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Document 22014A0507(01)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    ABl. L 134 vom 7.5.2014, p. 3–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2014/252/oj

    Related Council decision
    Related Council decision

    7.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 134/3


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

    DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

    DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt,

    und

    DIE REPUBLIK TÜRKEI, nachstehend „Türkei“ genannt —

    ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

    IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit effiziente und zügige Verfahren für die Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei oder eines der Mitgliedstaaten der Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

    UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Türkei unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

    UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen die Rechte von und die Verfahrensgarantien für Personen unberührt lässt, die nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsinstrumente der Union in einem Mitgliedstaat einem Rückführungsverfahren unterliegen oder Asyl beantragen,

    UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass dieses Abkommen das Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, seine Zusatzprotokolle, die entsprechenden Beschlüsse des Assoziationsrats sowie die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unberührt lässt,

    UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass Personen, denen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ein langfristiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde, gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie verstärkten Ausweisungsschutz genießen,

    UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS DARAUF, dass sich dieses Abkommen auf die Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen der Türkei und der Union stützt und dass die Union in diesem Zusammenhang bereit ist, Finanzmittel zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung des Abkommens zur Verfügung zu stellen,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Anwendungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten, es sei denn, diese Länder optieren im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für eine Beteiligung an dem Abkommen,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, das in den Anwendungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, im Einklang mit dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht für das Königreich Dänemark gelten —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Vertragsparteien“ sind die Türkei und die Union.

    b)

    „Staatsangehöriger der Türkei“ ist, wer nach türkischem Recht die Staatsangehörigkeit der Türkei besitzt.

    c)

    „Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union besitzt.

    d)

    „Mitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

    e)

    „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere Staatsangehörigkeit als die der Türkei oder eines Mitgliedstaats besitzt.

    f)

    „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt.

    g)

    „Aufenthaltstitel“ ist jede von der Türkei oder einem Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Türkei oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.

    h)

    „Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung der Türkei oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Türkei oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum.

    i)

    „Ersuchender Staat“ ist der Staat (die Türkei oder ein Mitgliedstaat), der einen Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder einen Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens stellt.

    j)

    „Ersuchter Staat“ ist der Staat (die Türkei oder ein Mitgliedstaat), an den ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder ein Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens gerichtet wird.

    k)

    „Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung dieses Abkommens betraute, gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a im Durchführungsprotokoll benannte nationale Behörde der Türkei oder eines Mitgliedstaats.

    l)

    Als „Person mit unbefugtem Aufenthalt“ gilt jede Person, die gemäß den im nationalen Recht festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei oder eines Mitgliedstaats oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.

    m)

    „Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.

    n)

    „Rückübernahme“ ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörigen des ersuchten Staates, Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen), die illegal in den ersuchenden Staat eingereist sind, dort illegal anwesend sind oder sich dort illegal aufhalten, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.

    o)

    „Grenzübergangsstelle“ ist jede von den Mitgliedstaaten oder der Türkei für das Überschreiten ihrer jeweiligen Grenzen benannte Stelle.

    p)

    Als „Grenzgebiet“ des ersuchenden Staates gelten eine höchstens 20 km breite Zone in seinem Hoheitsgebiet, gerechnet ab der Außengrenze des ersuchenden Staates — unabhängig davon, ob sich dabei um eine gemeinsame Grenze von ersuchendem Staat und ersuchtem Staat handelt — sowie die Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und die internationalen Flughäfen des ersuchenden Staates.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    1.   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf Personen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei oder eines Mitgliedstaats der Union oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

    2.   Die Anwendung dieses Abkommens, einschließlich des Absatzes 1 dieses Artikels, berührt nicht die in Artikel 18 aufgeführten Rechtsinstrumente.

    3.   Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige oder Staatenlose gemäß den Artikeln 4 und 6, die das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates mehr als fünf Jahre, bevor die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates von den betreffenden Personen Kenntnis erlangt haben, verlassen haben, es sei denn, die für ihre Rückübernahme durch den ersuchten Staat erforderlichen Voraussetzungen gemäß den Artikeln 4 und 6 lassen sich anhand von in Anhang 3 aufgeführten Dokumenten nachweisen.

