EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 21998A0812(01)

Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine

ABl. L 225 vom 12.8.1998, p. 5–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1998/1766/oj

Related Council regulation
Related Council regulation

21998A0812(01)

Übereinkommen zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine - Erklärung der Vertreter der Gemeinschaften anläßlich der Hinterlegung der Urkunde über den Beitritt zum Wissenschafts- und Technologiezentrum in der Ukraine

Amtsblatt Nr. L 225 vom 12/08/1998 S. 0005 - 0012


ÜBEREINKOMMEN zur Gründung eines Wissenschafts- und Technologiezentrums in der Ukraine

KANADA, SCHWEDEN, DIE UKRAINE UND DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA -

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, daß die Verbreitung von Technologie und Sachkenntnis auf dem Gebiet der Massenvernichtungswaffen, d. h. Kernwaffen, chemischer und biologischer Waffen, verhindert werden muß,

IN ANBETRACHT der derzeitigen kritischen Phase in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion, einer Phase, die den Übergang zur Marktwirtschaft, den fortschreitenden Abrüstungsprozeß und die Umstellung des industriellen und technischen Potentials von der militärischen zur friedlichen Nutzung umfaßt,

IN DER ERKENNTNIS, daß in diesem Zusammenhang ein internationales Wissenschafts- und Technologiezentrum gegründet werden muß, das Anreize zu Tätigkeiten, die zu einer solchen Verbreitung führen könnten, nach Möglichkeit verringern würde, indem es friedlichen Zwecken dienende Tätigkeiten der im Waffenbereich tätigen Wissenschaftler und Ingenieure in der Ukraine und, soweit Interesse besteht, in anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion unterstützt und fördert,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß durch die Projekte und Tätigkeiten des Zentrums ein Beitrag zum Übergang der Staaten der ehemaligen Sowjetunion zu marktorientierten Volkswirtschaften und zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung zu friedlichen Zwecken geleistet werden muß,

IN DEM WUNSCH, daß die Projekte des Zentrums den beteiligten Wissenschaftlern und Ingenieuren Antrieb und Unterstützung dazu geben mögen, langfristige Berufsmöglichkeiten aufzubauen, wodurch das Potential der Ukraine auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung gestärkt wird,

IN DER ERKENNTNIS, daß dieses Zentrum nur mit tatkräftiger Unterstützung durch Regierungen, Stiftungen, akademische und wissenschaftliche Institute und andere zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen erfolgreich sein kann -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Das Wissenschafts- und Technologiezentrum in der Ukraine (im folgenden als "Zentrum" bezeichnet) wird hiermit als zwischenstaatliche Organisation gegründet. Jede Vertragspartei erleichtert in ihrem Hoheitsgebiet die Tätigkeiten des Zentrums. Um seine Ziele erreichen zu können, hat das Zentrum in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien die rechtliche Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht aufzutreten.

Artikel II

A. Das Zentrum wird wissenschaftliche und technische Projekte zu friedlichen Zwecken entwickeln, genehmigen, finanzieren und überwachen, die in erster Linie an Instituten und Einrichtungen der Ukraine und, soweit Interesse besteht, in anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion durchgeführt werden.

B. Die Ziele des Zentrums bestehen darin,

i) im Waffenbereich tätigen Wissenschaftlern und Ingenieuren, insbesondere solchen mit Kenntnissen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Massenvernichtungswaffen oder von Flugkörperträgersystemen, in der Ukraine und, soweit Interesse besteht, in anderen Staaten der ehemaligen Sowjetunion Gelegenheit zu geben, sich mit ihrem Können auf friedliche Tätigkeiten umzustellen, und

ii) damit durch seine Projekte und Tätigkeiten einen Beitrag zu leisten zur Lösung nationaler und internationaler technischer Probleme, zu den umfassenderen Zielen der Festigung des Übergangs zu auf den zivilen Bedarf ausgerichteten marktorientierten Volkswirtschaften, zur Förderung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung sowie der technischen Entwicklung unter anderem auf dem Gebiet des Umweltschutzes, der Energieerzeugung und der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen sowie der Milderung der Folgen von Kernreaktorunfällen sowie zur Förderung der weiteren Eingliederung der Wissenschaftler aus der Ukraine und der ehemaligen Sowjetunion in die internationale wissenschaftliche Gemeinschaft.

