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Document 22002A0531(01)

    Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco

    ABl. L 142 vom 31.5.2002, p. 59–73 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/12/2011

    22002A0531(01)

    Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco

    Amtsblatt Nr. L 142 vom 31/05/2002 S. 0059 - 0073


    Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco(1)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    FRANZÖSISCHE REPUBLIK

    MINISTER FÜR WIRTSCHAFT, FINANZEN UND INDUSTRIE

    Herr Staatsminister Patrick Leclercq Place de la Visitation - BP n° 522 MC 98015 Monaco Cedex Paris, den 24. Dezember 2001

    Sehr geehrter Herr Staatsminister,

    im Anschluss an die Gespräche zwischen den Vertretern unserer beider Staaten im Hinblick auf die Einführung des Euro im Fürstentum Monaco, an denen die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank in vollem Umfang beteiligt waren, darf ich Ihnen auf Weisung meiner Regierung und im Namen der Europäischen Gemeinschaft folgende Bestimmungen vorschlagen, denen der Wirtschafts- und Finanzausschuss zugestimmt hat: "gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998,

    gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco,

    gestützt auf das französisch-monegassische Abkommen über die Devisenkontrolle (Convention franco-monégasque relative au contrôle des changes) vom 14. April 1945 und auf die Briefwechsel zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco vom 18. Mai 1963, 27. November 1987 und 10. Mai 2001 über die Regelungen für das Bankwesen,

    gestützt auf Artikel 18 des Nachbarschaftsabkommens (Convention de voisinage) zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco vom 18. Mai 1963,

    gestützt auf den Briefwechsel vom 31. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der monegassischen Regierung,

    nach Zustimmung der Europäischen Zentralbank (nachstehend die 'EZB') hinsichtlich des Zugangs zu Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Raum,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

    unter Hinweis darauf, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend die 'Kommission') und die EZB hierbei in vollem Umfang beteiligt wurden,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat der Europäischen Union hat mit seiner Entscheidung vom 3. Mai 1998 festgelegt, dass Frankreich zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gehört, die den Euro einführen.

    (2) Seit dem 1. Januar 1999 ist die Europäische Gemeinschaft für die Währungsangelegenheiten der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, zuständig.

    (3) Nach der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco, die durch die Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.

    (4) Mit der Entscheidung vom 31. Dezember 1998 wurde festgelegt, dass die Regierung der Französischen Republik im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Verhandlungen mit der monegassischen Regierung führt, dass die Kommission in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt wird und dass die EZB ebenfalls in vollem Umfang an den Verhandlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich beteiligt wird und ihre Zustimmung zu den Bedingungen erteilt, unter denen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässige Finanzinstitutionen Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Raum erhalten.

    (5) Der Rat hat mit der Entscheidung vom 31. Dezember 1998 bestimmt, dass das Fürstentum Monaco den Euro als offizielle Währung verwenden und Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Europäischen System der Zentralbanken und den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkennen kann.

    (6) In dieser Entscheidung ist als einer der Grundsätze, auf die sich der Standpunkt der Gemeinschaft bei den Verhandlungen stützt, vorgesehen, dass das Fürstentum Monaco sich verpflichtet, keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art auszugeben, außer wenn die Ausgabebedingungen mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind.

    (7) Gemäß dieser Entscheidung hat das Fürstentum Monaco dafür Sorge zu tragen, dass die Gemeinschaftsregeln für Euro-Banknoten und -Münzen in seinem Hoheitsgebiet zur Anwendung gebracht werden. Die Euro-Banknoten und -Münzen müssen in angemessener Weise vor Fälschungen geschützt werden. Es ist wichtig, dass das Fürstentum Monaco alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um Totalfälschungen zu bekämpfen und in diesem Bereich mit der Kommission, der EZB und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zusammenzuarbeiten.

    (8) Der Rat hat bestimmt, dass die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässigen Finanzinstitutionen zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit der EZB zu bestimmen sind, Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Raum erhalten und den Auflagen der EZB hinsichtlich der Mindestreserven und der Erfassung statistischer Daten unterworfen werden können. Zum 31. Dezember 1998 unterlagen die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässigen Kreditinstitute der gleichen Mindestreserveregelung und den gleichen statistischen Berichtspflichten wie die in Frankreich ansässigen Kreditinstitute, verfügten über die Möglichkeit eines Zugangs zu den französischen Zahlungsverkehrssystemen und waren berechtigt, die Refinanzierungsfazilitäten der Banque de France in Anspruch zu nehmen. Damit die Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben, müssen diese Pflichten und Möglichkeiten beibehalten werden, wobei nunmehr für die Mindestreserven und die statistischen Berichte die von der EZB festgelegten Vorschriften anzuwenden sind und der Zugang zu den Zahlungsverkehrssystemen nunmehr den Euro-Raum zu den mit der EZB und durch diese Vereinbarung festgelegten Bedingungen betrifft.

    (9) Da es sich hierbei um Systeme handelt, die nach dem Grundsatz der Brutto-Abwicklung in Echtzeit arbeiten, setzt der Zugang zu den Zahlungsverkehrssystemen die Möglichkeit eines Zugangs zu den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen voraus.

    (10) Die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, sollten daher an erster Stelle den gleichen Vorschriften über währungspolitische Instrumente und Verfahren wie die im Euro-Raum ansässigen Kredit- und Finanzinstitute, an zweiter Stelle den gleichen Vorschriften hinsichtlich der Regelung ihrer Tätigkeit und der Aufsicht sowie der Verhütung von Systemrisiken in den Zahlungsverkehrssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen wie die im Euro-Raum ansässigen Kredit- und Finanzinstitute und schließlich in Bezug auf die anderen Bereiche, die in dieser Vereinbarung zu den darin festgelegten Bedingungen geregelt werden, gleichwertigen Bestimmungen unterliegen.

    (11) Zugelassene Gesellschaften, die im Fürstentum Monaco ansässig sind und als ausschließliche Tätigkeit die Portfolioverwaltung für Rechnung Dritter oder die Übermittlung von Aufträgen wahrnehmen, können keinen Zugang zu diesen Systemen erhalten und auch nicht den genannten Auflagen unterworfen werden.

