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Document 31979L0581

    Richtlinie 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise

    ABl. L 158 vom 26.6.1979, p. 19–21 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/03/2000; Aufgehoben durch 31998L0006 ;

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/581/oj

    31979L0581

    Richtlinie 79/581/EWG des Rates vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise

    Amtsblatt Nr. L 158 vom 26/06/1979 S. 0019 - 0021
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0187
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0163
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0187
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0142
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0142


    RICHTLINIE DES RATES vom 19. Juni 1979 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Lebensmittelpreise (79/581/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Erste Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (4) sieht die Ausarbeitung gemeinsamer Grundsätze bezueglich der Angabe der Preise vor.

    Mit der Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Masseinheit bei Lebensmitteln werden den Verbrauchern Preisvergleiche an der Verkaufsstelle erleichtert. Auf diese Weise wird die Transparenz der Märkte erhöht und ein verstärkter Schutz der Verbraucher gewährleistet.

    Die Verpflichtung zur Angabe dieser Preise muß grundsätzlich auf alle Lebensmittel Anwendung finden, die dem Letztverbraucher in losem Zustand oder in Fertigpackungen zum Kauf angeboten werden ; sie müssen auch für geschriebene oder gedruckte Werbeanzeigen und Warenkataloge gelten, sofern darin der Verkaufspreis der Lebensmittel angegeben wird.

    Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit müssen in einer der jeweiligen Gruppe von Lebensmitteln entsprechenden Weise angegeben werden, damit die Etikettierung den Einzelhändler nicht übermässig belastet.

    Von der Angabe des Preises je Masseinheit sind in losem Zustand oder in Fertigpackungen in Verkehr gebrachte Lebensmittel auszunehmen, bei denen eine solche Preisangabe nur geringe Bedeutung hätte.

    In allen Fällen, wo dies möglich ist, ist es von Bedeutung, die Verpflichtung zur Angabe des Preises je Masseinheit durch die Standardisierung der Fertigpackungen zu ersetzen ; für die Anwendung dieser Verpflichtung bei Lebensmitteln in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen sollte eine Frist vorgesehen werden, um eine weitere Standardisierung auf einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Ebene zu ermöglichen.

    Die Regelung in dieser Richtlinie ist für die Unterrichtung und für den Schutz der Verbraucher notwendig und gestattet die Verwirklichung eines der Ziele der Gemeinschaft, indem sie zur Verbesserung der Lebensbedingungen und zur harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft beiträgt. Die für ein Tätigwerden in diesem Bereich erforderlichen Befugnisse sind im Vertrag nicht vorgesehen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die vorliegende Richtlinie betrifft die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Masseinheit bei Lebensmitteln, die dem Letztverbraucher in losem Zustand oder in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten oder mit unterschiedlichen Füllmengen zum Kauf angeboten werden oder für die unter Angabe von Preisen geworben wird.

    (2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Lebensmittel, die in Beherbergungsbetrieben, Gaststätten, Schankwirtschaften, Krankenhäusern, Kantinen und ähnlichen Unternehmen zum Verkauf angeboten und unmittelbar verzehrt werden, sowie auf Lebensmittel, die der Verbraucher in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit kauft.

    (3) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß diese Richtlinie nicht für Lebensmittel gilt, die auf dem Bauernhof verkauft werden. Desgleichen können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie solche Lebensmittel ausgenommen werden, die von bestimmten kleinen Einzelhandelsgeschäften verkauft werden, und die dem Käufer vom Verkäufer direkt übergeben werden, sofern die Preisangabe - für diese Einzelhandelsgeschäfte eine übermässige Belastung sein könnte, oder

    - sich wegen der Zahl der zum Verkauf angebotenen Lebensmittel, der Verkaufsfläche und der Anordnung der Verkaufsstelle oder wegen der (1)ABl. Nr. C 167 vom 14.7.1977, S. 4, und ABl. Nr. C 135 vom 9.6.1978, S. 4. (2)ABl. Nr. C 63 vom 13.3.1978, S. 48. (3)ABl. Nr. C 18 vom 23.1.1978, S. 15. (4)ABl. Nr. C 92 vom 25.4.1975, S. 2. spezifischen Bedingungen für bestimmte Handelsformen, wie in einigen besonderen Fällen des ambulanten Verkaufs, sich nur mit grossen Schwierigkeiten durchführen lässt.

    Die Ausnahmen gemäß dem vorstehenden Unterabsatz berühren nicht die Verpflichtungen zur Preisangabe, die sich aus einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie ergeben.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) in losem Zustand in den Verkehr gebrachte Lebensmittel : Lebensmittel, die nicht vorher verpackt und/oder nur in Anwesenheit des Letztverbrauchers abgemessen oder abgewogen werden;

    b) Lebensmittel in Fertigpackungen : verpackte Lebensmittel, gleichviel ob die Verpackung sie ganz oder teilweise umschließt;

    c) Lebensmittel in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen : fertigverpackte Lebensmittel mit einer Füllmenge, die einem im voraus festgelegten Wert entspricht;

    d) Lebensmittel in Fertigpackungen mit unterschiedlicher Füllmenge : fertigverpackte Lebensmittel mit einer Füllmenge, die nicht einem im voraus festgelegten Wert entspricht;

    e) Verkaufspreis : der Preis für eine bestimmte Menge des Lebensmittels;

    f) Preis je Masseinheit : der Preis für 1 Kilogramm oder für 1 Liter des Lebensmittels, vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 9.