Artikel III

Um seine Ziele erreichen zu können, hat das Zentrum folgende Befugnisse:

i) finanzielle und sonstige Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher und technischer Projekte nach Artikel II;

ii) Überwachung und Finanzkontrolle von Projekten des Zentrums nach Artikel VIII;

iii) gegebenenfalls Verbreitung von Informationen zur Unterstützung seiner Projekte, Förderung von Vorschlägen und Ausweitung der internationalen Beteiligung;

iv) Festlegung geeigneter Formen der Zusammenarbeit mit Regierungen, zwischenstaatlichen Organisationen, nichtstaatlichen Organisationen (die für die Zwecke dieses Übereinkommens auch den Privatsektor einschließen) und Programme;

v) Entgegennahme von Mitteln oder Spenden von Regierungen, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen;

vi) gegebenenfalls Einrichtung von Zweigstellen;

vii) Durchführung sonstiger Tätigkeiten, die von allen Vertragsparteien vereinbart werden.

Artikel IV

A. Das Zentrum hat einen Verwaltungsrat und ein Sekretariat, das aus einem Exekutivdirektor, stellvertretenden Exekutivdirektoren und dem nach der Satzung des Zentrums benötigten weiteren Personal besteht.

B. Der Verwaltungsrat ist zuständig

i) für die Festlegung der Politik des Zentrums und seine eigene Geschäftsordnung;

ii) für die Erteilung allgemeiner Richtlinien und Weisungen an das Sekretariat;

iii) für die Genehmigung des Verwaltungshaushalts des Zentrums;

iv) für die Führung der finanziellen und sonstigen Angelegenheiten des Zentrums, einschließlich der Genehmigung von Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans des Zentrums sowie zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses;

v) für die Festlegung allgemeiner Kriterien und Prioritäten für die Genehmigung von Projekten;

vi) für die Genehmigung von Projekten nach Artikel VI;

vii) für die Annahme der Satzung und anderer gegebenenfalls erforderlicher Durchführungsregelungen;

viii) für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden oder die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind.

Sofern in diesem Übereinkommen nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorbehaltlich der nach Artikel V festgelegten Bedingungen durch Konsens aller im Verwaltungsrat vertretenen Vertragsparteien gefaßt.

C. Jede Unterzeichnerpartei ist im Verwaltungsrat mit einer Stimme vertreten. Jede Unterzeichnerpartei bestellt innerhalb von sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einen Vertreter für den Verwaltungsrat.

D. Der Verwaltungsrat nimmt nach Maßgabe dieses Übereinkommens eine Satzung an. Darin wird folgendes festgelegt:

i) der Aufbau des Sekretariats;

ii) das Verfahren für die Auswahl, Entwicklung, Genehmigung, Finanzierung, Durchführung und Überwachung von Projekten;

iii) das Verfahren, nach dem der Exekutivdirektor zu Projektvorschlägen wissenschaftlichen und sonstigen notwendigen Rat direkt bei internationalen Fachleuten einholen kann;

iv) Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplans des Zentrums sowie zur Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses;

v) geeignete Leitlinien für die Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Projekten des Zentrums ergeben, sowie für die Verbreitung der Ergebnisse der Projekte;

vi) Verfahren für die Beteiligung von Regierungen, zwischenstaatlichen Organisationen und nichtstaatlichen Organisationen an Projekten des Zentrums;

vii) Bestimmungen für die Aufteilung des Eigentums des Zentrums bei Beendigung dieses Übereinkommens oder Rücktritt einer Vertragspartei;

viii) die Personalpolitik;

ix) sonstige für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderliche Regelungen.

Artikel V

Der Verwaltungsrat hat das Recht und die ausschließliche Befugnis, die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat auf Vertreter auszudehnen, die von Vertragsparteien bestellt werden, die diesem Übereinkommen beitreten, wobei er selbst die Bedingungen einer solchen Mitgliedschaft festlegt. Im Verwaltungsrat nicht vertretene Vertragsparteien sowie zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen können eingeladen werden, ohne Stimmrecht an den Beratungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.

