Wybierz funkcje eksperymentalne, które chcesz wypróbować

Ten dokument pochodzi ze strony internetowej EUR-Lex

Dokument 31975R2750

    Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe

    ABl. L 281 vom 1.11.1975, str. 89—91 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
    Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 11 Band 012 S. 70 - 72

    Weitere Sonderausgabe(n) (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, SK, SL, BG, RO, HR)

    Status prawny dokumentu Obowiązujące: Ten akt został zmieniony. Aktualna wersja skonsolidowana: 17/12/1982

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2750/oj

    31975R2750

    Verordnung (EWG) Nr. 2750/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe

    Amtsblatt Nr. L 281 vom 01/11/1975 S. 0089 - 0091
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0003
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 0228
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 3 S. 0003
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0083
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0083


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 2750/75 DES RATES vom 29. Oktober 1975 über die Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 28,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 668/75 (3), insbesondere auf Artikel 23a,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2727/75 und Nr. 359/67/EWG sehen in ihren Artikeln 28 und 23a vor, daß der Rat die Kriterien festlegt, nach denen die für die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft bereitzustellen sind.

    Es muß vermieden werden, daß der Getreidemarkt durch die Entnahme von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe gestört wird.

    Zu diesem Zweck sollte für den Fall, daß die Interventionsstellen auf Grund der Marktlage in bestimmten Gebieten der Gemeinschaft zu umfangreichen Ankäufen gezwungen sein könnten, insbesondere vorgesehen werden, daß zur Entlastung des Marktes die Bereitstellung des Getreides in diesen Gebieten vorgenommen werden kann ; in den Fällen, in denen bestimmte Interventionsstellen im Besitz von Lagervorräten sind, kann durch die Bereitstellung dieser Lagervorräte oder eines Teils davon ihre Lage verbessert werden.

    Ausser in diesen besonderen Fällen ist das Getreide auf dem gesamten Markt der Gemeinschaft bereitzustellen.

    Das Ausschreibungsverfahren ist am besten dazu geeignet, die günstigsten Bedingungen für die Bereitstellung des Getreides zu erwirken ; dagegen kann bei Sofortmaßnahmen wegen der gebotenen Eile beschlossen werden, auf andere Verfahren zurückzugreifen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    "Getreide" im Sinne dieser Verordnung sind die

    a) in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75,

    b) in Artikel 1 der Verordnung Nr. 359/67/EWG

    aufgeführten Erzeugnisse.

    Artikel 2

    Das für die Nahrungsmittelhilfe bestimmte Getreide wird nach folgenden Bestimmungen auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt.

    Artikel 3

    (1) Verzeichnet die Entwicklung der Marktpreise für Getreide in einem Gebiet der Gemeinschaft einen Rückgang oder eine Flaute, die auf Grund der Ernte- oder der regionalen Lagermengen und der geographischen Lage dieser Vorräte die Interventionsstelle zu umfangreichen Ankäufen zwingen könnten, so kann das Getreide auf dem Markt des betreffenden Gebietes angekauft werden.

    (2) Verfügt eine Interventionsstelle über Bestände, so können diese verwendet werden.

    (3) Sind die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder werden die in den genannten Absätzen vorgesehenen Möglichkeiten nicht genutzt, so wird das Getreide auf dem gesamten Markt der Gemeinschaft angekauft. (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1. (3)ABl. Nr. L 72 vom 20.3.1975, S. 18.

    Artikel 4

    (1) Die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 vorgesehenen Ankäufe werden von den Interventionsstellen durch Ausschreibung vorgenommen ; diese bezieht sich auf die fob-Lieferung des Erzeugnisses oder auf eine entsprechende Stufe.

    (2) Im Falle der Verwendung von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen wird eine Ausschreibung durchgeführt, die sich auf die Verladung, den Transport, gegebenenfalls die Verarbeitung, die fob-Lieferung oder eine entsprechende Stufe bezieht.

    (3) Wird beschlossen, daß eine Lieferung im Rahmen einèr gemeinschaftlichen Aktion in einer Stufe nach der fob-Stufe oder einer entsprechenden Stufe erfolgt, so bezieht sich die Ausschreibung nach Absatz 1 bzw. Absatz 2 auf die Lieferung bis zu dieser späteren Stufe.

