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Document 31978L0053

    Richtlinie 78/53/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Festlegung ergänzender Bestimmungen zu den von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Rinderbestand

    ABl. L 16 vom 20.1.1978, p. 20–21 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 31993L0024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/53/oj

    31978L0053

    Richtlinie 78/53/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Festlegung ergänzender Bestimmungen zu den von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über den Rinderbestand

    Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1978 S. 0020 - 0021
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 0251
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0183
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0183


    ****

    ( 1 ) ABL . NR . L 153 VOM 9 . 6 . 1973 , S . 25 .

    ( 2 ) ABL . NR . C 163 VOM 11 . 7 . 1977 , S . 73 .

    RICHTLINIE DES RATES

    VOM 19 . DEZEMBER 1977

    ZUR FESTLEGUNG ERGÄNZENDER BESTIMMUNGEN ZU DEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHZUFÜHRENDEN STATISTISCHEN ERHEBUNGEN ÜBER DEN RINDERBESTAND

    ( 78/53/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , INSBESONDERE AUF DIE ARTIKEL 43 UND 209 ,

    GESTÜTZT AUF DIE RICHTLINIE 73/132/EWG DES RATES VOM 15 . MAI 1973 BETREFFEND DIE STATISTISCHEN ERHEBUNGEN ÜBER DEN RINDERBESTAND , DIE VORAUSSCHÄTZUNGEN ÜBER DEN SCHLACHTRINDERANFALL UND STATISTIKEN ÜBER DIE SCHLACHTUNG VON RINDERN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN DURCHZUFÜHREN SIND ( 1 ),

    AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ,

    NACH STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS ( 2 ),

    IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

    UM DIE ANNÄHERUNG DER ERHEBUNGSMETHODEN UND DIE HARMONISIERUNG DER STATISTIKEN DES RINDERSEKTORS ZU FÖRDERN , SIND EINIGE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/132/EWG ZU PRÄZISIEREN ODER ZU VERVOLLSTÄNDIGEN .

    ITALIEN , DAS AUS TECHNISCHEN GRÜNDEN WÄHREND DES BEZUGSZEITRAUMS DER RICHTLINIE 73/132/EWG DIE STICHPROBENGRUNDLAGE NICHT AUF DEN NEUESTEN STAND BRINGEN KONNTE , UM DIE FÜR DIE GEMEINSCHAFT FESTGESETZTEN STICHPROBENFEHLERGRENZEN EINZUHALTEN , WÜNSCHT EINE VERLÄNGERUNG DER FÜR DIE ABWEICHUNG VON ARTIKEL 4 DER GENANNTEN RICHTLINIE EINGERÄUMTEN FRIST .

    EINE JÄHRLICHE ERHEBUNG IM DEZEMBER HAT SICH ALS UNZUREICHEND ERWIESEN , UM DIE PERIODISCHE ANPASSUNG DER KURZFRISTIGEN VORAUSSCHÄTZUNGEN ÜBER DAS MÖGLICHE ANGEBOT AN RINDERN ZU ERMÖGLICHEN .

    EINIGE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/132/EWG GELTEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG EINER ZWISCHENERHEBUNG , UND ES IST DAHER ERFORDERLICH , BESONDERE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE FRISTEN FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ERGEBNISSE UND DEN ZEITRAUM FÜR DIE AUFSTELLUNG DER VORAUSSCHÄTZUNGEN ZU ERLASSEN .

    ES IST ERFORDERLICH , DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE AUSGABEN FESTZULEGEN , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE IN DER VORLIEGENDEN RICHTLINIE VORGESEHENEN ERHEBUNGEN ENTSTEHEN -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    ARTIKEL 1

    ( 1 ) DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 DER RICHTLINIE 73/132/EWG VORGESEHENE ABWEICHUNG WIRD FÜR ITALIEN BIS 1980 VERLÄNGERT .

