Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31966L0403

    Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 374Y0608(04) */

    ABl. 125 vom 11.7.1966, p. 2320–2326 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1965-1966 S. 154 - 160

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/08/2002; Aufgehoben durch 32002L0056

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1966/403/oj

    31966L0403

    Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 374Y0608(04) */

    Amtsblatt Nr. 125 vom 11/07/1966 S. 2320 - 2326
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0135
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0154
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0014
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0196
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0196
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0153
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0153


    RICHTLINIE DES RATES vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (66/403/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Erzeugung von Kartoffeln nimmt in der Landwirtschaft der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

    Der Erfolg des Anbaus von Kartoffeln hängt weitgehend von der Verwendung geeigneten Pflanzguts ab. Daher haben einige Mitgliedstaaten seit einiger Zeit den gewerbsmässigen Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf hochwertiges Pflanzgut beschränkt. Sie haben sich der Ergebnisse der Pflanzenzuechtungsarbeiten bedient, die seit mehreren Jahrzehnten betrieben worden sind und zu beständigen und homogenen Kartoffelsorten geführt haben, welche hinsichtlich ihrer Eigenschaften für den jeweiligen Nutzungszweck wesentliche Vorteile erwarten lassen.

    Eine höhere Produktivität beim Anbau von Kartoffeln in der Gemeinschaft wird dadurch erreicht werden, daß die Mitgliedstaaten bei der Auswahl der zum gewerbsmässigen Verkehr zugelassenen Sorten, insbesondere im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand, einheitliche und möglichst strenge Regeln anwenden.

    Eine Beschränkung des gewerbsmässigen Verkehrs auf bestimmte Sorten ist jedoch nur gerechtfertigt, soweit gleichzeitig sichergestellt wird, daß der Verbraucher auch wirklich Pflanzgut dieser Sorten erhält.

    Zu diesem Zweck wenden einige Mitgliedstaaten Anerkennungssysteme an, welche eine Sicherung der Sortenechtheit und -reinheit und des Gesundheitszustands durch amtliche Überwachung zum Gegenstand haben.

    Im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa sind Empfehlungen für die Normung der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln, die Gegenstand des internationalen Handelsverkehrs sind, ausgearbeitet worden. Diese Empfehlungen beziehen sich insbesondere auf den Gesundheitswert der Nachkommenschaft. Sie können somit eine der Grundlagen für ein einheitliches Anerkennungssystem in der Gemeinschaft darstellen.

    Es ist angebracht, daß dieses System im gewerbsmässigen Verkehr sowohl zwischen den Mitgliedstaten als auch auf den nationalen Märkten gilt.

    Im allgemeinen dürfen Pflanzkartoffeln gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie gemäß den Anerkennungsvorschriften als Basispflanzgut oder zertifiziertes Pflanzgut amtlich geprüft und anerkannt worden sind. Bei der Wahl der technischen Begriffe des "Basispflanzguts" und des "zertifizierten Pflanzguts" knüpft das System an eine bereits bestehende internationale Terminologie an.

    Es ist angebracht, Pflanzkartoffeln, die nicht gewerbsmässig in den Verkehr gebracht werden, wegen ihrer geringen wirtschaftlichen Bedeutung aus dem Anwendungsbereich der Gemeinschaftsregelung auszuschließen. Das Recht der Mitgliedstaaten muß unberührt bleiben, diese Pflanzkartoffeln besonderen Vorschriften zu unterwerfen.

    Es ist angebracht, die Gemeinschaftsregelung nicht auf Pflanzgut anzuwenden, das nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt ist.

    Um neben den genetischen Eigenschaften und dem Gesundheitswert die äussere Beschaffenheit der Pflanzkartoffeln in der Gemeinschaft zu verbessern, müssen Toleranzen für bestimmte Unreinheiten, Mängel und Krankheiten an Pflanzkartoffeln vorgesehen werden.

    Zur Sicherung der Identität des Pflanzguts müssen gemeinschaftliche Regeln für die Verpackung, die Verschließung und die (1)AB Nr. 109 vom 9.7.1964, S. 1770/64. Kennzeichnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck müssen die Etikette die für die Durchführung der amtlichen Überwachung und die Unterrichtung des Verbrauchers notwendigen Angaben tragen und auf den Gemeinschaftscharakter der Anerkennung hinweisen.