    ABSCHNITT I

    RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER TÜRKEI

    Artikel 3

    Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

    1.   Die Türkei rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen, von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erledigenden Förmlichkeiten alle Personen, die die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats oder dem Recht der Union geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 9 feststeht, dass sie Staatsangehörige der Türkei sind.

    2.   Die Türkei rückübernimmt ferner

    minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder der Elternteil, der das Sorgerecht für die betreffenden Kinder besitzt, verfügt über ein solches eigenständiges Aufenthaltsrecht;

    Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet der Türkei einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder die Türkei weist nach, dass die betreffende Eheschließung nach ihren nationalen Rechtsvorschriften nicht gesetzlich anerkannt ist.

    3.   Die Türkei rückübernimmt auch Personen, denen gemäß den türkischen Rechtsvorschriften nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die Staatsangehörigkeit der Türkei entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat zumindest zugesagt worden.

    4.   Nach der Zustimmung der Türkei zum Rückübernahmeantrag oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Fristen stellt die zuständige konsularische Vertretung der Türkei ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten aus. Wenn es in einem Mitgliedstaat keine konsularische Vertretung der Türkei gibt oder die Türkei das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, gilt die Beantwortung des Rückübernahmeantrags als für die Rückübernahme der betreffenden Person erforderliches Reisedokument.

    5.   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige konsularische Vertretung der Türkei innerhalb von drei Arbeitstagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Wenn es in einem Mitgliedstaat keine konsularische Vertretung der Türkei gibt oder die Türkei das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, gilt die Beantwortung des Rückübernahmeantrags als für die Rückübernahme der betreffenden Person erforderliches Reisedokument.

    Artikel 4

    Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

    1.   Die Türkei rückübernimmt auf Antrag eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen, von dem betreffenden Mitgliedstaat zu erledigenden Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 10 feststeht, dass sie

    a)

    zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von der Türkei ausgestellten gültigen Visums sind und aus dem Hoheitsgebiet der Türkei auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind oder

    b)

    im Besitz eines von der Türkei ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder

    c)

    nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Türkei oder einer Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind.

    2.   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

    a)

    der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen der Türkei gereist ist oder

    b)

    der ersuchende Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein von der betreffenden Person für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verwendetes Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels der Türkei mit längerer Gültigkeitsdauer oder

    c)

    der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose visumfreien Zugang zum Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats genießt.

    3.   Nach der Zustimmung der Türkei zum Rückübernahmeantrag oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Fristen stellen die türkischen Behörden erforderlichenfalls innerhalb von drei Arbeitstagen der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, den für ihre Rückführung erforderlichen „Rückkehrausweis für Ausländer“ mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Wenn es in einem Mitgliedstaat keine konsularische Vertretung der Türkei gibt oder die Türkei das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (1) anerkennt.

    4.   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten „Rückkehrausweises für Ausländer“ überstellt werden, so verlängern die türkischen Behörden innerhalb von drei Arbeitstagen „den Rückkehrausweis für Ausländer“ oder stellen erforderlichenfalls einen neuen „Rückkehrausweis für Ausländer“ mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Wenn es in einem Mitgliedstaat keine konsularische Vertretung der Türkei gibt oder die Türkei das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, so wird davon ausgegangen, dass sie das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (2) anerkennt.

    ABSCHNITT II

    RÜCKÜBERNAHMEPFLICHTEN DER UNION

    Artikel 5

    Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

    1.   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag der Türkei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen, von der Türkei zu erledigenden Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 9 feststeht, dass sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind.

    2.   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt ferner

    minderjährige unverheiratete Kinder der in Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Türkei oder der Elternteil, der das Sorgerecht für die betreffenden Kinder besitzt, verfügt über ein solches eigenständiges Aufenthaltsrecht;

    Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Türkei oder der ersuchte Mitgliedstaat weist nach, dass die betreffende Eheschließung nach seinen nationalen Rechtsvorschriften nicht gesetzlich anerkannt ist.

    3.   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auch Personen, denen gemäß seinen Rechtsvorschriften nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats entzogen wurde oder die diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von der Türkei zumindest zugesagt worden.

    4.   Nach der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Fristen stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten aus. Wenn es in der Türkei keine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung eines Mitgliedstaats gibt oder der ersuchte Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, gilt die Beantwortung des Rückübernahmeantrags als für die Rückübernahme der betreffenden Person erforderliches Reisedokument.