    (12) Aus dieser Vereinbarung erwachsen den Kreditinstituten und gegebenenfalls den anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, keinerlei Rechte hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft. Ebenso wenig ergeben sich aus dieser Vereinbarung für die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitutionen, die im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, Rechte hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Fürstentum Monaco.

    (13) Diese Vereinbarung erlegt der EZB und den nationalen Zentralbanken keinerlei Verpflichtung auf, die monegassischen Finanzinstrumente in das oder die Verzeichnisse der Wertpapiere aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken in Frage kommen.

    (14) Da die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, in Bezug auf die Bankenregelung und die Verhütung von Systemrisiken in den Zahlungsverkehrssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen den gleichen Vorschriften, wie die in Frankreich ansässigen Kredit- und Finanzinstitute und in Bezug auf die in dieser Vereinbarung geregelten anderen Bereiche gleichwertigen Vorschriften unterliegen, verpflichten sich die Parteien, in gutem Glauben zusammenzuarbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass das in Monaco geltende Recht in den unter diese Vereinbarung fallenden Bereichen dem in Frankreich geltenden Recht entspricht oder diesem gegebenenfalls gleichwertig ist.

    (15) In Anbetracht des Ziels dieser Vereinbarung ist es angezeigt, einen Gemischten Ausschuss aus Vertretern des Fürstentums Monaco, der Kommission, der EZB und Frankreichs zu bilden, der prüfen soll, ob die Maßnahmen, die vom Fürstentum Monaco und von den Mitgliedstaaten in Anwendung der in Anhang B genannten gemeinschaftlichen Rechtsakte getroffen werden, gleichwertig sind; er soll ferner die technischen Modalitäten prüfen, nach denen neue gemeinschaftliche Rechtsakte in das Verzeichnis des Anhangs B dieser Vereinbarung aufgenommen werden.

    (16) Da eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen ist, haben die Parteien den gemeinsamen Wunsch, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Fürstentum Monaco sowie auf alle Streitigkeiten über die Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgeweitet wird. Der Gerichtshof müsste in einem allgemeineren Rahmen eine mögliche Ausweitung seiner Zuständigkeit auf diese Aspekte prüfen. Die Parteien werden diese Vereinbarung annehmen, wenn es sich bestätigt, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf diese Weise ausgeweitet worden ist.

    Artikel 1

    Das Fürstentum Monaco ist berechtigt, den Euro vom 1. Januar 1999 an als offizielle Währung zu verwenden; das Fürstentum Monaco erlässt hierfür die erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1103/97, der Verordnung (EG) Nr. 974/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in ihrer jeweils geänderten Fassung.

    Artikel 2

    (1) Das Fürstentum Monaco verleiht den Euro-Banknoten und -Münzen vom 1. Januar 2002 an den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich, auf interner Ebene die rechtlichen Maßnahmen für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Euro-Banknoten und -Münzen in seinem Hoheitsgebiet zu ergreifen und sich an den Zeitplan Frankreichs für die Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen zu halten.

    (2) Die Einziehung der im Fürstentum Monaco im Umlauf befindlichen Währung erfolgt nach von der Regierung der Französischen Republik und der Regierung seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco festgelegten Modalitäten und nach dem Zeitplan, der von Frankreich für die Einziehung der in seinem Hoheitsgebiet im Umlauf befindlichen Währung vorgesehen ist. Frankreich übernimmt die Einziehung der Währung des Fürstentums Monaco, die in seinem Hoheitsgebiet im Umlauf ist, nach den in Absprache mit der Regierung seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco festgelegten Modalitäten.

    Artikel 3

    Das Fürstentum Monaco gibt keine Banknoten aus. Es gibt Münzen nur dann aus, wenn die Ausgabebedingungen mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind. Die Bedingungen für die Ausgabe einer begrenzten Anzahl von Euro-Münzen vom 1. Januar 2002 an und von monegassischen Frankenmünzen bis zum 31. Dezember 2001 werden in den nachfolgenden Artikeln dieser Vereinbarung festgelegt.

    Artikel 4

    (1) Das Fürstentum Monaco kann vom 1. Januar 2002 an Euro-Münzen in einem Umfang ausgeben, der 1/500 der Anzahl der in Frankreich geprägten Münzen entspricht.

    (2) Die vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den Euro-Münzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den Euro eingeführt haben, überein.

    (3) Die künstlerischen Merkmale der nationalen Seite werden den zuständigen Währungsbehörden der Gemeinschaft im Voraus mitgeteilt.

    Artikel 5

    (1) Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe Frankreichs durch die EZB gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird der Jahresumfang der vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzausgabe Frankreichs hinzugerechnet.

    (2) Das Fürstentum Monaco teilt Frankreich jährlich spätestens bis zum 1. September den Umfang und den Nennwert der Euro-Münzen mit, die es im Laufe des darauf folgenden Jahres auszugeben beabsichtigt.

    Artikel 6

    (1) Das Fürstentum Monaco kann auf Euro lautende Sammlermünzen ausgeben. Der Wert dieser Münzen wird im Jahresumfang nach Artikel 4 mitberechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch das Fürstentum Monaco wird im Einklang mit den Leitlinien durchgeführt, die für die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausgegebenen Sammlermünzen gelten und die insbesondere die Festlegung von technischen sowie künstlerischen Merkmalen und Größen, die es erlauben, diese Münzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden, vorsehen.

    (2) Die vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Sammlermünzen haben in der Europäischen Gemeinschaft nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

    Artikel 7

    (1) Frankreich stellt dem Fürstentum Monaco die Münzprägeanstalt (Hôtel de la Monnaie) von Paris für die Prägung seiner Münzen zur Verfügung.

    (2) Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich, ausschließlich die Münzprägeanstalt (Hôtel de la Monnaie) von Paris für die Prägung seiner Münzen in Anspruch zu nehmen.

    Artikel 8

    (1) Das Fürstentum Monaco darf nicht vor dem 1. Januar 2002 Euro-Münzen ausgeben.

