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Document 31981R1390

Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen

ABl. L 143 vom 29.5.1981, p. 1–32 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1390/oj

31981R1390

Verordnung (EWG) Nr. 1390/81 des Rates vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen

Amtsblatt Nr. L 143 vom 29/05/1981 S. 0001 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 2 S. 0132


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1390/81 DES RATES vom 12. Mai 1981 zur Ausdehnung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 2, 7, 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ausgearbeitet wurde (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer und zur Beseitigung der sich im Bereich der sozialen Sicherheit bei alleiniger Anwendung des nationalen Rechts ergebenden Hindernisse hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 51 des Vertrages die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 196/81 (5), verabschiedet, die die Regeln für die Koordinierung der für die Arbeitnehmer geltenden Systeme der sozialen Sicherheit festlegt.

Die Freizuegigkeit der Personen, die eines der Fundamente der Gemeinschaft darstellt, ist nicht ausschließlich auf die Arbeitnehmer beschränkt, sondern betrifft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs auch die Selbständigen.

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Selbständige ist zur Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft erforderlich. Im Vertrag sind die hierfür erforderlichen besonderen Befugnisse nicht vorgesehen.

In Anwendung des Vertrages ist seit dem Ende der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung in bezug auf Niederlassung und Dienstleistungserbringung untersagt.

Die Anwendung der alleinigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bietet den innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandernden Selbständigen keinen ausreichenden Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit. Damit sich die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit voll entfalten kann, müssen die Systeme der sozialen Sicherheit der Selbständigen koordiniert werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gilt zwar für die Arbeitnehmer, erfasst aber bereits jetzt bestimmte Selbständigengruppen. Aus Gründen der Billigkeit müssen die für die Arbeitnehmer geltenden Regeln im weitestmöglichen Masse auch auf die Selbständigen Anwendung finden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist dergestalt anzupassen, daß die Bestimmungen dieser Verordnung im weitesten, mit der Art ihrer Erwerbstätigkeit und den Besonderheiten der für sie geltenden Sondersysteme der sozialen Sicherheit zu vereinbarenden Masse auf die (1) ABl. Nr. C 14 vom 18.1.1978, S. 15. (2) ABl. Nr. C 131 vom 5.6.1978, S. 45. (3) ABl. Nr. C 269 vom 13.11.1978, S. 40. (4) ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. (5) ABl. Nr. L 24 vom 28.1.1981, S. 3. Selbständigen und ihre Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, Anwendung finden können.

Die an dem verfügbaren Teil der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorzunehmenden Anpassungen bedingen die Anpassung einiger seiner Anhänge.

Insbesondere ist es notwendig, in einem Anhang anzugeben, was unter den Begriffen "Arbeitnehmer" und "Selbständiger" im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu verstehen ist, wenn für den Betreffenden ein System der sozialen Sicherheit maßgebend ist, das für alle Einwohner, für einzelne Gruppen von Einwohnern oder für die gesamte Erwerbsbevölkerung eines Mitgliedstaats gilt. Es ist vorzuziehen, diese Ausgaben sowie die Angaben betreffend den Begriff "Familienangehöriger" in einem besonderen Anhang zusammenzufassen. Ausserdem sind zwei neue Anhänge vorzusehen, um zum einen die Sondersysteme für vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossene Selbständige und zum anderen die Fälle zu erwähnen, in denen für eine Person gleichzeitig die Rechtsvorschriften von zwei Mitgliedstaaten gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"VERORDNUNG (EWG) Nr. 1408/71 DES RATES vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern".

2. In Artikel 1 a) erhalten die Buchstaben a) und b) folgende Fassung:

" a) "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" : jede Person, i) die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist;

ii) die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, - wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder

- wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltene Definition zutrifft;

iii) die gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert ist;

iv) die gegen ein Risiko oder gegen mehrrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist, - wenn sie im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, oder

- wenn sie früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war;

b) "Grenzgänger" : jeder Arbeitnehmer oder Selbständige, der seine Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, in das er in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehrt ; der Grenzgänger, der von dem Unternehmen, dem er gewöhnlich angehört, innerhalb des Gebietes des gleichen oder in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, oder der dort eine Dienstleistung erbringt, behält jedoch bis zur Hoechstdauer von vier Monaten die Eigenschaft eines Grenzgängers, selbst wenn er während dieser Zeit nicht täglich oder mindestens einmal wöchentlich an seinen Wohnort zurückkehren kann;

"

b) bleibt unter Buchstabe c) der deutsche Text unverändert;

c) erhält Buchstabe f) folgende Fassung:

"f) "Familienangehöriger" : jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a) und des Artikels 31 in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist ; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird. Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats über Sachleistungen bei Krankheit oder Mutterschaft nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat "Familienangehöriger" die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird;"

d) sind in Buchstabe g), Zeilen 7 und 10, die Worte "verstorbenen Arbeitnehmer" beziehungsweise "Arbeitnehmer" jeweils durch "Verstorbenen" zu ersetzen;

e) wird unter Buchstabe j) nach dem letzten Unterabsatz folgender neuer Unterabsatz eingefügt:

"Der Begriff "Rechtsvorschriften" umfasst ferner nicht die Bestimmungen für Sondersysteme für Selbständige, deren Schaffung der Initiative der Betreffenden überlassen ist oder deren Geltung auf einen Teil des Gebietes des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt ist ; dabei ist unerheblich, ob sie durch eine Entscheidung von Behörden zu Pflichtversicherungen erklärt worden sind oder ob ihr Geltungsbereich ausgeweitet wird oder nicht. Die betreffenden Sondersysteme sind in Anhang II aufgeführt;"

f) wird unter Buchstabe r) in den Zeilen 1 und 2 "Beitrags- oder Beschäftigungszeiten" ersetzt durch "Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit";

g) erhält Buchstabe s) folgende Fassung:

"s) "Beschäftigungszeiten" oder "Zeiten einer Selbständigentätigkeit" : die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer Selbständigentätigkeit gleichwertig anerkannt sind.";

h) wird unter Buchstabe u) Ziffer i) in Zeile 6 die Zahl "I" durch die Zahl "II" ersetzt.

3. In Artikel 2 a) wird in Absatz 1 Zeile 1 "für Arbeitnehmer" ersetzt durch "für Arbeitnehmer und Selbständige";

b) wird in Absatz 2 - Zeile 2 "von Arbeitnehmern" ersetzt durch "von Arbeitnehmern oder Selbständigen";

- Zeile 5 "dieser Arbeitnehmer" ersetzt durch "dieser Arbeitnehmer oder Selbständigen".

4. In Artikel 3 Absatz 3 wird in der vorletzten Zeile die Zahl "II" durch "III" ersetzt.

5. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) wird in der vorletzten Zeile die Zahl "II" durch "III" ersetzt.

6. In Artikel 9 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, durch welche die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon abhängig gemacht wird, daß der Berechtigte im Gebiet dieses Staates wohnt, gelten nicht für Personen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, wenn für diese Personen zu irgendeiner Zeit ihrer früheren Laufbahn als Arbeitnehmer oder Selbständige die Rechtsvorschriften des ersten Staates gegolten haben."

7. In Artikel 10 Absatz 2 sind in Zeile 6 nach "als Arbeitnehmer" die Worte "oder Selbständiger" hinzuzufügen.

8. Artikel 13 und 14 werden durch die folgenden Artikel ersetzt:

"Artikel 13

Allgemeine Regelung

(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes: a) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;

b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt;

c) eine Person, die ihre Berufstätigkeit an Bord eines Schiffes ausübt, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates;

d) Beamte und ihnen gleichgestellte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Behörde sie beschäftigt sind;

e) eine zum Wehrdienst oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder widereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates. Ist die Inanspruchnahme dieser Rechtsvorschriften von dem Nachweis von Versicherungszeiten vor der Einberufung bzw. der Wiedereinberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst oder nach der Entlassung aus dem Wehrdienst oder Zivildienst abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind. Zum Wehrdienst oder Zivildienst einberufene oder wiedereinberufene Arbeitnehmer bzw. Selbständige behalten ihre Arbeitnehmereigenschaft bzw. ihre Selbständigeneigenschaft.

Artikel 14

Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausüben

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist;

b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt ; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.

2. Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, unterliegt den wie folgt bestimmten Rechtsvorschriften: a) Eine Person, die als Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens beschäftigt wird, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung im internationalen Verkehrswesen die Beförderung von Personen oder Gütern im Schienen-, Strassen-, Luft- oder Binnenschiffahrtsverkehr durchführt und seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzten Mitgliedstaats mit folgender Einschränkung: i) Eine Person, die von einer Zweigstelle oder ständigen Vertretung beschäftigt wird, die das Unternehmen ausserhalb des Gebietes des Mitgliedstaats, in dem es seinen Sitz hat, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unterhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigstelle oder die ständige Vertretung befindet;

ii) eine Person, die überwiegend im Gebiet des Mitgliedstaats beschäftigt wird, in dem sie wohnt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates auch dann, wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung hat;

b) eine Person, die nicht unter Buchstabe a) fällt, unterliegt i) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben;

ii) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, das bzw. der sie beschäftigt, seinen Sitz oder Wohnsitz hat, sofern sie nicht im Gebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in denen sie ihre Tätigkeit ausübt.

3. Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze dieser beiden Staän verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

Artikel 14a

Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt, und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet;

b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betreffende für die Arbeit begeben hat, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt ; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.

2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 97 vorgesehenen Verordnung festgelegt.

3. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

4. Besteht nach den Rechtsvorschriften, die nach den Absätzen 2 oder 3 für eine Person gelten müssten, für diese Person auch nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in einem Altersversicherungssystem, so gelten für den Betreffenden die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, die unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen für ihn gelten würden, oder, falls dann die Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten für ihn gelten würden, die Rechtsvorschriften, die diese Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen bestimmen.

Artikel 14b

Sonderregelung für Seeleute

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten: 1. Eine Person, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, im Lohn- oder Gehaltsverhältnis entweder im Gebiet eines Mitgliedstaats oder an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beschäftigt wird, und von diesem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein Schiff entsandt wird, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, unterliegt unter den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats.

2. Eine Person, die gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit entweder im Gebiet eines Mitgliedstaats oder an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, ausübt und für eigene Rechnung eine Arbeit an Bord eines Schiffes ausführt, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, unterliegt unter den in Artikel 14a Absatz 1 genannten Voraussetzungen weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats.

3. Eine gewöhnlich nicht auf See tätige Person, die eine Arbeit in den Hoheitsgewässern oder in einem Hafen eines Mitgliedstaats an Bord eines in diesen Hoheitsgewässern oder in diesem Hafen befindlichen Schiffes, das unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fährt, ausführt und die nicht der Besatzung dieses Schiffes angehört, unterliegt den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats.

4. Eine Person, die im Lohn- oder Gehaltsverhältnis an Bord eines Schiffes, das unter der Flagge eines Mitgliedstaats fährt, beschäftigt ist und die ihr Arbeitsentgelt für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie in dessen Gebiet wohnt ; das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Arbeitsentgelt zahlt, gilt für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.

Artikel 14c

Sonderregelung für Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhäldtnis beschäftigt sind und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausüben

(1) Eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, unterliegt: a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt;

b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten in bezug auf die in ihrem Gebiet ausgeuebte Tätigkeit.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 Buchstabe b) werden in einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassenden Verordnung festgelegt.

Artikel 14d

Verschiedene Bestimmungen

(1) Eine Person, für die Artikel 14 Absätze 2 und 3, Artikel 14a Absätze 2, 3 und 4 oder Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe a) gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Berufstätigkeit oder ihre gesamten Berufstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte.

(2) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Rentenberechtigter, der eine berufliche Tätigkeit ausübt, der Pflichtversicherung aufgrund dieser Tätigkeit nicht unterliegt, gelten auch für den nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigten, sofern dieser nicht ausdrücklich die Pflichtversicherung bei dem von der zuständigen Behörde des ersten Mitgliedstaats bezeichneten und in Anhang 10 der in Artikel 97 genannten Verordnung aufgeführten Träger beantragt."

9. In Artikel 15 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Artikel 13 und 14d gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die freiwillige Weiterversicherung, sofern es in einem Mitgliedstaat für einen der in Artikel 4 genannten Zweige nur ein System freiwilliger Versicherung gibt."

10. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16

Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden dieser Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen können im Interesse bestimmter Personengruppen, die im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind oder eine selbständige Tätigkeit ausüben, oder für bestimmte Personen dieser Gruppen Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16 vereinbaren."

11. In Artikel 18 Absatz 2 ist in Zeile 7 "des betreffenden Arbeitnehmers" zu ersetzen durch "des Betreffenden".

12. Die Überschrift von Abschnitt 2 erhält folgende Fassung : "Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige".

13. In Artikel 19 Absatz 1 Zeile 1 und in Absatz 2 Unterabsatz 2 Zeile 6 und 7 ist "Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "Arbeitnehmer oder Selbständige".

14. In Artikel 20 bleibt der deutsche Text unverändert.

15. In Artikel 21 Absatz 1 Zeile 1 und in Absatz 4 Zeile 1 ist "Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "Arbeitnehmer oder Selbständigen" und in Absatz 2 Unterabsatz 2 Zeile 2 durch "Arbeitnehmer oder Selbständige".

16. In Artikel 22 a) ist in Absatz 1 Zeile 1 "Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "Arbeitnehmer oder Selbständige";

ist in Absatz 2 Unterabsatz 1 "des Arbeitnehmers" zu ersetzen durch "des Arbeitnehmers oder Selbständigen";

ist in Absatz 2 Unterabsatz 2 "dieser Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "dieser Arbeitnehmer oder Selbständige";

b) muß es in Absatz 3 Unterabsatz 1 heissen : "finden entsprechend auf die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen Anwendung";

c) wird in Absatz 3 Unterabsatz 2 Zeile 5 und unter Buchstabe a) Zeile 3 "der Arbeitnehmer" ersetzt durch "der Arbeitnehmer oder Selbständige";

d) wird in Absatz 4 Zeile 2 "eines Arbeitnehmers" ersetzt durch "eines Arbeitnehmers oder Selbständigen" und in Zeile 3 "der Arbeitnehmer" ersetzt durch "der Arbeitnehmer oder Selbständige".

17. In Artikel 23 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder -einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Arbeitsentgelt oder pauschales Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Arbeitsentgelt oder pauschale Arbeitseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Arbeitsentgelte oder pauschalen Arbeitseinkommen für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind."

18. In Artikel 24 Absatz 1 - wird in Zeile 1 und 2 "einem Arbeitnehmer" ersetzt durch "einem Arbeitnehmer oder Selbständigen";

- wird in Zeile 9 "betreffende Arbeitnehmer" ersetzt durch "betreffende Arbeitnehmer oder Selbständige".

19. In Artikel 25 a) muß es in Absatz 1 Zeile 1 heissen "Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger";

b) wird in Absatz 2 Zeile 1 "Ein Vollarbeitsloser" ersetzt durch "Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer".

20. In Artikel 26 Absatz 1 ist in Zeile 1 "ein Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "ein Arbeitnehmer oder Selbständiger".

21. Artikel 34 erhält folgende Fassung:

"Artikel 34

Allgemeine Vorschrift

(1) Bei Anwendung der Artikel 28, 28a, 29 und 31 gilt der Bezieher von zwei oder mehr nach den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats geschuldeten Renten im Sinne dieser Vorschriften als Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Rente.

(2) Artikel 27 bis 33 gelten nicht für Rentner oder deren Familienangehörige, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen haben. In diesem Fall gelten diese Personen bei der Anwendung dieses Kapitels als Arbeitnehmer oder Selbständige oder Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Selbständigen."

22. In Artikel 35 a) wird Absatz 1 durch die folgenden Absätze ersetzt:

"(1) Bestehen nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes mehrere Versicherungssysteme für Krankheit und Mutterschaft, so werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 bei Anwendung der Artikel 19, 21 Absatz 1, Artikel 22, 25, 26, des Artikels 28 Absatz 1, des Artikels 29 Absatz 1 oder des Artikels 31 die Rechtsvorschriften des Systems angewandt, bei dem die Arbeiter der Stahlindustrie versichert sind ; ist jedoch eines dieser Systeme ein Sondersystem für die Arbeitnehmer der Bergwerke und gleichgestellter Betriebe, so werden die Vorschriften dieses Systems für diese Arbeitnehmer und deren Familienangehörige angewandt, wenn der Träger am Aufenthalts- oder Wohnort, an den sie sich wenden, für die Anwendung dieses Systems zuständig ist.

(2) Beinhalten die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes oder des Wohnlandes ein oder mehrere Sondersysteme für alle oder die meisten Berufsgruppen der Selbständigen, nach denen letzteren weniger günstige Sachleistungen gewährt werden, als sie Arbeitnehmer erhalten, so sind auf den Betreffenden und seine Familienangehörigen in den Fällen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i) und Absatz 3, Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 Buchstabe a) die Vorschriften der von der in Artikel 97 vorgesehenen Durchführungsverordnung bestimmten Systeme anzuwenden, a) sofern der Betreffende in dem zuständigen Staat in einem Sondersystem für Selbständige versichert ist, nach dem ebenfalls weniger günstige Sachleistungen gewährt werden, als sie die Arbeitnehmer erhalten, oder

b) sofern der Empfänger einer oder mehrerer Renten nach den Rechtsvorschriften des oder der die Rente schuldenden Mitgliedstaaten nur Anspruch auf die in einem Sondersystem für Selbständige vorgesehenen Sachleistungen hat, die ebenfalls weniger günstig sind als die Sachleistungen, die die Arbeitnehmer erhalten.";

b) werden die Absätze 2 und 3 Absätze 3 und 4;

c) wird in dem neuen Absatz 3 in Zeile 4 "für Arbeitnehmer" ersetzt durch "für Arbeitnehmer oder Selbständige".

23. In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 ist in der Überschrift "Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "Arbeitnehmer oder Selbständige".

24. In Artikel 37 a) ist in Absatz 1 Zeile 1 "Ein Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger";

b) ist in Absatz 2 Zeile 1 die Zahl "III" durch die Zahl "IV" zu ersetzen.