    5.   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Wenn es in der Türkei keine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung eines Mitgliedstaats gibt oder der ersuchte Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, gilt die Beantwortung des Rückübernahmeantrags als für die Rückübernahme der betreffenden Person erforderliches Reisedokument.

    Artikel 6

    Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

    1.   Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf Antrag der Türkei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen, von der Türkei zu erledigenden Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern gemäß Artikel 10 feststeht, dass sie

    a)

    zum Zeitpunkt der Übermittlung des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Visums sind und aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Türkei eingereist sind oder

    b)

    im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind oder

    c)

    nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet der Türkei eingereist sind.

    2.   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 gilt nicht, wenn

    a)

    der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten Mitgliedstaats gereist ist oder

    b)

    die Türkei dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein von der betreffenden Person für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Türkei verwendetes Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines Visums oder Aufenthaltstitels des ersuchten Mitgliedstaats mit längerer Gültigkeitsdauer oder

    c)

    der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose visumfreien Zugang zum Hoheitsgebiet der Türkei genießt.

    3.   Die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument beziehungsweise, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem die betreffende Person zuletzt ausgereist ist.

    4.   Nach der Zustimmung des Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Fristen stellen die Behörden des Mitgliedstaats erforderlichenfalls innerhalb von drei Arbeitstagen der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens drei Monaten aus. Wenn es in der Türkei keine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaats gibt oder der Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, so wird davon ausgegangen, dass er das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (3) anerkennt.

    5.   Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so verlängern die Behörden des Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen das Reisedokument oder stellen erforderlichenfalls ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Wenn es in der Türkei keine diplomatische Mission oder konsularische Vertretung des Mitgliedstaats gibt oder der Mitgliedstaat das Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt hat, so wird davon ausgegangen, dass er das Standardreisedokument der EU für die Rückführung (4) anerkennt.

    ABSCHNITT III

    RÜCKÜBERNAHMEVERFAHREN

    Artikel 7

    Grundsätze

    1.   Die Mitgliedstaaten und die Türkei unternehmen jegliche Anstrengungen, um die in den Artikeln 4 und 6 genannten Personen direkt in ihr Herkunftsland zurückzuführen. Zu diesem Zweck werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Absatzes gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b festgelegt. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für die Fälle, in denen das beschleunigte Verfahren gemäß Absatz 4 Anwendung findet.

    2.   Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 3 bis 6 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag zu übermitteln.

    3.   Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Personalausweises und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, eines von ihr für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates verwendeten gültigen Visums oder eines Aufenthaltstitels des ersuchten Staates ist, erfolgt die Überstellung der betreffenden Person, ohne dass der ersuchende Staat der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag oder eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermitteln muss.

    Der vorstehende Unterabsatz berührt nicht das Recht der betreffenden Behörden, die Identität der rückübernommenen Personen an der Grenze zu überprüfen.

    4.   Unbeschadet des Absatzes 3 gilt, dass, wenn eine Person von dem ersuchenden Staat im Grenzgebiet aufgegriffen wurde, nachdem sie illegal und auf direktem Wege aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist ist, dieser innerhalb von drei Arbeitstagen nach Aufgreifen der Person einen Rückübernahmeantrag übermitteln kann (beschleunigtes Verfahren).

    Artikel 8

    Inhalt des Rückübernahmeantrags

    1.   Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

    a)

    Angaben zu der rückzuübernehmenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und — falls möglich — Geburtsort und letzter Aufenthaltsort) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen unverheirateten Kindern und/oder zu Ehegatten;

    b)

    im Falle eigener Staatsangehöriger Angabe der in den Anhängen 1 beziehungsweise 2 genannten Mittel, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;

    c)

    im Falle von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen Angabe der in den Anhängen 3 beziehungsweise 4 genannten Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird;

    d)

    Lichtbild der rückzuübernehmenden Person.

    2.   Der Rückübernahmeantrag muss nach Möglichkeit auch Folgendes enthalten:

    a)

    gegebenenfalls die Erklärung, dass die zu überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat;

    b)

    Angaben zu sonstigen Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können.

