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Document 31978L0630

Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 zur erstmaligen Änderung der Richtlinie 76/118/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

ABl. L 206 vom 29.7.1978, p. 12–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/07/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/630/oj

31978L0630

Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 zur erstmaligen Änderung der Richtlinie 76/118/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

Amtsblatt Nr. L 206 vom 29/07/1978 S. 0012 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0161
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0161
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0211
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0211


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RICHTLINIE DES RATES

vom 19 . Juni 1978

zur erstmaligen Änderung der Richtlinie 76/118/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung

( 78/630/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie des Rates 76/118/EWG vom 18 . Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung ( 3 ) bestimmt in Artikel 3 Absatz 1 , daß nur die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen und Beschreibungen zur Kennzeichnung der dort beschriebenen Erzeugnisse verwendet werden dürfen . Unter Nummer 1 Buchstabe c ) des Anhangs wird die Bezeichnung " teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch " aufgeführt und beschrieben . Nach dieser Vorschrift ist die einzige Milch , die im Einzelhandel unter dieser Bezeichnung verkauft werden darf , eine teilentrahmte Kondensmilch oder ungezuckerte teilentrahmte Kondensmilch mit einem Gehalt an Fett von 4 bis 4,5 Gewichtshundertteilen und an gesamter Milchtrockenmasse von mindestens 24 Gewichtshundertteilen .

Die Richtlinie 76/118/EWG führt unter Berücksichtigung von Verständnisschwierigkeiten seitens der Käufer in Artikel 3 Absatz 2 die Bezeichnungen auf , welche die betroffenen Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet beibehalten können .

Vergleichbare Schwierigkeiten sind in bestimmten Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Bezeichnung " ungezukkerte teilentrahmte Kondensmilch " , die im Einzelhandel verkauft werden kann , entstanden . Es ist deshalb erforderlich , die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 76/118/EWG vorgesehene Möglichkeit auch für ein Erzeugnis mit dieser Bezeichnung einzuräumen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

An Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 76/118/EWG wird folgender Buchstabe angefügt :

" d ) " geëvaporeerde halvolle melk " in Belgien und den Niederlanden sowie " lait demi-écrémé concentré " und " lait demi-écrémé concentré non sucré " in Belgien , Frankreich und Luxemburg zur Bezeichnung des im Anhang unter Nummer 1 Buchstabe c ) beschriebenen Erzeugnisses für den Verkauf im Einzelhandel . "

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 19 . Juni 1978 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . DALSAGER

( 1 ) ABl . Nr . C 183 vom 1 . 8 . 1977 , S . 59 .

( 2 ) ABl . Nr . C 84 vom 8 . 4 . 1978 , S . 3 .

( 3 ) ABl . Nr . L 24 vom 30 . 1 . 1976 , S . 49 .

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