    (2) Das Fürstentum Monaco darf bis zum 31. Dezember 2001 auf Franken lautende monegassische Münzen ausgeben. Die auf diese Weise geprägten Münzen stimmen hinsichtlich Legierung, Feingehalt, Modul und Wert mit den auf Franken lautenden Münzen überein.

    (3) Auf Franken lautende Münzen und Banknoten haben im Fürstentum Monaco den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, bis ihnen dieser Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels entzogen wird.

    Artikel 9

    Das Fürstentum Monaco arbeitet mit der Europäischen Gemeinschaft eng zusammen sowohl bei der Bekämpfung von Totalfälschungen der Euro-Banknoten und -Münzen als auch bei der Bekämpfung und Ahndung etwaiger Totalfälschungen der Euro-Banknoten und -Münzen in seinem Hoheitsgebiet. Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich, im Bereich der Bekämpfung der Geldfälschung binnen einer vertretbaren Frist die entsprechenden Maßnahmen gemäß dem Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro und der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich werden in speziellen Briefwechseln zwischen Frankreich - im Namen der Europäischen Gemeinschaft und in Absprache mit der Kommission und der EZB - und dem Fürstentum Monaco festgelegt.

    Artikel 10

    (1) Die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitutionen, die für die Ausübung einer Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco zugelassen sind, können zu den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen an den Interbank-Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen der Europäischen Union teilnehmen, und zwar nach den gleichen Modalitäten wie die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet Frankreichs ansässig sind, sofern sie die für den Zugang zu diesen Systemen festgelegten Bedingungen erfuellen.

    (2) Unter einem Interbank-Zahlungs- bzw. einem Wertpapierliefer- und Abrechnungssystem ist ein nationales oder internationales Verfahren zu verstehen, das die Beziehungen zwischen seinen Teilnehmern regelt und das es erlaubt im Rahmen des üblichen Verfahrens durch Verrechnung oder auf andere Weise Zahlungen oder die Lieferung von Wertpapieren vorzunehmen. Dieses Verfahren muss entweder durch eine öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingerichtet worden sein oder unter eine Rahmenvereinbarung bzw. eine in der Europäischen Union anwendbare Mustervereinbarung fallen.

    (3) Die Kreditinstitute und falls erforderlich die anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, unterliegen zu den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen den gleichen Modalitäten für die Umsetzung der im Bereich der währungspolitischen Instrumente und Verfahren von der EZB festgelegten Bestimmungen durch die Banque de France wie die Kreditinstitute und, falls erforderlich, die anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet Frankreichs ansässig sind.

    Artikel 11

    (1) Die Rechtsakte, die vom Rat in Anwendung von Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 bzw. Artikel 19 Absatz 1 bzw. Artikel 34 Absatz 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend 'die Satzung') von der EZB in Anwendung der genannten und vom Rat angenommenen Rechtsakte oder in Anwendung der Artikel 5, 16, 18, 19, 20, 22 oder des Artikels 34 Absatz 3 der Satzung oder von der Banque de France für die Umsetzung der von der EZB angenommenen Rechtsakte erlassen worden sind, finden im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco Anwendung. Das Gleiche gilt für etwaige Änderungen dieser Rechtsakte.

    (2) Das Fürstentum Monaco wendet die von Frankreich für die Umsetzung gemeinschaftlicher Rechtsakte über die Tätigkeit und die Aufsicht der Kreditinstitute und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen in Anlage A erlassenen Rechtsvorschriften an. Zu diesem Zweck wendet das Fürstentum Monaco an erster Stelle die Vorschriften des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches (Code monétaire et financier) über die Tätigkeit und die Aufsicht der Kreditinstitute sowie die entsprechenden Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen an, wie dies im französisch-monegassischen Abkommen über die Devisenkontrolle (Convention franco-monégasque relative aux contrôles de change) vom 14. April 1945 und in den Briefwechseln zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco vom 18. Mai 1963, 27. November 1987 und 10. Mai 2001 über die Bankenregelung vorgesehen ist und an zweiter Stelle die Bestimmungen des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches über die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen.

    (3) Die Kommission passt das Verzeichnis in Anlage A bei jeder Änderung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und bei Erlass neuer Rechtsvorschriften an und trägt dabei dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Umsetzung dieser Vorschriften Rechnung. Bei jeder Änderung wird das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl.) veröffentlicht.

    (4) Das Fürstentum Monaco erlässt Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, welche die Mitgliedstaaten in Anwendung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen gemeinschaftlichen Rechtsakte, die in Anlage B angeführt werden, entsprechen. Die im Gemischten Ausschuss nach Artikel 14 vereinten Parteien prüfen gemäß einem von diesem Ausschuss festzulegenden Verfahren, ob die von Monaco ergriffenen Maßnahmen den Maßnahmen entsprechen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung der genannten gemeinschaftlichen Rechtsakte ergreifen.

    (5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 9 dieses Artikels wird das Verzeichnis in Anlage B entweder durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses, der auf Antrag der monegassischen Behörden binnen zwei Wochen nach Erlass neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die unter den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen, einberufen wird oder aber in Ermangelung einer solchen Einberufung durch die Kommission geändert. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission, sobald sie neue Rechtsvorschriften in einem der Bereiche ausarbeitet, die unter den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen, und sofern sie der Auffassung ist, dass diese Rechtsvorschriften in das Verzeichnis in Anlage B aufgenommen werden sollten, das Fürstentum Monaco darüber. Das Fürstentum Monaco erhält eine Abschrift der von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft in den verschiedenen Phasen des Legislativverfahrens ausgearbeiteten Unterlagen. Die Kommission ändert das Verzeichnis B unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Inkrafttretens und der Umsetzung der Texte. Bei jeder Änderung wird das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl.) veröffentlicht.

    (6) Das Fürstentum Monaco ergreift gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgruppe 'Bekämpfung der Geldwäsche (FATF)' Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben wie die in der Gemeinschaftsrichtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgesehenen Maßnahmen.

    (7) Die Kreditinstitute und, falls erforderlich, die anderen Finanzinstitutionen sowie die anderen Berichtspflichtigen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, unterliegen den Sanktionen und Disziplinarverfahren, die im Falle einer Nichtbeachtung der in den vorausgehenden Absätzen angeführten Rechtsakte verhängt bzw. eingeleitet würden. Das Fürstentum Monaco sorgt für die Anwendung der im Einklang mit diesen Bestimmungen auferlegten Sanktionen.