25. In Artikel 38 a) Absatz 2 - ist in Zeile 3 nach "Versicherungszeiten" einzufügen : "ausschließlich",

- ist in Zeile 4 nach "Sondersystem" einzufügen : "für Arbeitnehmer";

b) ist folgender Absatz anzufügen:

"(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung bestimmter Leistungen davon abhängig, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, zurückgelegt worden sind, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind.

Erfuellt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System oder, falls es ein solches nicht gibt, im System für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte insoweit, als sie in einem anderen als dem vorgenannten entsprechenden System zurückgelegt wurden, unter der Voraussetzung berücksichtigt, daß der Betreffende auch bei diesem allgemeinen oder, falls es ein solches nicht gibt, bei diesem Arbeiter- bzw. Angestelltensystem versichert gewesen ist."

26. In Artikel 39 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Personen, welche keinen Leistungsanspruch nach Absatz 1 haben, erhalten die Leistungen, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 38 - noch Anspruch haben."

27. In Titel III Kapitel 2 Abschnitt 2 wird in der Überschrift "Arbeitnehmer" ersetzt durch "Arbeitnehmer oder Selbständige".

28. In Artikel 40 a) ist in Absatz 1 Zeile 1 "Ein Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger";

b) ist in Absatz 2 die Zahl "III" wie folgt durch die Zahl "IV zu ersetzen: - in Zeile 3,

- unter dem ersten Gedankenstrich Zeile 7,

- unter dem zweiten Gedankenstrich Zeile 4

und

in Absatz 2 Zeile 1, erster Gedankenstrich Zeile 1 und zweiter Gedankenstrich Zeile 1 und zweiter Gedankenstrich Zeile 1 "Arbeitnehmer" jeweils durch "Arbeitnehmer oder Selbständige" zu ersetzen;

c) wird in Absatz 3 Buchstabe a) - in Zeile 2 die Zahl "III" ersetzt durch die Zahl "IV",

- in Zeile 8 "bei einem Arbeitnehmer" ersetzt durch "bei einem Arbeitnehmer oder Selbständigen";

d) wird in Absatz 4 in der letzten Zeile die Zahl "IV" durch die Zahl "V" ersetzt.

29. In Artikel 41 a) wird in Absatz 1 Zeile 2 "eines Arbeitnehmers" ersetzt durch "eines Arbeitnehmers oder Selbständigen";

wird in Absatz 1 Buchstabe a) Zeile 5 "den Arbeitnehmer" ersetzt durch "den Arbeitnehmer oder Selbständigen";

wird in Absatz 1 Buchstabe b) Zeile 1 "der Arbeitnehmer" ersetzt durch "der Arbeitnehmer oder Selbständige";

b) wird in Absatz 1 Buchstabe d) Ziffer iii) in der letzten Zeile die Zahl "III" ersetzt durch die Zahl "IV";

c) ist in Absatz 2 in Zeile 2 "eines Arbeitnehmers" zu ersetzen durch "eines Arbeitnehmers oder Selbständigen".

30. In Artikel 44 a) wird in der Überschrift "für den Arbeitnehmer" ersetzt durch "für den Arbeitnehmer oder Selbständigen";

b) wird in Absatz 1 Zeile 1 "eines Arbeitnehmers" ersetzt durch "eines Arbeitnehmers oder Selbständigen";

c) wird in Absatz 2 Zeile 3 "den Arbeitnehmer" ersetzt durch "den Arbeitnehmer oder Selbständigen".

31. In Artikel 45 a) wird in der Überschrift "für den Arbeitnehmer" ersetzt durch "für den Arbeitnehmer oder Selbständigen";

b) Absatz 2 - ist in Zeile 3 nach "Versicherungszeiten" einzufügen : "ausschließlich";

- ist in Zeile 4 nach "Sondersystem" einzufügen : "für Arbeitnehmer";

c) ist folgender Absatz einzufügen:

"(3) Für die Gewährung bestimmter Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats davon abhängig ist, daß Versicherungszeiten ausschließlich in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem für Selbständige gilt, werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten nur dann berücksichtigt, wenn sie in einem entprechenden System oder, falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf zurückgelegt worden sind.

Erfuellt der Betreffende auch unter Berücksichtigung solcher Zeiten nicht die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen des allgemeinen Systems oder, falls es ein solches nicht gibt, des Systems für Arbeiter beziehungsweise für Angestellte insoweit, als sie in einem anderen als dem vorgenannten entsprechenden System zurückgelegt wurden, unter der Voraussetzung berücksichtigt, daß der Betreffende auch bei diesem allgemeinen oder, falls es ein solches nicht gibt, bei diesem Arbeiter- bzw. Angestelltensystem versichert gewesen ist.";

d) wird Absatz 3 zu Absatz 4, dessen deutscher Text unverändert bleibt;

e) werden die folgenden Absätze angefügt:

"(5) Absatz 4 gilt für die Selbständigen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Hinterbliebenenleistungen erfuellt sind.

(6) Ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht mehr unterliegt, nach denen weder für den Erwerb des Anspruchs noch für die Berechnung der Leistungen bei Invalidität eine Versicherungsdauer vorgesehen ist, sondern die Gewährung dieser Leistungen davon abhängig gemacht wird, daß der Betreffende ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegt, gilt für die Anwendung dieses Kapitels als ihnen im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch unterliegend, sofern auf ihn in diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats Anwendung finden.".

32. In Artikel 46 a) wird in Absatz 1 Zeilen 2 und 3 "für den Arbeitnehmer" ersetzt durch "für den Arbeitnehmer oder Selbständigen";

b) wird in Absatz 2 Zeile 2 "für den Arbeitnehmer" ersetzt durch "für den Arbeitnehmer oder Selbständigen" und in Absatz 2 Zeile 3 "der Arbeitnehmer" ersetzt durch "der Arbeitnehmer oder Selbständige";

c) wird in Absatz 2 Buchstabe a) Zeile 4 "für den Arbeitnehmer" ersetzt durch "für den Arbeitnehmer oder Selbständigen" und in Absatz 3 Zeile 1 "Der Arbeitnehmer" ersetzt durch "Der Arbeitnehmer oder Selbständige".

33. In Artikel 47 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrages im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) gilt folgendes: a) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen, -beitrag, -steigerungsbetrag oder das Verhältnis zugrunde zu legen ist, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen des Versicherten und dem Durchschnittsbruttoarbeitsentgelt oder -arbeitseinkommen aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, ermittelt die genannten Durchschnitts- oder Verhältniszahlen ausschließlich aufgrund der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegten Versicherungszeiten oder des Bruttoarbeitsentgelts bzw. -arbeitseinkommens, das der Versicherte während dieser Zeiten bezogen hat.

b) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen die Höhe der Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Beiträge oder Zuschläge zugrunde zu legen ist, ermittelt die Entgelte, Einkommen, Beiträge oder Zuschläge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten auf der Grundlage der Durchschnittsarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen, -beiträge oder -zuschläge, die für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.

c) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten Entgelte, Einkommen oder Beiträge in Höhe des Pauschalarbeitsentgelts, -arbeitseinkommens oder -betrags oder gegebenenfalls der durchschnittlichen Pauschalarbeitsentgelte, -arbeitseinkommen oder -beträge für nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegte Versicherungszeiten.

d) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Leistungen für bestimmte Zeiten die Höhe der Entgelte, Einkommen und für andere Zeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde zu legen ist, berücksichtigt für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten die nach Buchstabe b) oder c) ermittelten Entgelte, Einkommen oder Beträge ; wird bei der Berechnung der Leistungen für sämtliche nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegten Versicherungszeiten ein Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten ein fiktives Entgelt bzw. Einkommen, das diesem Pauschalarbeitsentgelt, -arbeitseinkommen oder -betrag entspricht."

34. In Artikel 52 Zeile 1 wird "Arbeitnehmer" ersetzt durch "Arbeitnehmer oder Selbständige".

35. In Artikel 53 bleibt der deutsche Text unverändert.

36. In Artikel 54 Absatz 1 Zeile 1 und in Absatz 2 Zeile 1 ist "Arbeitnehmer" jeweils zu ersetzen durch "Arbeitnehmer oder Selbständigen".

37. In Artikel 55

ist in Absatz 1 Zeile 1 "Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "Arbeitnehmer oder Selbständige";

ist in Absatz 2 Unterabsatz 1 Zeile 3 "des Arbeitnehmers" zu ersetzen durch "des Arbeitnehmers oder Selbständigen";

ist in Absatz 2 Unterabsatz 2 Zeile 3 "dieser Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "dieser Arbeitnehmer oder Selbständige".

38. In Artikel 58 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen zugrunde zu legen ist, ermittelt das Durchschnittsarbeitsentgelt oder -einkommen ausschließlich aufgrund der Arbeitsentgelte oder -einkommen, die für die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.

(2) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung von Geldleistungen ein pauschales Arbeitsentgelt oder pauschales Arbeitseinkommen zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das pauschale Arbeitsentgelt oder pauschale Arbeitseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Arbeitsentgelte oder pauschalen Arbeitseinkommen für Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind."