Artikel VI

Jedem dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegten Projekt muß eine schriftliche Zustimmung des Staates oder der Staaten beigefügt sein, in dem oder denen die Arbeit durchgeführt werden soll. Neben der vorherigen Zustimmung dieses Staates oder dieser Staaten ist für die Genehmigung von Projekten der Konsens der im Verwaltungsrat vertretenen Vertragsparteien, die nicht für Projekte nach Artikel II Abschnitt A in Frage kommen, erforderlich. (Für diesen Konsens gelten die in Artikel V festgelegten Bedingungen.)

Artikel VII

A. Vom Verwaltungsrat genehmigte Projekte können vom Zentrum oder von Regierungen, zwischenstaatlichen Organisationen oder nichtstaatlichen Organisationen unmittelbar oder über das Zentrum finanziert oder unterstützt werden. Die Finanzierung oder Unterstützung genehmigter Projekte erfolgt unter von den Gebern festgelegten Bedingungen, die mit diesem Übereinkommen in Einklang stehen müssen.

B. Vertreter der Vertragsparteien im Verwaltungsrat und das Personal des Sekretariats des Zentrums dürfen keine Projektzuschüsse erhalten und nicht unmittelbar von Projektzuschüssen profitieren.

Artikel VIII

A. Das Zentrum hat das Recht, innerhalb der Ukraine oder anderer Staaten der ehemaligen Sowjetunion, die diesem Übereinkommen beitreten,

i) Tätigkeiten, Material, Lieferungen und die Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit Projekten des Zentrums sowie projektbezogene Dienstleistungen und Mittelverwendungen nach Notifikation oder zusätzlich, soweit dies in einem Projektabkommen bestimmt ist, an Ort und Stelle zu prüfen;

ii) auf Antrag alle Informationen, einschließlich Aufzeichnungen und Unterlagen, einzusehen oder zu prüfen, die sich auf die Tätigkeiten und die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den Projekten des Zentrums beziehen, ohne Rücksicht darauf, wo sich solche Aufzeichnungen oder Unterlagen befinden, und zwar während der Dauer der Finanzierung durch das Zentrum sowie während eines anschließenden Zeitraums, soweit dies in einem Projektabkommen festgelegt ist.

Die nach Artikel VI erforderliche schriftliche Zustimmung muß das Einverständnis sowohl des Staates der ehemaligen Sowjetunion, in dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen, als auch der Empfängerinstitution umfassen, dem Zentrum den nötigen Zugang zu gewähren, damit es die Prüfung und Überwachung des Projekts entsprechend diesem Abschnitt vornehmen kann.

B. Jede im Verwaltungsrat vertretene Vertragspartei hat in bezug auf Projekte, die sie ganz oder teilweise entweder unmittelbar oder über das Zentrum finanziert, ebenfalls die in Abschnitt A beschriebenen Rechte, wobei die Koordinierung durch das Zentrum erfolgt.

C. Wird festgestellt, daß die Bedingungen eines Projekts nicht eingehalten wurden, so kann das Zentrum oder die finanzierende Regierung oder Organisation nach vorheriger Unterrichtung des Verwaltungsrats über die Beweggründe das Projekt einstellen und nach Maßgabe des Projektabkommens geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel IX

A. Der Sitz des Zentrums befindet sich in der Ukraine.

B. Die Regierung der Ukraine stellt dem Zentrum als Sachleistung auf eigene Kosten eine geeignete Anlage zur Verfügung und gewährleistet die Instandhaltung, Versorgung und Sicherheit dieser Anlage.

C. In der Ukraine besitzt das Zentrum Rechtspersönlichkeit und kann aufgrund dessen Verträge schließen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen sowie vor Gericht auftreten.

Artikel X

Die Regierung der Ukraine stellt folgendes sicher:

i) a) Mittel und Eigentum des Zentrums und etwaiger Zweigstellen des Zentrums, einschließlich der Zinserträge aus der Anlage dieser Mittel in Banken der Ukraine, sind von Steuern und sonstigen Abgaben, die von der Regierung und den Gebietskörperschaften der Ukraine erhoben werden, befreit.

