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Document 31977L0159

    Richtlinie 77/159/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Änderung der Richtlinie 76/625/EWG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

    ABl. L 48 vom 19.2.1977, p. 31–31 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/01/2002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1977/159/oj

    31977L0159

    Richtlinie 77/159/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Änderung der Richtlinie 76/625/EWG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen

    Amtsblatt Nr. L 048 vom 19/02/1977 S. 0031 - 0031
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0120
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0147
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 8 S. 0120
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0237
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0237


    RICHTLINIE DES RATES vom 14. Februar 1977 zur Änderung der Richtlinie 76/625/EWG über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (77/159/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 8 der Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (2) muß die Kommission dem Rat innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Ergebnisse einen Bericht über die Erfahrungen mit der ersten Erhebung sowie danach jährliche Berichte hinsichtlich der Artikel 5 und 6 vorlegen.

    Es ist nützlich, diese Berichte auch dem Europäischen Parlament zur Information zu übermitteln.

    Es ist daher notwendig, die Richtlinie 76/625/EWG entsprechend anzupassen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 76/625/EWG erhält folgende Fassung:

    "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Jahres nach der Mitteilung der Ergebnisse durch die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Erfahrungen mit der ersten Erhebung in der erweiterten Gemeinschaft sowie ab 1. Januar 1977 jährliche Berichte hinsichtlich der Artikel 5 und 6 vor."

    Artikel 2

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 1977.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SILKIN (1)Stellungnahme vom 11.2.1977 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10.

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