39. In Artikel 60 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Bei Verschlimmerung des Zustands eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für eine Berufskrankheit bezogen hat oder bezieht, gilt folgendes: a) Der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren und dabei die Verschlimmerung der Krankheit zu berücksichtigen, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung keine Berufstätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeuebt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern;

b) der zuständige Träger ist verpflichtet, die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, ohne daß dabei die Verschlimmerung der Krankheit berücksichtigt wird, wenn der Betreffende seit Beginn der Leistungsgewährung eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ausgeuebt hat, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern. Der zuständige Träger dieses zweiten Mitgliedstaats gewährt dem Betreffenden eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn der Betreffende sich die Krankheit im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugezogen hätte;

c) der zuständige Träger gewährt die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften wenn ein Arbeitnehmer oder Selbständiger an sklerogener Pneumokoniose erkrankt ist oder an einer gemäß Artikel 57 Absatz 4 bestimmten Krankheit leidet und in dem unter Buchstabe b) bezeichneten Fall keinen Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zweiten Mitgliedstaats hat. Der zuständige Träger des zweiten Mitgliedstaats übernimmt jedoch den Unterschiedsbetrag zwischen den vom zuständigen Träger des ersten Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Verschlimmerung geschuldeten Geldleistungen, einschließlich der Renten, und den entsprechenden Leistungen, die vor der Verschlimmerung geschuldet wurden."

40. In Artikel 61 Absatz 1 Zeile 2 ist "der Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "der Betreffende".

41. In Artikel 62 Absatz 1 ist in Zeile 4 "Arbeitnehmern" zu ersetzen durch "Arbeitnehmern oder Selbständigen".

42. In Artikel 65 Absatz 1 Zeile 1 wird "ein Arbeitnehmer" ersetzt durch "ein Arbeitnehmer, ein Selbständiger,".

43. In Artikel 67 Absätze 1 und 2 werden die Worte "die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden" durch die Worte "die als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden" ersetzt.

44. In Artikel 69 Absatz 1 Zeile 1 ist "Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "Arbeitnehmer oder Selbständiger".

45. In Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 Zeile 2 ist "der Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "der Arbeitnehmer oder Selbständige".

46. In Artikel 71 Absatz 1 a) ist in Zeile 1 und 2 "einen Arbeitslosen" zu ersetzen durch "einen arbeitslosen Arbeitnehmer";

b) bleibt unter Buchstabe b) Ziffer i) und unter Buchstabe b) Ziffer ii) der deutsche Text unverändert;

c) bleibt unter Buchstabe b) Ziffer ii) der deutsche Text unverändert.

47. In Titel III a) erhält die Überschrift zu Kapitel 7 folgende Fassung:

"FAMILIENLEISTUNGEN UND -BEIHILFEN";

b) erhält die Überschrift des Abschnitts 1 von Kapitel 7 folgende Fassung:

"Gemeinsame Vorschriften für Leistungen für Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Arbeitslose";

c) bleibt in der Überschrift des Abschnitts 2 von Kapitel 7 der deutsche Text unverändert.

48. In Artikel 72 werden "Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten" ersetzt durch "Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit".

49. In Artikel 73 a) bleibt in der Überschrift der deutsche Text unverändert;

b) bleibt in Absatz 1 und in Absatz 2 der deutsche Text unverändert;

c) erhält Absatz 3 folgende Fassung:

"(3) Ein Arbeitnehmer, für den nach Artikel 14 Absatz 1 die französischen Rechtsvorschriften gelten, hat jedoch für die Familienangehörigen, die ihn in das Gebiet des Staates begleiten, in dem er eine Arbeit ausführt, Anspruch auf die in den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen und in Anhang VI festgelegten Familienleistungen."

50. In Artikel 74 Absatz 1 Zeile 1 und Absatz 2 Zeile 1 ist "Ein Arbeitsloser" zu ersetzen durch "Ein arbeitsloser Arbeitnehmer".

51. In Artikel 75 a) bleibt in Absatz 1 Buchstabe a) der deutsche Text unverändert;

b) bleibt in Absatz 2 Buchstabe b) der deutsche Text unverändert.

52. In Artikel 78 a) sind in Absatz 2 Buchstabe a) Zeile 1 und Buchstabe b) Zeile 1 die Worte "eines verstorbenen Arbeitnehmers" zu ersetzen durch "eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen";

b) ist in Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii) Zeilen 2 und 3 "den verstorbenen Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "den Verstorbenen".

53. In Artikel 79 a) Absatz 1 - ist in Unterabsatz 1 Zeile 6 "den verstorbenen Arbeitnehmer" zu ersetzen durch "den Verstorbenen";

- wird in Unterabsatz 2 Zeilen 3 und 4 "Dauer der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten" ersetzt durch "Dauer der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeiten";

b) wird in Absatz 2 vorletzte und letzte Zeile "der Arbeitnehmer" ersetzt durch "der Rentenberechtigte oder der Verstorbene";

c) ist in Absatz 3 letzte Zeile "eines Arbeitnehmers" zu ersetzen durch "eines Arbeitnehmers oder Selbständigen".

54. In Artikel 89 wird die Zahl "V" durch "VI" ersetzt.

55. In Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Unterabsatz 2 bleibt der deutsche Text unverändert.

56. Die Anhänge I bis V werden Anhänge II bis VI und der folgende Anhang wird eingefügt:

"ANHANG I

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG I. Arbeitnehmer und/oder Selbständige

(Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern ii) und iii) der Verordnung) A. BELGIEN

Gegenstandslos

B. DÄNEMARK 1. Als Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer aufgrund der Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit den Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegt.

2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer nach dem Gesetz über Kranken- bzw. Mutterschaftsgeld aufgrund eines nicht unter Arbeitsentgelt fallenden beruflichen Einkommens Anspruch auf diese Leistungen hat.

C. DEUTSCHLAND

Ist ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung, so gilt im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung a) als Arbeitnehmer, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert ist oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhält;

b) als Selbständiger, wer eine Tätigkeit als Selbständiger ausübt und - in einer Versicherung der selbständig Erwerbstätigen für den Fall des Alters versicherungs- oder beitragspflichtig ist, oder

- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

D. FRANKREICH

Gegenstandslos

E. GRIECHENLAND 1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iii) der Verordnung gelten im Rahmen des OGA-Systems versicherte Personen, die ausschließlich eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis ausüben oder die den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegen oder unterlagen und daher die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Verordnung besitzen oder besassen.

2. Hinsichtlich der Gewährung von Familienbeihilfen des einzelstaatlichen Systems gelten als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung die in Artikel 1 Buchstabe a) Ziffern i) und iii) der Verordnung genannten Personen.

F. IRLAND 1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer gemäß den Abschnitten 5 und 37 des konsolidierten Gesetzes von 1981 über die soziale Sicherheit und die Sozialhilfe [Social Welfare (Consolidation) Act (1981)] pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

2. Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer eine Berufstätigkeit ohne jeden Arbeitsvertrag ausübt oder nach Beendigung einer solchen Tätigkeit in den Ruhestand getreten ist. Auf Sachleistungen im Krankheitsfall muß der Betreffende ausserdem nach Abschnitt 45 oder nach Abschnitt 46 des Gesetzes von 1970 über die Krankheitsfürsorge [Health Act (1970)] Anspruch haben.

G. ITALIEN

Gegenstandslos

H. LUXEMBURG

Gegenstandslos

I. NIEDERLANDE

Als Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt, wer eine Tätigkeit oder einen Beruf ausserhalb eines Arbeitsvertrags ausübt.

J. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung gilt jede Person, die im Sinne der Rechtsvorschriften von Großbritannien oder der Rechtsvorschriften von Nordirland Arbeitnehmer (employed earner) oder Selbständiger (self-employed earner) ist, sowie jede Person, für die Beiträge als Arbeitnehmer (employed person) oder Selbständiger (self-employed person) im Sinne der Rechtsvorschriften von Gibraltar geschuldet werden.

II. Familienangehörige

(Artikel 1 Buchstabe f) zweiter Satz der Verordnung) A. BELGIEN

Gegenstandslos

B. DÄNEMARK

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" jede Person, die nach dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst als Familienangehöriger gilt.

C. DEUTSCHLAND

Gegenstandslos

D. FRANKREICH

Gegenstandslos

E. GRIECHENLAND

Gegenstandslos

F. IRLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf die Sachleistungen nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und nach Artikel 31 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Familienangehöriger" jede Person, die im Sinne der Gesundheitsgesetze von 1947-1970 (Health Acts 1947-1970) gegenüber dem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberechtigt gilt.

G. ITALIEN

Gegenstandslos

H. LUXEMBURG

Gegenstandslos

I. NIEDERLANDE

Gegenstandslos

J. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) und Artikel 31 der Verordnung ist unter "Familienangehöriger" zu verstehen: a) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder Nordirland : jede Person, die im Sinne des Gesetzes über die soziale Sicherheit 1975 (Social Security Act 1975) oder gegebenenfalls des Gesetzes über die soziale Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security (Northern Ireland) Act 1975] als unterhaltsberechtigt gilt

und

b) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar : jede Person, die im Sinne der Verordnung über das ärztliche System der Gruppenpraxis 1973 (Group Practice Medical Scheme Ordinance 1973). als unterhaltsberechtigt gilt."

57. In Anhang II a) erhält der Titel folgende Fassung:

"ANHANG II

(Artikel 1 Buchstabe u) der Verordnung)

I. Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u) nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen";

b) wird der folgende Text angefügt:

"II. Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j) vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen A. BELGIEN

Gegenstandslos

B. DÄNEMARK

Gegenstandslos

C. DEUTSCHLAND

Die für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Seelotsen und Architekten aufgrund von Landesrecht errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke sowie andere Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, insbesondere Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung.

