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Document 31982D0457
82/457/EEC: Council Decision of 14 June 1982 accepting on behalf of the Community the recommendation of the Customs Cooperation Council concerning customs requirements regarding commercial invoices
82/457/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1982 zur Annahme im Namen der Gemeinschaft der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die zollamtlichen Erfordernisse bei Handelsrechnungen
82/457/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1982 zur Annahme im Namen der Gemeinschaft der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die zollamtlichen Erfordernisse bei Handelsrechnungen
ABl. L 204 vom 12.7.1982, p. 27–27
(DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31982D0457R(01) | (HU) |
82/457/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Juni 1982 zur Annahme im Namen der Gemeinschaft der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die zollamtlichen Erfordernisse bei Handelsrechnungen
Amtsblatt Nr. L 204 vom 12/07/1982 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0129
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0097
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 3 S. 0129
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0097
BESCHLUSS DES RATES vom 14. Juni 1982 zur Annahme im Namen der Gemeinschaft der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die zollamtlichen Erfordernisse bei Handelsrechnungen (82/457/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens über die zollamtlichen Erfordernisse bei Handelsrechnungen kann von der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens vom 16. Mai 1979 über die zollamtlichen Erfordernisse bei Handelsrechnungen wird im Namen der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen. Der Wortlaut der genannten Empfehlung ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu notifizieren, daß die Gemeinschaft die in Artikel 1 genannte Empfehlung mit sofortiger Wirkung angenommen hat. Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1982. Im Namen des Rates Der Präsident P. de KEERSMÄKER EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS VOM 16. MAI 1979 ÜBER DIE ZOLLAMTLICHEN ERFORDERNISSE BEI HANDELSRECHNUNGEN DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS, in dem Wunsch, den internationalen Warenverkehr dadurch zu erleichtern, daß dem Handel die Anwendung der modernen Verfahren der Datenvervielfältigung und der Datenübertragung gestattet wird; unter Berücksichtigung auch der auf internationaler Ebene unternommenen Anstrengungen, die Erstellung aller für ein internationales Handelsgeschäft erforderlichen Dokumente aufgrund einer Matrize im Einweg-Verfahren zu ermöglichen; unter Berücksichtigung der im März 1979 von der ECE-Arbeitsgruppe "Handelserleichterungen" verabschiedeten Empfehlung betreffend die Unterschriften und Beglaubigung, in der insbesondere darauf hingewiesen wird, daß die allgemeine Anwendung mechanischer oder elektronischer Verfahren der Datenübertragung eine Änderung der bisherigen Praxis der eigenhändigen Unterschrift erfordert; in der Erwägung, daß eine für Zollzwecke geforderte Unterschrift auf der Handelsrechnung den Zollbehörden keine besondere Gewähr für deren Richtigkeit bietet; EMPFIEHLT DEN MITGLIEDSTAATEN, 1. in jedem beliebigen Verfahren, zum Beispiel auch im Einweg-Verfahren hergestellte Handelsrechnungen anzuerkennen, wenn diese im Rahmen der Warenabfertigung verlangt werden; 2. bei den als Belege für die Wahrenanmeldung vorgelegten Rechnungen auf eine Unterschrift für die Zwecke des Zolls zu verzichten; ERSUCHT die Mitgliedstaaten, die diese Empfehlung annehmen, dem Generalsekretär ihre Annahme sowie den Tag des Beginns und die Bedingungen ihrer Anwendung mitzuteilen. Der Generalsekretär setzt die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.