b) Gebrauchsgüter, Versorgungsgüter und andere Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit dem Zentrum sowie seinen Projekten und Tätigkeiten bereitgestellt oder verwendet werden, sind bei der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Verwendung in der Ukraine von allen Gebühren, Zöllen, Einfuhrabgaben und sonstigen ähnlichen Steuern oder Abgaben befreit, die von der Ukraine erhoben werden. Voraussetzung für die Befreiung nach diesem Absatz ist, daß entweder die Gebrauchsgüter, Versorgungsgüter und anderen Vermögenswerte in einem Projektabkommen spezifiziert sind oder daß der Exekutivdirektor bescheinigt, daß sie von dem Zentrum oder bei einem Projekt des Zentrums benutzt werden sollen. Die Verfahren für solche Bescheinigungen werden in der Satzung festgelegt.

c) Mittel, die natürliche und juristische Personen, einschließlich ukrainischer wissenschaftlicher Organisationen oder Wissenschaftler und Fachleute, im Zusammenhang mit den Projekten und Tätigkeiten des Zentrums erhalten, unterliegen nicht den Steuern oder sonstigen Abgaben, die von der Regierung oder einer Gebietskörperschaft der Ukraine erhoben werden.

ii) a) Das Zentrum, Regierungen, zwischenstaatliche Organisationen und nichtstaatliche Organisationen sind berechtigt, für das Zentrum sowie seine Projekte oder Tätigkeiten bestimmte Gelder in anderer Währung als der ukrainischen Landeswährung unbeschränkt in die Ukraine und aus der Ukraine zu bringen, wobei die Beträge jeder Einrichtung den von ihr in die Ukraine gebrachten Gesamtbetrag nicht übersteigen dürfen.

b) Zur Finanzierung des Zentrums sowie seiner Projekte und Tätigkeiten ist das Zentrum berechtigt, für sich und die unter Buchstabe a) genannten Einrichtungen in der Ukraine Devisen zu verkaufen.

Artikel XI

A. Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung von Gerichtsverfahren und die Regelung von Ansprüchen nach diesem Artikel zu erleichtern.

B. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen wird die Regierung der Ukraine im Fall von durch ukrainische Staatsangehörige oder Organisationen angestrengten Gerichtsverfahren oder geltend gemachten Ansprüchen - mit Ausnahme von Ansprüchen aus einem Vertrag -, die auf Handlungen oder Unterlassungen des Zentrums oder seiner Bediensteten in Ausübung der Tätigkeiten des Zentrums zurückgehen,

i) kein Gerichtsverfahren gegen das Zentrum und seine Bediensteten anstrengen,

ii) die Verantwortung für die Abwicklung von durch die eingangs genannten Personen oder Organisationen angestrengten Gerichtsverfahren und geltend gemachten Ansprüchen gegen das Zentrum und seine Bediensteten übernehmen,

iii) das Zentrum und seine Bediensteten im Fall der unter Ziffer ii) genannten Gerichtsverfahren und Ansprüche schadlos halten.

C. Dieser Artikel steht dem Ausgleich oder der Entschädigung aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechts nicht entgegen.

D. Abschnitt B ist nicht so auszulegen, als stuende er Gerichtsverfahren oder Ansprüchen gegen ukrainische Staatsangehörige entgegen.

Artikel XII

A. Den Bediensteten der Regierung der Vereinigten Staaten, der kanadischen Regierung und der schwedischen Regierung wird, wenn sie sich im Zusammenhang mit dem Zentrum oder seinen Projekten und Tätigkeiten in der Ukraine aufhalten, von der Regierung der Ukraine ein Status gewährt, der demjenigen des Verwaltungs- und technischen Personals nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen entspricht.

B. Den Bediensteten des Zentrums werden von der Regierung der Ukraine folgende Vorrechte und Immunitäten gewährt, die den Beschäftigten internationaler Organisationen üblicherweise gewährt werden:

i) Immunität von Festnahme, Haft und Gerichtsbarkeit, einschließlich Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Zusammenhang mit den in Erfuellung ihrer Amtspflicht von ihnen selbst gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen und vorgenommenen Handlungen;

ii) Befreiung von allen Einkommensteuern und Sozialabgaben sowie anderen Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben für Einnahmen aus der Tätigkeit des Zentrums, außer denjenigen, die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthalten sind;

iii) Befreiung von den Bestimmungen über die soziale Sicherheit, von Einwanderungsbeschränkungen und der Meldepflicht für Ausländer;

iv) das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönliche Habe bei Antritt ihres Dienstes frei von allen ukrainischen Gebühren, Zöllen, Einfuhrabgaben und sonstigen ähnlichen Steuern oder Abgaben einzuführen.

