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Document 22014A0712(01)

    Beteiligungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

    ABl. L 205 vom 12.7.2014, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/451/oj

    Related Council decision

    12.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 205/3


    ÜBERSETZUNG

    BETEILIGUNGSABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)

    DIE EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden „EU“ oder „Union“)

    einerseits und

    DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

    andererseits,

    im Folgenden zusammen die „Vertragsparteien“ —

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

    des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (1),

    des Schreibens des Leiters des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) vom 6. November 2013, in dem ein Beitrag zur EUBAM Libya angeboten wird,

    des Beschlusses EUBAM Libya/2/2014 (2) des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Januar 2014 über die Annahme des Beitrags der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Mission der Europäischen Union in Libyen,

    des Beschlusses EUBAM LIBYA/1/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 14. Januar 2014 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libyen) (3) —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Beteiligung an der Mission

    1.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft schließt sich nach Maßgabe dieses Abkommens und aller gegebenenfalls erforderlichen Durchführungsvereinbarungen dem Beschluss 2013/233/GASP des Rates sowie jedem Beschluss an, mit dem der Rat der Europäischen Union die Verlängerung der EUBAM Libya beschließt.

    2.   Der Beitrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur EUBAM Libya erfolgt unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union.

    3.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft sorgt dafür, dass das an der EUBAM Libya beteiligte schweizerische Personal seinen Auftrag ausführt in Übereinstimmung mit

    dem Beschluss 2013/233/GASP des Rates und etwaiger späterer Änderungen,

    dem Missionsplan,

    den Durchführungsbestimmungen.

    4.   Das von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Mission abgeordnete Personal lässt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der EUBAM Libya leiten.

    5.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterrichtet den Missionsleiter und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik rechtzeitig über jede Änderung ihrer Beteiligung an dem Einsatz.

    Artikel 2

    Rechtsstellung des Personals

    1.   Die Rechtsstellung des von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für EUBAM Libya abgeordneten Personals wird durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Libyen über die Rechtsstellung der EUBAM Libya in Libyen geregelt.

    2.   Unbeschadet des in Absatz 1 genannten Abkommens über die Rechtsstellung der Mission übt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gerichtsbarkeit über ihr an der EUBAM Libya beteiligtes Personal aus.

    3.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Beteiligung ihres Personals an der EUBAM Libya in Libyen stehen oder dieses betreffen, zuständig. Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist für die Einleitung von Maßnahmen gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Mitglieder ihres Personals, insbesondere für die Erhebung von Klagen oder die Einleitung von Disziplinarverfahren, zuständig.

    4.   Die Vertragsparteien kommen überein, gegenseitig auf jegliche Ansprüche, mit Ausnahme vertraglicher Forderungen, wegen Beschädigung, Verlust oder Zerstörung von Vermögensgegenständen, die ihnen gehören/von ihnen genutzt werden, zu verzichten, wenn die Beschädigung, der Verlust oder die Zerstörung in Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor.

    5.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche gegenüber den an EUBAM Libya beteiligten Staaten abzugeben.

    6.   Die Union verpflichtet sich zu gewährleisten, dass die EU-Mitgliedstaaten bei der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der EUBAM Libya abgeben.

    Artikel 3

    Verschlusssachen

    Das am 28. April 2008 in Brüssel geschlossene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch von Verschlusssachen (4) findet im Zusammenhang mit der EUBAM Libya Anwendung.

    Artikel 4

    Befehlskette

    1.   Das an der EUBAM Libya beteiligte schweizerische Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin seinen nationalen Behörden.

    2.   Die nationalen Behörden übertragen dem Zivilen Operationsführer der Union die operative Führung über ihr Personal.

    3.   Der Zivile Operationsführer trägt die Verantwortung für die EUBAM Libya im Einsatzgebiet und übt die Anordnungs- und Kontrollbefugnisse über diese Mission auf strategischer Ebene aus.

    4.   Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die EUBAM Libya im Einsatzgebiet und übt die diesbezüglichen Anordnungs- und Kontrollbefugnisse aus.

    5.   Der Missionsleiter leitet die EUBAM Libya und führt die laufenden Geschäfte.

    6.   Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat bei der — laufenden — Durchführung des Einsatzes dieselben Rechte und Pflichten wie die beteiligten Mitgliedstaaten der EU.