    3.   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 wird jeder Rückübernahmeantrag schriftlich und unter Verwendung des in Anhang 5 beigefügten gemeinsamen Formblatts gestellt.

    4.   Für die Übermittlung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.

    5.   Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 erfolgt die Beantwortung des Rückübernahmeantrags schriftlich.

    Artikel 9

    Nachweis der Staatsangehörigkeit

    1.   Die Staatsangehörigkeit kann nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten nachgewiesen werden. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten beziehungsweise die Türkei die Staatsangehörigkeit für die Zwecke dieses Abkommens an. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

    2.   Die Staatsangehörigkeit wird nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die Türkei für die Zwecke dieses Abkommens die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in Artikel 11 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

    3.   Kann keines der in Anhang 1 oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so treffen die zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beigefügten Ersuchen des ersuchenden Staates Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Wenn es keine diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates im ersuchenden Staat gibt, so trifft Ersterer die erforderlichen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen. Das Verfahren für solche Befragungen kann in den in Artikel 20 dieses Abkommens vorgesehenen Durchführungsprotokollen festgelegt werden.

    Artikel 10

    Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit

    1.   Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rückübernahme kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

    2.   Die Erfüllung der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und die Türkei die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern der ersuchte Staat nach Nachforschungen innerhalb der in Artikel 11 festgelegten Fristen nichts anderes nachweist.

    3.   Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Eine schriftliche Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

    Artikel 11

    Fristen

    1.   Der Rückübernahmeantrag ist der zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von sechs Monaten zu übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

    Ist der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose vor dem Tag, an dem die Artikel 4 und 6 gemäß Artikel 24 Absatz 3 anwendbar werden, in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eingereist, so läuft die im vorstehenden Satz erwähnte Frist ab dem Tag, an dem die Artikel 4 und 6 anwendbar werden.

    Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so wird die Frist auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die Hindernisse nicht mehr bestehen.

    2.   Die Beantwortung des Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich

    innerhalb von fünf Arbeitstagen bei Anträgen im beschleunigten Verfahren (Artikel 7 Absatz 4);

    unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 25 Kalendertagen in allen anderen Fällen, außer wenn im nationalen Recht des ersuchenden Staates eine kürzere anfängliche Haftdauer vorgesehen ist; in diesem Fall gilt die kürzere Frist. Stehen der rechtzeitigen Beantwortung des Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so kann die Frist auf ein entsprechend begründetes Ersuchen hin auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden, es sei denn, die maximale Haftdauer im ersuchenden Staat beträgt nach nationalem Recht höchstens 60 Tage.

    Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt.

    Für die Beantwortung eines Rückübernahmeantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.

    3.   Nach Erteilung der Zustimmung oder gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird die betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird.

    4.   Wird der Rückübernahmeantrag abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen.

    Artikel 12

    Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung

    1.   Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates mindestens 48 Stunden im Voraus den Tag der Überstellung, den Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung schriftlich mit.

    2.   Die Beförderung kann auf dem Luft-, Land- oder Seeweg erfolgen. Bei der Rückführung auf dem Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften der Türkei oder der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um von der Türkei oder einem Mitgliedstaat ermächtigte Personen.

    Artikel 13

    Irrtümliche Rückübernahme

    Wird innerhalb von drei Monaten nach der Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6 nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat rückübernommene Person zurück.

    Mit Ausnahme der Kosten für die Beförderung der betreffenden Person, die vom ersuchenden Staat zu tragen sind, gelten in dem im vorstehenden Absatz genannten Fall die Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der zurückzunehmenden Person zu übermitteln.

    ABSCHNITT IV

    DURCHBEFÖRDERUNG

    Artikel 14

    Durchbeförderungsgrundsätze

    1.   Die Mitgliedstaaten und die Türkei sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat rückgeführt werden können.

    2.   Die Türkei genehmigt auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen der Türkei die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat gewährleistet sind.

    3.   Die Durchbeförderung kann von der Türkei oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden,

    a)

    wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen Überzeugung droht oder

    b)

    wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt sein wird oder

    c)

    wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen des ersuchten Staates vorliegen.

    4.   Die Türkei oder ein Mitgliedstaat kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3 genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise durch etwaige weitere Durchgangsstaaten oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück.