    Um zu gewährleisten, daß im Verkehr die Voraussetzungen hinsichtlich der Qualität sowie der Identitätssicherung erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

    Pflanzgut, das diese Voraussetzungen erfuellt, darf nur den in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden, und zwar unbeschadet des Artikels 36 des Vertrages, abgesehen von den Fällen, in denen die Gemeinschaftsregelung Toleranzen für Krankheiten, Schadorganismen und Träger von solchen vorsieht.

    Es ist angebracht, daß während eines ersten Zeitabschnitts - und zwar bis zur Schaffung eines gemeinsamen Sortenkatalogs - diese Beschränkungen insbesondere das Recht der Mitgliedstaaten umfassen, den Pflanzgutverkehr auf Pflanzgut von Sorten zu beschränken, die für ihr Gebiet landeskulturellen Wert besitzen.

    Es ist angebracht vorzusehen, daß in dritten Ländern geerntete Pflanzkartoffeln innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig nur in den Verkehr gebracht werden können, wenn sie die gleiche Gewähr bieten wie Pflanzgut, das in der Gemeinschaft amtlich anerkannt worden ist und den gemeinschaftlichen Regeln entspricht.

    Für Zeitabschnitte, in denen die Versorgung mit anerkannten Pflanzkartoffeln der verschiedenen Kategorien Schwierigkeiten bereitet, ist es angebracht, vorübergehend Pflanzgut mit minderen Anforderungen zuzulassen.

    Um zu gewährleisten, daß die in den Mitgliedstaaten anerkannten Pflanzkartoffeln die vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen, und um künftig Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich dieser Pflanzkartoffeln und der aus dritten Ländern stammenden Pflanzkartoffeln zu haben, ist es zweckmässig, in den Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Vergleichsfelder zur jährlichen Nachkontrolle des anerkannten Pflanzguts der verschiedenen Kategorien anzulegen. Die Mitgliedstaaten sollen ermächtigt werden, für alle oder für einzelne Sorten den Verkehr mit Pflanzkartoffeln aus anderen Mitgliedstaaten zu verbieten, wenn die Vergleichsprüfungen im Laufe mehrerer Jahre zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt haben.

    Es ist angebracht, die Kommission damit zu betrauen, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu treffen. Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Richtlinie bezieht sich auf Pflanzkartoffeln, die innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig in den Verkehr gebracht werden.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie sind: A. Basispflanzgut : Knollen der Kartoffel, a) die nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht im Hinblick auf die Sorte und den Gesundheitszustand gewonnen worden sind;

    b) die vorwiegend zur Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut bestimmt sind;

    c) die die Mindestanforderungen der Anlagen I und II für Basispflanzgut erfuellen und

    d) bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Mindestanforderungen erfuellt sind.

    B. Zertifiziertes Pflanzgut : Knollen der Kartoffel, a) die unmittelbar von Basispflanzgut oder von zertifiziertem Pflanzgut einer bestimmten Sorte stammen;

    b) die vorwiegend zur Erzeugung von anderen als Pflanzkartoffeln bestimmt sind;

    c) die die Mindestanforderungen der Anlagen I und II für zertifiziertes Pflanzgut erfuellen und

    d) bei denen in amtlicher Prüfung festgestellt worden ist, daß die vorgenannten Mindestanforderungen erfuellt sind.

    C. Amtliche Maßnahmen : Maßnahmen, die durchgeführt werden a) durch Behörden eines Staates oder

    b) unter der Verantwortung eines Staates durch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder

    c) bei Hilfstätigkeiten auch unter der Überwachung eines Staates durch vereidigte natürliche Personen

    unter der Voraussetzung, daß die unter den Buchstaben b) und c) genannten Personen an dem Ergebnis dieser Maßnahmen kein Gewinninteresse haben.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzkartoffeln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie als Basispflanzgut oder als zertifiziertes Pflanzgut amtlich anerkannt worden sind und die Mindestanforderungen der Anlagen I und II erfuellen. Sie sehen vor, daß Pflanzgut, welches im Verkehr die Mindestanforderungen der Anlage II nicht erfuellt, aussortiert werden darf. Das nicht ausgeschiedene Pflanzgut wird sodann einer erneuten amtlichen Prüfung unterzogen.

