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Document 31974L0347

    Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

    ABl. L 191 vom 15.7.1974, p. 5–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2008; Aufgehoben durch 32008L0002

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/347/oj

    31974L0347

    Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

    Amtsblatt Nr. L 191 vom 15/07/1974 S. 0005 - 0010
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0034
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0266
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0034
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0007
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0007


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    RICHTLINIE DES RATES

    vom 25 . Juni 1974

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

    ( 74/347/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorchriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch das Sichtfeld und die Scheibenwischer .

    Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , vor allem um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    ( 1 ) Als Zugmaschine ( landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschine ) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .

    ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h .

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht aus Gründen des Sichtfeldes verweigern , wenn dieses oder der Scheibenwischer den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht aus Gründen des Sichtfeldes oder der Scheibenwischer verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .

    Artikel 4

    Änderungen , die notwendig sind , um die Bestimmungen des Anhangs dem technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen .

    Artikel 5

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Luxemburg am 25 . Juni 1974 .

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    H . D . GENSCHER

    ( 1 ) ABl . Nr . 28 vom 17 . 2 . 1967 , S . 462/67 .

    ( 2 ) ABl . Nr . 42 vom 7 . 3 . 1967 , S . 620/67 .

    ( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .

    ANHANG

    SICHTFELD

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN

    1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    1.1 . Sichtfeld

    " Sichtfeld " ist die Gesamtheit aller Richtungen nach vorn und nach den Seiten , in die der Fahrer sehen kann .

    1.2 . Bezugspunkt

    " Bezugspunkt " ist die nachstehend festgelegte Stellung der in einem Punkt vereinigt gedachten Augen des Fahrers . Dieser Bezugspunkt liegt in der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallelen Ebene durch die Mitte des Sitzes 700 mm lotrecht über der Schnittlinie dieser Ebene mit der Sitzfläche und in 270 mm Abstand - in Richtung zur Beckenstütze - von der die Vorderkante der Sitzfläche tangierenden lotrechten , zur Fahrzeuglängsmittelebene senkrechten Ebene ( Abb . 1 ) . Der so festgelegte Bezugspunkt gilt bei unbelastetem Sitz in der vom Zugmaschinenhersteller angegebenen mittleren Stellung .

    1.3 . Sichthalbkreis

    " Sichthalbkreis " ist der Halbkreis , der mit einem Radius von 12 m so um den lotrecht unter dem Bezugspunkt in der horizontalen Fahrbahnebene gelegenen Punkt beschrieben wird , daß der Bogen - in Fahrtrichtung gesehen - vor dem Fahrzeug liegt und der den Halbkreis begrenzende Durchmesser mit der Zugmaschinenlängsachse einen rechten Winkel bildet ( Abb . 2 ) .

    1.4 . Verdeckungen

    " Verdeckungen " sind die Sehnen der Sektoren des Sichtahlbkreises , die durch Bauteile , z . B . Dachstützen , verdeckt werden .

    1.5 . Sichtkeil

    " Sichtkeil " ist der Teil des Sichtfeldes , der begrenzt wird :

    1.5.1 . nach oben

    durch eine horizontale Ebene durch den Bezugspunkt .

    1.5.2 . auf der Fahrbahnebene

    durch die Zone ausserhalb des Sichthalbkreises , die sich an jenen Sektor des Sichthalbkreises anschließt , dessen 9,5 m lange Sehne senkrecht zu der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallelen Ebene durch die Mitte des Fahrersitzes liegt und von dieser halbiert wird .

    1.6 . Wirkungsbereich der Scheibenwischer

    " Wirkungsbereich der Scheibenwischer " ist der Bereich der Aussenfläche einer Windschutzscheibe , der durch Scheibenwischer überstrichen wird .

    2 . VORSCHRIFTEN

    2.1 . Allgemeines

    Die Zugmaschine muß so gebaut und ausgerüstet sein , daß bei ihrer Verwendung im Strassenverkehr und im land oder forstwirtschaftlichen Betrieb für den Fahrer unter allen üblichen Bedingungen des Strassenverkehrs und der Feld - und Waldarbeit ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet ist . Das Sichtfeld gilt als ausreichend , wenn der Fahrer , soweit irgend möglich , einen Teil jedes Vorderrades sehen kann , und wenn die nachstehenden Vorschriften erfuellt sind :

