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Document 22006D0654

    2006/654/EG: Beschluss Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 15. Mai 2006 über die Durchführung des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Durchführung der Endphase der Zollunion

    ABl. L 271 vom 30.9.2006, p. 58–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 76M vom 16.3.2007, p. 392–394 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/654/oj

    30.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 271/58


    BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES ASSOZIATIONSRATES EG-TÜRKEI

    vom 15. Mai 2006

    über die Durchführung des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei über die Durchführung der Endphase der Zollunion

    (2006/654/EG)

    DER ASSOZIATIONSRAT EG-TÜRKEI —

    gestützt auf das am 12. September 1963 unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (2) regelt die rechtliche Wirkung der Durchführung des Inkraftsetzens der gemeinschaftlichen Rechtsakte, die für die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit einer bestimmten Ware erforderlich sind, durch die Türkei, sieht aber nicht die für die Anwendung jenes Artikels erforderlichen Verfahren und Modalitäten vor.

    (2)

    Die Türkei und die Gemeinschaft („die Parteien“) sind sich darüber einig, dass Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/95 die Schaffung der zum Inkraftsetzen der betreffenden gemeinschaftlichen Rechtsakte notwendige Verwaltungsinfrastruktur und das kontinuierliche und reibungslose Funktionieren jener Infrastruktur erfordert.

    (3)

    Die Parteien haben Einvernehmen über die Verfahrensregeln für die Durchführung des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/95 erzielt.

    (4)

    Im Interesse des einwandfreien Funktionierens der Zollunion sind die in dem Beschluss Nr. 2/97 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 4. Juni 1997 zur Festlegung der Liste der gemeinschaftlichen Rechtsakte über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse sowie der Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung durch die Türkei (3) und in den Artikeln 8, 54, 55 und 56 des Beschlusses Nr. 1/95 festgelegten Grundsätze wirksam durchzuführen.

    (5)

    Angesichts der engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist es zweckmäßig, den Abschluss von diesem Beschluss entsprechenden parallelen Europäischen Konformitätsbewertungsabkommen zwischen der Türkei und jenen Ländern in Erwägung zu ziehen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Bewertung technischer Rechtsvorschriften

    (1)   Der mit Artikel 52 des Beschlusses Nr. 1/95 eingesetzte Gemischte Ausschuss der Zollunion ist dafür zuständig festzustellen, dass die Türkei die gemeinschaftlichen Rechtsakte, die für die Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit einer bestimmten Ware erforderlich sind, tatsächlich in Kraft gesetzt hat. Zu diesem Zweck gibt der Gemischte Ausschuss der Zollunion eine Erklärung ab.

    (2)   Unbeschadet der Möglichkeit einer Einsetzung von Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen gemäß Artikel 53 Absatz 4 des Beschlusses Nr. 1/95 kann sich der Gemischte Ausschuss der Zollunion auf alle verfügbaren Informationen über einzelne Elemente der Durchführungsinfrastruktur in der Türkei, einschließlich Bewertungen durch externe Vertragspartner, stützen.

    Artikel 2

    Notifizierung der türkischen Konformitätsbewertungsstellen

    (1)   Im Anschluss an die Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel 1 Absatz 1 notifiziert die Türkei der Kommission und den Mitgliedstaaten die Namen und vollständigen Angaben über alle von ihr benannten Konformitätsbewertungsstellen sowie den Fachbereich und das Konformitätsbewertungsverfahren, für die sie benannt wurden.

    (2)   Die für die Mitgliedstaaten geltenden Regeln für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen gelten auch für die Türkei. Die Kommission übermittelt der Türkei ausführliche Informationen über jene Regeln und über das Verfahren der Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen bei der Kommission.

    (3)   Wenn das Notifizierungsverfahren abgeschlossen ist, werden die Ergebnisse der von den gemeinschaftlichen und der von den türkischen Stellen vorgenommenen Konformitätsbewertungsverfahren gegenseitig anerkannt, ohne dass diese Verfahren erneut durchgeführt oder zusätzliche Anforderungen aufgestellt werden.

    Artikel 3

    Verpflichtung der Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Behörden und Stellen

    (1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Behörden, die für die tatsächliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts zuständig sind, dieses kontinuierlich anwenden. Sie stellen sicher, dass jene Behörden befugt sind, bei Bedarf Konformitätsbewertungsstellen zu notifizieren, zu suspendieren, die Suspendierung aufzuheben und die Notifizierung zurückzunehmen, die Übereinstimmung der gewerblichen Produkte mit dem Gemeinschaftsrecht oder dem nationalen Recht zu gewährleisten oder erforderlichenfalls zu verlangen, dass sie vom Markt genommen werden.

    (2)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die als für die Bewertung der Konformität mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts zuständig notifizierten Stellen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, den an sie gestellten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts ständig genügen. Ferner ergreifen sie alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jene Stellen die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Kompetenz behalten.

    (3)   Beschließt eine Vertragspartei, die Notifizierung einer ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Stelle zurückzunehmen, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei hiervon schriftlich. Die Stelle nimmt spätestens ab dem Tag, an dem die Notifizierung zurückgenommen wird, keine Konformitätsbewertungen mehr vor. Vor diesem Zeitpunkt durchgeführte Konformitätsbewertungen bleiben jedoch gültig, sofern der Gemischte Ausschuss der Zollunion nichts anderes beschließt.

