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Document 22005D0297

    2005/297/EG: Beschluss Nr. 1/2005 des AKP-EG-Ministerrates vom 8. März 2005 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates

    ABl. L 95 vom 14.4.2005, p. 44–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 159M vom 13.6.2006, p. 355–358 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/297/oj

    14.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 95/44


    BESCHLUSS Nr. 1/2005 DES AKP-EG-MINISTERRATES

    vom 8. März 2005

    über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates

    (2005/297/EG)

    DER AKP-EG-MINISTERRAT —

    gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der AKP-EG-Botschafterausschuss hat mit dem Beschluss Nr. 1/2001 vom 30. Januar 2001 im Rahmen einer Befugnisübertragung die Geschäftsordnung des Ministerrates angenommen.

    (2)

    Bestimmte Änderungen sind erforderlich, um dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen.

    (3)

    Auf der 29. Tagung des AKP-EG-Ministerrates am 6. Mai 2004 in Gaborone, Botsuana, wurde der Beschluss gefasst, die Geschäftsordnung entsprechend zu ändern —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Termin und Ort der Tagungen

    (1)   Nach Artikel 15 Absatz 1 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (im Folgenden „AKP-EG-Abkommen“ genannt) tagt der AKP-EG-Ministerrat (im Folgenden „Rat“ genannt) in der Regel einmal jährlich und jedes Mal, wenn dies notwendig erscheint, auf Antrag einer der Vertragsparteien.

    (2)   Der Rat wird von seinem Präsidenten einberufen. Der Termin der Sitzungen wird im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien festgelegt.

    (3)   Die Tagungen des Rates finden auf Beschluss des Rates entweder an den üblichen Tagungsorten des Rates der Europäischen Union oder am Sitz des Sekretariats der Gruppe der AKP-Staaten oder in einer Stadt in einem AKP-Staat statt.

    Artikel 2

    Tagesordnung für die Tagungen

    (1)   Der Präsident stellt für jede Tagung die vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird den anderen Mitgliedern des Rates spätestens 30 Tage vor Beginn der Tagung mitgeteilt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Präsidenten spätestens 30 Tage vor Beginn der Tagung ein Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen ist.

    Auf die vorläufige Tagesordnung werden die Punkte gesetzt, für die dem Sekretariat des Rates die Unterlagen so rechtzeitig vorliegen, dass sie den Mitgliedern des Rates und den Mitgliedern des AKP-EG-Botschafterausschusses (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt werden können.

    (2)   Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Tagung vom Rat angenommen. In dringenden Fällen kann der Rat auf Antrag der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft beschließen, Punkte auf die Tagesordnung zu setzen, für die die Fristen des Absatzes 1 nicht eingehalten worden sind.

    (3)   Die vorläufige Tagesordnung kann in einen Teil A, einen Teil B und einen Teil C unterteilt werden.

    Teil A umfasst die Punkte, die vom Rat ohne Aussprache angenommen werden können.

    Teil B umfasst die Punkte, die eine Aussprache des Rates erfordern, bevor sie angenommen werden können.

    Teil C umfasst die Punkte, die Thema eines informellen Meinungsaustausches sind.

    Artikel 3

    Beratungen

    (1)   Nach Artikel 15 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens fasst der Rat seine Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien.

    (2)   Der Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Rates der Europäischen Union, ein Mitglied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen der AKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind.

    (3)   Ein Mitglied des Rates, das verhindert ist, kann sich auf den Tagungen vertreten lassen. In einem solchen Fall unterrichtet es den Präsidenten und teilt ihm mit, welche Person oder Delegation zu seiner Vertretung befugt ist. Der Vertreter übt alle Rechte des verhinderten Mitglieds aus.

    (4)   Die Mitglieder des Rates können sich zu ihrer Unterstützung von Beratern begleiten lassen.

    (5)   Die Zusammensetzung jeder Delegation wird dem Präsidenten vor Beginn jeder Tagung mitgeteilt.

    (6)   An den Tagungen des Rates nimmt ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank (im Folgenden „Bank“ genannt) teil, wenn auf der Tagesordnung Fragen aus Bereichen stehen, die die Bank betreffen.

    Artikel 4

    Schriftliches Verfahren

    Der Rat kann zu dringenden Angelegenheiten schriftlich Stellung nehmen. Die Zustimmung zu diesem Verfahren kann entweder auf einer Tagung des Rates oder im Ausschuss eingeholt werden.

