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Document 31977R1180

    Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft

    ABl. L 142 vom 9.6.1977, p. 10–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Aufgehoben durch 32008R0361

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1977/1180/oj

    31977R1180

    Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 142 vom 09/06/1977 S. 0010 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0227
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 18 S. 0123
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0227
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0174
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0174


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 1180/77 DES RATES vom 17. Mai 1977 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 113,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Durch Beschluß Nr. 1/77 hat der Assoziationsrat EWG-Türkei gemäß Artikel 35 Absatz 3 des Zusatzprotokolls, geändert durch Artikel 10 des am 30. Juni 1973 unterzeichneten Interimsabkommens, die Regelung festgelegt, die bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft anzuwenden ist.

    Die Durchführung dieses Beschlusses setzt voraus, daß die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geändert werden.

    Die Bestimmungen über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft sind nach den Beschlüssen des Assoziationsrats mehrfach geändert worden. Die Tatsache, daß diese Texte in verschiedenen Amtsblättern veröffentlicht sind, erschwert ihre Anwendung und beeinträchtigt die für Rechtsvorschriften gebotene Klarheit. Daher empfiehlt sich ihre Kodifizierung.

    Um sämtliche Bestimmungen über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen, empfiehlt es sich ferner, in diese Verordnung auch die Bestimmungen aufzunehmen, die in Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei mit Rechtsakten des Rates erlassen wurden.

    Artikel 4 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sieht eine Zollsenkung für die Einfuhr von frischen Zitronen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft vor. Während der Gültigkeitsdauer der Referenzpreise hängt diese Zollsenkung von der Einhaltung eines bestimmten Preises auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft ab. Zur Durchführung dieser Regelung ist der Erlaß von Durchführungsbestimmungen erforderlich.

    Die geplante Regelung muß sich in den Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse einfügen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 795/76 (3), und ihre Durchführungsbestimmungen sind daher zu berücksichtigen.

    Artikel 12 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei sieht vor, daß die Abschöpfung bei der Einfuhr von Hartweizen und Kanariensaat, die in der Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert werden, gleich dem Betrag der um 0,50 Rechnungseinheiten je Tonne verminderten Abschöpfung ist, die nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3138/76 (5), berechnet wird.

    Nach Artikel 13 des genannten Anhangs wird - sofern die Türkei eine besondere Abgabe bei der Ausfuhr von Roggen in die Gemeinschaft erhebt -, die nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 berechnete Abschöpfung bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses in die Gemeinschaft um einen Betrag in Höhe der gezahlten Abgabe, höchstens jedoch um 8 Rechnungseinheiten je Tonne, verringert.

    Den Bestimmungen des Zusatzprotokolls entsprechend ist vorzusehen, daß die genannte besondere Ausfuhrabgabe bei der Einfuhr von Roggen in die Gemeinschaft auf (1)ABl. Nr. C 118 vom 16.5.1977, S. 68. (2)ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1. (3)ABl. Nr. L 93 vom 8.4.1976, S. 6. (4)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 1. (5)ABl. Nr. L 354 vom 24.12.1976, S. 1.

    den Einfuhrpreis aufgeschlagen wird. Um sicherzustellen, daß die betreffende Regelung ordnungsgemäß durchgeführt wird, sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Importeur bei der Einfuhr von Roggen den Nachweis erbringt, daß die besondere Ausfuhrabgabe vom Exporteur entrichtet worden ist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Zollsätze, die bei der Einfuhr auf die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft anwendbar sind, werden um die für jedes Erzeugnis angegebenen Prozentsätze gesenkt.

    (2) Bis zum 31. Dezember 1977 sind Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich abweichend von Absatz 1 ermächtigt, bei der Einfuhr von frischen Orangen der Tarifstelle 08.02 ex A des Gemeinsamen Zolltarifs, frischen Mandarinen einschließlich Tangerinen und Satsumas, Clementinen, Wilkings und anderen ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten der Tarifstelle 08.02 ex B des Gemeinsamen Zolltarifs Zollsätze anzuwenden, die nicht niedriger als die in Anhang II aufgeführten Zollsätze sein dürfen.

    Artikel 2

    Der feste Teilbetrag der Abgabe, die bei der Einfuhr auf die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft erhoben wird, wird um die für jedes Erzeugnis angegebenen Prozentsätze gesenkt.

    Artikel 3

    Für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei werden die Zölle bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um die für jedes Erzeugnis angegebenen Prozentsätze unter der Voraussetzung gesenkt, daß die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 (1) festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreise eingehalten werden. >PIC FILE= "T0011455">

    Artikel 4

    (1) Bei frischen Zitronen der Tarifstelle 08.02 ex C des Gemeinsamen Zolltarifs ist die in Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs 6 des Zusatzprotokolls vorgesehene Zollsenkung anzuwenden, wenn die auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft auf der Stufe Importeur/Großhändler festgestellten oder auf diese Stufe umgerechneten Notierungen für das betreffende Erzeugnis mindestens so hoch bleiben wie der in Absatz 4 festgelegte Preis.

