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Document 31974D0393

    74/393/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1974 über die Einführung eines Konsultationsverfahrens für Kooperationsabkommen der Mitgliedstaaten mit dritten Ländern

    ABl. L 208 vom 30.7.1974, p. 23–24 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1974/393/oj

    31974D0393

    74/393/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1974 über die Einführung eines Konsultationsverfahrens für Kooperationsabkommen der Mitgliedstaaten mit dritten Ländern

    Amtsblatt Nr. L 208 vom 30/07/1974 S. 0023 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0014
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 6 S. 0158
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 2 S. 0014
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0116
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 5 S. 0116


    ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Juli 1974 über die Einführung eines Konsultationsverfahrens für Kooperationsabkommen der Mitgliedstaaten mit dritten Ländern (74/393/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Es ist wichtig, sicherzustellen, daß die sogenannten Kooperationsabkommen der Mitgliedstaaten mit Drittländern sowie die im Rahmen dieser Abkommen in Aussicht genommenen Verpflichtungen und Maßnahmen den gemeinsamen Politiken, und zwar insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, entsprechen.

    Es ist wünschenswert, die gegenseitige Unterrichtung und den Gedankenaustausch auf dem Gebiet der Kooperativen zu erleichtern, damit die Fragen von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können und eine Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten gegenüber den betreffenden Drittländern nach Maßgabe dieser Interessen gegebenenfalls gefördert werden kann.

    Es ist daher wichtig, die Aushandlung und Durchführung dieser Abkommen einem vorherigen Konsultationsverfahren zu unterwerfen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über - Abkommen über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit - im folgenden Kooperationsabkommen genannt -, die sie mit dritten Ländern auszuhandeln oder in ihrer Geltungsdauer zu verlängern beabsichtigen;

    - die von den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen von Kooperationsabkommen in Aussicht genommenen Verpflichtungen und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die gemeinsamen Politiken haben können, und zwar insbesondere über solche, die sich auf den Handelsverkehr auswirken können ; diese Unterrichtung erfolgt gegebenenfalls vor Prüfung dieser Verpflichtungen und Maßnahmen im Rahmen der durch diese Abkommen eingesetzten zwischenstaatlichen oder gemischten Ausschüsse.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut der paraphierten Kooperationsabkommen mit dritten Ländern.

    Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten von den Verpflichtungen und Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1, die ihre Behörden im Rahmen von Kooperationsabkommen übernommen bzw. getroffen haben.

    Artikel 2

    (1) Wird dies innerhalb von acht Werktagen nach Erhalt der Informationen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 von einem Mitgliedstaat beantragt oder von der Kommission veranlasst, so findet eine vorherige (1)ABl. Nr. C 23 vom 8.3.1974, S. 9. Konsultation mit den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen drei Wochen nach Eingang der Informationen statt.

    In dringenden Fällen wird diese Konsultation unverzueglich durchgeführt.

    (2) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können jederzeit Konsultationen über die Abkommen, Verpflichtungen und und Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 eingeleitet werden, sofern es sich nicht um Fragen handelt, über die eine Konsultation bereits stattgefunden hat und bei denen sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben haben.

    Artikel 3

    Die Konsultationen nach Artikel 2 zielen insbesondere darauf ab, a) sicherzustellen, daß die Abkommen, Verpflichtungen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 den gemeinsamen Politiken, insbesondere der gemeinsamen Handelspolitik, entsprechen;

    b) die gegenseitige Unterrichtung und den Gedankenaustausch zu erleichtern, damit die Fragen von gemeinsamem Interesse ermittelt werden können und eine Koordinierung der Aktionen der Mitgliedstaaten gegenüber den betreffenden Drittländern nach Maßgabe dieser Interessen gegebenenfalls gefördert werden kann;

    c) die Zweckmässigkeit von Maßnahmen zu prüfen, die die Gemeinschaft autonom auf den unter Artikel 113 des Vertrages fallenden Gebieten treffen könnte, um die Aktionen im Rahmen der Zusammenarbeit zu fördern.

    Artikel 4

    (1) Die Konsultationen nach Artikel 2 finden in einem engeren Ausschuß statt, der sich aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammensetzt. Den Vorsitz in diesem Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission, und die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom Generalsekretariat des Rates wahrgenommen.

    Wenn diese Konsultationen jedoch Bestimmungen, Verpflichtungen und Maßnahmen im Bereich der Kreditversicherung der Bürgschaften und der Finanzkredite betreffen, erfolgen sie in dem durch Beschluß des Rates vom 27. September 1960 (1) eingesetzten Arbeitskreis zur Koordinierung der Politik auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite.

    Die gegenseitige Information und die Verbindung zwischen den Tätigkeiten des obengenannten Ausschusses und des erwähnten Arbeitskreises werden in geeigneter Weise gewährleistet, damit ein Überblick über Inhalt und Wirkungsweise der Kooperationsabkommen gewonnen werden kann.

    (2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine reibungslose Abwicklung der Konsultationen sicherzustellen und insbesondere die Geheimhaltung der Informationen zu gewährleisten, die ihnen bei dieser Gelegenheit zur Kenntnis gelangen.

    Artikel 5

    Die Artikel 1, 2 und 3 finden unbeschadet der bestehenden besonderen Gemeinschaftsregeln und -verfahren Anwendung.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten tragen in geeigneter Weise dafür Sorge, daß die Kooperationsabkommen, die sie mit dritten Ländern auszuhandeln oder in ihrer Geltungsdauer zu verlängern beabsichtigen, auf keinen Fall in der Weise geltend gemacht oder ausgelegt werden können, daß die Verpflichtungen, die sich für die aus den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften ergeben, berührt werden.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1974.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SAUVAGNARGÜS (1)ABl. Nr. 66 vom 27.10.1960, S. 1339/60.

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