    7.   Der Missionsleiter übt die Disziplinargewalt über das Personal der EUBAM Libya aus. Gegebenenfalls erforderliche Disziplinarmaßnahmen werden von den schweizerischen nationalen Behörden ergriffen.

    8.   Zur Vertretung ihres nationalen Kontingents im Rahmen der EUBAM Libya ernennt die Schweizerische Eidgenossenschaft einen nationalen Kontingentsleiter („NPC“). Der NPC erstattet dem Missionsleiter über nationale Angelegenheiten Bericht und ist für die laufende Aufrechterhaltung der Disziplin in dem Kontingent zuständig.

    9.   Der Beschluss über die Beendigung der Mission wird von der Union nach Konsultationen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft gefasst, sofern die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Zeitpunkt der Beendigung der Mission noch einen Beitrag zur EUBAM Libya leistet.

    Artikel 5

    Finanzaspekte

    1.   Unbeschadet des Absatzes 3 trägt die Schweizerische Eidgenossenschaft alle im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der EUBAM Libya entstehenden Kosten.

    2.   Im Falle von Tod, Körperverletzung, Verlust oder Schaden bei natürlichen oder juristischen Personen des Staates/der Staaten, in dem/in denen die Mission durchgeführt wird, leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft, wenn ihre Haftung festgestellt wurde, Schadensersatz entsprechend den Bedingungen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen über die Rechtsstellung des Personals, sofern solche Bestimmungen bestehen.

    3.   Die Union nimmt die Schweizerische Eidgenossenschaft von der Leistung finanzieller Beiträge zu den gemeinsamen Kosten der EUBAM Libya aus.

    Artikel 6

    Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens

    Die entsprechenden Behörden der Union und die entsprechenden Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft schließen die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichen technischen und administrativen Vereinbarungen.

    Artikel 7

    Nichterfüllung der Verpflichtungen

    Erfüllt eine der Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht, so kann die andere Partei das Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich kündigen.

    Artikel 8

    Streitbeilegung

    Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege beigelegt.

    Artikel 9

    Inkrafttreten und Beendigung

    1.   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

    2.   Dieses Abkommen gilt vorläufig ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung.

    3.   Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange die Schweizerische Eidgenossenschaft einen Beitrag zu der Mission leistet.

    4.   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

    Geschehen zu Brüssel am vierten Juli zweitausendvierzehn in englischer Sprache, in zweifacher Ausfertigung.

    Für die Europäische Union

    Für die Schweizerische Eidgenossenschaft


    (1)  ABl. L 138 vom 24.5.2013, S. 15.

    (2)  ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 15.

    (3)  ABl. L 14 vom 18.1.2014, S. 13.

    (4)  ABl. L 181 vom 10.7.2008, S. 58.


    Text für die EU-Mitgliedstaaten

    „Die EU-Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Durchführung des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) bestrebt, sofern ihre innerstaatlichen Rechtssysteme dies zulassen, auf Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EUBAM Libya genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

    von Personal aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EUBAM Libya verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

    durch die Nutzung von Vermögensgegenständen verursacht wurde, die der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören, sofern diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden des Personals der EU-Mission aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


    Text für die Schweizerische Eidgenossenschaft

    „Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist im Rahmen der Durchführung des Beschlusses 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya) bestrebt, sofern ihr innerstaatliches Rechtssystem dies zulässt, auf Ansprüche gegen alle anderen an der EUBAM Libya beteiligten Staaten wegen Körperverletzung oder Tod von Mitgliedern ihres Personals oder wegen Beschädigung oder Verlust von Mitteln, die in ihrem Eigentum stehen und im Rahmen der EU-Mission genutzt werden, so weit wie möglich zu verzichten, wenn die Körperverletzung, der Tod, die Beschädigung oder der Verlust

    von Personal in Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit der EUBAM Libya verursacht wurde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden vor, oder

    durch die Nutzung von Vermögensgegenständen verursacht wurde, die Eigentum der an EU-Mission teilnehmenden Staaten sind, sofern diese Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit der Mission genutzt wurden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden des Personals der EU-Mission bei der Nutzung dieser Mittel vor.“


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