    Die im ersten Unterabsatz erwähnten Notierungen errechnen sich nach Verzollung und Abzug der Einfuhrabgaben ausser Zöllen, bei denen es sich um Abgaben handelt, die für die Berechnung des in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Einfuhrpreises vorgesehen sind. (1)ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1976, S. 1.

    Das betreffende Erzeugnis wird gegebenenfalls gemäß Artikel 24 Absatz 2 zweiter Unterabsatz dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 auf die Güteklasse I umgerechnet.

    (2) Für den Abzug der in Artikel 24 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Einfuhrabgaben ausser Zöllen wird, sofern bei den der Kommission von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Preisen die Inzidenz dieser Abgaben bereits berücksichtigt wurde, der abzuziehende Betrag von der Kommission so berechnet, daß die sich gegebenenfalls aus der Inzidenz dieser Abgaben auf die Einfuhrpreise je nach Ursprung ergebenden Nachteile vermieden werden. In diesem Fall wird bei der Berechnung eine mittlere Inzidenz berücksichtigt, die dem arithmetischen Mittel zwischen der niedrigsten und der höchsten Inzidenz entspricht.

    (3) Repräsentativ im Sinne des Absatzes 1 sind diejenigen Märkte der Gemeinschaft, die für die Feststellung der Notierungen zur Berechnung des in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 genannten Einfuhrpreises vorgesehen sind.

    (4) Der in Absatz 1 genannte Preis ist gleich dem in dem betreffenden Zeitraum geltenden Referenzpreis zuzueglich der Inzidenz der für Einfuhren aus Drittländern auf diesen Referenzpreis anzuwendenden Zölle sowie zuzueglich eines Pauschalbetrags von 1,20 Rechnungseinheiten/100 Kilogramm.

    (5) Bleiben die in Absatz 1 genannten Notierungen nach der Verzollung und dem Abzug der sonstigen Einfuhrabgaben auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft mit den niedrigsten Notierungen an drei aufeinanderfolgenden Markttagen unter dem in Absatz 4 festgelegten Preis, so wird auf das betreffende Erzeugnis der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Drittländer geltende Zollsatz angewandt.

    Diese Regelung bleibt so lange in Kraft, bis die genannten Notierungen auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft mit den niedrigsten Notierungen an drei aufeinanderfolgenden Markttagen mindestens so hoch bleiben wie der in Absatz 4 festgelegte Preis.

    (6) Die Kommission verfolgt regelmässig an Hand der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Notierungen die Preisentwicklung und trifft die in Absatz 5 vorgesehenen Feststellungen.

    Die notwendigen Maßnahmen werden nach dem in der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 für die Anwendung der Ausgleichsabgaben für Obst und Gemüse vorgesehenen Verfahren erlassen.

    (7) Die Artikel 23 bis 28 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 gelten weiter.

    Artikel 5

    (1) Folgende Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei sind im Rahmen eines jährlichen Gemeinschaftszollkontingents von 25 000 Tonnen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zum Zollwert von 2,5 % zugelassen: >PIC FILE= "T0011456">

    (2) Falls Absatz 1 nicht auf ein ganzes Kalenderjahr angewandt wird, steht das Kontingent pro rata temporis zur Verfügung.

    Artikel 6

    Auf Hartweizen und Kanariensaat der Tarifstellen 10.01 B bzw. 10.07 ex D des Gemeinsamen Zolltarifs, die in der Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert werden, werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft diejenigen Abschöpfungsbeträge - jeweils verringert um 0,50 Rechnungseinheiten je Tonne - angewandt, die nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 berechnet werden.

    Artikel 7

    (1) Die Abschöpfung bei der Einfuhr von Roggen der Tarifnummer 10.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, der in der Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, in die Gemeinschaft ist gleich der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgesetzten Abschöpfung, die um einen Betrag in Höhe der von der Türkei für das genannte Erzeugnis erhobenen besonderen Abgabe bei der Ausfuhr nach der Gemeinschaft, höchstens jedoch um 8 Rechnungseinheiten je Tonne verringert wird.

    (2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt für alle Einfuhren, bei denen der Importeur den Nachweis erbringt, daß der Exporteur die besondere Ausfuhrabgabe bis zur Höhe eines Betrages entrichtet hat, der weder die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgesetzte Abschöpfung bei der Einfuhr von Roggen in die Gemeinschaft noch 8 Rechnungseinheiten je Tonne überschreitet.

    Artikel 8

    Der feste Teilbetrag, der bei Einfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft erhoben wird, wird um 50 % herabgesetzt.

