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Document 31952S0003

    EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 3/52 über die Höhe u. die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen vom 23. Dezember 1952

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 31959Y0218(02) */

    ABl. 1 vom 30.12.1952, p. 4–6 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1952-1958 S. 4 - 7

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1952/3/oj

    31952S0003

    EGKS Hohe Behörde: Entscheidung Nr. 3/52 über die Höhe u. die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen vom 23. Dezember 1952 /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 359Y0218(02) */

    Amtsblatt Nr. 001 vom 30/12/1952 S. 0004 - 0006
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0005
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 1 S. 0005
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0004
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0004
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0005
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0005
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 1 S. 0005


    ENTSCHEIDUNG Nr. 3/52 über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen. Vom 23. Dezember 1952.

    Auf Grund der Artikel 49 und 50 des Vertrages, der §§ 6 und 7 des Übergangsabkommens und der Entscheidung Nr. 2/52 vom 23. Dezember 1952 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen,

    in der Erwägung, daß die Hohe Behörde zuständig ist, den Satz der Umlagen bis zur Höhe von 1 % festzusetzen und Vorschriften über die Anwendung der Entscheidung Nr. 2/52 zu geben.

    erlässt die Hohe Behörde folgende ENTSCHEIDUNG:

    Artikel 1

    Der Satz der Umlagen wird für die seit dem 1. Januar 1953 hergestellten Erzeugnisse auf 0,3 % der für die Veranlagung der Umlage maßgeblichen Werte festgesetzt ; dieser Satz erhöht sich jeden zweiten Monat um 0,2 % dieser Werte, darf jedoch insgesamt 0,9 % nicht übersteigen.

    Artikel 2

    Der Durchschnittswert der Erzeugnisse, die der Umlage unterliegen, wird in Rechnungseinheiten der Europäischen Zahlungsunion wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0000519">

    Artikel 3

    Für die Berechnung der in Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2/52 vorgesehenen Abzuege kommen folgende Verbrauchssätze in Betracht: >PIC FILE= "T0000520">

    Artikel 4

    Die in Artikel 2 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 2/52 vorgesehenen Tabelle wird demgemäß in Rechnungseinheiten der Europäischen Zahlungsunion wie folgt festgesetzt: >PIC FILE= "T0000521">

    Als Hinweis dienende Tabellen über die entsprechenden Werte in den Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden später veröffentlicht werden.

    Artikel 5

    Vom 20. Februar 1953 ab haben die Unternehmen am 20. jeden Monats der Hohen Behörde (Umlagebüro) für jedes einzelne der ihnen angegliederten Werke gemäß dem beigefügten Muster eine Aufstellung über die in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 2/52 bezeichneten, im Laufe des Vormonats erzielten Erzeugnisse zu übersenden.

    Artikel 6

    Werden die Umlagen, die von den Unternehmen auf Grund der von der Hohen Behörde nach Artikel 50 des Vertrages erlassenen Entscheidungen geschuldet werden, bis zum fünften Tage des auf den Monat ihrer Fälligkeit folgenden Monats nicht bezahlt, so erhöht sich der geschuldete Betrag um 1 %.

    Dieser Betrag erhöht sich jeweils um 1 % für jeden weiteren Monat des Verzuges, der seit dem Tage der ersten Erhöhung verstrichen ist.

    Artikel 7

    Als vorbereitende Maßnahme haben die Unternehmen auf Grund von Artikel 47 des Vertrages am 20. Januar 1953 der Hohen Behörde (Umlagebüro) nach Artikel 5 dieser Entscheidung eine Aufstellung über die in den Monaten Oktober, November und Dezember 1952 erzielte Produktion zu übersenden.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung tritt innerhalb der Gemeinschaft am 1. Januar 1953 in Kraft.

    Die vorstehende Entscheidung wurde von der Hohen Behörde in der Sitzung vom 23. Dezember 1952 beraten und beschlossen.

    Für die Hohe Behörde

    Der Präsident

    Jean MONNET

    ANLAGE ZU DER ENTSCHEIDUNG Nr. 3/52 VOM 23. DEZEMBER 1952 AUFSTELLUNG ÜBER MONATSPRODUKTION (MUSTER)

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