    Artikel 15

    Durchbeförderungsverfahren

    1.   Der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ist ein schriftlicher Durchbeförderungsantrag zu übermitteln, der Folgendes enthält:

    a)

    die Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See- oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen Bestimmungsstaat;

    b)

    Angaben zu der betreffenden Person (z. B. Vorname, Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und — falls möglich — Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des Reisedokuments);

    c)

    den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung und etwaige Begleitpersonen;

    d)

    die Erklärung, dass nach Auffassung des ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 14 Absatz 3 nicht bekannt sind.

    Ein gemeinsames Formblatt für Durchbeförderungsanträge ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt.

    Für die Übermittlung eines Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.

    2.   Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den Einreiseort und den vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, beziehungsweise über die Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. Ist innerhalb von fünf Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur Durchbeförderung als erteilt.

    Für die Beantwortung eines Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer Mittel wie Fax und E-Mail, verwendet werden.

    3.   Erfolgt die Durchbeförderung auf dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen.

    4.   Vorbehaltlich gegenseitiger Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und Bereitstellung dazu geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.

    ABSCHNITT V

    KOSTEN

    Artikel 16

    Beförderungs- und Durchbeförderungskosten

    Unbeschadet des Artikels 23 und des Rechts der zuständigen Behörden, von den rückzuübernehmenden Personen einschließlich der in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 genannten Personen oder Dritten die Erstattung der mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenzübergangsstelle des ersuchten Staates bei Ersuchen gemäß den Abschnitten I und II beziehungsweise bis zur Grenze des Bestimmungsstaats bei Ersuchen gemäß Abschnitt IV vom ersuchenden Staat getragen.

    ABSCHNITT VI

    DATENSCHUTZ UND UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL

    Artikel 17

    Datenschutz

    Personenbezogene Daten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Türkei oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den nationalen Rechtsvorschriften der Türkei beziehungsweise, wenn der für die Verarbeitung und Handhabung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und den von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze:

    a)

    Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden.

    b)

    Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

    c)

    Personenbezogene Daten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen:

    Angaben zu der zu überstellenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden/unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit usw.),

    Reisepass, Personalausweis oder Führerschein (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort),

    Zwischenstopps und Reiseroute,

    sonstige Informationen, die zur Identifizierung der zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden.

    d)

    Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden.

    e)

    Personenbezogene Daten müssen in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.

    f)

    Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere Vertragspartei ein.

    g)

    Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.

    h)

    Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.

    i)

    Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang personenbezogener Daten zu führen.

    Artikel 18

    Unberührtheitsklausel

    1.   Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Türkei unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschließlich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, insbesondere aus

    dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, geändert durch das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

    der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

    den internationalen Übereinkommen über die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates,

    dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

    gegebenenfalls dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955,

    internationalen Übereinkommen über die Auslieferung und Durchbeförderung,

    multilateralen internationalen Übereinkommen und Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.

    2.   Dieses Abkommen wahrt in vollem Umfang die Rechte und Pflichten — einschließlich der Rechte und Pflichten von Personen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien aufhalten und dort rechtmäßig arbeiten oder die sich rechtmäßig in diesem Hoheitsgebiet aufgehalten haben und dort rechtmäßig gearbeitet haben — welche sich aus dem Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei, seinen Zusatzprotokollen, den entsprechenden Beschlüssen des Assoziationsrats sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben.

    3.   Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Rechte von und die Verfahrensgarantien für Personen unberührt, die nach Maßgabe der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (5) einem Rückführungsverfahren unterliegen, insbesondere in Bezug auf ihren Zugang zu Rechtsberatung und -belehrung, die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen und die Einlegung von Rechtsbehelfen.

    4.   Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Rechte von und die Verfahrensgarantien für Personen unberührt, die nach Maßgabe der Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (6) und der Richtlinie 2005/85/EG des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (7) Asyl beantragen, insbesondere in Bezug auf die Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags.

    5.   Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Rechte von und die Verfahrensgarantien für Personen unberührt, denen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ein langfristiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde.

    6.   Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Rechte von und die Verfahrensgarantien für Personen unberührt, denen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ein Aufenthaltstitel erteilt wurde.