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    Artikel 9

    (1) Erhebt die Türkei bei der Ausfuhr von anderem als raffiniertem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A II des Gemeinsamen Zolltarifs, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, eine besondere Abgabe, so wird bei der Einfuhr dieses Olivenöls in die Gemeinschaft je nach Fall der Abschöpfungsbetrag gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/73 (2), oder der Abschöpfungsbetrag auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2843/76 (3) erhoben, verringert um a) 0,50 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm;

    b) einen Betrag von höchstens 9 Rechnungseinheiten je 100 kg, der der von der Türkei bei der Ausfuhr dieses Öls erhobenen besonderen Abgabe entspricht ; dieser Betrag wird bis zum 31. Oktober 1977 um 9 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm erhöht.

    (2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt für alle Einfuhren von Olivenöl, für die der Importeur nachweist, daß die in dem Absatz genannte besondere Abgabe bei der Ausfuhr auf den Einfuhrpreis aufgeschlagen wurde.

    (3) Wendet die Türkei die besondere Abgabe bei der Ausfuhr nicht an, so wird bei der Einfuhr des in Absatz 1 genannten Öls in die Gemeinschaft je nach Fall der Abschöpfungsbetrag gemäß Artikel 13 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der Abschöpfungsbetrag auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2843/76, in beiden Fällen verringert um 0,50 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm, erhoben.

    Artikel 10

    (1) Unbeschadet der Erhebung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung wird für raffiniertes Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs, das vollständig in der Türkei gewonnen und unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, der feste Teilbetrag dieser Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um 80 % verringert.

    (2) Die Abschöpfung gemäß Absatz 1 wird von der Kommission festgesetzt.

    Artikel 11

    (1) Für zubereitete oder haltbar gemachte Sardinen der Tarifstelle 16.04 D des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei wird der Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um 40 % gesenkt, sofern die entsprechend den folgenden Absätzen festgesetzten Mindestpreise eingehalten werden.

    (2) Mindestpreise im Sinne von Absatz 1 sind bis 30. Juni 1978 die in Anhang IV aufgeführten Preise. Die für den Zeitraum ab 1. Juli 1978 geltenden Preise sind mindestens ebenso hoch wie die Preise in dem genannten Anhang, die durch Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien dem neuesten Stand angepasst werden, damit der Kostenentwicklung bei den betreffenden Erzeugnissen Rechnung getragen wird.

    (3) Ab 1. Juli 1979 werden die Mindestpreise im Sinne von Absatz 1 von den Vertragsparteien jährlich durch Briefwechsel vereinbart.

    (4) Die Zollsenkung gemäß Absatz 1 gilt erst ab dem Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in Briefwechseln über die Einzelheiten der technischen Durchführung dieses Artikels festgelegt werden.

    Artikel 12

    (1) Für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei wird der Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um folgenden Prozentsatz unter der Voraussetzung gesenkt, daß die in einem Briefwechsel festzulegenden Bedingungen eingehalten werden: >PIC FILE= "T0011458">

    (2) Die Zollsenkung gemäß Absatz 1 gilt erst ab dem Zeitpunkt und für die Zeiträume, die in einem jährlichen (1)ABl. Nr. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66. (2)ABl. Nr. L 175 vom 29.6.1973, S. 5. (3)ABl. Nr. L 327 vom 26.11.1976, S. 4.

    Briefwechsel zwischen den Vertragsparteien über die Bedingungen und Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

    Artikel 13

    Für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei wird der Zollsatz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen eines Gemeinschaftskontingents von jährlich 90 Tonnen um 30 % gesenkt. >PIC FILE= "T0011459">

    Artikel 14

    Im Bedarfsfall werden die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 bzw. der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen erlassen.

    Artikel 15

    (1) Folgende Verordnungen werden aufgehoben: - Verordnung (EWG) Nr. 1233/71 des Rates vom 7. Juni 1971 über die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung in der Türkei (1),

    - Verordnung (EWG) Nr. 1235/71 des Rates vom 7. Juni 1971 über die Einfuhr von Olivenöl aus der Türkei (2),

    - Verordnung (EWG) Nr. 2754/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Einfuhr bestimmter Getreidearten aus der Türkei (3),

    - Verordnung (EWG) Nr. 2755/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (4),

    - Verordnung (EWG) Nr. 113/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (5).

    (2) Hinweise auf die nach Absatz 1 aufgehobenen Verordnungen gelten als Hinweise auf diese Verordnung.

    Über Bezugsvermerke und Hinweise auf Artikel der genannten Verordnungen gibt die Konkordanzaufstellung in Anhang V Aufschluß.

    Artikel 16

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brussel am 17. Mai 1977.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SILKIN (1)ABl. Nr. L 130 vom 16.6.1971, S. 51. (2)ABl. Nr. L 130 vom 16.6.1971, S. 55. (3)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 95. (4)ABl. Nr. L 281 vom 1.11.1975, S. 97. (5)ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1976, S. 55.

    ANHANG I

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    ANHANG II

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    ANHANG III

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    ANHANG IV

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    ANHANG V

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