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Document 31972D0366

Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1972 zur Änderung des in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgesehenen Musters eines Berichtes

ABl. L 250 vom 6.11.1972, p. 16–19 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(11) S. 27 - 30

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/09/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1972/366/oj

31972D0366

72/366/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 1972 zur Änderung des in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgesehenen Musters eines Berichtes

Amtsblatt Nr. L 250 vom 06/11/1972 S. 0016 - 0019
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0146
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(11) S. 0026
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0146
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(11) S. 0027
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0221
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0222
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0222


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Oktober 1972 zur Änderung des in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr vorgesehenen Musters eines Berichtes (72/366/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (1), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EWG) Nr. 514/72 und Nr. 515/72 (2), insbesondere auf Artikel 17,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 unterbreitet die Kommission dem Rat jährlich einen Gesamtbericht über die Durchführung dieser Verordnungen durch die Mitgliedstaaten ; die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr für den in Absatz 1 genannten Bericht die erforderlichen Angaben nach einem Muster, das die Kommission ausarbeitet.

Durch ihre Entscheidung vom 18. Juni 1970 (3) hat die Kommission das Muster dieses Berichtes festgelegt ; es erscheint wünschenswert, dieses Muster auf Grund der gewonnenen Erfahrungen zu ändern -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang der Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1970 veröffentlichte Muster eines Berichtes wird durch das im Anhang dieser Entscheidung veröffentlichte Muster ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 1972

Für die Kommission

Der Präsident

S.L. MANSHOLT (1)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49. (2)ABl. Nr. L 67 vom 20.3.1972, S. 1 und 11. (3)ABl. Nr. L 140 vom 27.6.1970, S. 20.

ANHANG Muster eines Berichtes, an Hand dessen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben zur Erstellung eines Gesamtberichts übermitteln werden, den die Kommission jährlich dem Rat zwecks Anwendung - durch die Mitgliedstaaten - der Verordnung des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr vorlegen muß (Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69)

I. ORGANISATION DER ÜBERWACHUNG

1. Wie ist die Überwachung der Anwendung der Verordnungsvorschriften verwaltungsmässig geregelt?

a) auf der Strasse,

b) am Standort des Unternehmens.

2. Wieviel Kontrollbeamte sind mit der Überwachung beauftragt, und welche Vollmachten haben sie?

a) auf der Strasse,

b) am Standort des Unternehmens.

3. Welches sind die Inspektionsmethoden in bezug auf den Ort und die Häufigkeit der Überwachung?

a) auf der Strasse,

b) am Standort des Unternehmens.

Bemerkungen:

Soweit die Fragen I.1 und I.2 in den vorangehenden Berichten beantwortet wurden, können sich die Mitgliedstaaten darauf beschränken, Änderungen oder Verbesserungen des Überwachungssystems anzugeben.

II. ZUWIDERHANDLUNGEN UND AHNDUNGEN 1. Welches ist, getrennt aufgeführt für die Güterbeförderung, die regelmässigen und gelegentlichen Personenbeförderungen, die Anzahl der festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die nachstehend aufgeführten Verordnungsvorschriften (1)?

Bemerkungen:

Soweit es ihnen möglich ist, führen die Mitgliedstaaten während einer Übergangszeit die auf ihrem Gebiet begangenen Zuwiderhandlungen getrennt auf, je nachdem, ob diese Zuwiderhandlungen von einem Angehörigen ihres Staates oder von einem Angehörigen eines anderen Staates begangen wurden.

Sie treffen Maßnahmen, um später innerhalb der ausländischen Angehörigenkategorien nach den Herkunftsländern dieser Angehörigen zu unterscheiden.

2. Welches Ausmaß haben die Zuwiderhandlungen, die von den Angehörigen bzw. den Nichtangehörigen des Staates gegen die nachstehend aufgeführten Verordnungsvorschriften begangen worden sind?