    (8) Die Rechtsakte nach Absatz 1 treten im Fürstentum Monaco, was die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl.) veröffentlichten Rechtsakte anbelangt am gleichen Tag wie in der Europäischen Gemeinschaft und was die im Journal officiel de la République française (JORF) veröffentlichten Rechtsakte anbelangt, am gleichen Tag wie in Frankreich in Kraft. Rechtsakte allgemeiner Tragweite, die weder im ABl. noch im JORF veröffentlicht wurden, treten mit der Mitteilung dieser Rechtsakte an die monegassischen Behörden in Kraft. Individuelle Rechtsakte finden Anwendung, sobald sie der Person, an die sie gerichtet sind, notifiziert wurden.

    (9) Vor der Erteilung einer Genehmigung an Wertpapierfirmen, die sich im Fürstentum Monaco niederlassen wollen und dort Wertpapierdienstleistungen anbieten könnten, verpflichtet sich das Fürstentum Monaco, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie die Maßnahmen auf Grund geltender gemeinschaftlicher Rechtsakte, die diese Dienstleistungen regeln, zu ergreifen. In Abweichung von dem Verfahren nach Absatz 5 werden diese Gemeinschaftsrechtsakte in diesem Fall von der Kommission in Anlage B aufgenommen.

    Artikel 12

    Das Fürstentum Monaco und Frankreich ändern die Bestimmungen von Artikel 18 des Nachbarschaftsabkommens (Convention de voisinage) vom 18. Mai 1963 ab, um sie mit dieser Vereinbarung in Einklang zu bringen.

    Artikel 13

    (1) Für alle Fragen betreffend die Gültigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft - insbesondere der EZB -, die diese in Anwendung dieser Vereinbarung treffen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. Insbesondere kann jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz im Fürstentum Monaco die Rechtsbehelfe einlegen, die in Frankreich ansässigen natürlichen und juristischen Personen gegen Rechtsakte offen stehen, die an sie gerichtet sind, und zwar unabhängig von deren Form oder Art.

    (2) Für alle diese Vereinbarung betreffenden Fragen sind die anzuwendenden Vorschriften, was ihre Durchführung anbelangt, nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen.

    Artikel 14

    (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um die Durchführung und die Funktionsweise dieser Vereinbarung zu erleichtern. Er führt einen Gedanken- und Informationsaustausch und trifft die Entscheidungen im Rahmen von Artikel 11 dieser Vereinbarung. Er prüft außerdem die vom Fürstentum Monaco gemäß Artikel 9, 10 und 11 dieser Vereinbarung getroffenen Maßnahmen.

    (2) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Fürstentums Monaco, Frankreichs und der Einrichtungen zusammen, die am Verfahren zum Abschluss dieser Vereinbarung beteiligt sind (die Kommission und die EZB, nachstehend die 'Einrichtungen'). Er trifft seine Entscheidungen einstimmig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Die Parteien und die Einrichtungen arbeiten guten Glaubens zusammen, um die praktische Wirksamkeit dieser Vereinbarung insgesamt unbeschadet von Artikel 15 Absatz 4 sicherzustellen.

    Artikel 15

    (1) Der Gemischte Ausschuss überprüft diese Vereinbarung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten und anschließend alle zwei Jahre.

    (2) Sollte es im Anschluss an eine Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss als notwendig erachtet werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu ändern, so sind die Verfahren nach der Entscheidung 1999/96/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 anzuwenden.

    (3) Ferner können die Parteien und die Einrichtungen immer dann, wenn dies erforderlich ist, eine Revision dieser Bestimmungen beantragen.

    (4) Jede der Parteien kann diese Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr beenden.

    (5) Diese Vereinbarung ist in französischer Sprache abgefasst."

    Ich möchte Sie bitten mir mitzuteilen, ob Ihre Regierung mit diesen Bestimmungen einverstanden ist. Sollte dies der Fall sein, so bilden dieses Schreiben, seine Anhänge und Ihre Antwort die Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco, die mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft treten wird.

    (Schlussformel)

    gez. Laurent Fabius

    ANHANG A

    2001/24/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten.

    ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15-23

    2000/12/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 und durch die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten) mit Ausnahme der Titel III und IV.

    ABl. L 126 vom 25.5.2000, S. 1-59

    ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37-38

    ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39-43

    97/5/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen.

    ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25-31

    94/19/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme.

    ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5-14

    93/22/EWG

    Richtlinie des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen), mit Ausnahme der Titel III und V.

    ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27-45

    93/6/EWG

    Richtlinie des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen).

    ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1-26

    ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 13-25

    89/117/EWG

    Richtlinie des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen.

    ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40-42

    86/635/EWG

    Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen).

    ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1-17

    98/26/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen.

    ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45-50

    ANHANG B

    97/9/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger.

    ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22-31

    FÜRSTENTUM MONACO

    DER STAATSMINISTER

    Laurent Fabius

    Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie

    Télédoc 151

    139, rue de Bercy

    F - 75572 Paris Cedex 12 Monaco, den 26. Dezember 2001

    Sehr geehrter Herr Minister,

    mit Schreiben vom 24. Dezember 2001 haben Sie mir einen Text mit folgendem Wortlaut vorgeschlagen: "Im Anschluss an die Gespräche zwischen den Vertretern unserer beider Staaten im Hinblick auf die Einführung des Euro im Fürstentum Monaco, an denen die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank in vollem Umfang beteiligt waren, darf ich Ihnen auf Weisung meiner Regierung und im Namen der Europäischen Gemeinschaft folgende Bestimmungen vorschlagen, denen der Wirtschafts- und Finanzausschuss zugestimmt hat: 'gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 111 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998,

    gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco,

    gestützt auf das französisch-monegassische Abkommen über die Devisenkontrolle (Convention franco-monégasque relative au contrôle des changes) vom 14. April 1945 und auf die Briefwechsel zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco vom 18. Mai 1963, 27. November 1987 und 10. Mai 2001 über die Regelungen für das Bankwesen,

    gestützt auf Artikel 18 des Nachbarschaftsabkommens (Convention de voisinage) zwischen Frankreich und dem Fürstentum Monaco vom 18. Mai 1963,

    gestützt auf den Briefwechsel vom 31. Dezember 1998 zwischen der Regierung der Französischen Republik und der monegassischen Regierung,

    nach Zustimmung der Europäischen Zentralbank (nachstehend die 'EZB') hinsichtlich des Zugangs zu Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Raum,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses,

    unter Hinweis darauf, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend die 'Kommission') und die EZB hierbei in vollem Umfang beteiligt wurden,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagende Rat der Europäischen Union hat mit seiner Entscheidung vom 3. Mai 1998 festgelegt, dass Frankreich zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gehört, die den Euro einführen.

