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Document 31967L0530
Council Directive 67/530/EEC of 25 July 1967 concerning the freedom of nationals of a Member State established as farmers in another Member State to transfer from one holding to another
Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel
Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel
ABl. 190 vom 10.8.1967, p. 1–3
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1967 S. 228 - 229
No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Completed by | 11972BN01/3/A/PT1A7 | Vervollständigung | Artikel 3.2 | ||
Application extended by | 11972BN11/3/PT1A24 | 01/01/1978 | |||
Modified by | 31973D0101(01) | Änderung | Artikel 3 Absatz 2 | 01/01/1973 | |
Repealed by | 31999L0042 |
Richtlinie 67/530/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel
Amtsblatt Nr. 190 vom 10/08/1967 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0051
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0051
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1967 S. 0228
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0069
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0073
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0073
EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juli 1967 über das Recht der Landwirte, die Angehörige eines Mitgliedstaats und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, auf Betriebswechsel (67/530/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3), gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV, F, 3, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit enthält für die Verwirklichung dieser Niederlassungsfreiheit im Bereich der Landwirtschaft einen besonderen Zeitplan, der die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt. Zu der dritten Gruppe der in diesem Zeitplan vorgesehenen Maßnahmen gehört, daß jeder Mitgliedstaat zu Beginn des dritten Jahres der zweiten Stufe den Landwirten, die Angehörige anderer Mitgliedstaaten und seit mehr als zwei Jahren ansässig sind, das Recht auf Betriebswechsel zuerkennt. Das Recht auf Betriebswechsel, das Gegenstand dieser Richtlinie ist, ist unabhängig von der Rechtsform der Bewirtschaftung. Der Betriebswechsel darf in seinen Auswirkungen die Rechte des Betroffenen hinsichtlich seiner Stellung als Ausländer nicht mindern. Die Begünstigten der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit in der Landwirtschaft im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats für Angehörige der anderen Länder der Gemeinschaft, die als landwirtschaftliche Arbeitnehmer zwei Jahre lang ohne Unterbrechung in diesem Mitgliedstaat gearbeitet haben (63/261/EWG) (4), sind hinsichtlich des Rechts auf Wechsel des landwirtschaftlichen Betriebes Inländern bereits gleichgestellt. Soweit für die Anwendung dieser Richtlinie eine Bezugnahme auf eine Begriffsbestimmung des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich (1) ABl. Nr. 2 vom 15.1.1962, S. 36/62. (2) ABl. Nr. 23 vom 5.2.1966, S. 386/66. (3) ABl. Nr. 146 vom 23.8.1965, S. 2465/65. (4) ABl. Nr. 62 vom 20.4.1963, S. 1323/63. ist, ist der betreffende Mitgliedstaat für diese Begriffsbestimmung zuständig. In Artikel 4 Absatz (2) der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als 2 Jahren verlassen sind oder brachliegen (63/262/EWG) (1), wird die Anerkennung des Rechts auf Wechsel ausdrücklich von der Durchführung der vorliegenden Richtlinie abhängig gemacht - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugunsten der Angehörigen und Gesellschaften der anderen Mitgliedstaaten, die auf ihrem Hoheitsgebiet seit mehr als zwei Jahren eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben - im folgenden Begünstigte genannt -, die Beschränkungen, nach denen ihnen ein Recht auf Betriebswechsel in der Landwirtschaft nicht zusteht oder die es einschränken. Artikel 2 (1) Recht auf Betriebswechsel im Sinne der vorliegenden Richtlinie ist die Möglichkeit für die Begünstigten in dem Staat, in dem sie ansässig sind, unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer auf einen anderen Betrieb ihrer Wahl überzuwechseln. Dieser Wechsel muß ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Bewirtschaftung des früheren und des neuen Betriebes erfolgen können. (2) Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind: -die in Anlage V des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (Hauptgruppe aus 01 - Landwirtschaft - der "Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique") (2) aufgeführten Tätigkeiten, insbesondere: a) allgemeine Landwirtschaft, einschließlich Weinbau, Obstbau, Samenzucht, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenzucht, auch in Gewächshäusern; b) Viehzucht, Gefluegelzucht, Kaninchenzucht, Pelztierzucht usw. ; Bienenzucht ; Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten und Pelzen, Eiern, Honig; -das Schlagen und die Bewirtschaftung von Wald sowie Aufforstungs- und Wiederaufforstungsarbeiten als Nebentätigkeiten in den in Anwendung dieser Richtlinie übernommenen landwirtschaftlichen Betrieben, wenn diese Arbeiten nach den inländischen Bestimmungen zulässig und namentlich mit dem Bodennutzungsplan vereinbar sind. Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten beseitigen die Beschränkungen: - welche auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Begünstigten an einem Betriebswechsel hindern oder den Betriebswechsel von besonderen Bedingungen abhängig machen, die ihn erschweren oder verteuern; - welche aus einer Verwaltungspraxis entstehen, die darauf hinausläuft, daß die Begünstigten gegenüber den Inländern bezueglich des Rechts auf Betriebswechsel eine unterschiedliche Behandlung erfahren. (2) Zu den zu beseitigenden Beschränkungen gehören insbesondere diejenigen, die in Vorschriften enthalten sind, welche den Begünstigten das Recht verweigern oder beschränken, unter den gleichen Bedingungen wie Inländer den Betrieb zu wechseln: in Belgien: die Verpflichtung, die nach Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 1965 über die Ausübung selbständiger Tätigkeiten durch Ausländer gegebenenfalls auferlegt werden kann, die landwirtschaftliche Tätigkeit an einem bestimmten Ort auszuüben; in Frankreich: - Erfordernis für Ausländer, die Begünstigte der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 (63/262/EWG) sind, für die Niederlassung auf einem verlassenen oder brachliegenden Betrieb eine Genehmigung zu erwirken (Dekret 63-1019 vom 10. Oktober 1963, Artikel 3); - Erfordernis für Ausländer, für einen Betriebswechsel einen neuen Tätigkeitsausweis für Landwirte oder eine neue Genehmigung zur (1) ABl. Nr. 62 vom 20.4.1963, S. 1326/63. (2) Statistisches Amt der Vereinten Nationen, Études statistiques, Serie M, Nr. 4 rev. 1 (New York 1958). landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erwirken (Dekret 5472 vom 20. Januar 1954, Artikel 4, und Ministerialerlaß vom 30. März 1955, Artikel 4). (3) Die Rechte, die auf Grund der Richtlinie des Rates vom 2. April 1963 (63/262/EWG) den darin bezeichneten Begünstigten gewährt werden, bleiben diesen nach Ausübung ihres Rechts auf Betriebswechsel erhalten. Artikel 4 (1) Diejenigen Mitgliedstaaten, in denen der Zugang bestimmter Angehöriger anderer Mitgliedstaaten zu der Tätigkeit als Landwirt noch an die Erwirkung einer Sondergenehmigung für Ausländer gebunden ist, erteilen den Begünstigten auf deren Antrag kostenlos eine Einzelbescheinigung über ihre besondere Rechtsstellung im Verhältnis zur Regelung für die Niederlassung ausländischer Landwirte. (2) Die Mitgliedstaaten eröffnen den Begünstigten den Rechtsweg gegen jede Entscheidung, mit der die zuständige Behörde gegen ihren Betriebswechsel Einwendungen erhebt. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis. Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 1967. Im Namen des Rates Der Präsident Fr. NEEF