    Artikel 4

    Überprüfung der notifizierten Stellen

    (1)   Jede Vertragspartei kann die jeweils andere Vertragspartei ersuchen, die fachliche Kompetenz einer notifizierten Stelle, die der Hoheitsgewalt der anderen Partei oder der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft unterstehen, und zu prüfen, ob jene Stelle die für sie geltenden Rechtsvorschriften einhält. Das Ersuchen ist zu begründen, damit die für die Notifizierung zuständige Vertragspartei die beantragte Überprüfung durchführen und der anderen Vertragspartei umgehend Bericht erstatten kann. Die Vertragsparteien können die fachliche Kompetenz und die Einhaltung durch die Stelle auch gemeinsam untersuchen. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsparteien die uneingeschränkte Mitwirkung der Stellen, die ihrer Hoheitsgewalt unterstehen, sicher. Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen und nutzen alle erforderlichen verfügbaren Mittel, um festgestellte Probleme zu lösen.

    (2)   Können die Probleme nicht zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien gelöst werden, so kann der Gemischte Ausschuss der Zollunion unter Angabe der Gründe über die Meinungsverschiedenheit unterrichtet werden. Der Gemischte Ausschuss der Zollunion entscheidet innerhalb von zwei Monaten über geeignete Maßnahmen.

    (3)   Sofern der Gemischte Ausschuss der Zollunion innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nichts anderes beschließt, werden die Notifizierung der Stelle und die Anerkennung ihrer fachlichen Kompetenz zur Bewertung der Konformität mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts oder des nationalen Rechts bei Ablauf jener Frist ganz oder teilweise ausgesetzt.

    (4)   Unbeschadet des Absatzes 3 können beide Vertragsparteien in der Angelegenheit ein Schiedsverfahren im Rahmen der Streitbeilegung nach Kapitel V Abschnitt III des Beschlusses Nr. 1/95 in Anspruch nehmen.

    (5)   Nach Ablauf der in Absatz 2 bestimmten Frist kann eine Vertragspartei, sofern sich neue Entwicklungen ergeben, den Gemischten Ausschuss der Zollunion ersuchen zu beschließen, dass die Suspendierung gemäß Absatz 3 überprüft wird. Ist dies der Fall, so untersuchen Sachverständige beider Vertragsparteien die betreffende Konformitätsbewertungsstelle gemeinsam. Die Vertragspartei, die die Suspendierung beschlossen hat, überprüft ihre Entscheidung im Lichte des Sachverständigenberichts. Sie kann unter Angabe der Gründe beschließen, die Suspendierung aufrechtzuerhalten.

    Artikel 5

    Informationsaustausch und Zusammenarbeit

    Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses Beschlusses stellen die Vertragsparteien sicher, dass ihre Behörden und notifizierten Stellen

    1.

    alle relevanten Informationen über das in Absatz 1 genannte Inkraftsetzen der gemeinschaftlichen Rechtsakte, die zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Handel mit einer bestimmten Ware erforderlich sind, insbesondere auch Informationen über das Verfahren zur Gewährleistung der Konformität der notifizierten Stellen, austauschen;

    2.

    sich — soweit erforderlich — an einschlägigen Informations- und Koordinierungsmechanismen und an anderen hiermit zusammenhängenden Tätigkeiten der Vertragsparteien beteiligen;

    3.

    den Informations- und Kommunikationsanforderungen nachkommen, die in den jeweiligen sektorspezifischen Rechtsakten vorgesehen sind;

    4.

    zum Abschluss freiwilliger Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung zusammenarbeiten.

    Artikel 6

    Verwaltung

    Der Gemischte Ausschuss der Zollunion ist für die Gewährleistung des wirksamen Funktionierens dieses Beschlusses verantwortlich. Im Einzelnen kann er Beschlüsse fassen über:

    a)

    die Benennung eines Sachverständigenteams zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der notifizierten Stellen und ihrer Übereinstimmung mit den für sie geltenden Vorschriften;

    b)

    den Austausch von Informationen über vorgeschlagene oder bereits erfolgte Änderungen gemeinschaftlicher und nationaler Rechtsvorschriften, einschließlich Abkommen mit Drittländern, im Einklang mit den Grundsätzen der Artikel 54 und 55 des Beschlusses Nr. 1/95;

    c)

    die Annahme von Maßnahmen, die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlich sind, einschließlich detaillierter Regeln für das Bewertungsverfahren;

    d)

    die Ausdehnung dieses Beschlusses auf andere als die in Artikel 2 genannten Verfahren und Bescheinigungen und die zu diesem Zweck erfolgende Annahme der erforderlichen Regeln zur Verbesserung der Anwendung des Artikels 9 des Beschlusses Nr. 1/95, falls Schwierigkeiten auftreten;

    e)

    sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Beschlusses.

    Artikel 7

    Abkommen mit anderen Ländern

    (1)   Die Abkommen über die Konformitätsbewertung, die eine Vertragspartei mit einem Land geschlossen hat, das nicht Vertragspartei dieses Beschlusses ist, bringen für die andere Vertragspartei keine Verpflichtung zur Anerkennung der Ergebnisse der in diesem Drittland durchgeführten Konformitätsbewertungen mit sich, sofern die Vertragsparteien im Assoziationsrat das nicht ausdrücklich vereinbart haben.

    (2)   Die Vertragspartei, die Konformitätsbewertungsabkommen mit Drittländern geschlossen hat, arbeitet mit der anderen Vertragspartei zusammen, wenn die Letztgenannte den Abschluss paralleler Abkommen mit denselben Drittländern in Erwägung zieht, und leistet gegebenenfalls die erforderliche technische und administrative Hilfe.

    Artikel 8

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2006.

    Im Namen des Assoziationsrates

    Der Präsident

    A. GÜL


    (1)  ABl. 217 vom 29.12.1964, S. 3687/64.

    (2)  ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1.

    (3)  ABl. L 191 vom 21.7.1997, S. 1.


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