D. FRANKREICH 1. Nichtlandwirtschaftliche Selbständige: a) Die in den Artikeln L 658, L 659, L 663-11, L 663-12, L 682 und L 683-1 des Gesetzbuches der Sozialen Sicherheit genannten Zusatzsysteme der Altersversicherung und Versicherungssysteme für den Fall der Invalidität und des Todes der Selbständigen.

b) Die in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 66.509 vom 12. Juli 1966 genannten Zusatzleistungen.

2. Landwirtschaftliche Selbständige

Die in den Artikeln 1049 und 1234.19 des Landwirtschaftsgesetzbuches im Bereich Krankheit/Mutterschaft/Alter und im Bereich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten für die landwirtschaftlichen Selbständigen vorgesehenen Versicherungen.

E. GRIECHENLAND

Gegenstandslos

F. IRLAND

Gegenstandslos

G. ITALIEN

Gegenstandslos

H. LUXEMBURG

Gegenstandslos

I. NIEDERLANDE

Gegenstandslos

J. VEREINIGTES KÖNIGREICH

Gegenstandslos".

58. In Abschnitt A Nummer 7 BELGIEN - LUXEMBURG des Anhangs III wird der derzeitige Text Buchstabe a) und der folgende Text angefügt:

"b) Briefwechsel vom 10. und 12. Juli 1968 betreffend die Selbständigen."

59. In Anhang IV a) erhält Abschnitt A folgende Fassung:

"A. BELGIEN

Die Rechtsvorschriften über die allgemeine Versicherung für den Fall der Invalidität, über das Sondersystem für den Fall der Invalidität der Bergarbeiter, über das Sondersystem für Seeleute der Handelsmarine und die Rechtsvorschriften über Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige.";

b) erhält Abschnitt D folgende Fassung:

"D. FRANKREICH 1. Arbeitnehmer

Sämtliche Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall, der Invalidität, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Invalidität im System der sozialen Sicherheit für Bergarbeiter.

2. Selbständige

Die Rechtsvorschriften über die Versicherung der Selbständigen in der Landwirtschaft für den Fall der Invalidität.";

60. Anhang VI erhält folgende Fassung:

"ANHANG VI

(Artikel 89 der Verordnung)

Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten A. BELGIEN 1. Für Personen, deren Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung sich aus dem belgischen Kranken- und Invaliditäts-Pflichtversicherungssystem für Selbständige herleitet, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung, einschließlich des Artikel 35 Absatz 1, unter folgenden Bedingungen: a) Halten sich die Betreffenden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Belgien auf, so wird ihnen folgendes gewährt: i) für die medizinische Behandlung im Falle eines Krankenhausaufenthalts die in den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen Sachleistungen;

ii) hinsichtlich der anderen im belgischen System vorgesehenen Sachleistungen die Rückerstattung der Kosten dieser Leistungen durch den zuständigen belgischen Träger zu dem von den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats vorgesehenen Satz.

b) Wohnen die Betreffenden im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Belgien, so erhalten sie die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats vorgesehenen Sachleistungen, sofern sie an den zuständigen belgischen Träger den dafür im belgischen System vorgesehenen zusätzlichen Beitrag entrichten.

2. Für die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel 7 und 8 des Titels III der Verordnung durch den zuständigen Träger Belgiens gilt das Kind als in dem Mitgliedstaat aufgewachsen, in dessen Gebiet es wohnt.

3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung sind die Zeiten in der Versicherung für den Fall des Alters, die vor dem 1. Januar 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, auch als Versicherungszeiten anzusehen, die nach dem belgischen allgemeinen Invaliditätssystem und nach dem System der Seeleute zurückgelegt worden sind.

4. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder der Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften war.

5. Von Selbständigen nach den belgischen Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfähigkeit der Selbständigen zurückgelegte Altersversicherungszeiten werden bei der Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung als nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten betrachtet.

6. Um zu bestimmen, ob die Voraussetzungen der belgischen Rechtsvorschriften für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfuellt sind, werden die gemäß diesen Rechtsvorschriften als gleichgestellten Tage geltenden Tage nur in dem Maß berücksichtigt, in dem die vorausgegangenen Tage Beschäftigungstage im Lohn- und Gehaltsverhältnis waren.

B. DÄNEMARK 1. Die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit werden für die Aufnahme als Mitglied einer zugelassenen Arbeitslosenversicherungskasse berücksichtigt, als handelte es sich um in Dänemark zurückgelegte Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit.

2. Die in Artikel 19, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absatz 1 sowie in den Artikeln 28a, 29 und 31 der Verordnung genannten Arbeitnehmer, Selbständigen, Rentenantragsteller und Rentenberechtigten sowie deren Familienangehörige erhalten, sofern sie in Dänemark wohnen oder sich in Dänemark aufhalten, die Sachleistungen unter den gleichen Voraussetzungen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Personen vorgesehen sind, deren Einkommen die in Paragraph 3 des Gesetzes Nr. 311 vom 9. Juni 1971 über den öffentlichen Gesundheitsdienst angegebene Höhe nicht überschreitet, wenn diese Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark gehen.

3. Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Altersrenten, Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Invaliditätsrenten und Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Witwenrenten und das Witwengeld gelten nicht für Arbeitnehmer oder Selbständige oder deren Hinterbliebene, die in einem anderen Mitgliedstaat als Dänemark wohnen.

4. Für die Witwe eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der den dänischen Rechtsvorschriften unterstanden hat, gelten die dänischen Rechtsvorschriften über die Witwen- und Altersrenten auch dann, wenn die Witwe nicht in Dänemark gewohnt hat.

5. Die Verordnung berührt nicht die Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenanspruch der dänischen Staatsangehörigen, die während einer bestimmten Dauer unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben. Eine Rente wird jedoch unter den für die dänischen Staatsangehörigen vorgesehenen Bedingungen den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten gewährt, die während eines Jahres unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich in Dänemark gewohnt haben.

6. a) Die Zeiten, während denen ein Grenzgänger, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, seine Berufstätigkeit im Gebiet Dänemarks ausgeuebt hat, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein Grenzgänger in einen anderen Mitgliedstaat als Dänemark entsandt ist oder dort eine Dienstleistung erbringt.

b) Die Zeiten während denen ein Saisonarbeiter, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark wohnt, im Gebiet Dänemarks beschäftigt wurde, gelten in bezug auf die dänischen Rechtsvorschriften als Wohnzeiten. Das gleiche gilt für die Zeiten, während denen ein Saisonarbeiter in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark entsandt wird.

7. Für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Mutterschaft nach Kapitel 12 des Gesetzes über die Tagegelder bei Krankheit oder Mutterschaft erfuellt sind, wenn die betreffende Person nicht während des gesamten in Paragraph 34 Absatz 1 und 2 des genannten Gesetzes festgesetzten Bezugszeitraums den dänischen Rechtsvorschriften unterstanden hat, gilt folgendes: a) Die Versicherungszeiten, die gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Dänemark während dieses Bezugszeitraums zurückgelegt wurden, in dem die betreffende Person den dänischen Rechtsvorschriften nicht unterstanden hat, werden berücksichtigt, als handelte es sich um nach dänischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten;

b) es wird davon ausgegangen, daß die betreffende Person während der so berücksichtigten Zeit ein Durchschnittsentgelt in Höhe des Durchschnittsbetrags der Entgelte erhalten hat, die in den nach dänischen Rechtsvorschriften während dieses Bezugszeitraums zurückgelegten Zeiten festgestellt wurden.

8. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung auf die dänischen Rechtsvorschriften gelten Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art.

9. Zur Anwendung des Artikels 67 der Verordnung werden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für in Dänemark versicherte Selbständige nach den dänischen Rechtsvorschriften berechnet.

C. DEUTSCHLAND 1. a) Soweit die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung es nicht vorschreiben, entschädigen die deutschen Träger nach diesen Vorschriften auch Unfälle (und Berufskrankheiten), die vor dem 1. Januar 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und aufgrund der Entscheidung des Völkerbundrats vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt, S. 1289) nicht von französischen Trägern übernommen worden sind, solange der Verletzte oder seine Hinterbliebenen im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen.

b) Artikel 10 der Verordnung berührt nicht die Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die ausserhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten beziehungsweise zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.

2. a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfallzeiten oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichteten Pflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Mitgliedstaats den Pflichtbeiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich. Diese Vorschrift gilt nicht für die Altershilfe der Landwirte der Bundesrepublik Deutschland und für die entsprechenden Sondersysteme der anderen Mitgliedstaaten.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls bleiben die in diese Zeit entfallenden gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats sowie die Zeiten des Bezuges einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unberücksichtigt.

b) Buchstabe a) findet auf die pauschale Ausfallzeit keine Anwendung. Diese wird ausschließlich nach den deutschen Versicherungszeiten ermittelt.

c) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung ist weiterhin Voraussetzung, daß der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist.

d) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.

e) Abweichend von Buchstabe d) gilt für Versicherte der deutschen Rentenversicherung, die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Juli 1963 in den in dieser Zeit unter niederländischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wohnten, folgendes : Die Entrichtung von Beiträgen zur niederländischen Versicherung in dieser Zeit steht für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten nach § 1251 Absatz 2 der Reichsversicherungsordnung oder entsprechender Bestimmungen der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach deutschen Rechtsvorschriften gleich.

