This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 22016X1011(01)
Notice concerning the provisional application of the Economic Partnership Agreement between the European Union and its Member States, of the one part, and the SADC EPA States, of the other part
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits
ABl. L 274 vom 11.10.2016, p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
11.10.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 274/1 |
Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits
Die Europäische Union und die Republik Botsuana, das Königreich Lesotho, die Republik Namibia, die Republik Südafrika und das Königreich Swasiland haben den Abschluss der für die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (1) notwendigen Verfahren nach Artikel 113 dieses Abkommens notifiziert. Folglich wird das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Botsuana, dem Königreich Lesotho, der Republik Namibia, der Republik Südafrika und dem Königreich Swasiland ab dem 10. Oktober 2016 vorläufig angewandt. Artikel 12 Absatz 4 wird aufgrund des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2016/1623 des Rates (2) über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens nicht vorläufig angewandt. Am 10. Oktober 2016 wird für Waren mit Ursprung in Botsuana, Namibia und Swasiland gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1076 des Rates (3) das Protokoll 1 des Abkommens betreffend die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ an die Stelle der Bestimmungen des Anhangs II der genannten Verordnung treten.
(1) ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3.
(2) ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 1.
(3) ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.