    (2) Seit dem 1. Januar 1999 ist die Europäische Gemeinschaft für die Währungsangelegenheiten der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, zuständig.

    (3) Nach der Erklärung Nr. 6 im Anhang zur Schlussakte zum Vertrag über die Europäische Union hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, die Neuaushandlung bestehender Übereinkünfte zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco, die durch die Einführung der einheitlichen Währung erforderlich werden können, zu erleichtern.

    (4) Mit der Entscheidung vom 31. Dezember 1998 wurde festgelegt, dass die Regierung der Französischen Republik im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Verhandlungen mit der monegassischen Regierung führt, dass die Kommission in vollem Umfang an den Verhandlungen beteiligt wird und dass die EZB ebenfalls in vollem Umfang an den Verhandlungen in ihrem Zuständigkeitsbereich beteiligt wird und ihre Zustimmung zu den Bedingungen erteilt, unter denen im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässige Finanzinstitutionen Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Raum erhalten.

    (5) Der Rat hat mit der Entscheidung vom 31. Dezember 1998 bestimmt, dass das Fürstentum Monaco den Euro als offizielle Währung verwenden und Euro-Banknoten und -Münzen, die vom Europäischen System der Zentralbanken und den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, ausgegeben werden, den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkennen kann.

    (6) In dieser Entscheidung ist als einer der Grundsätze, auf die sich der Standpunkt der Gemeinschaft bei den Verhandlungen stützt, vorgesehen, dass das Fürstentum Monaco sich verpflichtet, keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate irgendwelcher Art auszugeben, außer wenn die Ausgabebedingungen mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind.

    (7) Gemäß dieser Entscheidung hat das Fürstentum Monaco dafür Sorge zu tragen, dass die Gemeinschaftsregeln für Euro-Banknoten und -Münzen in seinem Hoheitsgebiet zur Anwendung gebracht werden. Die Euro-Banknoten und -Münzen müssen in angemessener Weise vor Fälschungen geschützt werden. Es ist wichtig, dass das Fürstentum Monaco alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um Totalfälschungen zu bekämpfen und in diesem Bereich mit der Kommission, der EZB und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) zusammenzuarbeiten.

    (8) Der Rat hat bestimmt, dass die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässigen Finanzinstitutionen zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit der EZB zu bestimmen sind, Zugang zu Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Raum erhalten und den Auflagen der EZB hinsichtlich der Mindestreserven und der Erfassung statistischer Daten unterworfen werden können. Zum 31. Dezember 1998 unterlagen die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässigen Kreditinstitute der gleichen Mindestreserveregelung und den gleichen statistischen Berichtspflichten wie die in Frankreich ansässigen Kreditinstitute, verfügten über die Möglichkeit eines Zugangs zu den französischen Zahlungsverkehrssystemen und waren berechtigt, die Refinanzierungsfazilitäten der Banque de France in Anspruch zu nehmen. Damit die Wettbewerbsbedingungen gewahrt bleiben, müssen diese Pflichten und Möglichkeiten beibehalten werden, wobei nunmehr für die Mindestreserven und die statistischen Berichte die von der EZB festgelegten Vorschriften anzuwenden sind und der Zugang zu den Zahlungsverkehrssystemen nunmehr den Euro-Raum zu den mit der EZB und durch diese Vereinbarung festgelegten Bedingungen betrifft.

    (9) Da es sich hierbei um Systeme handelt, die nach dem Grundsatz der Brutto-Abwicklung in Echtzeit arbeiten, setzt der Zugang zu den Zahlungsverkehrssystemen die Möglichkeit eines Zugangs zu den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen voraus.

    (10) Die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, sollten daher an erster Stelle den gleichen Vorschriften über währungspolitische Instrumente und Verfahren wie die im Euro-Raum ansässigen Kredit- und Finanzinstitute, an zweiter Stelle den gleichen Vorschriften hinsichtlich der Regelung ihrer Tätigkeit und der Aufsicht sowie der Verhütung von Systemrisiken in den Zahlungsverkehrssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen wie die im Euro-Raum ansässigen Kredit- und Finanzinstitute und schließlich in Bezug auf die anderen Bereiche, die in dieser Vereinbarung zu den darin festgelegten Bedingungen geregelt werden, gleichwertigen Bestimmungen unterliegen.

    (11) Zugelassene Gesellschaften, die im Fürstentum Monaco ansässig sind und als ausschließliche Tätigkeit die Portfolioverwaltung für Rechnung Dritter oder die Übermittlung von Aufträgen wahrnehmen, können keinen Zugang zu diesen Systemen erhalten und auch nicht den genannten Auflagen unterworfen werden.

    (12) Aus dieser Vereinbarung erwachsen den Kreditinstituten und gegebenenfalls den anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, keinerlei Rechte hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Gemeinschaft. Ebenso wenig ergeben sich aus dieser Vereinbarung für die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitutionen, die im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ansässig sind, Rechte hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Fürstentum Monaco.

    (13) Diese Vereinbarung erlegt der EZB und den nationalen Zentralbanken keinerlei Verpflichtung auf, die monegassischen Finanzinstrumente in das oder die Verzeichnisse der Wertpapiere aufzunehmen, die für geldpolitische Maßnahmen des Europäischen Systems der Zentralbanken in Frage kommen.

