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Documento 22002D0258

2002/258/EG: Beschluss Nr. 1/2002 des Assoziationsrates EU-Polen vom 28. Februar 2002 zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Polens an den Programmen der Gemeinschaft

ABl. L 91 vom 6.4.2002, pagg. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Stato giuridico del documento In vigore

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/258/oj

22002D0258

2002/258/EG: Beschluss Nr. 1/2002 des Assoziationsrates EU-Polen vom 28. Februar 2002 zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Polens an den Programmen der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 091 vom 06/04/2002 S. 0022 - 0022


Beschluss Nr. 1/2002 des Assoziationsrates EU-Polen

vom 28. Februar 2002

zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Polens an den Programmen der Gemeinschaft

(2002/258/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits(1) über die Teilnahme Polens an den Programmen der Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 des Zusatzprotokolls kann Polen sich an Rahmenprogrammen, spezifischen Programmen, Projekten oder anderen Aktionen der Gemeinschaft in einer Vielzahl von Bereichen beteiligen. Es ist auch vorgesehen, dass weitere Bereiche der Gemeinschaftspolitik hinzukommen können.

(2) Nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls sollte der Assoziationsrat beschließen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen sich Polen an diesen Maßnahmen beteiligen kann.

(3) Die spezifischen Teilnahmebedingungen für ein Gemeinschaftsprogramm, einschließlich der finanziellen Bestimmungen, sollten von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit den zuständigen Behörden Polens festgelegt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Polen kann an allen Programmen der Gemeinschaft teilnehmen, die den Bewerberländern in Mittel- und Osteuropa zur Teilnahme offen stehen; diese Teilnahme erfolgt gemäß den Vorschriften zur Annahme dieser Programme.

Artikel 2

Polen leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen richtet, an denen Polen teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter Polens können bei den Polen betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse teilnehmen, die für das Monitoring der Programme zuständig sind, zu denen Polen einen finanziellen Beitrag leistet.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Polen unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der betreffenden Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Polens an jedem einzelnen Programm, einschließlich des Finanzbeitrags, werden von der Kommission und den zuständigen Behörden Polens festgelegt. Ersucht Polen um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Gemeinschaft nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa(2), so können die spezifischen Voraussetzungen und Bedingungen auf der Grundlage einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden.

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt auf unbestimmte Zeit.

Er kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

Artikel 7

Der Assoziationsrat kann spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach alle drei Jahre die Durchführung dieses Beschlusses ausgehend von der tatsächlichen Teilnahme Polens an einem oder mehr Gemeinschaftsprogrammen überprüfen.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf seine Annahme im Assoziationsrat folgt.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2002.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

J. Piqué i Camps

(1) ABl. L 317 vom 30.12.1995, S. 35.

(2) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

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