    (2) Die Mitgliedstaaten können: A. die in Artikel 2 vorgesehenen Kategorien von Pflanzkartoffeln in Klassen mit unterschiedlichen Voraussetzungen unterteilen;

    B. Ausnahmen von Absatz (1) Satz 1 vorsehen: a) für Zuchtpflanzgut dem Basispflanzgut vorhergehender Generationen;

    b) für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke;

    c) für Zuechtungsvorhaben.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Mindestanforderungen der Anlagen I und II für die einheimische Erzeugung zusätzliche oder strengere Voraussetzungen für die Anerkennung festlegen.

    Artikel 5

    (1) Jeder Mitgliedstaat legt eine Liste der in seinem Gebiet amtlich zur Anerkennung zugelassenen Sorten von Pflanzkartoffeln an. Die Liste gibt die wesentlichen morphologischen oder physiologischen Merkmale an, durch die die Sorten voneinander zu unterscheiden sind.

    (2) Die zugelassenen Sorten werden amtlich überwacht. Ist eine der Voraussetzungen für die Zulassung zur Anerkennung nicht mehr erfuellt, so wird die Zulassung zurückgenommen und die Sorte in der Liste gestrichen.

    (3) Die Liste sowie ihre jeweiligen Änderungen werden der Kommission unverzueglich mitgeteilt, die sie den übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzkartoffeln nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mit Mitteln zur Verminderung der Keimung behandelt sind.

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Pflanzkartoffeln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie mindestens so groß sind, daß sie nicht durch ein Sieb mit quadratischem Querschnitt von 28 mm Seitenlänge passieren können. Bei Sorten mit einer mittleren Länge, die mindestens dem Doppel der grössten Breite entspricht, hat das Sieb nicht weniger als 25 mm Seitenlänge. Hinsichtlich der Knollen, die zu groß sind, um ein Sieb mit quadratischem Querschnitt von 35 mm Seitenlänge zu passieren, sind die Seitenmasse der beiden für die Sortierung einer Lieferung benutzten Siebe mit quadratischem Querschnitt durch 5 teilbar. Der grösste Unterschied bei der Sortierung einer Lieferung ist so, daß der Unterschied der Seitenmasse zwischen den beiden benutzten Sieben mit quadratischem Querschnitt 20 mm nicht übersteigt.

    (2) Eine Lieferung enthält nicht mehr als 3 v.H. des Gewichtes an Knollen, die das Mindestmaß unterschreiten und nicht mehr als 3 v.H. des Gewichtes an Knollen, die das angegebene Hoechstmaß übersteigen.

    (3) Die Mitgliedstaaten können für Pflanzkartoffeln der einheimischen Erzeugung den Unterschied zwischen dem kleinsten und dem grössten Durchmesser der Knollen einer Lieferung weitgehender beschränken.

    Artikel 8

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut nur in ausreichend homogenen Lieferungen und in ungebrauchten Packungen, die geschlossen und nach den Artikeln 9 und 10 mit einem Verschluß versehen und gekennzeichnet sind, in den Verkehr gebracht werden darf.

    (2) Die Mitgliedstaaten können für den Verkehr mit Kleinmengen an Letztverbraucher Ausnahmen von Absatz (1) hinsichtlich der Verpackung, des Verschlusses sowie der Kennzeichnung vorsehen.

    Artikel 9

    (1) Die Mitgliedsstaaten schreiben vor, daß die Packungen von basispflanzgut und zertifiziertem Pflanzgut amtlich so verschlossen werden, daß der Verschluß beim Öffnen der Packung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann

    (2) Eine Wiederverschließung darf nur amtlich vorgenommen werden. In diesem Fall werden auf dem in Artikel 10 Absatz (1) vorgesehenen Etikett auch die Wiederverschließung, deren Datum und die Stelle, die die Wiederverschließung vorgenommen hat, vermerkt

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die Packungen von Basispflanzgut und zertifiziertem Pflanzgut a) an der Aussenseite mit einem amtlichen Etikett gemäß Anlage III in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft versehen werden. Seine Befestigung wird durch den amtlichen Verschluß gesichert. Die Farbe des Etiketts ist weiß bei Basispflanzgut und blau bei zertifiziertem Pflanzgut. Im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten gibt das Etikett das Datum der amtlichen Verschließung an;

    b) im Innern einen amtlichen Vermerk in der Farbe des Etiketts und mit den für dieses Etikett in Anlage III vorgesehenen Angaben enthalten.