    (14) Da die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, in Bezug auf die Bankenregelung und die Verhütung von Systemrisiken in den Zahlungsverkehrssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen den gleichen Vorschriften, wie die in Frankreich ansässigen Kredit- und Finanzinstitute und in Bezug auf die in dieser Vereinbarung geregelten anderen Bereiche gleichwertigen Vorschriften unterliegen, verpflichten sich die Parteien, in gutem Glauben zusammenzuarbeiten und dafür Sorge zu tragen, dass das in Monaco geltende Recht in den unter diese Vereinbarung fallenden Bereichen dem in Frankreich geltenden Recht entspricht oder diesem gegebenenfalls gleichwertig ist.

    (15) In Anbetracht des Ziels dieser Vereinbarung ist es angezeigt, einen Gemischten Ausschuss aus Vertretern des Fürstentums Monaco, der Kommission, der EZB und Frankreichs zu bilden, der prüfen soll, ob die Maßnahmen, die vom Fürstentum Monaco und von den Mitgliedstaaten in Anwendung der in Anhang B genannten gemeinschaftlichen Rechtsakte getroffen werden, gleichwertig sind; er soll ferner die technischen Modalitäten prüfen, nach denen neue gemeinschaftliche Rechtsakte in das Verzeichnis des Anhangs B dieser Vereinbarung aufgenommen werden.

    (16) Da eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen ist, haben die Parteien den gemeinsamen Wunsch, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Artikel 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Fürstentum Monaco sowie auf alle Streitigkeiten über die Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ausgeweitet wird. Der Gerichtshof müsste in einem allgemeineren Rahmen eine mögliche Ausweitung seiner Zuständigkeit auf diese Aspekte prüfen. Die Parteien werden diese Vereinbarung annehmen, wenn es sich bestätigt, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf diese Weise ausgeweitet worden ist.

    Artikel 1

    Das Fürstentum Monaco ist berechtigt, den Euro vom 1. Januar 1999 an als offizielle Währung zu verwenden; das Fürstentum Monaco erlässt hierfür die erforderlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1103/97, der Verordnung (EG) Nr. 974/98 und der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 in ihrer jeweils geänderten Fassung.

    Artikel 2

    (1) Das Fürstentum Monaco verleiht den Euro-Banknoten und -Münzen vom 1. Januar 2002 an den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich, auf interner Ebene die rechtlichen Maßnahmen für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für die Euro-Banknoten und -Münzen in seinem Hoheitsgebiet zu ergreifen und sich an den Zeitplan Frankreichs für die Einführung der Euro-Banknoten und -Münzen zu halten.

    (2) Die Einziehung der im Fürstentum Monaco im Umlauf befindlichen Währung erfolgt nach von der Regierung der Französischen Republik und der Regierung seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco festgelegten Modalitäten und nach dem Zeitplan, der von Frankreich für die Einziehung der in seinem Hoheitsgebiet im Umlauf befindlichen Währung vorgesehen ist. Frankreich übernimmt die Einziehung der Währung des Fürstentums Monaco, die in seinem Hoheitsgebiet im Umlauf ist, nach den in Absprache mit der Regierung seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco festgelegten Modalitäten.

    Artikel 3

    Das Fürstentum Monaco gibt keine Banknoten aus. Es gibt Münzen nur dann aus, wenn die Ausgabebedingungen mit der Gemeinschaft vereinbart worden sind. Die Bedingungen für die Ausgabe einer begrenzten Anzahl von Euro-Münzen vom 1. Januar 2002 an und von monegassischen Frankenmünzen bis zum 31. Dezember 2001 werden in den nachfolgenden Artikeln dieser Vereinbarung festgelegt.

    Artikel 4

    (1) Das Fürstentum Monaco kann vom 1. Januar 2002 an Euro-Münzen in einem Umfang ausgeben, der 1/500 der Anzahl der in Frankreich geprägten Münzen entspricht.

    (2) Die vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Euro-Münzen stimmen hinsichtlich des Nennwerts, des Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, der technischen Merkmale, der künstlerischen Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den Euro-Münzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die den Euro eingeführt haben, überein.

    (3) Die künstlerischen Merkmale der nationalen Seite werden den zuständigen Währungsbehörden der Gemeinschaft im Voraus mitgeteilt.

    Artikel 5

    (1) Für die Zwecke der Genehmigung des Gesamtumfangs der Münzausgabe Frankreichs durch die EZB gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird der Jahresumfang der vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Euro-Münzen dem Umfang der Münzausgabe Frankreichs hinzugerechnet.

    (2) Das Fürstentum Monaco teilt Frankreich jährlich spätestens bis zum 1. September den Umfang und den Nennwert der Euro-Münzen mit, die es im Laufe des darauf folgenden Jahres auszugeben beabsichtigt.

    Artikel 6

    (1) Das Fürstentum Monaco kann auf Euro lautende Sammlermünzen ausgeben. Der Wert dieser Münzen wird im Jahresumfang nach Artikel 4 mitberechnet. Die Ausgabe von Euro-Sammlermünzen durch das Fürstentum Monaco wird im Einklang mit den Leitlinien durchgeführt, die für die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ausgegebenen Sammlermünzen gelten und die insbesondere die Festlegung von technischen sowie künstlerischen Merkmalen und Größen, die es erlauben, diese Münzen von den für den Umlauf bestimmten Münzen zu unterscheiden, vorsehen.

    (2) Die vom Fürstentum Monaco ausgegebenen Sammlermünzen haben in der Europäischen Gemeinschaft nicht den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

    Artikel 7

    (1) Frankreich stellt dem Fürstentum Monaco die Münzprägeanstalt (Hôtel de la Monnaie) von Paris für die Prägung seiner Münzen zur Verfügung.

    (2) Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich, ausschließlich die Münzprägeanstalt (Hôtel de la Monnaie) von Paris für die Prägung seiner Münzen in Anspruch zu nehmen.

    Artikel 8

    (1) Das Fürstentum Monaco darf nicht vor dem 1. Januar 2002 Euro-Münzen ausgeben.