    Artikel 3

    (1) Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit der in Artikel 1 genannten Lebensmittel müssen gemäß nachfolgenden Bestimmungen angegeben werden.

    (2) Bei in losem Zustand in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln ist der Preis je Masseinheit anzugeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Bedingungen festlegen, unter denen für bestimmte Gruppen dieser Lebensmittel der Verkaufspreis für das einzelne Stück angegeben werden kann.

    (3) Der Verkaufspreis und der Preis je Masseinheit betreffen den Endpreis des Lebensmittels unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen.

    Artikel 4

    Der an der Verkaufsstelle angegebene Verkaufspreis und Preis je Masseinheit müssen der Ware eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar angegeben sein. Die zuständigen einzelstaatlichen Behörden können die spezifischen Einzelheiten dieser Preisangaben festlegen.

    Artikel 5

    Bei geschriebenen oder gedruckten Werbeanzeigen und Warenkatalogen, in denen der Verkaufspreis der in Artikel 1 genannten Lebensmittel angegeben wird, ist vorbehaltlich der Artikel 7 und 8 auch die Angabe des Preises je Masseinheit vorgeschrieben.

    Artikel 6

    (1) Der Preis je Masseinheit wird bei nach Volumen vermarkteten Lebensmitteln je Liter und bei nach Gewicht vermarkteten Lebensmitteln je Kilogramm angegeben.

    (2) Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß sich der Preis je Masseinheit bei nach Volumen vermarkteten Lebensmitteln auf 100 Milliliter, 10 Zentiliter, 1 Deziliter und 0,1 Liter und bei nach Gewicht vermarkteten Lebensmitteln auf 100 Gramm bezieht.

    (3) Der Preis je Masseinheit bezieht sich bei Lebensmitteln in Fertigpackungen in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Vorschriften auf die angegebene Füllmenge. Sind mehrere Füllmengen auf der Verpackung angegeben, so können die Mitgliedstaaten bestimmen, auf welche dieser Mengen sich der Preis je Masseinheit bezieht.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten können Lebensmittel, die in losem Zustand oder in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, von der Angabe des Preises je Masseinheit freistellen, wenn eine solche Angabe nur geringe Bedeutung hätte.

    (2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Lebensmitteln handelt es sich insbesondere um a) Lebensmittel, die von der Angabe des Gewichts oder Volumens ausgenommen sind (insbesondere stückweise vermarktete Lebensmittel);

    b) mittels Automaten vermarktete Lebensmittel;

    c) Fertiggerichte oder kochfertige Gerichte in einer Packung;

    d) Phantasieerzeugnisse.

    (3) Die Mitgliedstaaten können leicht verderbliche Lebensmittel, bei denen der Verkaufspreis wegen der Gefahr des Verderbs heruntergesetzt wird, von einer Angabe des neuen Preises je Masseinheit freistellen.

    (4) Die Mitgliedstaaten können Lebensmittel von weniger als 5 Gramm oder Millilitern und solche von mehr als 10 Kilogramm oder Litern von der Angabe des Preises je Masseinheit freistellen.

    Artikel 8

    (1) Der Rat entscheidet spätestens am 31. Dezember 1983 auf Vorschlag der Kommission über die Bedingungen für die Anwendung der Verpflichtung zur Angabe des Preises je Masseinheit bei Lebensmitteln in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen. Bei dieser Gelegenheit bestimmt er die Gruppen von Lebensmitteln, die von der Angabe des betreffenden Preises freigestellt werden können.

    (2) Bis zur Entscheidung des Rates nach Absatz 1 wird der Preis je Masseinheit bei Lebensmitteln in Fertigpackungen mit im voraus festgelegten Füllmengen gemäß den einzelstaatlichen Vorschriften angegeben.

    Artikel 9

    Bis zum Ablauf der Übergangszeit, während der die angelsächsischen Masseinheiten aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen über die Einheiten im Meßwesen verwendet werden dürfen, legen die zuständigen Behörden Irlands und des Vereinigten Königreichs für jedes Lebensmittel oder für jede Gruppe von Lebensmitteln die Gewichtseinheiten und die Volumeneinheiten des Internationalen Systems und des angelsächsischen Systems fest, für die die Angabe des Preises je Masseinheit vorgeschrieben ist.

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen vierundzwanzig Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen.

    (3) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 1. Juli 1983 einen Bericht über die Ausnahmen und Freistellungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 7 Absätze 1 und 2 beschlossen haben, mit einem Änderungsvorschlag, der den gewonnenen Erfahrungen Rechnung trägt. Anhand dieses Berichtes und dieses Änderungsvorschlags beschließt der Rat über die Beibehaltung, Änderung oder Aufhebung aller oder eines Teils der Vorschriften über die vorgenannten Ausnahmen und Freistellungen.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1979,

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. d'ORNANO

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