    (2) Die Mitgliedstaaten können a) vorschreiben, daß das Etikett in allen Fällen dar Datum der amtlichen Verschließung angibt;

    b) gestatten, daß an Stelle des in Absatz (1) Buchstabe b) vorgesehenen amtlichen Vermerks die für dar Etikett vorgeschriebenen Angaben auf der Packung in unverwischbarer Farbe aufgedruckt werden;

    c) für Kleinpackungen Ausnahmen von Absatz (1) vorsehen.

    Artikel 11

    Das Recht der Mitgliedstaaten bleibt unberührt vorzuschreiben, daß die Packungen von inländischem oder eingeführtem Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut im Hinblick auf das Inverkehrbringen in ihren Hoheitsgebieten mit einem Etikett des Lieferanten versehen werden.

    Artikel 12

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Jegliche chemische Behandlung von Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut entweder auf dem amtlichen Etikett oder auf einem Etikett des Lieferanten sowie auf oder in der Packung vermerkt wird.

    Artikel 13

    (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Basispflanzgut und zertifiziertes Pflanzgut, das entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie amtlich anerkannt und dessen Packung amtlich gekennzeichnet und verschlossen worden ist, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

    (2) Die Kommission gestattet nach dem Verfahren des Artikels 19 für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln in der Gesamtheit oder in Teilen des Gebietes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die Durchführung von strengeren als in Anlage I vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Viren, die es in diesen Gebieten nicht gibt oder die für die Bestände in diesen Gebieten besonders schädlich erscheinen. Bei dringender Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung solcher Viren kann der betroffene Mitgliedstaat die Maßnahmen von der Antragstellung an bis zur endgültigen Stellungnahme der Kommission zu dem Antrag durchführen.

    3) Bis ein gemeinsamer Sortenkatalog eingeführt werden kann - diese Einführung muß spätestens bis zum 1. Januar 1970 erfolgen -, können die Mitgliedstaaten den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf Pflanzgut von Sorten beschränken, die in eine nationale Liste, welche den landeskulturellen Wert für ihr Gebiet zur Grundlage hat, eingetragen und. Die Voraussetzungen für die Eintragung in diese Liste sind für die am anderen Mitgliedstaaten stammenden Sorten die gleichen wie die für die nationalen Sorten.

    Artikel 14

    (1) Die Mitgliedstaaten können den Verkehr mit Pflanzkartoffeln, die in einem anderen Mitgliedstaat geerntet worden sind, ganz oder teilweise untersagen, wenn die Nachkommenschaft von Proben, die amtlich aus in diesem Mitgliedstaat geerntetem Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut gezogen und auf einem oder mehreren gemeinschaftlichen Vergleichsfeldern angebaut worden sind, im Laufe von drei aufeinander folgenden Jahren bedeutend von den Mindestanforderungen der Anlage I Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe c) sowie Nummern 3 und 4 abgewichen ist.

    (2) In Anwendung von Absatz (1) durchgeführte Maßnahmen werden aufgehoben, sobald mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß das in dem betreffenden Mitgliedstaat geerntete Basispflanzgut und zertifizierte Pflanzgut künftig die in Absatz (1) genannten Mindestanforderungen erfuellen wird.

    (3) Bevor die in Absatz (1) vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden, wird das Gutachten des in Artikel 19 genannten Ausschusses eingeholt. Das Gutachten muß ebenfalls eingeholt werden, wenn ein Mitgliedstaat eine Maßnahme nach Absatz (1) nicht aufhebt, obwohl dies nach Absatz (2) geboten erscheint.

    (4) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikel 19 die zur Durchführung der Vergleichsprüfungen notwendigen Maßnahmen. In dritten Ländern geerntete Pflanzkartoffeln können in die Vergleichsprüfungen einbezogen werden.

