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Document 31963D0009

63/9/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Mai 1962 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat der Räte

ABl. 5 vom 16.1.1963, p. 34–34 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 4 - 4

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/10/1999; Aufgehoben durch 31999D0692 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1963/9/oj

31963D0009

63/9/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Mai 1962 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat der Räte

Amtsblatt Nr. 005 vom 16/01/1963 S. 0034 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0023
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0004
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0023
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0086
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0099
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0099


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN DER RAT BESCHLUSS DES RATS vom 14. Mai 1962 zur Bestimmung der Anstellungsbehörde für das Generalsekretariat der Räte (63/9/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf Artikel 2 des Statuts der Beamten der Gemeinschaften und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der Stelle, die zum Abschluß der Dienstverträge ermächtigt ist, durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen sind, werden hinsichtlich des Generalsekretariats der Räte wie folgt ausgeuebt: a) durch die Räte bezueglich des Generalsekretärs;

b) durch die Räte auf Vorschlag des Generalsekretärs zur Anwendung der Artikel 1, 13, 15 Absatz (2), 16, 22, 29, 30, 31, 32, 38, 41, 49, 50, 51, 78, 87, 88, 89 und 90 auf die Bediensteten der Besoldungsgruppe 1 der Laufbahngruppe A;

c) durch den Generalsekretär in den übrigen Fällen. Der Generalsekretär kann seine Befugnisse dem Generaldirektor der Verwaltung oder - falls dieser verhindert ist - dem diesen vertretenden Generaldirektor ganz oder teilweise übertragen, soweit es sich um die Anwendung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie um die Anwendung des Statuts auf die Beamten der Laufbahngruppen B, C und D handelt, allerdings mit Ausnahme der Befugnisse, die er für die Ernennung der Beamten und für deren endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst sowie für die Einstellung der sonstigen Bediensteten besitzt.

Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 1962.

Im Namen des Rats

Der Präsident

M. COUVE de MURVILLE

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