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Document 12005SA034

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL:BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER - TITEL III:FINANZBESTIMMUNGEN - Artikel 34

ABl. L 157 vom 21.6.2005, p. 215–215 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2005/act_1/art_34/sign

12005SA034

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL:BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER - TITEL III:FINANZBESTIMMUNGEN - Artikel 34

Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0215 - 0215


Artikel 34

(1) Zusätzlich zu den am Tag des Beitritts geltenden Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums gelten für Bulgarien und Rumänien die Bestimmungen des Anhangs VIII Abschnitte I bis III im Zeitraum 2007 bis 2009 und die spezifischen Finanzbestimmungen des Anhangs VIII Abschnitt IV im gesamten Programmplanungszeitraum 2007 bis 2013.

(2) Unbeschadet künftiger politischer Entscheidungen belaufen sich die Verpflichtungsermächtigungen aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, für die Entwicklung des ländlichen Raums zugunsten von Bulgarien und Rumänien im Dreijahreszeitraum 2007 bis 2009 auf 3041 Mio. EUR (Preise von 2004).

(3) Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Anhangs VIII werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 erlassen.

(4) Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwaige Anpassungen der Bestimmungen des Anhangs VIII, wenn dies erforderlich ist, um die Kohärenz mit den Verordnungen über die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen.

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