3. Soweit es sich um Zahlungen an deutsche Krankenkassen handelt, wird die Zahlung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung erwähnten Beiträge bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Rentenantrag gestundet.

4. Für die Prüfung der Frage, ob ein waisenrentenberechtigtes Kind vorhanden ist, stehen dem Bezug einer Waisenrente nach den deutschen Rechtsvorschriften der Bezug einer der in Artikel 78 der Verordnung genannten Leistungen oder einer anderen nach den französischen Rechtsvorschriften für ein in Frankreich wohnendes minderjähriges Kind gewährten Familienleistungen gleich.

5. Ergeben sich aus der Durchführung der Verordnung oder weiterer Verordnungen über soziale Sicherheit für einzelne Träger der Krankenversicherung aussergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet der Bundesverband der Ortskrankenkasse in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle (Krankenversicherung) im Einvernehmen mit den übrigen Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, einschließlich Rentner, aufgebracht.

6. Der Pauschbetrag für die Inanspruchnahme ärztlicher Betreuung der nach den deutschen Rechtsvorschriften den weiblichen Versicherten und den Familienangehörigen der Versicherten aus Anlaß der Entbindung gewährt wird, gilt im Sinne der Verordnung als Sachleistung.

7. § 1233 Reichsversicherungsordnung und § 10 Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972, welche die freiwillige Versicherung in der deutschen Rentenversicherung regeln, werden auf die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten und die in deren Gebiet wohnenden Staatenlosen und Flüchtlinge wie folgt angewandt:

Freiwillige Beiträge zur deutschen Rentenversicherung dürfen bei Erfuellung der allgemeinen Voraussetzungen entrichtet werden, wenn a) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat;

b) die betreffende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat und zu irgendeinem Zeitpunkt vorher in der deutschen Rentenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert war;

c) der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines Drittstaates hat, in der deutschen Rentenversicherung für wenigstens 60 Monate Beiträge entrichtet hat oder nach den vorher geltenden Übergangsbestimmungen zur freiwilligen Versicherung berechtigt war und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats nicht pflichtversichert oder freiwillig versichert ist.

8. Paragraph 51a Absatz 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz und Paragraph 49a Absatz 2 Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der Fassung des Rentenreformgesetzes vom 16. Oktober 1972 werden durch die Verordnung nicht berührt. Personen, die nach Nummer 8 Buchstaben b) und c) zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, können Beiträge nur für Zeiten entrichten, für die nicht bereits Beiträge nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entrichtet worden sind.

9. Sind die Kosten für Sachleistungen, die deutsche Träger des Wohnorts den bei zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten versicherten Rentnern oder deren Familienangehörigen gewähren, nach Monatspauschbeträgen abzurechnen, so gelten diese Kosten für den Finanzausgleich zwischen deutschen Trägern in der Rentnerkrankenversicherung als Aufwendungen für Leistungen der deutschen Rentnerkrankenversicherung. Die den deutschen Trägern des Wohnorts von den zuständigen Trägern der anderen Mitgliedstaaten erstatteten Pauschbeträge gelten als Einnahmen, die bei dem genannten Finanzausgleich zu berücksichtigen sind.

10. Bei Selbständigen wird der Bezug von Arbeitslosenhilfe davon abhängig gemacht, daß der Betreffende vor seiner Arbeitslosmeldung mindestens ein Jahr lang eine selbständige Tätigkeit hauptberuflich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeuebt und sie nicht nur vorübergehend aufgegeben hat.

11. Die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats in einem Sondersystem für die Altersversicherung der Landwirte oder, falls es ein solches nicht gibt, in der Eigenschaft als Landwirt in dem allgemeinen System zurückgelegten Versicherungszeiten werden auf die als Voraussetzung für die Begründung der Beitragspflicht nach Artikel 27 des Gesetzes über die Altershilfe der Landwirte (GAL) notwendige Versicherungsdauer angerechnet, sofern der Betreffende a) die Erklärung zur Begründung der Beitragspflicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgibt und

b) vor Abgabe der Erklärung zuletzt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in der Altershilfe der Landwirte beitragspflichtig war.

12. Für den Nachweis, daß die für die Wahrnehmung des Rechts auf das freiwillige Ausscheiden aus der Rentenversicherung der Handwerker erforderliche Pflichtversicherungszeit von 216 Monaten zurückgelegt ist, werden auch Pflichtversicherungszeiten berücksichtigt, die der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat in einem Sondersystem für Handwerker oder, falls es ein solches nicht gibt, in einem Sondersystem für Selbständige oder in dem allgemeinen System zurückgelegt hat.

D. FRANKREICH 1. a) Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie die Beihilfe für alte Selbständige und die Altersbeihilfe in der Landwirtschaft werden entsprechend den nach den französischen Rechtsvorschriften für französische Staatsangehörige geltenden Voraussetzungen allen Arbeitnehmern und Selbständigen gewährt, die Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten sind und im Zeitpunkt der Antragstellung im französischen Gebiet wohnen.

b) Das gleiche gilt für Flüchtlinge und Staatenlose.

c) Die Verordnung berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, aufgrund deren ausschließlich in den europäischen oder in den überseeischen Departements der Französischen Republik (Guadeloupe, Guayana, Martinique und Réunion) zurückgelegte Zeiten einer entgeltlichen oder gleichgestellten Beschäftigung oder, gegebenenfalls, Zeiten selbständiger Tätigkeit für den Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie auf die Beihilfe für alte Selbständige angerechnet werden.

2. Die in den besonderen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Bergbau vorgesehene Sonderzulage und kumulierbare Entschädigung werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.

3. Das Gesetz Nr. 65-555 vom 10. Juli 1965, nach dem die französischen Staats- angehörigen, die im Ausland eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeuebt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, wird auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten wie folgt angewendet: - Die gegenüber dem französischen System zur freiwilligen Versicherung berechtigende Berufstätigkeit darf weder in französischem Gebiet noch in dem Mitgliedstaat ausgeuebt werden oder ausgeuebt worden sein, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer oder der Selbständige ist;

- der Arbeitnehmer oder der Selbständige muß in seinem Zulassungsantrag auf Anwendung dieses Gesetzes nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflicht- oder freiwillig weiterversichert war.

4. Zu den Familienleistungen im Sinne des Artikels 73 Absatz 3 der Verordnung gehören: a) die vorgeburtlichen Beihilfen nach Artikel L 516 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale);

b) die Familienbeihilfen nach den Artikeln L 524 und L 531 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale);

c) die Entschädigung zum Ausgleich der Cedularsteuer (impôt cédulaire) nach Artikel L 532 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale).

Diese Leistung darf aber nur gezahlt werden, wenn der während der Abordnung bezogene Lohn in Frankreich der Einkommensteuer unterliegt;

d) die Zulage für die im Haushalt tätige Ehefrau nach Artikel L 533 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale).

5. Zur Berechnung des theoretischen Betrages gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung in den Systemen, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Punkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Punkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden, und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht.

E. GRIECHENLAND 1. Ungeachtet der Bestimmungen des Anhangs I Ziffer I Buchstabe E Nummer 1 ist Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung auf einen OGA-Versicherten anwendbar, dessen Gesundheitszustand vor Antritt der Tätigkeit, zu deren Aufnahme er in einen anderen Mitgliedstaat als Griechenland gekommen ist, eine sofortige Behandlung erfordert.

2. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung berührt nicht Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 4577/66, wonach die Auszahlung von IKA-Renten an aus Ägypten oder der Türkei stammenden Personen griechischer Staatsangehörigkeit oder griechischen Ursprungs ruht, wenn der Berechtigte sich ohne stichhaltige Gründe länger als sechs Monate im Ausland aufhält.

F. IRLAND 1. Wohnen die in Artikel 19 Absatz 1, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 25 Absätze 1 und 3, Artikel 26 Absatz 1, Artikel 28a, Artikel 29 und Artikel 31 der Verordnung genannten Arbeitnehmer oder Selbständigen, Arbeitslosen, Rentenantragsteller oder -berechtigten sowie ihre Familienangehörigen in Irland oder halten sie sich dort auf, so wird ihnen die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt, wenn die Kosten für diese Leistungen zu Lasten des Trägers eines anderen Mitgliedstaats als Irland gehen.

2. Den in Irland wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Irland gelten und der die Voraussetzungen nach diesen Rechtsvorschriften erfuellt, um gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 18 leistungsberechtigt zu sein, wird die gesamte ärztliche Behandlung, die in den irischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, kostenlos gewährt.

Die Kosten für die gewährten Leistungen gehen zu Lasten des Trägers, bei dem der Arbeitnehmer oder Selbständige versichert ist.

Übt jedoch der Ehegatte des Arbeitnehmers oder Selbständigen oder die Person, die für die Kinder sorgt, in Irland eine Berufstätigkeit aus, so gehen die den Familienangehörigen gewährten Leistungen zu Lasten des irischen Trägers, soweit der Anspruch auf die genannten Leistungen allein aufgrund der irischen Rechtsvorschriften begründet ist.

