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Document 31974R3103

    Verordnung (EWG) Nr. 3103/74 der Kommission vom 10. Dezember 1974 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1579/74 betreffend die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen

    ABl. L 331 vom 11.12.1974, p. 7–8 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1974/3103/oj

    31974R3103

    Verordnung (EWG) Nr. 3103/74 der Kommission vom 10. Dezember 1974 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1579/74 betreffend die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen

    Amtsblatt Nr. L 331 vom 11/12/1974 S. 0007 - 0008
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0031
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0122
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0031
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0060
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0060


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3103/74 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1974 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1579/74 betreffend die Vorausfestsetzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1996/74 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 24,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1129/74 (4), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 25,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 über die Regelung für die Einfuhr und die Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 881/73 (6), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Verordnung (EWG) Nr. 1579/74 der Kommission vom 24. Juni 1974 über die Einzelheiten der Berechn- ung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Getreideund Reisverarbeitungserzeugnissen sowie von Mischfutter (7) wird vorgeschrieben, daß diese Abschöpfung nach dem am Tag der Einfuhr geltenden Schwellenpreis berichtigt wird.

    Für stärkehaltige Erzeugnisse widerspiegelt die in der Einfuhrabschöpfung enthaltene Erstattung bei der Erzeugung bereits die Bewegung der Schwellenpreise. Die Abschöpfung bei der Einfuhr der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1579/74 genannten Erzeugnisse sollte folglich nur nach etwaiger Änderung der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 des Rates vom 29. April 1974 über die Erstattungen bei der Erzeugung im Getreide- und Reissektor (8) genannten Beträge berichtigt werden.

    Es sollte klargestellt werden, daß Milcherzeugnisse enthaltendes Mischfutter der Tarifstelle 23.07 B bei der Vorausfestsetzung der Abschöpfung einerseits nach dem Schwellenpreis für Mais und andererseits nach dem am Einfuhrtag geltenden Schwellenpreis für Magermilchpulver berichtigt werden muß.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1 579/74 erhält folgende Fassung:

    "(1) Bei der Einfuhr der in Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung Nr. 120/67/EWG und in Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 359/67/EWG genannten Erzeugnisse ist der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Einfuhrlizenz geltende Abschöpfungsbetrag anzuwenden, wobei der zugrunde liegende Antrag für eine während der Geltungsdauer der Einfuhrlizenz durchzuführende Einfuhr gleichzeitig mit der Beantragung der Einfurlizenz vor 13 Uhr zu stellen ist. a) In dem im vorstehenden Unterabsatz genannten Fall und ausser - für die in Artikel 2 genannten Erzeugnisse und

    - die in Anhang A der Verordnung Nr. 120/67/EWG genannten Waren der Tarifstelle 23.07 B

    wird unbeschadet einer Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 120/67/EWG der Abschöpfungsbetrag gegebenenfalls nach dem am Einfuhrtag geltenden Schwellenpreis des oder der Grunderzeugnisse berichtigt, die bei der Berechnung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung zugrunde gelegt werden.

    Diese Berichtigung erfolgt, indem die Abschöpfung um die Differenz zwischen dem im Monat der Antragstellung geltenden Schwellenpreis für 100 Kilogramm des Grunderzeugnisses und dem im Einfuhrmonat geltenden Schwellenpreis erhöht oder verringert wird, wobei diese Differenz mit dem in Spalte 4 des Anhangs der (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2269/67. (2)ABl. Nr. L 209 vom 31.7.1974, S. 1. (3)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1. (4)ABl. Nr. L 128 vom 10.5.1974, S. 20. (5)ABl. Nr. L 179 vom 25.7.1968, S. 8. (6)ABl. Nr. L 86 vom 31.3.1973, S. 30. (7)ABl. Nr. L 168 vom 25.6.1974, S. 7. (8)ABl. Nr. L 128 vom 10.5.1974, S. 24.

    Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 aufgeführten Koeffizienten multipliziert wird.

    b) Bei den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen wird der gemäß Unterabsatz 1 im voraus festgesetzte Abschöpfungsbetrag bei Änderung der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 festgesetzten Beträge zwischen dem Tag der Antragstellung und dem Einfuhrtag nach der durch diese Änderung entstandenen Differenz berichtigt, wobei diese Differenz mit dem in Spalte 4 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 1052/68 für das betreffende Erzeugnis aufgeführten Koeffizienten multipliziert wird.

    c) Bei den im Anhang A der Verordnung Nr. 120/67/EWG genannten Waren der Tarifstelle 23.07 B erfolgt die Berichtigung gegebenenfalls, indem die Abschöpfung erhöht oder verringert wird

    - für den "Getreide"-Anteil des Erzeugnisses um die Differenz zwischen dem im Monat der Antragstellung geltenden Schwellenpreis für 100 Kilogramm Mais und dem im Einfuhrmonat geltenden Schwellenpreis, wobei diese Differenz mit dem in Anhang II Tabelle A der Verordnung (EWG) Nr. 968/68 aufgeführten Koeffizienten multipliziert wird;

    - für den "Milch"-Anteil des Erzeugnisses um die Differenz zwischen dem im Monat der Antragstellung geltenden Schwellenpreis für 100 Kilogramm Magermilchpulver und dem im Einfuhrmonat geltenden Schwellenpreis, wobei diese Differenz mit dem in Anhang II Tabelle B der Verordnung (EWG) Nr. 968/68 aufgeführten Koeffizienten multipliziert wird."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Dezember 1974

    Für die Kommission

    Der Präsident

    François-Xavier ORTOLI

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