    (2) Das Fürstentum Monaco darf bis zum 31. Dezember 2001 auf Franken lautende monegassische Münzen ausgeben. Die auf diese Weise geprägten Münzen stimmen hinsichtlich Legierung, Feingehalt, Modul und Wert mit den auf Franken lautenden Münzen überein.

    (3) Auf Franken lautende Münzen und Banknoten haben im Fürstentum Monaco den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels, bis ihnen dieser Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels entzogen wird.

    Artikel 9

    Das Fürstentum Monaco arbeitet mit der Europäischen Gemeinschaft eng zusammen sowohl bei der Bekämpfung von Totalfälschungen der Euro-Banknoten und -Münzen als auch bei der Bekämpfung und Ahndung etwaiger Totalfälschungen der Euro-Banknoten und -Münzen in seinem Hoheitsgebiet. Das Fürstentum Monaco verpflichtet sich, im Bereich der Bekämpfung der Geldfälschung binnen einer vertretbaren Frist die entsprechenden Maßnahmen gemäß dem Rahmenbeschluss vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro und der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Maßnahmen zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit in diesem Bereich werden in speziellen Briefwechseln zwischen Frankreich - im Namen der Europäischen Gemeinschaft und in Absprache mit der Kommission und der EZB - und dem Fürstentum Monaco festgelegt.

    Artikel 10

    (1) Die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitutionen, die für die Ausübung einer Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco zugelassen sind, können zu den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen an den Interbank-Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen der Europäischen Union teilnehmen, und zwar nach den gleichen Modalitäten wie die Kreditinstitute und gegebenenfalls die anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet Frankreichs ansässig sind, sofern sie die für den Zugang zu diesen Systemen festgelegten Bedingungen erfuellen.

    (2) Unter einem Interbank-Zahlungs- bzw. einem Wertpapierliefer- und Abrechnungssystem ist ein nationales oder internationales Verfahren zu verstehen, das die Beziehungen zwischen seinen Teilnehmern regelt und das es erlaubt im Rahmen des üblichen Verfahrens durch Verrechnung oder auf andere Weise Zahlungen oder die Lieferung von Wertpapieren vorzunehmen. Dieses Verfahren muss entweder durch eine öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union eingerichtet worden sein oder unter eine Rahmenvereinbarung bzw. eine in der Europäischen Union anwendbare Mustervereinbarung fallen.

    (3) Die Kreditinstitute und falls erforderlich die anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, unterliegen zu den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen den gleichen Modalitäten für die Umsetzung der im Bereich der währungspolitischen Instrumente und Verfahren von der EZB festgelegten Bestimmungen durch die Banque de France wie die Kreditinstitute und, falls erforderlich, die anderen Finanzinstitutionen, die im Hoheitsgebiet Frankreichs ansässig sind.

    Artikel 11

    (1) Die Rechtsakte, die vom Rat in Anwendung von Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 bzw. Artikel 19 Absatz 1 bzw. Artikel 34 Absatz 3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachstehend 'die Satzung') von der EZB in Anwendung der genannten und vom Rat angenommenen Rechtsakte oder in Anwendung der Artikel 5, 16, 18, 19, 20, 22 oder des Artikels 34 Absatz 3 der Satzung oder von der Banque de France für die Umsetzung der von der EZB angenommenen Rechtsakte erlassen worden sind, finden im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco Anwendung. Das Gleiche gilt für etwaige Änderungen dieser Rechtsakte.

    (2) Das Fürstentum Monaco wendet die von Frankreich für die Umsetzung gemeinschaftlicher Rechtsakte über die Tätigkeit und die Aufsicht der Kreditinstitute und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen in Anlage A erlassenen Rechtsvorschriften an. Zu diesem Zweck wendet das Fürstentum Monaco an erster Stelle die Vorschriften des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches (Code monétaire et financier) über die Tätigkeit und die Aufsicht der Kreditinstitute sowie die entsprechenden Vorschriften zur Durchführung dieser Bestimmungen an, wie dies im französisch-monegassischen Abkommen über die Devisenkontrolle (Convention franco-monégasque relative aux contrôles de change) vom 14. April 1945 und in den Briefwechseln zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco vom 18. Mai 1963, 27. November 1987 und 10. Mai 2001 über die Bankenregelung vorgesehen ist und an zweiter Stelle die Bestimmungen des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuches über die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen.

    (3) Die Kommission passt das Verzeichnis in Anlage A bei jeder Änderung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und bei Erlass neuer Rechtsvorschriften an und trägt dabei dem Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Umsetzung dieser Vorschriften Rechnung. Bei jeder Änderung wird das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl.) veröffentlicht.

    (4) Das Fürstentum Monaco erlässt Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, welche die Mitgliedstaaten in Anwendung der für die Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen gemeinschaftlichen Rechtsakte, die in Anlage B angeführt werden, entsprechen. Die im Gemischten Ausschuss nach Artikel 14 vereinten Parteien prüfen gemäß einem von diesem Ausschuss festzulegenden Verfahren, ob die von Monaco ergriffenen Maßnahmen den Maßnahmen entsprechen, die die Mitgliedstaaten in Anwendung der genannten gemeinschaftlichen Rechtsakte ergreifen.

    (5) Unbeschadet des Verfahrens nach Absatz 9 dieses Artikels wird das Verzeichnis in Anlage B entweder durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses, der auf Antrag der monegassischen Behörden binnen zwei Wochen nach Erlass neuer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die unter den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen, einberufen wird oder aber in Ermangelung einer solchen Einberufung durch die Kommission geändert. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission, sobald sie neue Rechtsvorschriften in einem der Bereiche ausarbeitet, die unter den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung fallen, und sofern sie der Auffassung ist, dass diese Rechtsvorschriften in das Verzeichnis in Anlage B aufgenommen werden sollten, das Fürstentum Monaco darüber. Das Fürstentum Monaco erhält eine Abschrift der von den Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft in den verschiedenen Phasen des Legislativverfahrens ausgearbeiteten Unterlagen. Die Kommission ändert das Verzeichnis B unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Inkrafttretens und der Umsetzung der Texte. Bei jeder Änderung wird das aktualisierte Verzeichnis im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl.) veröffentlicht.