3. Wird ein den irischen Rechtsvorschriften unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Unfall, a) als habe sich dieser Unfall im Gebiet Irlands ereignet und

b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er aufgrund seiner Beschäftigung nach diesen Rechtsvorschriften versichert war, seine Abwesenheit vom Gebiet Irlands berücksichtigt wird.

4. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung auf die irischen Rechtsvorschriften gelten Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art.

5. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts für die Gewährung der lohnabhängigen Leistung, die in den irischen Rechtsvorschriften im Falle der Gewährung von Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit vorgesehen ist, wird abweichend von Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung dem Arbeitnehmer für jede als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungswoche während des in Betracht kommenden Steuerjahres (Einkommensteuer) ein Betrag in Höhe eines durchschnittlichen Wochenarbeitsentgelts männlicher bzw. weiblicher Arbeitnehmer während dieses Steuerjahres angerechnet.

6. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der irischen Rechtsvorschriften war.

7. Bei Anwendung des Artikels 44 Absatz 2 ist ein Arbeitnehmer, der nicht tatsächlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, in den Fällen, in denen dies Voraussetzung für den Bezug von Altersrente ist, so zu behandeln, als habe er den Aufschub der Feststellung der Altersrente, auf die er nach den irischen Rechtsvorschriften Anspruch hätte, ausdrücklich beantragt.

8. Bis zum 31. Dezember 1983 werden bei der Anwendung der irischen Rechtsvorschriften auf andere Leistungen als Familienleistungen sowie Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft andere Zeiten als solche, die in der Eigenschaft als Arbeitnehmer zurückgelegt worden sind, nicht in Anrechnung gebracht.

G. ITALIEN

Keine

H. LUXEMBURG 1. In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 der Verordnung werden Versicherungszeiten oder gleichgestellte Zeiten, die vor dem 1. Januar 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung für den Fall der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters oder des Todes zurückgelegt wurden, nur insoweit berücksichtigt, als die Anwartschaften am 1. Januar 1959 aufrechterhalten waren oder späterhin nach diesen Rechtsvorschriften oder nach den in Kraft befindlichen oder zu schließenden zweiseitigen Abkommen wieder aufgelebt sind. Soweit mehrere zweiseitige Abkommen in Betracht zu ziehen sind, werden die Versicherungszeiten oder gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an berücksichtigt.

2. Bei der Gewährung des unveränderlichen Teils der luxemburgischen Renten werden die von nicht in Luxemburg wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1972 an Wohnzeiten gleichgestellt.

I. NIEDERLANDE 1. Krankheitskostenversicherung a) Bezueglich des Anspruchs auf Sachleistungen gilt Titel III Kapitel 1 der Verordnung nur für Personen, die aufgrund der im Krankenkassengesetz (Ziekenfondswet) vorgesehenen Pflichtversicherung, freiwilligen Versicherung oder Versicherung für ältere Personen Anspruch auf Sachleistungen haben.

b) Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften und eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezieht, gilt für die Anwendung des Artikels 27 und/oder 28 als Anspruchsberechtigter in bezug auf Sachleistungen, sofern er - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 9 - die Voraussetzungen für die Zulassung zu der im Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung (Ziekenfondswet) vorgesehenen Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung erfuellt.

Dies gilt auch für eine verheiratete Frau, deren Ehemann eine Altersrente für Verheiratete nach den niederländischen Rechtsvorschriften bezieht und die Voraussetzungen für die Zulassung zu der im Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung vorgesehenen Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung erfuellt.

c) Wer eine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften bezieht und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, hat, wenn er in der im Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung vorgesehenen Alterskrankenversicherung oder freiwilligen Versicherung versichert ist, für sich und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen einen Beitrag zu entrichten, der auf der Grundlage der Hälfte der durchschnittlichen Kosten berechnet wird, die in den Niederlanden für die ärztliche Behandlung einer älteren Person und ihrer Familienangehörigen entstehen. Dieser Beitrag wird zu Lasten der im Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung vorgesehenen Pflichtversicherung gekürzt ; die Kürzung entspricht der zu Lasten dieser Pflichtversicherung gehenden Kürzung, die den in den Niederlanden wohnenden Versicherten der Alterskrankenversicherung gewährt wird, deren Beitrag auf der gleichen Grundlage festgesetzt wird.

d) Eine Person, die keine Altersrente nach den niederländischen Rechtsvorschriften bezieht und, falls sie verheiratet ist, deren Ehegatte keine Altersrente für Verheiratete nach den niederländischen Rechtsvorschriften bezieht, hat, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und in der im Gesetz zur Regelung der Krankenversicherung vorgesehenen freiwilligen Versicherung versichert ist, für sich und gegebenenfalls für jeden Familienangehörigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Beitrag in Höhe des Durchschnitts der Beiträge zu entrichten, die die niederländischen Krankenkassen für die in den Niederlanden wohnenden freiwillig Versicherten festgesetzt haben. Der Beitrag wird auf den nächsthöheren vollen Guldenbetrag aufgerundet.

2. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung a) Als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten gelten auch die Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte, der die Bedingungen, unter denen diese Zeiten den Versicherungszeiten gleichgestellt werden können, nicht erfuellt, nach dem 15. Lebensjahr im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeuebt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

b) Die nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten, die mit Zeiten zusammenfallen, die bei der Berechnung der nach den Rechtsvorschriften für Altersversicherung eines anderen Mitgliedstaats zu gewährenden Rente berücksichtigt werden, bleiben ausser Betracht.

c) Für die verheiratete Frau, deren Mann Anspruch auf eine Rente nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden als Versicherungszeiten auch die Zeiten dieser Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem die Betreffende das 65. Lebensjahr vollendet hat, und in denen sie im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten und mit den nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.

d) Fallen die nach Buchstabe c) zu berücksichtigenden Zeiten mit Zeiten zusammen, die zur Berechnung der Rente berücksichtigt werden, die der Betreffenden nach den Rechtsvorschriften über die Altersversicherung eines anderen Mitgliedstaats zu zahlen sind, oder mit Zeiten, in denen sie eine Altersrente aufgrund derartiger Rechtsvorschriften erhalten hat, so bleiben sie ausser Betracht.

e) Bei der Frau, die verheiratet gewesen ist und deren Mann den niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung unterstanden hat oder von dem Versicherungszeiten nach Buchstabe a) als zurückgelegt gelten, finden die Buchstaben c) und d) entsprechende Anwendung.

f) Zeiten nach den Buchstaben a) und c) werden bei der Berechnung der Altersrente nur berücksichtigt, wenn der Versicherte nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre im Gebiet eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Gebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.

3. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenrente a) Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung gelten als Versicherungszeiten, die nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Witwen- und Waisenrente zurückgelegt worden sind, auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt oder in denen er in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in diesem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgebers ausgeuebt hat, während er im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnte.

b) Diejenigen nach Buchstabe a) zu berücksichtigenden Zeiten, welche mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats über Hinterbliebenenrenten zurückgelegt worden sind, bleiben unberücksichtigt.

4. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit

Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung verfahren die niederländischen Träger wie folgt: a) War der Betreffende im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung, so setzt der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen gemäß dem Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (WAO) fest, wobei er folgendes berücksichtigt: - die unter dem genannten Gesetz vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegten Versicherungszeiten,

- die nach Erreichen des 15. Lebensjahres unter dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit (AAW) zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den von dem Betreffenden unter dem genannten Gesetz vom 18. Februar 1966 (WAO) zurückgelegten Versicherungszeiten decken, und

- die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten;

b) war der Betreffende im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, kein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 Absatz aa) der Verordnung, so setzt der zuständige Träger den Betrag der Geldleistungen gemäß dem Gesetz vom 11. Dezember 1975 über die Arbeitsunfähigkeit (AAW) fest, wobei er folgende Zeiten berücksichtigt: - die von dem Betreffenden nach Erreichen des 15. Lebensjahres nach dem genannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 (AAW) zurückgelegten Versicherungszeiten,

- die nach dem Gesetz vom 18. Februar 1966 über die Versicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit (WAO) zurückgelegten Versicherungszeiten, sofern sie sich nicht mit den unter dem genannten Gesetz vom 11. Dezember 1975 (AAW) zurückgelegten Versicherungszeiten decken, und

- die vor dem 1. Juli 1967 in den Niederlanden zurückgelegten Beschäftigungszeiten und gleichgestellten Zeiten.

5. Anwendung einiger Übergangsbestimmungen

Artikel 45 Absatz 1 findet keine Anwendung bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs aufgrund der Übergangsbestimmungen der Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung (Artikel 46), die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung und die allgemeine Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

J. VEREINIGTES KÖNIGREICH 1. Hat eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet von Gibraltar oder war sie seit ihrer letzten Ankunft in diesem Gebiet zur Beitragszahlung nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar als Arbeitnehmer verpflichtet und beantragt sie wegen Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaft oder Arbeitslosigkeit Befreiung von der Beitragszahlung für einen bestimmten Zeitraum und werden für diesen Zeitraum ihrem Konto Beiträge gutgeschrieben, so gilt jede im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Vereinigten Königreich zurückgelegte Beschäftigungszeit im Hinblick auf diesen Antrag als im Gebiet von Gibraltar zurückgelegte Beschäftigungszeit, für welche die betreffende Person Beiträge als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar geleistet hat.

