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Document 31968R0986

    Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    ABl. L 169 vom 18.7.1968, p. 4–6 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 260 - 261

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben durch 31999R1255 ;

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/986/oj

    31968R0986

    Verordnung (EWG) Nr. 986/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    Amtsblatt Nr. L 169 vom 18/07/1968 S. 0004 - 0006
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0250
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0260
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0120
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0194
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0194
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0100
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0100


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 986/68 DES RATES vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung von Beihilfen für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 werden für Magermilch und für Magermilchpulver, die in der Gemeinschaft hergestellt worden sind und die für Futterzwecke verwendet werden, Beihilfen gewährt ; zu Kontrollzwecken ist es notwendig vorzusehen, daß nur für die Magermilch eine Beihilfe gewährt werden kann, die entweder in dem landwirtschaftlichen Betrieb, in dem sie verfüttert wird, hergestellt worden ist, oder sich nach noch festzulegenden Modalitäten unterscheidet oder aber Mischfutter beigefügt wird ; aus denselben Gründen ist es notwendig vorzusehen, daß die Beihilfe nur für denaturiertes oder zu Futterzwecken verwendetes Magermilchpulver gewährt werden darf.

    Es ist angezeigt, die Zahlung der Beihilfe für Magermilch an eine Molkerei gegebenenfalls davon abhängig zu machen, daß sich die Molkerei für die bearbeitete Magermilch einen Preis hat zahlen lassen, (1) ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13.

    der einen etwaigen Hoechstpreis nicht überschreitet ; Zweck dieses Hoechstpreises wäre es, die beabsichtigte Wirkung der Beihilfe zu sichern, nämlich dafür zu sorgen, daß eine möglichst grosse Menge Magermilch in fluessiger Form verfüttert wird ; er müsste so bemessen werden, daß der Anreiz zur Verwendung der Magermilch zu Futterzwecken erhalten bleibt ; aus diesem Grunde wäre es erforderlich, ihn unter Berücksichtigung der Interventionsmaßnahmen für Magermilch und Magermilchpulver sowie der Preise für vergleichbare Futtermittel festzusetzen.

    Um die zweckentsprechende Verwendung dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, ist es angezeigt, die Auszahlung der Beihilfe für Magermilch vom Nachweis der erfolgten Verfütterung oder der Verarbeitung zu Mischfutter und für Magermilchpulver vom Nachweis der Denaturierung oder der Verarbeitung zu Mischfutter abhängig zu machen.

    Aus verwaltungstechnischen Gründen ist es angezeigt vorzusehen, daß jeder Mitgliedstaat eine Interventionsstelle bezeichnet, die für die Durchführung der Beihilfenregelung zuständig ist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Sinne dieser Verordnung ist

    a) Milch:

    das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, dem nichts hinzugefügt und höchstens ein Teil der Fettstoffe entzogen worden ist;

    b) Magermilch:

    Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 0,10 v.H.;

    c) Magermilchpulver:

    Milch in Pulverform mit einem Fettgehalt von höchstens 1,5 v.H.

    Artikel 2

    (1) Beihilfen werden gewährt für

    a) in einer Molkerei hergestellte und bearbeitete Magermilch, die sich von einer anderen Magermilch nach noch festzulegenden Modalitäten unterscheidet und die zu einem Preis, der einen gegebenenfalls festzusetzenden Hoechstpreis nicht überschreitet, an Betriebe zu Futterzwecken verkauft wird;

    b) Magermilch, die in den Betrieben verfüttert worden ist, in denen sie aus eigener Erzeugung angefallen ist;

    c) Magermilchpulver, das nach noch zu bestimmenden Methoden denaturiert worden ist;

    d) Magermilchpulver und in einer Molkerei hergestellte und bearbeitete Magermilch, die zu Mischfutter verarbeitet worden sind. Die Beihilfe für eine bestimmte Menge von zu Mischfutter verarbeiteter Magermilch ist gleich der Beihilfe, die für die entsprechende Menge Magermilchpulver gewährt würde, welche mit der genannten Menge Magermilch hergestellt werden kann.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Bearbeitung in einer Molkerei umfasst mindestens Reinigung, Pasteurisierung und Kühlung.

    (3) Der in Absatz 1 genannte Hoechstpreis wird unter Berücksichtigung

    a) des sich aus dem Interventionspreis für Magermilchpulver ergebenden Magermilchwerts,

    b) der Beihilfe für Magermilch und

    c) der Preise für vergleichbare Futtermittel

    festgesetzt.

    (4) Die in Absatz 1 genannten Mischfuttermittel müssen bestimmten Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung genügen.

    Artikel 3

    (1) Der Betrag der Beihilfe wird von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats ausbezahlt, in dessen Hoheitsgebiet

    - die Molkerei liegt, die die für Futterzwecke verwendete Magermilch an den verfütternden Betrieb geliefert hat,

    - sich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Betrieb befindet,

    - der Betrieb liegt, der das Magermilchpulver denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet hat oder

    - der Betrieb liegt, der die Magermilch zu Mischfutter verarbeitet hat.

    Wird das in einem Mitgliedstaat hergestellte Magermilchpulver jedoch im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats denaturiert oder zu Mischfutter verarbeitet, so ist in den Milchwirtschaftsjahren 1968/1969 und 1969/1970 der erste Mitgliedstaat ermächtigt, die Beihilfe auszubezahlen.

    (2) Der Betrag der Beihilfe wird erst ausbezahlt, wenn

    - für die Magermilch die Verfütterung oder die Verarbeitung zu Mischfutter,

    - für das Magermilchpulver die Denaturierung oder die Verarbeitung zu Mischfutter

    nachgewiesen wird.

    (3) In jedem Mitgliedstaat führt eine öffentlichrechtliche Stelle die Kontrolle durch, mit der die Einhaltung des Absatzes 2 gewährleistet wird.

    Artikel 4

    Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Interventionsstelle, die für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zuständig ist.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie wird ab 29. Juli 1968 angewandt.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 1968.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. SEDATI

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