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Document 12005SA041
Act concerning the conditions of accession of the Republic of Bulgaria and Romania and the adjustments to the Treaties on which the European Union is founded - PART FOUR:TEMPORARY PROVISIONS - TITLE IV:OTHER PROVISIONS - Article 41
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL:BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER - TITEL IV:SONSTIGE BESTIMMUNGEN - Artikel 41
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL:BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER - TITEL IV:SONSTIGE BESTIMMUNGEN - Artikel 41
ABl. L 157 vom 21.6.2005, p. 217–217
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2005/act_1/art_41/sign
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL:BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER - TITEL IV:SONSTIGE BESTIMMUNGEN - Artikel 41
Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0217 - 0217
Artikel 41 Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Bulgarien und Rumänien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik gemäß den in dieser Akte genannten Bedingungen ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission entsprechend dem Verfahren nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1784/2003 vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [18] oder gegebenenfalls dem Verfahren nach den entsprechenden Artikeln anderer Verordnungen über gemeinsame Markorganisationen oder entsprechend dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Die in diesem Artikel genannten Übergangsmaßnahmen können während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beitritt erlassen werden und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken. Der Rat kann diesen Zeitraum auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig verlängern. Die Übergangsmaßnahmen, welche die Durchführung von in dieser Akte nicht genannten Rechtsakten der Gemeinsamen Agrarpolitik betreffen, die infolge des Beitritts erforderlich sind, werden vor dem Beitritt vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit angenommen oder, wenn sie Rechtsakte betreffen, die ursprünglich von der Kommission erlassen worden sind, von dieser nach dem für die Annahme der betreffenden Rechtsakte erforderlichen Verfahren erlassen. [18] ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. --------------------------------------------------