    7.   Dieses Abkommen steht der Rückführung einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.

    ABSCHNITT VII

    DURCHFÜHRUNG UND ANWENDUNG

    Artikel 19

    Gemischter Rückübernahmeausschuss

    1.   Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat,

    a)

    die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen;

    b)

    die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen;

    c)

    einen regelmäßigen Informationsaustausch über die nach Artikel 20 von einzelnen Mitgliedstaaten und der Türkei ausgearbeiteten Durchführungsprotokolle abzuhalten;

    d)

    Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und seiner Anhänge zu unterbreiten.

    2.   Nach Abschluss aller aufgrund des Rechts der Vertragsparteien erforderlichen innerstaatlichen Verfahren sind die Beschlüsse des Ausschusses für die Vertragsparteien bindend.

    3.   Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Türkei und der Union zusammen; die Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird.

    4.   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei zusammen.

    5.   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 20

    Durchführungsprotokolle

    1.   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Türkei arbeiten die Türkei und ein Mitgliedstaat ein Durchführungsprotokoll aus, das unter anderem Bestimmungen über Folgendes enthält:

    a)

    die Benennung der zuständigen Behörden, die Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen;

    b)

    die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung, einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und Staatenloser;

    c)

    zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind;

    d)

    die Modalitäten für die Rückübernahme im beschleunigten Verfahren;

    e)

    das Verfahren für Befragungen.

    2.   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsprotokolle treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach Artikel 19 notifiziert worden sind.

    3.   Die Türkei erklärt sich bereit, jede Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf die Türkei auch in ihren Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum ersucht.

    Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, jede Bestimmung eines zwischen der Türkei und anderen Mitgliedstaaten vereinbarten Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer praktischen Anwendbarkeit auf die betreffenden Mitgliedstaaten auch in ihren Beziehungen zur Türkei anzuwenden, sofern diese darum ersucht.

    Artikel 21

    Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten

    Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 3 haben die Bestimmungen dieses Abkommens Vorrang vor den Bestimmungen rechtsverbindlicher Instrumente über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 20 zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Türkei geschlossen wurden beziehungsweise geschlossen werden können, soweit letztere Bestimmungen nicht mit denen dieses Abkommens vereinbar sind.

    ABSCHNITT VIII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 22

    Räumlicher Geltungsbereich

    1.   Vorbehaltlich des Absatzes 2 gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische Union gemäß Artikel 52 dieses Vertrags und gemäß Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, und für das Hoheitsgebiet der Türkei.

    2.   Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark.

    Artikel 23

    Technische Hilfe

    Die beiden Vertragsparteien kommen überein, dieses Abkommen auf der Grundlage der Prinzipien der gemeinsamen Verantwortung, der Solidarität und einer gleichberechtigten Partnerschaft im Hinblick auf die Steuerung der Migrationsströme zwischen der Türkei und der Union durchzuführen.

    In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Union, gemäß der beigefügten gemeinsamen Erklärung zur technischen Hilfe Finanzmittel zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung dieses Abkommens zur Verfügung zu stellen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten. Diese Unterstützung wird im Rahmen der derzeitigen und künftigen Prioritäten gewährt, die von der Union und der Türkei gemeinsam vereinbart werden.

    Artikel 24

    Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung

    1.   Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

    2.   Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die in Absatz 1 genannten Verfahren abgeschlossen sind.

    3.   Die in den Artikeln 4 und 6 festgelegten Verpflichtungen gelangen erst drei Jahre nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt zur Anwendung. Während dieses Dreijahreszeitraums finden sie ausschließlich auf Staatenlose und Staatsangehörige von Drittländern Anwendung, mit denen die Türkei bilaterale Rückübernahmeverträge oder -vereinbarungen geschlossen hat. Während des Dreijahreszeitraums gelten weiterhin die bestehenden bilateralen Rückübernahmeabkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und der Türkei in den entsprechenden Teilen.

    4.   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

    5.   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

    Artikel 25

    Anhänge

    Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.