C. Den Vertretern der Vertragsparteien im Verwaltungsrat, dem Exekutivdirektor und den Stellvertretenden Exekutivdirektoren werden von der Regierung der Ukraine zusätzlich zu den in den Abschnitten A und B genannten Vorrechten und Immunitäten die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Vertretern von Mitgliedern und leitenden Bediensteten internationaler Organisationen im Einklang mit dem Völkerrecht gewährt werden.

D. Eine Vertragspartei kann dem Exekutivdirektor Personen ankündigen, die nicht zu den in den Abschnitten A und C genannten Personengruppen gehören und sich in Verbindung mit den Projekten und Tätigkeiten des Zentrums in der Ukraine aufhalten werden. Eine Vertragspartei, die eine solche Mitteilung macht, muß diese Personen über ihre Pflicht zur Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Ukraine unterrichten. Der Exekutivdirektor unterrichtet die Regierung der Ukraine, die diesen Personen die in Abschnitt B Ziffer ii)-iv) beschriebenen Vorrechte gewährt.

E. Dieser Artikel verpflichtet die Regierung der Ukraine nicht, die in den Abschnitten A, B und C genannten Vorrechte und Immunitäten ihren eigenen Staatsangehörigen zu gewähren.

F. Unbeschadet der vorstehend genannten Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Vergünstigungen haben alle Personen, die Vorrechte, Immunitäten oder sonstige Vergünstigungen aufgrund dieses Artikels genießen, die Pflicht, die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Ukraine zu beachten.

G. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es Vorrechte, Immunitäten und sonstige Vergünstigungen, die den in den Abschnitten A bis D beschriebenen Bediensteten aufgrund anderer Übereinkünfte gewährt werden.

Artikel XIII

Jeder Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden wünscht, notifiziert dies dem Verwaltungsrat über den Exekutivdirektor. Der Verwaltungsrat übermittelt diesem Staat über den Exekutivdirektor beglaubigte Abschriften des Übereinkommens. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird dem Staat gestattet, dem Übereinkommen beizutreten. Treten ein oder mehrere Staaten der ehemaligen Sowjetunion dem Übereinkommen bei, so müssen sie die von der Regierung der Ukraine nach Artikel VIII, Artikel IX Abschnitt C und den Artikeln X bis XII übernommenen Verpflichtungen übernehmen.

Artikel XIV

Wenngleich dieses Übereinkommen die Rechte der Vertragsparteien, Projekte ohne Einschaltung des Zentrums durchzuführen, nicht beschränkt, werden sich die Vertragsparteien nach besten Kräften bemühen, das Zentrum in Anspruch zu nehmen, wenn sie Projekte durchführen wollen, die sich nach Art und Zielsetzung für das Zentrum eignen.

Artikel XV

A. Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüft. Bei dieser Überprüfung wird den finanziellen Verpflichtungen und den Zahlungen der Vertragsparteien Rechnung getragen.

B. Dieses Übereinkommen kann durch schriftliche Vereinbarung aller Vertragsparteien geändert werden.

C. Jede Vertragspartei kann von diesem Übereinkommen jederzeit zurücktreten, indem sie dies den anderen Vertragsparteien sechs Monate im voraus schriftlich notifiziert.

Artikel XVI

Alle Fragen oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens sind Gegenstand von Konsultationen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel XVII

Im Hinblick auf die möglichst baldige Finanzierung von Projekten legen die Unterzeichner die notwendigen einstweiligen Verfahren fest, bis der Verwaltungsrat die Satzung angenommen hat. Hierzu gehören insbesondere die Ernennung eines Exekutivdirektors und die Einstellung des erforderlichen Personals sowie die Festlegung der Verfahren für die Unterbreitung, Überprüfung und Genehmigung von Projekten.

Artikel XVIII

A. Jeder Unterzeichner notifiziert den anderen Unterzeichnern auf diplomatischem Weg den Abschluß aller innerstaatlichen Verfahren, die erforderlich sind, um durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein.

B. Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Notifikation gemäß Abschnitt A erfolgt ist.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Kiew am 25. Oktober 1993 in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und ukrainischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR KANADA:

FÜR DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN:

FÜR DIE UKRAINE:

FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA:

Top