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Document 31972R1369

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1369/72 des Rates vom 27. Juni 1972 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

ABl. L 149 vom 1.7.1972, p. 1–2 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(II) S. 606 - 607

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1972/1369/oj

31972R1369

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1369/72 des Rates vom 27. Juni 1972 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 149 vom 01/07/1972 S. 0001 - 0002
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0580
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0606
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 4 S. 000P
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0154
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0154


VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1369/72 DES RATES vom 27. Juni 1972 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Gerichtshofes,

in der Erwägung, daß es angesichts der gesammelten Erfahrungen und in Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Anwendung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2) festgelegt und durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2278/69 (3) geändert wurden, zweckmässig ist, mit Vorrang einige Vorschriften des Statuts zu ändern, um der besonderen Art bestimmter Dienstleistungen von Beamten und Bediensteten Rechnung zu tragen, die ihre Bezuege aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans erhalten und in den Anstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 55 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften kann der Beamte, der seine Bezuege aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans erhält und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet wird, ausserdem verpflichtet werden, sich ausserhalb der regelmässigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten. Das Organ legt nach Anhörung der Personalvertretung die Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz fest."

2. Nach Artikel 56 wird ein Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 56a

Dem Beamten, der seine Bezuege aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans erhält und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet wird und bei Schichtarbeit, die vom Organ auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften verfügt worden ist und von diesem Organ als üblich und ständig angesehen wird, verpflichtet ist, regelmässig nachts, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu arbeiten, können Vergütungen gewährt werden.

Der Rat, der auf Grund eines von der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlags beschließt, legt die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.

Die normale Arbeitszeit eines Beamten im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten."

3. Nach Artikel 56 a wird ein Artikel mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 56b

Dem Beamten, der seine Bezuege aus Mitteln des Forschungs- und Investitionshaushaltsplans (1)ABl. Nr. C 97 vom 28.7.1969, S. 10. (2)ABl. Nr. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (3)ABl. Nr. L 289 vom 17.11.1969, S. 1. erhält und in einer Anstalt der Gemeinsamen Forschungsstelle oder im Rahmen indirekter Aktionen dienstlich verwendet wird und der auf Grund einer von der Anstellungsbehörde auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften erlassenen Verfügung regelmässig verpflichtet ist, sich ausserhalb der regelmässigen Arbeitszeit am Arbeitsplatz oder in seiner Wohnung zur Verfügung des Organs zu halten, können Vergütungen gewährt werden.

Der Rat, der auf Grund eines von der Kommission nach Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlags beschließt, legt die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest."

Artikel 2

Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften werden wie folgt geändert: 1. Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 55 bis 61 des Statuts betreffend Arbeitszeit, Zeitplan, Überstunden, Schichtarbeit und Arbeitsbereitschaft am Arbeitsplatz oder in der Wohnung gelten entsprechend."

2. Artikel 57 erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 55 bis 56b des Statuts betreffend Arbeitszeit, Zeitplan, Überstunden, Schichtarbeit und Arbeitsbereitschaft am Arbeitsplatz oder in der Wohnung gelten entsprechend."

3. Artikel 93 erhält folgende Fassung:

"Die Artikel 55 und 56a bis 61 des Statuts betreffend Arbeitszeit, Zeitplan, Schichtarbeit, Arbeitsbereitschaft am Arbeitsplatz oder in der Wohnung, Urlaub und Feiertage gelten entsprechend für die Anlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle."

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN

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