Bemerkungen:

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um später die Zuwiderhandlungen, die von Nichtangehörigen des Staates begangen werden, je nach Herkunftsland zu unterscheiden. (1)Die Zuwiderhandlungen gegen zwingendere Vorschriften im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung sind nur aufzuführen, soweit sie Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungsvorschriften darstellen.

3. Welche Ahndungen wurden in diesen verschiedenen Fällen angewendet?

Bemerkungen:

Falls die Mitgliedstaaten im Anfangsstadium nicht in der Lage sind, ausführliche Angaben mitzuteilen, geben sie einen Gesamtüberblick über die angewandten Ahndungen und insbesondere über deren Höhe. Sie bemühen sich, später ausführlichere Angaben zu erhalten, damit sie der Kommission einen gründlicheren Gesamtüberblick unterbreiten können.

Verzeichnis der Zuwiderhandlungen a) Begrenzung der Fahrstrecke (450 km) für gewisse Kategorien von Fahrzeugen, wenn von Beginn der Fahrt an nicht zwei Fahrer anwesend sind

b) Dauer der Lenkzeit (Artikel 7)

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c) Unterbrechungen der Lenkzeit (Artikel 8)

d) Tagesruhezeit (Artikel 11) 1. Güterverkehr:

11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden mit einer Abweichung von 2 x 9 Stunden pro Woche am Standort oder 2 x 8 Stunden ausserhalb des Standorts.

2. Personenverkehr: - 10 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden oder

- 11 Stunden innerhalb der letzten 24 Stunden mit einer Abweichung von 2 x 9 Stunden und 2 x 10 Stunden pro Woche (Bedingung : eine ununterbrochene Ruhezeit während des Tages von 4 Stunden oder 2 x 2 Stunden).

e) Wöchentliche Ruhezeit (Artikel 12)

Jeder Zeitraum von 7 zusammenhängenden Tagen muß eine Ruhezeit von 24 Stunden enthalten, der eine Tagesruhezeit unmittelbar vorausgehen oder folgen muß.

f) Kontrollbuch (Artikel 14 und Anlagen) 1. Bedingungen, die die kontrollierten Fahrer erfuellen müssen, damit sie als Besitzer des Kontrollbuchs betrachtet werden können.

2. Führung des Buches gemäß den Vorschriften der Verordnung.

g) Überwachung des Linienverkehrs (Artikel 15) 1. Verpflichtung des Unternehmers, einen Linienfahrplan und einen Arbeitszeitplan aufzustellen.

2. Verpflichtung eines jeden Mitglieds des Fahrpersonals, eine Abschrift des Linienfahrplans und des Arbeitszeitplans mitzuführen.

III. GEGENSEITIGE BEISTANDSGEWÄHRUNG DER MITGLIEDSTAATEN UND MITTEILUNG DER ZUWIDERHANDLUNGEN 1. Gegenseitige Beistandsgewährung (Artikel 18 Absatz 2) - Auf welchem Gebiet und auf welche Weise hat ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten Beistand gewährt?

- Auf welchem Gebiet und auf welche Weise ist einem Mitgliedstaat von anderen Mitgliedstaaten Beistand gewährt worden?

2. Mitteilung der Zuwiderhandlungen (Artikel 18 Absatz 3) - Mitteilungen, die von einem Mitgliedstaat gemacht werden,

- Mitteilungen, die ein Mitgliedstaat erhält.

3. Mitteilung der Ahndungen (Artikel 18 Absatz 3) - Mitteilungen, die von einem Mitgliedstaat gemacht werden,

- Mitteilungen, die ein Mitgliedstaat erhält.

IV. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND VORSCHLAEGE 1. Gesamtbewertung über die Anwendung der Verordnungsvorschriften.

2. a) Haben sich aus dem Gebrauch des persönlichen Kontrollbuchs Schwierigkeiten im Hinblick auf die Überwachung des grenzueberschreitenden Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ergeben?

Welche?

b) Welche Lösungen können dafür gefunden werden?

3. Änderungsvorschlag für den Entwurf des Musters.

4. Vorschläge für Maßnahmen, die die Anwendung der Verordnung verbessern oder vereinfachen könnten.

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