    Geschehen zu Ankara am sechzehnten Dezember zweitausenddreizehn in jeweils zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    За Европейския съюз

    Рог la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

    Avrupa Birliği Adına

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    За Република Турция

    Por la República de Turquía

    Za Tureckou republiku

    For Republikken Tyrkiet

    Für die Republik Türkei

    Türgi Vabariigi nimel

    Για τη Δημοκρατία της Τουρκίας

    For the Republic of Turkey

    Pour la république de Turquie

    Per la Repubblica di Turchia

    Turcijas Republikas vārdā –

    Turkijos Respublikos vardu

    A Török Köztársaság részeről

    Għat-Turkija

    Voor de Republiek Turkije

    W imieniu Republiki Turcji

    Pela República da Turquia

    Pentru Republica Turcia

    Za Tureckú republiku

    Za Republiko Turčijo

    Turkin tasavallan puolesta

    För Republiken Turkiet

    Türkiye Cumhuriyeti Adına

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    (1)  Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der EU vom 30. November 1994.

    (2)  Siehe Fußnote 1.

    (3)  Siehe Fußnote 1.

    (4)  Siehe Fußnote 1.

    (5)  ABl. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

    (6)  ABl. EU L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

    (7)  ABl. EU L 326 vom 13.12.2005, S. 13.


    ANHANG 1

    Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt

    (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1)

    Wenn der ersuchte Staat entweder ein Mitgliedstaat oder die Türkei ist:

    Reisepässe jeglicher Art,

    vom ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine,

    Personalausweise jeglicher Art (einschließlich vorläufiger Personalausweise),

    Wehrpässe und Militärausweise,

    Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise,

    Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und sonstige amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht.

    Wenn der ersuchte Staat die Türkei ist:

    Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage des Visa-Informationssystems (1),

    im Falle der Mitgliedstaaten, die das Visa-Informationssystem nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der Aufzeichnungen dieser Mitgliedstaaten über Visumanträge.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. EU L 218 vom 13.8.2008, S. 60.


    ANHANG 2

    Gemeinsame Liste der Dokumente, deren Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt

    (Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 2)

    Fotokopien der in Anhang 1 aufgeführten Dokumente,

    Führerscheine oder Fotokopien davon,

    Geburtsurkunden oder Fotokopien davon,

    Firmenausweise oder Fotokopien davon,

    schriftliche Aufzeichnung von Zeugenaussagen,

    schriftliche Aufzeichnung von Aussagen der betreffenden Person und von ihr gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung,

    jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen, einschließlich von den Behörden als Passersatz ausgestellter Dokumente mit Bildern,

    in Anhang 1 aufgeführte Dokumente, die nicht mehr gültig sind,

    durch Behörden zur Verfügung gestellte genaue Angaben, die von der anderen Vertragspartei bestätigt wurden.


    ANHANG 3

    Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten

    (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1)

    Visum und/oder Aufenthaltstitel des ersuchten Staates,

    Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im Reisedokument einschließlich eines gefälschten Reisedokuments der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische) Beweise für die Einreise/Ausreise,

    Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche, Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat,

    mit Namen versehene Tickets und/oder Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hervorgehen,

    Angaben, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person einen Kurierdienst oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat,

    amtliche Niederschrift von Aussagen, insbesondere von Grenzbeamten und anderen Personen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person bezeugen können,

    amtliche Niederschrift von Aussagen der betreffenden Person in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.


    ANHANG 4

    Gemeinsame Liste der Dokumente, die als Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten

    (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 2)

    Von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, und der diesbezüglichen Umstände,

    Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur Verfügung gestellt wurden,

    Berichte/Bestätigung von Angaben durch Familienangehörige, Mitreisende usw.,

    schriftliche Aufzeichnung von Aussagen der betreffenden Person.


    ANHANG 5

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    ANHANG 6

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    Gemeinsame Erklärung zur Zusammenarbeit im Bereich der Visumpolitik

    Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Visumpolitik und in verwandten Bereichen, um die direkten Kontakte zwischen den Bürgern weiter zu fördern. Dazu sorgen sie in einem ersten Schritt für die effiziente Anwendung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Februar 2009 in der Rechtssache C-228/06, Mehmet Soysal und Ibrahim Savatli gegen Bundesrepublik Deutschland, und weiterer einschlägiger Urteile zu den Rechten türkischer Dienstleistungserbringer auf der Grundlage des Zusatzprotokolls vom 23. November 1970 im Anhang des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei.


