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Document 22008D0073

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2008 vom 6. Juni 2008 zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

ABl. L 257 vom 25.9.2008, p. 37–38 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/73(2)/oj

25.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 73/2008

vom 6. Juni 2008

zur Änderung von Anhang XX (Umwelt) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2008 vom 25. April 2008 (1) geändert.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurden die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates (3) und die Entscheidung 94/774/EG der Kommission (4), die in das Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 12. Juli 2007 aufgehoben und sind daher aus diesem zu streichen.

(4)

Die derzeitigen Liechtenstein betreffenden EWR-Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und der Entscheidung 94/774/EG werden im Wesentlichen beibehalten —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) wird der Text durch folgende Fassung ersetzt:

32006 R 1013: Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1), Ungarn (Anhang X Kapitel 8 Abschnitt A Nummer 1), Malta (Anhang XI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1), Polen (Anhang XII Kapitel 13 Abschnitt B Nummer 1) und die Slowakei (Anhang XIV Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) bezüglich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegt sind, gelten sinngemäß.

Die Übergangsregelungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Abschnitt B Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) bezüglich der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 festgelegt sind, gelten sinngemäß.

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Im Zusammenhang mit der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen (Titel IV Kapitel 2 der Verordnung) gilt Liechtenstein als Land, für das der OECD-Beschluss gilt.

b)

Für gefährliche Abfälle, die in der Schweiz entsorgt oder verwertet werden, kann Liechtenstein die Schweizer Notifizierungs- und Begleitformulare anstelle der im Anhang der Verordnung enthaltenen Standardformulare verwenden.

c)

In Artikel 2 Nummer 29 werden nach den Worten ‚Zollgebiet der Gemeinschaft‘ die Worte ‚oder in das Gebiet der EFTA-Staaten‘ eingefügt.“

2.

In der Anpassung unter Nummer 32aa (Entscheidung 2000/532/EG der Kommission) werden am Ende des Satzes die Worte „und in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates angeführten“ durch die Worte „und in der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates angeführten“ ersetzt.

3.

Der Text von Nummer 32ca (Entscheidung 94/774/EG der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 7. Juni 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (5).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juni 2008.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Alan SEATTER


(1)  ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 54.

(2)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 30 vom 6.2.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 70.

(5)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


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