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Document 22008D0074

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2008 vom 6. Juni 2008 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

ABl. L 257 vom 25.9.2008, p. 39–40 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/74(2)/oj

25.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2008

vom 6. Juni 2008

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates in Bezug auf die Übermittlung der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (3) ist in das Abkommen aufzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 18a (Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 R 1372: Verordnung (EG) Nr. 1372/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42).“

2.

Unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32007 R 1392: Verordnung (EG) Nr. 1392/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 1).“

3.

Unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) erhält der Wortlaut der Anpassung die folgende Fassung:

„In Anhang B wird unter ‚Ausnahmen nach Mitgliedstaaten‘ folgende Nummer nach Nummer 27 (Vereinigtes Königreich) eingefügt:

28.   NORWEGEN

28.1.   Ausnahmen für die Tabellen

Tabelle Nr.

Variable/Position

Ausnahme

Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum

Erste Übermittlung

Alle Tabellen

Sektor S.1314

Für Sektor S.1314 sind keine Daten anzugeben (diese werden in Sektor 1311 integriert)

Alle Zeiträume

Nicht zu übermitteln

1, 8

Untergliederung von S2: Übrige Welt

Erste Übermittlung 2009

Rückrechnungen erst ab 1999

Vor 1999

Daten vor 1999 sind nicht zu übermitteln. Andere Jahre: erste Übermittlung 2009

3

Alle Variablen nach Wirtschaftsbereichen (A60)

Zeitpunkt der Übermittlung der nach Wirtschaftsbereichen (A60) aufgeschlüsselten Daten: T + 23

Alle Zeiträume

Zeitpunkt der Übermittlung der nach Wirtschaftsbereichen aufgeschlüsselten Daten (A60): T + 23

6

Alle Variablen/Positionen

Jahr 1995: nicht zu übermitteln

1995

Nicht zu übermitteln

10, 12, 13

Alle Variablen/Positionen

Jahre 1995 und 1996: nicht zu übermitteln; Zeitpunkt der Datenübermittlung: T + 28 Monate

1995, 1996

Jahre 1995 und 1996: nicht zu übermitteln; Zeitpunkt der Datenübermittlung: T + 28 Monate

28.2.   Ausnahmen für einzelne Variablen/Positionen in der Tabelle

Tabelle Nr.

Variable/Position

Ausnahme

Von der Ausnahme abgedeckter Zeitraum

Erste Übermittlung

6, 7

Finanzderivate AF.34

Jahre 1995—2009: nicht zu übermitteln;

1995—2009

Nicht zu übermitteln; erste Übermittlung 2011

6, 7

Handelskredite und Anzahlungen AF.71

Übrige Forderungen AF.79

Jahre 1995—2006: nicht zu übermitteln; erste Übermittlung 2008

1995—2006

2008“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1372/2007 und (EG) Nr. 1392/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 56.

(2)  ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 42.

(3)  ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


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