2. Beantragt eine Frau in Anwendung von Titel III Kapitel 3 der Verordnung nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs eine Altersrente a) aufgrund der Versicherung ihres Ehemannes oder

b) aufgrund ihrer eigenen Versicherung und werden - nachdem ihre Ehe durch den Tod ihres Ehemannes oder auf andere Weise aufgelöst worden ist - die Beiträge des Ehemannes für die Feststellung ihrer Rentenansprüche berücksichtigt,

so schließt für die Ermittlung der von ihrem Ehemann gezahlten oder seinem Konto gutgeschriebenen durchschnittlichen Jahresbeiträge jede Bezugnahme auf eine von ihr zurückgelegte Versicherungszeit die Bezugnahme auf eine von ihrem Ehemann zurückgelegte Versicherungszeit ein.

3. a) Werden einer Person nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gezahlt, so gelten die von dieser Person nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit für das Recht auf Leistungen für Kinder (child benefit), das die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs von einer Anwesenheit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland abhängig machen, als Anwesenheitszeiten in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland.

b) Gelten nach Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für einen Arbeitnehmer oder Selbständigen, der die von den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs für das Recht auf Leistungen für Kinder (child benefit) vorgeschriebene Voraussetzung i) der Anwesenheit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland nicht erfuellt, so gilt im Hinblick auf die Erfuellung dieser Voraussetzung dieser Arbeitnehmer als dort anwesend;

ii) einer Anwesenheitszeit in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland nicht erfuellt, so gelten im Hinblick auf die Erfuellung dieser Voraussetzung die von diesem Arbeitnehmer oder Selbständigen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten als Anwesenheitszeiten in Großbritannien oder gegebenenfalls Nordirland.

c) Für Ansprüche auf Familienbeihilfen (family allowances) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar gelten die Vorschriften der Buchstaben a) und b) entsprechend.

4. Sind nach Titel II der Verordnung die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs auf einen Arbeitnehmer oder Selbständigen anwendbar, so wird er im Hinblick auf den Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance) behandelt, a) als ob sein Geburtsort im Gebiet des Vereinigten Königreichs läge, wenn dieser im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats liegt, und

b) als ob er gewöhnlich im Vereinigten Königreich wohnhaft wäre und sich während der gesamten Versicherungszeit, Beschäftigungszeit oder Zeit einer selbständigen Tätigkeit, die er im Gebiet oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat, dort befunden hätte.

5. Wird ein den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegender Arbeitnehmer Opfer eines Unfalls, nachdem er das Gebiet eines Mitgliedstaats verlassen hat, um sich im Laufe seiner Beschäftigung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben, aber dort noch nicht angekommen ist, so besteht sein Anspruch auf Leistungen für diesen Unfall, a) als habe sich dieser Unfall im Gebiet des Vereinigten Königreichs ereignet

und

b) ohne daß bei der Ermittlung, ob er als Arbeitnehmer (employed earner) nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien oder nach den Rechts- vorschriften von Nordirland oder als Arbeitnehmer (employed person) nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar versichert war, seine Abwesenheit von diesen Gebieten berücksichtigt wird.

6. Die Verordnung gilt nicht für die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zur Inkraftsetzung eines Abkommens über die soziale Sicherheit, das zwischen dem Vereinigten Königreich und einem Drittland geschlossen wurde.

7. Jedesmal, wenn es die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs im Hinblick auf den Erwerb des Leistungsanspruchs erfordern, wird der in einem Drittland geborene Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dem in einem Drittland geborenen Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs gleichgestellt.

8. Bei Anwendung des Titels III Kapitel 3 der Verordnung bleiben sowohl die vom Versicherten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs entrichteten gestaffelten Beiträge als auch die nach diesen Rechtsvorschriften zu zahlenden gestaffelten Leistungen bei Alter ausser Betracht. Um den Betrag dieser gestaffelten Leistungen erhöht sich der aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldete Leistungsbetrag, der entsprechend dem genannten Kapitel ermittelt wird ; diese beiden Beträge bilden die dem Versicherten tatsächlich geschuldete Leistung.

9. Bei Anwendung des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung auf die Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gelten Invaliditäts-, Alters- und Witwenrenten als Leistungen gleicher Art.

10. Bei Anwendung der Verordnung über die beitragsfreien Sozialversicherungsleistungen und die Arbeitslosenversicherung (Gibraltar) gilt jede Person, auf die die vorliegende Verordnung anwendbar ist, als in Gibraltar wohnhaft, wenn sie in einem Mitgliedstaat wohnt.

11. Für die Anwendung der Artikel 10, 27, 28, 28a, 29, 30 und 31 der Verordnung gilt das einem Arbeitnehmer oder Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs gewährte Pflegegeld (attendance allowance) als Leistung bei Invalidität.

12. Für die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung wird der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geschuldeten Leistung, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, während der Dauer dieses Aufenthalts behandelt, als wohnte er im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats.

13. (1) Bei der Berechnung eines Entgeltfaktors (earnings factor) zur Feststellung des Leistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs wird vorbehaltlich der Nummer 15 jede Woche, während der für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats galten und die im betreffenden Einkommensteuerjahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs begonnen hat, wie folgt gezählt:

a) i) für jede Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnwoche als Arbeitnehmer wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Arbeitnehmer (employed earner) den Beitrag für ein Entgelt in Höhe von zwei Dritteln der für dieses Steuerjahr festgesetzten Entgeltobergrenze gezahlt;

ii) für jede Versicherungs-, Tätigkeits- oder Wohnwoche als Selbständiger wird die betreffende Person so angesehen, als habe sie als Selbständiger einen Beitrag in Klasse 2 gezahlt;

b) für jede volle Woche, für die die betreffende Person eine einer Versicherungszeit, Beschäftigungszeit bzw. Zeit einer selbständigen Tätigkeit oder Wohnzeit gleichgestellte Zeit geltend machen kann, wird sie so angesehen, als sei ihr ein Beitrag gutgeschrieben worden, der nicht höher sein darf, als erforderlich ist, um ihren Gesamtentgeltfaktor für dieses Steuerjahr bis zu dem Niveau anzuheben, das dieses Steuerjahr zu einem anrechnungsfähigen Jahr (reckonable year) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über die Beitragsgutschrift macht.

(2) Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für dieses Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt ; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen ; diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die betreffende Person gegolten haben.

14. Bei Anwendung des Artikels 40 Absatz 3 Buchstabe a) Ziffer ii) werden nur die Zeiten berücksichtigt, in denen der Arbeitnehmer oder Selbständige arbeitsunfähig im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs war.

15. (1) Für die Berechnung nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung des theoretischen Betrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, gilt folgendes: a) Die Worte "Arbeitsentgelte", "Arbeitseinkommen", "Beiträge" und "Zuschläge" in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung bezeichnen die Überschüsse an Entgeltfaktoren im Sinne des Gesetzes über die Renten der sozialen Sicherheit 1975 (Social Security Pensions Act 1975) oder gegebenenfalls der Verordnung über die Renten der sozialen Sicherheit (Nordirland) 1975 [Social Security Pensions (Northern Ireland) Order 1975];

b) der Durchschnitt der Überschüsse an Entgeltfaktoren wird gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung - in der im vorstehenden Buchstaben a) genannten Auslegung - in der Weise berechnet, daß die Summe derjenigen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs verzeichneten Überschüsse durch die Zahl der Einkommensteuerjahre (einschließlich Teilen von Steuerjahren) im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs geteilt wird, die ab 6. April 1978 während der betreffenden Versicherungszeit zurückgelegt wurden.

(2) Für die Berechnung des Betrages desjenigen Rentenanteils, der aus einem zusätzlichen Bestandteil im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs besteht, bezeichnen die Worte "Versicherungs- und Wohnzeiten" in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung die ab 6. April 1978 zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten."

61. Folgender Anhang wird angefügt:

"ANHANG VII

(Durchführung des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b))

Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt 1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausser Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung.

2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.

3. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.

4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausser Luxemburg.

5. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg.

6. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.

7. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat."

Artikel 2

(1) Diese Verordnung begründet keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten.

(2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach dieser Verordnung werden sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor ihrem Inkrafttreten zurückgelegt worden sind.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 wird ein Leistungsanspruch nach dieser Verordnung auch für Ereignisse begründet, die vor ihrem Inkrafttreten liegen.

(4) Leistungen jeder Art, die wegen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts einer Person nicht festgestellt worden sind oder geruht haben, werden auf Antrag der betreffenden Person ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt oder wieder gewährt, es sei denn, daß früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

(5) Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 genannten Leistungen.

(6) Wird der in Absatz 4 oder Absatz 5 bezeichnete Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund dieser Verordnung mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

(7) Wird der in Absatz 4 oder Absatz 5 bezeichnete Antrag erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

Artikel 3

Sofern die beteiligten Mitgliedstaaten nichts anderes beschließen, gelten die nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen nicht für Personen, die aufgrund dieser Verordnung vom Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfasst werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebenten Monats nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften der Verordnung zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (1) zur Ermöglichung ihrer Anwendung auf die Selbständigen und ihre Familienangehörigen in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BRAKS

(1) ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

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