    Gemeinsame Erklärung zu Artikel 7 Absatz 1

    Die Vertragsparteien kommen überein, dass der ersuchende Staat neben der Übermittlung eines Rückübernahmeantrags an den ersuchten Staat gleichzeitig auch einen Rückübernahmeantrag an das Herkunftsland übermitteln sollte, um nachzuweisen, dass er „jegliche Anstrengungen, um die in den Artikeln 4 und 6 genannten Personen direkt in ihr Herkunftsland zurückzuführen“ unternommen hat. Der ersuchte Staat antwortet innerhalb der in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fristen. Der ersuchende Staat informiert den ersuchten Staat, wenn das Herkunftsland in der Zwischenzeit dem Rückübernahmeantrag zugestimmt hat. Konnte das Herkunftsland der betreffenden Person nicht bestimmt und daher kein Rückübernahmeantrag an das Herkunftsland übermittelt werden, sollten die Gründe hierfür in dem Rückübernahmeantrag angegeben werden, der dem ersuchten Staat übermittelt wird.


    Gemeinsame Erklärung zur technischen Hilfe

    Die Türkei und die Union kommen überein, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um der gemeinsamen Herausforderung der Steuerung der Migrationsströme gerecht zu werden und insbesondere die irreguläre Migration zu bekämpfen. Damit bekennen sich die Türkei und die Union zu internationaler Lastenteilung, Solidarität, gemeinsamer Verantwortung und beiderseitigem Verständnis.

    Diese Zusammenarbeit wird den geografischen Gegebenheiten Rechnung tragen und auf den Anstrengungen der Türkei als in Verhandlungen stehendes Bewerberland aufbauen. Darüber hinaus wird sie dem Beschluss 2008/157/EG des Rates vom 18. Februar 2008 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Türkei und dem Nationalen Programm der Türkei für die Übernahme des EU-Besitzstands aus dem Jahr 2008, wonach die Türkei den gesamten einschlägigen EU-Besitzstand akzeptiert und bereit ist, ihn nach dem Beitritt zur Union umzusetzen, Rechnung tragen.

    In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die Union, weitere Finanzmittel zur Unterstützung der Türkei bei der Durchführung dieses Abkommens zur Verfügung zu stellen.

    Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Aufbau von Institutionen und Kapazitäten, um die Türkei besser in die Lage zu versetzen, irreguläre Migranten an der Einreise in ihr Hoheitsgebiet, dem Aufenthalt in diesem Gebiet und der Ausreise aus diesem Gebiet zu hindern, sowie ihre Aufnahmekapazität für die aufgegriffenen irregulären Migranten zu erhöhen. Erreicht werden könnte dies unter anderem durch Erwerb von Grenzüberwachungsausrüstungen, Einrichtung von Aufnahmezentren und Grenzpolizeistrukturen sowie Unterstützung von Schulungsmaßnahmen unter uneingeschränkter Beachtung der geltenden Vorschriften für die EU-Außenhilfe.

    Um die kontinuierliche vollständige und effektive Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen, wird die EU finanzielle Hilfe leisten; dies beinhaltet auch, dass ein gezieltes Unterstützungsprogramm für den Bereich integriertes Grenzmanagement und Migration entsprechend den Modalitäten ausgearbeitet wird, die gemeinsam mit den türkischen Behörden und — für die Zeit nach 2013 — im Einklang mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen der EU und nach Maßgabe der somit verfügbaren Mittel festgelegt werden.


    Gemeinsame Erklärung zu Dänemark

    Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Abkommen weder für das Hoheitsgebiet des Königreichs Dänemark noch für die Staatsangehörigen des Königreichs Dänemark gilt. Es ist daher zweckmäßig, dass die Türkei und Dänemark ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließen.


    Gemeinsame Erklärung zu Island und Norwegen

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union und Island und Norwegen zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass die Türkei mit Island und Norwegen ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


    Gemeinsame Erklärung zur Schweiz

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union und der Schweiz zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 1. März 2008 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass die Türkei mit der Schweiz ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


    Gemeinsame Erklärung zum Fürstentum Liechtenstein

    Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Union und dem Fürstentum Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Abkommen über die Assoziierung des Fürstentums Liechtenstein bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen, das am 19. Dezember 2011 in Kraft trat. Es ist daher zweckmäßig, dass die Türkei mit dem Fürstentum Liechtenstein ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen schließt.


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