    ( 2 ) ARTIKEL 4 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

    " ( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN NÖTIGENFALLS GEEIGNETE MASSNAHMEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEOBACHTUNGSFEHLER . "

    ( 3 ) ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

    " ( 4 ) DIE NACH DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 AUFZUBEREITENDEN ERGEBNISSE DER ERHEBUNGEN KÖNNEN AUF GRUND EINER DER BEIDEN IM BERICHTSJAHR DURCHGEFÜHRTEN GEMEINSCHAFTSERHEBUNGEN ERZIELT WORDEN SEIN . "

    ( 4 ) ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :

    " ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN STELLEN AUF DER GRUNDLAGE DER ERGEBNISSE DER ERHEBUNGEN UND ANDERER ZUR VERFÜGUNG STEHENDER DATEN VORAUSSCHÄTZUNGEN ÜBER DIE BRUTTÖIGENERZEUGUNG AN RINDERN FÜR DIE BEIDEN JEWEILS AM 1 . JANUAR BZW . AM 1 . JULI BEGINNENDEN SECHSMONATSZEITRÄUME AN .

    DIE BRUTTÖIGENERZEUGUNG UMFASST DIE GESAMTZAHL DER SCHLACHTUNGEN VON RINDERN IN- UND AUSLÄNDISCHER HERKUNFT ZUZUEGLICH DES AUSSENHANDELSSALDOS AN LEBENDEN RINDERN . "

    ( 5 ) IN ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 73/132/EWG ERHALTEN DIE ERSTEN BEIDEN ZEILEN FOLGENDE FASSUNG :

    " DIE VORAUSSCHÄTZUNG DER BRUTTÖIGENERZEUGUNG AN RINDERN WIRD FÜR FOLGENDE KATEGORIEN ERSTELLT : "

    ARTIKEL 2

    ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN FÜHREN JEDES JAHR EINE ZWISCHENERHEBUNG ÜBER DEN RINDERBESTAND DURCH ; ALS STICHTAG WÄHLEN SIE EINEN TAG IM MAI ODER JUNI .

    ( 2 ) DIE ERSTE ZWISCHENERHEBUNG FINDET 1978 STATT .

    ( 3 ) FÜR DIE ZWISCHENERHEBUNG GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/132/EWG ÜBER DIE ERHEBUNG VON DEZEMBER , MIT AUSNAHME VON ARTIKEL 5 ABSÄTZE 1 UND 2 DER GENANNTEN RICHTLINIE .

    JEDOCH KÖNNEN MITGLIEDSTAATEN , DIE SCHWIERIGKEITEN HABEN , IN DEM FRAGEBOGEN DER ZWISCHENERHEBUNG SÄMTLICHE IN ARTIKEL 3 DER RICHTLINIE 73/132/EWG BEZEICHNETEN KATEGORIEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE ZAHL DER ZUM SCHLACHTEN BESTIMMTEN RINDERKATEGORIEN SOWIE DIE ZAHL DER FÄRSEN VON EINEM JAHR UND DARÜBER AUF GRUND DER ERGEBNISSE IHRER NATIONALEN ERHEBUNGEN SCHÄTZEN .

    DIE VORSTEHENDE AUSNAHMEBESTIMMUNG GILT BIS 1980 , SOFERN SIE NICHT VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION VERLÄNGERT WIRD .

    ( 4 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION SPÄTESTENS AM 30 . SEPTEMBER DIE VORLÄUFIGEN ERGEBNISSE DER ZWISCHENERHEBUNG OHNE AUFSCHLÜSSELUNG NACH GEBIETEN MIT . DIE ENDGÜLTIGEN ERGEBNISSE WERDEN SO RASCH WIE MÖGLICH ÜBERMITTELT .

    ARTIKEL 3

    DIE KOSTEN , DIE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN ERHEBUNGEN IN DEN JAHREN 1978 , 1979 UND 1980 ANFALLEN , WERDEN IN HÖHE EINES IM HAUSHALTSPLAN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FESTZULEGENDEN PAUSCHALBETRAGS ÜBERNOMMEN .

    ARTIKEL 4

    DIESE RICHTLINIE IST AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET .

    GESCHEHEN ZU BRÜSSEL AM 19 . DEZEMBER 1977 .

    IM NAMEN DES RATES

    DER PRÄSIDENT

    H . SIMONET

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