    (4) Die Ausschreibungsbedingungen müssen den Interessenten unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung in der Gemeinschaft gleichen Zugang und gleiche Behandlung gewährleisten.

    Artikel 5

    (1) Bei einer einzelstaatlichen Aktion teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Zeitpunkt, zu dem er diese Aktion durchzuführen beabsichtigt, das Haushaltsjahr, in dem sie verbucht werden soll, die vorgesehene Staffelung der Lieferungen, das Bestimmungsland, die Menge und das betreffende Erzeugnis, den Verschiffungshafen und die Art der vorgesehenen Bereitstellung mit.

    (2) Nach Erhalt dieser Mitteilung prüft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder gegebenenfalls der Verordnung Nr. 359/67/EWG unter Berücksichtigung der Gesamtlage des Gemeinschaftsmarktes, ob die vorgesehene Art der Bereitstellung den in Artikel 3 genannten Bedingungen entspricht, und schlägt erforderlichenfalls dem betreffenden Mitgliedstaat vor, die vorgesehene Art der Bereitstellung zu ändern.

    Artikel 6

    Bei einer Gemeinschaftsaktion legt die Kommission nach Prüfung der Marktlage und nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder gegebenenfalls der Verordnung Nr. 359/67/EWG die Bedingungen für die Bereitstellung fest und berücksichtigt dabei insbesondere die in Artikel 3 genannten Kriterien.

    Artikel 7

    (1) Für gemeinschaftliche Sofortaktionen durch Lieferung von Getreide in unverändertem Zustand halten die Mitgliedstaaten bestimmte jederzeit lieferbare Mengen der genannten Erzeugnisse bereit, die von ihrer Interventionsstelle übernommen worden sind, oder stellen die erforderlichen Mengen aus vorhandenen Marktbeständen unverzueglich bereit, falls die Interventionsstelle nicht darüber verfügt.

    (2) Für gemeinschaftliche Sofortaktionen durch Lieferung von Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide im Sinne von Artikel 1 oder von Reis ausser Paddy-Reis führt jeder nach Absatz 4 bezeichnete Mitgliedstaat nach einem beschleunigten Verfahren eine Ausschreibung durch, die sich auf die fob-Lieferung des Erzeugnisses oder eine entsprechende Stufe bezieht.

    (3) Um eine rasche Weiterbeförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse von dem Ort aus, wo sie bereitgehalten oder bereitgestellt werden, oder der in Absatz 2 genannten Erzeugnisse nach der fob-Lieferung oder der entsprechenden Stufe zu ermöglichen, kann jeder nach Absatz 4 bezeichnete Mitgliedstaat auf andere Verfahren als die Ausschreibung zurückgreifen.

    (4) Sobald eine gemeinschaftliche Sofortaktion grundsätzlich beschlossen worden ist, entscheidet die Kommission, von welchem Mitgliedstaat oder welchen Mitgliedstaaten diese Aktion durchzuführen ist, und legt den Zeitpunkt und den Ort für die Bereitstellung der Erzeugnisse je nach Lage des Falles in der Gemeinschaft oder dem Empfängerstaat sowie alle übrigen Einzelheiten der Durchführung der Aktion fest.

    (5) Der Umfang der Lieferung und die Art der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

    (6) Die Einzelheiten der Durchführung dieses Artikels und insbesondere die Kriterien, nach denen die Kommission die in Absatz 4 vorgesehenen Entscheidungen trifft, werden nach dem in Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 oder gegebenenfalls der Verordnung Nr. 359/67/EWG vorgesehenen Verfahren festgelegt.

    Artikel 8

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1693/72 des Rates vom 3. August 1972 zur Festlegung der Kriterien für die Bereitstellung von Getreide für die Nahrungsmittelhilfe (1)wird aufgehoben.

    (2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

    Artikel 9

    Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1975.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. MARCORA (1)ABl. Nr. L 178 vom 5.8.1972, S. 3.

    Góra