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Document 22008D0991

2008/991/EG: Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates vom 15. Dezember 2008 zur Annahme der Änderungen von Anhang IV des Partnerschaftsabkommens

ABl. L 352 vom 31.12.2008, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/991/oj

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 352/59


BESCHLUSS Nr. 3/2008 DES AKP-EG-MINISTERRATES

vom 15. Dezember 2008

zur Annahme der Änderungen von Anhang IV des Partnerschaftsabkommens

(2008/991/EG)

DER AKP-EG-MINISTERRAT —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean („AKP-Staaten“) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichnet und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geändert wurde („AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 sowie Artikel 81 und 100,

gestützt auf die Empfehlung des AKP-EG-Ausschusses für Zusammenarbeit bei der Entwick-lungsfinanzierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Verbesserung der Effizienz und zur Förderung der Harmonisierung der Durchführungs- und Verwaltungsverfahren wurde eine Reihe von Bestimmungen in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens aufgenommen. Die Bestimmungen in Anhang IV bezüglich der Vergabe und Ausführung von Aufträgen standen jedoch weiter zur Diskussion.

(2)

Gleichzeitig mit der Unterzeichnung des überarbeiteten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens am 25. Juni 2005 wurde die Erklärung VIII mit dem Titel „Gemeinsame Erklärung zu Artikel 19a des Anhangs IV“ angenommen, wonach „der Ministerrat nach Artikel 100 des Abkommens von Cotonou prüfen (wird), ob die Bestimmungen des Anhangs IV über die Vergabe und die Ausführung von Aufträgen vor Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Abkommens von Cotonou angenommen werden können“.

(3)

Der neue Artikel 19c, der die Artikel 21, 23, 25, 27, 28 und 29 des Anhangs IV ersetzt, zielt auf die Vereinfachung, Klärung und Harmonisierung der Beschaffungs- und Verwaltungsverfahren für von der Europäischen Kommission finanzierte Aufträge ab.

(4)

Daher sollte Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird wie folgt geändert:

1.

Die Artikel 21, 23, 25, 27, 28 und 29 des Anhangs IV werden gestrichen.

2.

In Anhang IV wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 19c

Vergabe von Aufträgen, Gewährung von Zuschüssen und Ausführung der Aufträge

(1)   Sofern in Artikel 26 nichts anderes bestimmt ist, werden Aufträge und Zuschüsse gemäß den Regeln der Gemeinschaft sowie — mit Ausnahme der in diesen Regeln genannten Sonderfälle — gemäß den zum Zeitpunkt der Einleitung des betreffenden Verfahrens gültigen Standardverfahren und -dokumenten vergeben und ausgeführt, die zur Umsetzung von Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern von der Kommission entwickelt und veröffentlicht wurden.

(2)   Sofern eine gemeinsame Bewertung zeigt, dass die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und die Gewährung von Zuschüssen in den AKP-Staaten oder der Empfängerregion bzw. die von den Gebern genehmigten Verfahren im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung stehen und keine Interessenskonflikte hervorrufen, wird die Kommission diese Verfahren im Rahmen der dezentralen Verwaltung im Einklang mit der Pariser Erklärung und unbeschadet des Artikels 26 unter Wahrung der Regeln für die Ausübung ihrer Befugnisse in diesem Bereich anwenden.

(3)   Der AKP-Staat bzw. die Empfängerregion verpflichtet sich, regelmäßig zu prüfen, ob die aus dem Fonds finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen sowie gegebenenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wieder einzuziehen.

(4)   Im Rahmen der dezentralen Verwaltung werden die Aufträge von den AKP-Staaten ausgehandelt, erarbeitet, unterzeichnet und ausgeführt. Allerdings können die AKP-Staaten die Kommission darum ersuchen, Aufträge in ihrem Namen auszuhandeln, zu erarbeiten, zu unterzeichnen und auszuführen.

(5)   Gemäß der Verpflichtung nach Artikel 50 dieses Abkommens werden Aufträge und Zuschüsse, die aus Fondsmitteln finanziert werden, im Einklang mit international anerkannten Grundnormen im Bereich des Arbeitsrechts ausgeführt.

(6)   Eine Sachverständigengruppe aus Vertretern des Sekretariats der AKP-Staatengruppe und der Kommission wird damit beauftragt, auf Antrag der einen oder anderen Partei festzustellen, ob Änderungen angebracht sind, und für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Regeln und Verfahren Änderungs- und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

Diese Sachverständigengruppe übermittelt dem AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung außerdem einen regelmäßigen Bericht, um ihn dabei zu unterstützen, die Probleme bei der Umsetzung der Kooperationsmaßnahmen im Entwicklungsbereich zu prüfen und geeignete Lösungen vorzuschlagen.“

Artikel 2

Das Verfahren zur Annahme dieses Beschlusses im AKP-EG-Ministerrat wird schriftlich durchgeführt.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2008.

Für den AKP-EG-Ministerrat Im Namen des AKP-EG-Botschafterausschusses

Der Vorsitzende

P. SELLAL


(1)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.


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