    Wird beschlossen, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen, so kann gleichzeitig eine Antwortfrist bestimmt werden. Nach Ablauf dieser Frist stellt der Präsident des Rates nach Bericht der beiden Sekretäre des Rates fest, ob angesichts der eingegangenen Antworten das gegenseitige Einvernehmen als gegeben angesehen werden kann.

    Artikel 5

    Ausschüsse und Arbeitsgruppen

    Der Rat kann Ausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die die von ihm für notwendig erachtete Arbeit erledigen und insbesondere gegebenenfalls seine Beratungen über Bereiche der Zusammenarbeit oder über spezifische Aspekte der Partnerschaft vorbereiten.

    Die Überwachung der von diesen Ausschüssen und Arbeitsgruppen geleisteten Arbeit kann dem Ausschuss übertragen werden.

    Artikel 6

    Engere Ministergruppen

    Unbeschadet des Artikels 5 kann der Rat auf seinen Tagungen paritätisch besetzte engere Ministergruppen mit der Vorbereitung seiner Beratungen und Schlussfolgerungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten betrauen.

    Artikel 7

    Ministerausschüsse

    (1)   Nach Artikel 83 des AKP-EG-Abkommens wird ein AKP-EG-Ausschuss für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung eingesetzt. Die Geschäftsordnung dieses Ausschusses wird vom Rat festgelegt.

    (2)   Der Rat prüft die ihm vom Gemischten AKP-EG-Ministerausschuss für Handelsfragen nach Artikel 38 des AKP-EG-Abkommens vorgelegten handelspolitischen Fragen und Berichte.

    Artikel 8

    Staaten mit Beobachterstatus

    (1)   Die Vertreter der Unterzeichnerstaaten des AKP-EG-Abkommens, die die in Artikel 93 Absätze 1 und 2 des AKP-EG-Abkommens vorgesehenen Verfahren zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen haben, können an den Tagungen des Rates als Beobachter teilnehmen. In diesem Fall kann ihnen gestattet werden, sich an den Beratungen des Rates zu beteiligen.

    (2)   Diese Regelung gilt auch für die in Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Abkommens genannten Staaten.

    (3)   Der Rat kann den Vertretern eines Staates, der den Beitritt zum AKP-EG-Abkommen beantragt hat, gestatten, an der Arbeit des Rates als Beobachter teilzunehmen.

    Artikel 9

    Vertraulichkeit und amtliche Veröffentlichung

    (1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Rates nicht öffentlich. Für den Zugang zu den Tagungen des Rates ist die Vorlage eines Passierscheins erforderlich.

    (2)   Unbeschadet sonstiger geltender Bestimmungen fallen die Beratungen des Rates unter das Amtsgeheimnis, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

    (3)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse, Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates in ihren amtlichen Veröffentlichungen zu veröffentlichen.

    Artikel 10

    Dialog mit den nichtstaatlichen Akteuren

    (1)   Am Rande seiner ordentlichen Tagungen kann der Rat Vertreter der Wirtschafts- und Sozialpartner und der Zivilgesellschaft in den AKP-Staaten und in der Europäischen Union zu einem Meinungsaustausch einladen, um sie über bestimmte Tagesordnungspunkte zu unterrichten und um ihre Stellungnahmen und Vorschläge dazu einzuholen.

    (2)   Das Sekretariat des Rates hat die Aufgabe, den Meinungsaustausch mit den Vertretern der Wirtschafts- und Sozialpartner und der Zivilgesellschaft zu organisieren. Zu diesem Zweck kann es unter anderem im Einvernehmen mit der Kommission bestimmte Aufgaben repräsentativen Organisationen der Zivilgesellschaft zuweisen. Insbesondere kann das Sekretariat des Rates, im Hinblick auf den Meinungsaustausch mit den AKP-EG-Wirtschafts- und Sozialpartnern, bestimmte Aufgaben dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Gemeinschaften zuweisen.

    (3)   Die Tagesordnungspunkte, über die ein Dialog mit den nichtstaatlichen Akteuren geführt wird, werden auf Vorschlag des Sekretariats des Rates vom Präsidenten festgelegt. Sie werden den anderen Mitgliedern des Rates zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung für die betreffende Tagung mitgeteilt.

    Artikel 11

    Regionale und subregionale Organisationen

    Die regionalen und subregionalen Organisationen der AKP-Staaten können sich vorbehaltlich eines vorherigen Beschlusses des Rates auf den Tagungen des Rates und des Ausschusses als Beobachter vertreten lassen.

