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Document 22009D0077

    Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2009 vom 3. Juli 2009 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    ABl. L 277 vom 22.10.2009, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/77(2)/oj

    22.10.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 277/25


    BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

    Nr. 77/2009

    vom 3. Juli 2009

    zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

    DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2009 vom 17. März 2009 (1) geändert.

    (2)

    Die Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut (kodifizierte Fassung) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

    (3)

    Mit der Richtlinie 2008/124/EG werden die Richtlinien 75/502/EWG (3) und 86/109/EWG (4) der Kommission aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

    (4)

    Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Anhang I Kapitel III Teil 2 des Abkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 75/502/EWG der Kommission) und von Nummer 4 (Richtlinie 86/109/EWG der Kommission) wird gestrichen.

    2.

    Nach Nummer 52 (Richtlinie 2008/62/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

    „53.

    32008 L 0124: Richtlinie 2008/124/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als Basissaatgut oder zertifiziertes Saatgut anerkanntes Saatgut (kodifizierte Fassung) (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 73).“

    Artikel 2

    Der Wortlaut der Richtlinie 2008/124/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

    Artikel 4

    Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

    Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

    Die Vorsitzende

    Oda Helen SLETNES


    (1)  ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 15.

    (2)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 73.

    (3)  ABl. L 228 vom 29.8.1975, S. 26.

    (4)  ABl. L 93 vom 8.4.1986, S. 21.

    (5)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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