    2.2 . Prüfung des Sichtfeldes

    2.2.1 . Schattenrißverfahren

    2.2.1.1 . Die Zugmaschine ist auf einer horizontalen Fläche gemäß Abb . 2 aufzustellen . In Höhe des Bezugspunktes sind zwei punktförmige Lichtquellen anzubringen , die voneinander einen Abstand von 65 mm haben und symmetrisch zum Bezugspunkt auf einem waagerechten Träger montiert sind . Dieser muß in seinem Mittelpunkt um eine lotrechte Achse durch den Bezugspunkt drehbar sein . Der Träger ist bei der Messung der Verdeckungen so auszurichten , daß die Verbindungslinie zwischen den Lichtquellen senkrecht auf der Verbindungslinie von dem sichtbehindernden Bauteil zum Bezugspunkt steht . Die bei wechselweisem Einschalten beider Lichtquellen auf dem Sichthalbkreis entstehenden Überdeckungen der Schattenrisse des sichtbehindernden Bauteils sind als Verdeckungen gemäß 1.4 zu messen ( Abb . 3 ) .

    2.2.1.2 . Verdeckungen dürfen nicht grösser als 600 mm sein .

    2.2.1.3 . Verdeckungen , die durch benachbarte Bauteile von mehr als 80 mm Breite entstehen , müssen so angeordnet sein , daß das rechte Segment , welches die Sehnenmitten der nicht einzusehenden Sektoren des Sichthalbkreises miteinander verbindet , eine Länge von mindestens 2,50 m aufweist .

    2.2.1.4 . Auf dem gesamten Umfang des Sichthalbkreises dürfen nicht mehr als 6 Verdeckungen vorhanden sein , davon dürfen nicht mehr als 2 innerhalb des Sichtkeils gemäß 1.5 liegen .

    2.2.1.5 . Verdeckungen , die grösser als 600 mm aber weniger groß als 1 200 mm sind , sind jedoch zulässig , wenn die sie hervorrufenden Bauteile konstruktiv nicht anders gestaltet oder angeordnet werden können . Insgesamt dürfen nicht mehr als 2 derartige Verdeckungen und auch nur ausserhalb des Sichtkeils vorhanden sein .

    2.2.1.6 . Sichtbehinderungen durch bauartgenehmigte Rückspiegel dürfen unberücksichtigt bleiben , wenn deren Anbringung konstruktiv nicht anders möglich ist .

    2.2.2 . Rechnerische Bestimmung der für beide Augen entstehenden Verdeckungen .

    2.2.2.1 . Die Zulässigkeit einzelner Verdeckungen kann an Stelle der Prüfung nach 2.2.1 rechnerisch geprüft werden . Hinsichtlich der Grösse , der Verteilung und der Anzahl der Verdeckungen gelten die Nummern 2.2.1.3 , 2.2.1.4 , 2.2.1.5 und 2.2.1.6 .

    2.2.2.2 . Für beidäugige Sicht mit 65 mm Abstand zwischen den Augen gilt für die für beide Augen entstehende Verdeckung , ausgedrückt in mm , die Formel :

    x = b * 65/a mal 12000 + 65 .

    Hierin sind

    a ) der Abstand in mm zwischen dem sichtbehindernden Bauteil und dem Bezugspunkt , gemessen auf dem Sehstrahl durch den Bezugspunkt , die Mitte des Bauteils und den Umfang des Sichthalbkreises ,

    b ) die Breite in mm des sichtbehindernden Bauteils , gemessen auf der Horizontalen , senkrecht zum Sehstrahl .

    2.3 . Die Prüfverfahren nach 2.2 dürfen durch andere Verfahren ersetzt werden , wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird .

    2.4 . Muß auf Verdeckungen Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 74/150/EWG angewandt werden , so gilt das Verfahren des Punktes 2.2.2 .

    2.5 . Durchsichtiger Bereich der Windschutzscheibe

    Ist die Zugmaschine mit einer Windschutzscheibe ausgestattet , so muß deren nutzbarer , durchsichtiger Bereich Punkt 2.2 entsprechen .

    2.6 . Scheibenwischer

    2.6.1 . Zugmaschinen mit Windschutzscheibe müssen mit einem oder mehrerer motorisch angetriebenen Scheibenwischern ausgerüstet sein , deren Wirkungsbereich eine unbehinderte Sicht nach vorn gewährleistet , die einer Sehnenlänge von mindestens 8 m auf dem Sichthalbkreis innerhalb des Sichtkeils entspricht .

    2.6.2 . Die Arbeitsgeschwindigkeit der Scheibenwischer muß mindestens 20 Zyklen je Minute betragen .

    Abbildung 1 : siehe ABl .

    Abbildung 2 : siehe ABl .

    Abbildung 3 : siehe ABl .

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