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Document 31975R0699

Verordnung (EWG) Nr. 699/75 der Kommission vom 17. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano

ABl. L 69 vom 18.3.1975, p. 10–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/699/oj

31975R0699

Verordnung (EWG) Nr. 699/75 der Kommission vom 17. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano

Amtsblatt Nr. L 069 vom 18/03/1975 S. 0010 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0061
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0061
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0102
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0102


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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 699/75 DER KOMMISSION

vom 17 . März 1975

zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/68 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 465/75 ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 971/68 des Rates vom 15 . Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für Grana-Padano - und Parmigiano-Reggiano-Käse ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 473/75 ( 4 ) , sieht nunmehr vor , daß die zur Intervention angebotenen Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano unter anderem noch festzulegenden Mengenanforderungen entsprechen müssen . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/68 der Kommission vom 27 . Juli 1968 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano ( 5 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 71/75 ( 6 ) , ist daher entsprechend anzupassen , und zwar unter Berücksichtigung der geringen Kapazität der Unternehmen , die die betreffenden Käsesorten herstellen , insbesondere der Herstellerbetriebe von Parmigiano Reggiano . Im übrigen ist in Artikel 16 der genannten Verordnung ein Fehler zu berichtigen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/68 erhalten die Vorschriften des Buchstaben b ) folgende Fassung :

" b ) die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano Reggiano , die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 971/68 genannt werden , nur , wenn sie in die Güteklasse " Scelto 0/1 " eingestuft sind , und nur in Mengen von mindestens :

- 100 Laiben , wenn es sich um Grana-Padano-Käse handelt ,

- 50 Laiben , wenn es sich um Parmigiano-Reggiano-Käse handelt . "

( 2 ) In Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/68 wird der letzte Unterabsatz gestrichen .

( 3 ) In Artikel 16 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1107/68 wird mit Ausnahme der englischen Fassung die Bezugnahme auf " Artikel 9 Absatz 2 " durch die Bezugnahme auf " Artikel 10 Absatz 2 " der Verordnung ( EWG ) Nr . 971/68 ersetzt .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel , den 17 . März 1975

Für die Kommission

P . J . LARDINOIS

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S . 13 .

( 2 ) ABl . Nr . L 52 vom 28 . 2 . 1975 , S . 8 .

( 3 ) ABl . Nr . L 166 vom 17 . 7 . 1968 , S . 8 .

( 4 ) ABl . Nr . L 52 vom 28 . 2 . 1975 , S . 23 .

( 5 ) ABl . Nr . L 184 vom 29 . 7 . 1968 , S . 29 .

( 6 ) ABl . Nr . L 9 vom 14 . 1 . 1975 , S . 5 .

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