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Document 31969R1465

Verordnung (EWG) Nr. 1465/69 des Rates vom 23. Juli 1969 zur Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallender Waren mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft angewandt werden

ABl. L 197 vom 8.8.1969, p. 92–92 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 363 - 364

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/1975

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1969/1465/oj

31969R1465

Verordnung (EWG) Nr. 1465/69 des Rates vom 23. Juli 1969 zur Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallender Waren mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft angewandt werden

Amtsblatt Nr. L 197 vom 08/08/1969 S. 0092 - 0092
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0218
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0338
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0218
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0363
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 0213
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0136
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0136


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1465/69 DES RATES vom 23. Juli 1969 zur Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallender Waren mit Ursprung in Marokko in die Gemeinschaft angewandt werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 des Rates vom 28. Mai 1969 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 3 des Anhangs 1 des am 31. März in Rabat unterzeichneten Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko muß die Gemeinschaft unbeschadet der Erhebung eines gemäß Artikel 12 der Verordnung Nr. 160/66/EWG (2) festgesetzten beweglichen Teilbetrags alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit der feste Teilbetrag bei der Einfuhr der unter die genannte Verordnung fallenden Waren nicht erhoben wird, die im Sinne des Protokolls über die Begriffsbestimmung für Erzeugnisse mit Ursprung in..." oder "Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zum Abkommen ihren Ursprung in Marokko haben.

Am 1. Juli 1969 ist die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 an die Stelle der Verordnung Nr. 160/66/EWG getreten ; die betreffenden Bestimmungen haben jedoch keine Änderung des durch die Verordnung Nr. 160/66/EWG errichteten Schutzsystems in bezug auf die aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Waren zur Folge ; die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 entsprechen insbesondere dem Artikel 12 der Verordnung Nr. 160/66/EWG ; deshalb ist die Festlegung der Sonderbestimmungen für Waren mit Ursprung in Marokko unter Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 mit Artikel 3 des Anhangs 1 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vereinbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Werden unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallende Waren, die im Sinne des Protokolls über die Begriffsbestimmung für "Erzeugnisse mit Ursprung in..." oder "Ursprungserzeugnisse" sowie über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko ihren Ursprung in Marokko haben, in die Gemeinschaft eingeführt, so wird, a) kein fester Teilbetrag erhoben,

b) ein beweglicher Teilbetrag erhoben, der nach Maßgabe der genannten Verordnung festgesetzt wird.

Artikel 2

Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung gilt ab Inkrafttreten des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko für die Zeit der Anwendung dieses Abkommens.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.M.A.H. LUNS (1)ABl. Nr. L 141 vom 12.6.1969, S. 1. (2)ABl. Nr. 195 vom 27.10.1966, S. 3361/66.

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