    Artikel 12

    Mitteilungen und Protokolle

    (1)   Alle in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Mitteilungen werden vom Sekretariat des Rates den Vertretern der AKP-Staaten, dem Sekretariat der Gruppe der AKP-Staaten, den Ständigen Vertretern der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und der Kommission übermittelt.

    Diese Mitteilungen werden auch dem Präsidenten der Bank übermittelt, sofern sie diese betreffen.

    (2)   Über jede Tagung wird ein Protokoll angefertigt, in dem unter anderem die vom Rat gefassten Beschlüsse festgehalten werden.

    Nach Genehmigung durch den Rat wird das Protokoll vom amtierenden Präsidenten und von den beiden Sekretären des Rates unterzeichnet und im Archiv des Rates aufbewahrt. Eine Kopie des Protokolls wird den in Absatz 1 genannten Empfängern übermittelt.

    Artikel 13

    Unterlagen

    Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Rat bei seinen Beratungen auf Unterlagen in den Amtssprachen der Vertragsparteien.

    Artikel 14

    Form der Akte

    (1)   Die Beschlüsse, Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens sind in Artikel zu unterteilen.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Akte enden mit der Formel „Geschehen zu ... am …“ und enthalten das Datum ihrer Annahme durch den Rat.

    (2)   Die Beschlüsse im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

    In den Beschlüssen ist das Datum ihres Inkrafttretens festzulegen. Sie enthalten folgenden Satz: „Die AKP-Staaten, die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.“

    (3)   Die Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 des AKP-EG-Abkommens tragen die Überschrift „Entschließung“, „Empfehlung“ bzw. „Stellungnahme“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung ihres Gegenstands.

    (4)   Der Wortlaut der vom Rat angenommenen Akte wird vom Präsidenten unterzeichnet und im Archiv des Rates aufbewahrt.

    Diese Akte werden von den beiden Sekretären des Rates den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Empfängern notifiziert.

    Artikel 15

    Vorsitz

    Der Vorsitz im Rat wird abwechselnd

    vom 1. April bis zum 30. September von einem Mitglied der Regierung eines AKP-Staates

    und

    vom 1. Oktober bis zum 31. März von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union wahrgenommen.

    Artikel 16

    Ausschuss

    (1)   Nach Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EG-Abkommens kann der Rat seine Befugnisse dem Ausschuss übertragen.

    (2)   Die Bedingungen, unter denen der Ausschuss zusammentritt, werden in seiner Geschäftsordnung festgelegt.

    (3)   Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Tagungen des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat erteilten Aufträge auszuführen.

    Artikel 17

    Teilnahme an den Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung

    Nimmt der Rat an den Sitzungen der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung teil, so wird er durch seinen Präsidenten vertreten.

    Ist der Präsident verhindert, so benennt er das Mitglied, das ihn vertritt.

    Artikel 18

    Konsistenz der Gemeinschaftspolitik und ihre Auswirkungen auf die Durchführung des AKP-EG-Abkommens

    (1)   Ersuchen die AKP-Staaten nach Artikel 12 des AKP-EG-Abkommens um Konsultationen, so finden diese in der Regel innerhalb von 15 Tagen nach dem Ersuchen statt.

    (2)   Zuständiges Organ kann der Rat, der Ausschuss, einer der beiden Ministerausschüsse nach Artikel 7 oder eine Ad-hoc-Gruppe sein.

    Artikel 19

    Sekretariatsgeschäfte

    Die Sekretariatsgeschäfte des Rates und des Ausschusses werden auf paritätischer Grundlage von zwei Sekretären wahrgenommen.

    Nach Rücksprache mit der anderen Vertragspartei wird der eine Sekretär von den AKP-Staaten, der andere von der Gemeinschaft benannt.

    Die Sekretäre üben ihr Amt in voller Unabhängigkeit aus und lassen sich ausschließlich von den Interessen des AKP-EG-Abkommens leiten; sie dürfen von keiner Regierung, Organisation oder Behörde außer dem Rat und dem Ausschuss Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

    Die für den Rat bestimmten Schreiben sind an seinen Präsidenten am Sitz des Sekretariats des Rates zu richten.

    Artikel 20

    Der vorliegende Beschluss ersetzt den Beschluss Nr. 1/2001 des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 30. Januar 2001 über die Annahme der Geschäftsordnung des AKP-EG-Ministerrates.

    Geschehen zu Brüssel am 8. März 2005.

    Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

    Der Präsident

    J. ASSELBORN


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