    (6) Das Fürstentum Monaco ergreift gemäß den Empfehlungen der Arbeitsgruppe 'Bekämpfung der Geldwäsche (FATF)' Maßnahmen, die die gleiche Wirkung haben wie die in der Gemeinschaftsrichtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche vorgesehenen Maßnahmen.

    (7) Die Kreditinstitute und, falls erforderlich, die anderen Finanzinstitutionen sowie die anderen Berichtspflichtigen, die im Hoheitsgebiet des Fürstentums Monaco ansässig sind, unterliegen den Sanktionen und Disziplinarverfahren, die im Falle einer Nichtbeachtung der in den vorausgehenden Absätzen angeführten Rechtsakte verhängt bzw. eingeleitet würden. Das Fürstentum Monaco sorgt für die Anwendung der im Einklang mit diesen Bestimmungen auferlegten Sanktionen.

    (8) Die Rechtsakte nach Absatz 1 treten im Fürstentum Monaco, was die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl.) veröffentlichten Rechtsakte anbelangt am gleichen Tag wie in der Europäischen Gemeinschaft und was die im Journal officiel de la République française (JORF) veröffentlichten Rechtsakte anbelangt, am gleichen Tag wie in Frankreich in Kraft. Rechtsakte allgemeiner Tragweite, die weder im ABl. noch im JORF veröffentlicht wurden, treten mit der Mitteilung dieser Rechtsakte an die monegassischen Behörden in Kraft. Individuelle Rechtsakte finden Anwendung, sobald sie der Person, an die sie gerichtet sind, notifiziert wurden.

    (9) Vor der Erteilung einer Genehmigung an Wertpapierfirmen, die sich im Fürstentum Monaco niederlassen wollen und dort Wertpapierdienstleistungen anbieten könnten, verpflichtet sich das Fürstentum Monaco, Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie die Maßnahmen auf Grund geltender gemeinschaftlicher Rechtsakte, die diese Dienstleistungen regeln, zu ergreifen. In Abweichung von dem Verfahren nach Absatz 5 werden diese Gemeinschaftsrechtsakte in diesem Fall von der Kommission in Anlage B aufgenommen.

    Artikel 12

    Das Fürstentum Monaco und Frankreich ändern die Bestimmungen von Artikel 18 des Nachbarschaftsabkommens (Convention de voisinage) vom 18. Mai 1963 ab, um sie mit dieser Vereinbarung in Einklang zu bringen.

    Artikel 13

    (1) Für alle Fragen betreffend die Gültigkeit von Entscheidungen und Beschlüssen der Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft - insbesondere der EZB -, die diese in Anwendung dieser Vereinbarung treffen, ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig. Insbesondere kann jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz im Fürstentum Monaco die Rechtsbehelfe einlegen, die in Frankreich ansässigen natürlichen und juristischen Personen gegen Rechtsakte offen stehen, die an sie gerichtet sind, und zwar unabhängig von deren Form oder Art.

    (2) Für alle diese Vereinbarung betreffenden Fragen sind die anzuwendenden Vorschriften, was ihre Durchführung anbelangt, nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auszulegen.

    Artikel 14

    (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um die Durchführung und die Funktionsweise dieser Vereinbarung zu erleichtern. Er führt einen Gedanken- und Informationsaustausch und trifft die Entscheidungen im Rahmen von Artikel 11 dieser Vereinbarung. Er prüft außerdem die vom Fürstentum Monaco gemäß Artikel 9, 10 und 11 dieser Vereinbarung getroffenen Maßnahmen.

    (2) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern des Fürstentums Monaco, Frankreichs und der Einrichtungen zusammen, die am Verfahren zum Abschluss dieser Vereinbarung beteiligt sind (die Kommission und die EZB, nachstehend die 'Einrichtungen'). Er trifft seine Entscheidungen einstimmig. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (3) Die Parteien und die Einrichtungen arbeiten guten Glaubens zusammen, um die praktische Wirksamkeit dieser Vereinbarung insgesamt unbeschadet von Artikel 15 Absatz 4 sicherzustellen.

    Artikel 15

    (1) Der Gemischte Ausschuss überprüft diese Vereinbarung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten und anschließend alle zwei Jahre.

    (2) Sollte es im Anschluss an eine Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss als notwendig erachtet werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu ändern, so sind die Verfahren nach der Entscheidung 1999/96/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 anzuwenden.

    (3) Ferner können die Parteien und die Einrichtungen immer dann, wenn dies erforderlich ist, eine Revision dieser Bestimmungen beantragen.

    (4) Jede der Parteien kann diese Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr beenden.

    (5) Diese Vereinbarung ist in französischer Sprache abgefasst.'

    Ich möchte Sie bitten mir mitzuteilen, ob Ihre Regierung mit diesen Bestimmungen einverstanden ist. Sollte dies der Fall sein, so bilden dieses Schreiben, seine Anhänge und Ihre Antwort die Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco, die mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft treten wird."

    Ich darf Ihnen mitteilen, dass die Fürstliche Regierung mit dem vorstehenden Text einverstanden ist.

    (Schlussformel)

    gez. Der Staatsminister

    Patrick Leclercq

    ANHANG A

    2001/24/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten.

    ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15-23

    2000/12/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (geändert durch die Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 und durch die Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten) mit Ausnahme der Titel III und IV.

    ABl. L 126 vom 25.5.2000, S. 1-59

    ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37-38

    ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 39-43

    97/5/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen.

    ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 25-31

    94/19/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme.

    ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5-14

    93/22/EWG

    Richtlinie des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen), mit Ausnahme der Titel III und V.

    ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27-45

    93/6/EWG

    Richtlinie des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen).

    ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1-26

    ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 13-25

    89/117/EWG

    Richtlinie des Rates vom 13. Februar 1989 über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen.

    ABl. L 44 vom 16.2.1989, S. 40-42

    86/635/EWG

    Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (hinsichtlich der auf Kreditinstitute anwendbaren Bestimmungen).

    ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1-17

    98/26/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen.

    ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45-50

    ANHANG B

    97/9/EG

    Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger.

    ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22-31

    (1) Diese Vereinbarung ist am 26. Dezember 2001 in Kraft getreten.

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