    Artikel 15

    (1) Der Rat stellt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit fest, ob in einem dritten Land geerntete Pflanzkartoffeln, die hinsichtlich ihrer Eigenschaften sowie der zu ihrer Prüfung, ihrer Identitätssicherung, ihrer Kennzeichnung und ihrer Kontrolle durchgeführten Maßnahmen die gleiche Gewähr bieten, insoweit dem Basispflanzgut oder dem zertifizierten Pflanzgut gleichstehen, das in der Gemeinschaft geerntet worden ist und den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht.

    (2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz (1) genannten Feststellungen selbst treffen, bis sich der Rat gemäß Absatz (1) geäussert hat. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des 1. Juli 1969.

    Artikel 16

    (1) Zur Behebung von vorübergehenden, mindestens in einem Mitgliedstaat auftretenden und innerhalb der Gemeinschaft nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der allgemeinen Versorgung mit Basispflanzgut oder zertifiziertem Pflanzgut ermächtigt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 19 einen oder mehrere Mitgliedstaaten, für einen von ihr bestimmten Zeitraum Pflanzkartoffeln einer Kategorie mit minderen Anforderungen zum Verkehr zuzulassen.

    (2) Die Farbe des amtlichen Etiketts ist für diese Kategorie dunkelgelb. Das Etikett gibt an, daß es sich um Pflanzkartoffeln einer Kategorie mit minderen Anforderungen handelt.

    Artikel 17

    Diese Richtlinie gilt nicht für Pflanzkartoffeln, die nachweislich zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.

    Artikel 18

    Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit im Verkehr die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen bei Pflanzkartoffeln zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird.

    Artikel 19

    (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des durch Beschluß des Rates vom 14. Juni 1966 (1) eingesetzten Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen, im folgenden "Ausschuß" genannt, entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den vorgenannten Ausschuß.

    (2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz (2) des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

    (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

    (4) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

    Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden. (1)Siehe Seite 2289/66 dieses Amtsblatts.

    Artikel 20

    Vorbehaltlich der in den Anlagen I und II vorgesehenen Toleranzen für das Vorhandensein von Krankheiten, Schadorganismen oder Trägern von solchen, berührt diese Richtlinie nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

    Artikel 21

    Die Mitgliedstaaten setzen spätestens am 1. Juli 1968 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz (1) nachzukommen, und spätestens bis zum 1. Juli 1969 die erforderlichen Vorschriften, um den übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

    Artikel 22

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1966.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. WERNER

    ANLAGE I

    Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen

    1. Basispflanzgut erfuellt folgende Voraussetzungen: a) Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 2 v.H.;

    b) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen nicht 0,25 v.H. und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten nicht 0,1 v.H.;

    c) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schweren oder leichten Virosen nicht 4 v.H.

    2. Zertifiziertes Pflanzgut erfuellt folgende Voraussetzungen: a) Der zahlenmässige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 4 v.H.;

    b) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmässige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen nicht 0,5 v.H. und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten nicht 0,2 v.H.;

    c) bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmässige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von schweren Virosen nicht 10 v.H. Unberücksichtigt bleibt leichtes Mosaik, d.h. wenn nur leichte Verfärbungen ohne Verformungen der Blätter vorliegen.

    3. Bei Beurteilung der Nachkommenschaft einer Sorte, die chronisch mit einem Virus befallen ist, bleiben die durch diesen Virus verursachten leichten Anzeichen unberücksichtigt.

    4. Die in Nummer 1 Buchstabe c), Nummer 2 Buchstabe c) und Nummer 3 vorgesehenen Toleranzen gelten nur für Virosen, die durch Viren verursacht werden, welche in Europa verbreitet sind.

    ANLAGE II

    Mindestanforderungen an die Qualität der Partien von Pflanzkartoffeln

    Toleranzen für folgende Unreinheiten, Mängel und Krankheiten bei Pflanzkartoffeln:

    >PIC FILE= "T9000223">

    >PIC FILE= "T9000224">

    ANLAGE III

    Etikett

    A. Vorgeschriebene Angaben 1. "Nach den Bestimmungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft anerkannte Pflanzkartoffeln"

    2. Anerkennungsstelle und Mitgliedstaat

    3. Kennummer des Erzeugers oder Bezugsnummer der Partie

    4. Sorte

    5. Erzeugerland

    6. Kategorie und etwaige Klasse

    7. Sortierung

    8. Angegebenes Nettogewicht

    9. Erntejahr

    B. Mindestgrösse 110 mm X 67 mm.

    Top