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Document 31972L0211

Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk

ABl. L 128 vom 3.6.1972, p. 28–29 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(II) S. 484 - 485

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/06/1998; Aufgehoben durch 31998R1165

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1972/211/oj

31972L0211

Richtlinie 72/211/EWG des Rates vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk

Amtsblatt Nr. L 128 vom 03/06/1972 S. 0028 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0097
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0466
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0097
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0484
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0244
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0024
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0024


RICHTLINIE DES RATES vom 30. Mai 1972 zur Durchführung koordinierter Konjunkturstatistiken in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk (72/211/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfuellung der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgaben kohärente und zwischenstaatlich vergleichbare statistische Unterlagen über die Industrie und das Handwerk in den Mitgliedstaaten.

In bezug auf die Statistiken, die der Beobachtung der konjunkturellen und wirtschaftlichen Entwicklung dienen, hatte der Rat durch die Empfehlung vom 28. Juli 1966 an die Mitgliedstaaten betreffend bestimmte Maßnahmen, die zur Verbesserung der Konjunkturstatistik zu ergreifen sind, bereits auf wesentliche Lücken der Konjunkturstatistik hingewiesen und die Notwendigkeit bestimmter Verbesserungen zum Ausdruck gebracht ; der Ausschuß für Konjunkturpolitik hat am 22. Juli 1969 in einer Stellungnahme betreffend die Durchführung dieser Empfehlung festgestellt, daß zwar bestimmte, in der Empfehlung vorgesehene Aufgaben erfuellt sind, daß aber namentlich im industriellen Bereich einige für die Konjunkturanalyse und -politik wesentliche Angaben für die Mehrzahl der Mitgliedstaaten noch immer nicht zur Verfügung stehen ; der Ausschuß hat daher auf bestimmte, in der Empfehlung des Rates angeführte industriestatistische Sachverhalte hingewiesen, die vorrangig zur Grundlage einer monatlichen Konjunkturstatistik gemacht werden sollten, um die Lücken auf diesem Gebiet wenigstens teilweise zu schließen.

Die statistischen Daten lassen sachgemässe Vergleiche nur dann zu, wenn sie auf der Grundlage koordinierter Definitionen und Methoden erhoben werden.

Die zunehmende internationale Verflechtung und Interdependenz der Industrieunternehmen und der konkurrierenden Warenmärkte ebenso wie der Konjunkturen und der Wirtschaftspolitiken erfordern nunmehr die Aufstellung von Statistiken über Industrie und Handwerk zur Beobachtung der Wirtschafts- und Konjunkturentwicklung der Gemeinschaften ; diese Statistiken bilden zugleich eine unentbehrliche Arbeitsunterlage für die Koordinierung der kurzfristigen Wirtschaftspolitik in Verbindung mit den mittelfristigen wirtschaftlichen Zielen.

Von einer kurzfristigen Industrie- und Handwerksstatistik wird ausserdem erwartet, daß sie nicht nur wichtige Arbeitsunterlagen für die globale Beobachtung allgemeiner volkswirtschaftlicher Entwicklungen und Zusammenhänge liefert, sondern daß sie auch eine Differenzierung der Konjunkturentwicklung nach Industriezweigen vornimmt ; sie soll also dazu beitragen, Störungen oder Diskrepanzen, Wachstums- oder Regressionsintensitäten auf Teilmärkten der Gemeinschaften analysierbar zu machen ; dies setzt eine Gliederung nach Industriezweigen voraus -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen in technischer Zusammenarbeit mit der Kommission alle geeigneten Maßnahmen, um die für die Beobachtung der

Konjunktur- und Wirtschaftsentwicklung in der Industrie und im warenproduzierenden Handwerk notwendigen statistischen Daten quantitativer Art auf der Grundlage koordinierter Definitionen und Methoden einzuholen. Die Vorarbeiten müssen bis spätestens Ende 1972 abgeschlossen sein, um die Übermittlung erster Ergebnisse an die Kommission zu ermöglichen.

Artikel 2

Die Statistik erstreckt sich auf die industriellen Tätigkeiten im Sinne der Abteilungen 1 bis 4 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE - Ausgabe 1970). Sie schließt mindestens Unternehmen mit 20 oder mehr beschäftigten Personen ein. Die Einholung der individuellen Grunddaten kann im Interesse der schnellen Bereitstellung der Ergebnisse repräsentativ erfolgen.

Statistische Einheit ist die fachliche Einheit. Als Grundlage für die Darstellung dieser Statistiken für die Zwecke der Gemeinschaften dient die NACE.

Artikel 3

Diese Statistik, untergliedert nach einzelnen Industriezweigen und in einer für die Konjunktur- und Wirtschaftsanalyse aussagefähigen Gruppierung nach grossen Herstellungsbereichen wie: - Investitionsgüterindustrien,

- Verbrauchsgüterindustrien,

- Rohstoff- und Produktionsgüterindustrien,

umfasst folgende Tatbestände und Indikatoren: - monatlich 1. die Indizes der industriellen Erzeugung,

2. den Umsatz,

3. den Auftragseingang aus dem Inland und aus dem Ausland;

- zunächst mindestens vierteljährlich 4. die Bruttolohn- und -gehaltssummen,

5. die Zahl der abhängig beschäftigten Personen, darunter die der Arbeiter,

6. das geleistete Arbeitsvolumen.

Für die statistischen Unterlagen über die Aufträge im Sinne der Nummer 3 sind nur Industriezweige einzubeziehen, bei denen die Beobachtung der Auftragslage aussagefähige Ergebnisse für die Marktbeobachtung und Produktionsentwicklung liefert.

Als solche Zweige, die für alle Mitgliedstaaten einheitlich und verbindlich gelten, rechnen die Zweige folgender Industrien : Metallverarbeitende Industrie (NACE 31 bis 37), Textilgewerbe (NACE 43), Chemiefaserindustrie (NACE 26), Schuh- und Bekleidungsgewerbe (NACE 45), Be- und Verarbeitung von Holz (NACE 46), Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung (NACE 471 und 472).

Artikel 4

In einer späteren Richtlinie des Rates werden auf der Grundlage koordinierter Definitionen und Methoden die Maßnahmen festgelegt, die für die Erstellung von Statistiken für die Beobachtung der Konjunktur- und Wirtschaftsentwicklung im Baugewerbe, gegebenenfalls in Abweichung von den in Artikel 3 genannten Tatbeständen, von Nutzen sind ; diese Richtlinie wird auch die Periodizität dieser Statistiken regeln.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Erhebungs-, Aufbereitungs- und Berechnungszeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken und die Ergebnisse dieser Statistiken der Kommission schnellstens zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6

Die in den Mitgliedstaaten durch die Erstellung der Statistik entstehenden Kosten bleiben zu Lasten der einzelstaatlichen Haushaltspläne.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.P. BUCHLER

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