Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 32024R1896
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1896 of 11 July 2024 imposing a provisional anti-dumping duty on imports of certain polyvinyl chloride (PVC) originating in Egypt and the United States of America
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (im Folgenden PVC) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1896 der Kommission vom 11. Juli 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (im Folgenden PVC) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika
C/2024/4791
ABl. L, 2024/1896, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1896/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In Kraft
|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2024/1896 |
12.7.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1896 DER KOMMISSION
vom 11. Juli 2024
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (im Folgenden „PVC“) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
|
(1) |
Am 15. November 2023 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Polyvinylchlorid („PVC“) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
|
(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 2. Oktober 2023 vom Polyvinyl Chloride Trade Committee (im Folgenden „Antragsteller“ genannt) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für PVC gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
|
(3) |
Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder Buchstabe d nicht erfüllt sind. |
|
(4) |
Da die Antragsteller keine zollamtliche Erfassung beantragten, stellte die Kommission fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung nicht erfüllt waren. Abgesehen von den Einfuhrmengen, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten („UZ“, siehe Erwägungsgrund 32), war nach diesem Zeitraum kein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen. |
|
(5) |
Aus den in Abschnitt 4.4.1 dargelegten Gründen beschloss die Kommission, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern für die in den vorstehenden Erwägungsgründen beschriebene Analyse zu kumulieren. Eine Analyse der Daten aus der Comext-Datenbank von Eurostat und der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern übermittelten Daten ergab, dass die kumulierte Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in den ersten drei vollen Monaten (d. h. von Dezember 2023 bis Februar 2024) nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zu denselben Monaten des Untersuchungszeitraums um 41 % zurückging. Ebenso beliefen sich die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren aus den betroffenen Ländern in den ersten drei Monaten nach der Einleitung der Untersuchung auf 19 148 Tonnen, verglichen mit den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren von 27 450 Tonnen während des Untersuchungszeitraums. Daher hat die Kommission die Einfuhren von PVC im Vorunterrichtungszeitraum nicht nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung zollamtlich erfasst. |
1.3. Interessierte Parteien
|
(6) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden Ägyptens und der Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“), die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender sowie die Händler ausdrücklich über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
|
(7) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.4. Stichprobenverfahren
|
(8) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
1.4.1. Stichprobenverfahren für Unionshersteller
|
(9) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der Produktion und Verkäufe aus. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 25 % der geschätzten Produktion und 26 % der geschätzten Verkaufsmenge der gleichartigen Ware in der EU. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Die Kommission erhielt keine Stellungnahme, und die vorläufige Stichprobe wurde bestätigt. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union. |
1.4.2. Stichprobenverfahren für Einführer
|
(10) |
Es meldeten sich keine unabhängigen Einführer, die bereit gewesen wären, die erbetenen Informationen vorzulegen oder ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zuzustimmen. Die Kommission bildete daher keine Stichprobe von Einführern. |
1.4.3. Stichprobenverfahren für ausführende Hersteller in Ägypten
|
(11) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Ägypten gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen zu übermitteln. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Republik Ägypten bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
|
(12) |
Nur ein ausführender Hersteller in Ägypten, TCI Sanmar Chemicals S.A.E. (im Folgenden „TCI Sanmar“), übermittelte die angeforderten Informationen und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
|
(13) |
Am 7. Dezember 2023, 15 Tage nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Stichprobeninformationen, meldete sich ein zweiter ägyptischer ausführender Hersteller, die Egyptian Petrochemical Company (im Folgenden „EPC“), und beantragte bei der Kommission, als interessierte Partei an dem Verfahren teilzunehmen. Da die Kommission der Auffassung war, dass die Beteiligung eines zweiten ausführenden Herstellers den fristgerechten Abschluss der Untersuchung nicht behindern würde, gab sie dem Antrag von EPC statt. |
1.4.4. Stichprobenverfahren für ausführende Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika
|
(14) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte die Kommission die Vertretung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
|
(15) |
Vier ausführende Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe mit zwei ausführenden Herstellern auf der Grundlage der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Zur Auswahl der Stichprobe gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.5. Individuelle Ermittlung
|
(16) |
Die beiden nicht in die Stichprobe einbezogenen amerikanischen mitarbeitenden ausführenden Hersteller bekundeten ihre Absicht, eine individuelle Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung zu beantragen. Keiner von ihnen übermittelte jedoch eine Antwort auf den Fragebogen und damit konkrete Anfragen. |
1.6. Stellungnahmen zur Einleitung
|
(17) |
Die Kommission erhielt eine Reihe von Stellungnahmen interessierter Parteien zur Einleitung des Verfahrens und zur Reaktion auf die Stellungnahmen anderer Parteien. |
|
(18) |
Nach der Verfahrenseinleitung übermittelten die ägyptische Regierung, der ägyptische Hersteller TCI Sanmar, die US-amerikanischen Hersteller Oxy Vinyls, LP und Westlake Corporation (im Folgenden „Westlake“), der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller Ercros und zwei Verwender, Rehau und Foamalite Ltd. (Im Folgenden „Foamalite“) Stellungnahmen. Die Antragsteller übermittelten ebenfalls Stellungnahmen, in denen sie die Beiträge der interessierten Parteien zurückwiesen. |
|
(19) |
Die ägyptische Regierung und TCI Sanmar behaupteten, die Antragsteller hätten keinen fairen Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert vorgelegt und der Antrag enthalte keine ausreichenden Beweise für Dumping. |
|
(20) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. In Bezug auf das Dumping vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Antrag ausreichend einschlägige Beweise enthielt, um ihre Untersuchung einzuleiten, da die Anscheinsbeweise auf Dumpingspannen von 45,2 % für Ägypten und von 40,6 % bis 59,4 % für die USA hindeuteten. Im Einzelnen hatten die Antragsteller den Ausfuhrpreis auf der Grundlage angemessener verfügbarer Informationen wie dem CIF-Durchschnittspreis der Einfuhren mit Ursprung in Ägypten in die EU von Eurostat ermittelt und diesen anhand angemessener Schätzungen auf die Stufe ab Werk berichtigt. Der Normalwert wurde von den Antragstellern auf der Grundlage der lokalen Preise ermittelt, die das Marktbeobachtungssystem ChemOrbis anhand des ägyptischen Ortspreisindexes angibt. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
|
(21) |
Die ägyptische Regierung, Oxy Vinyls, LP, TCI Sanmar und Westlake stellten die Schadensanalyse im Antrag infrage, da die ägyptischen und US-amerikanischen Einfuhren nicht in schädigenden Mengen oder zu schädigenden Preisen in die Union gelangten und der Wirtschaftszweig der Union gesund und leistungsfähig sei. Die Parteien vertraten ferner die Auffassung, dass die Bedenken hinsichtlich einer drohenden Schädigung unbegründet seien. |
|
(22) |
Der Antrag enthielt die Entwicklung der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in Bezug auf die Mengen und Preise. Nach der Grundverordnung sind bei der Schadensanalyse sowohl das absolute Niveau als auch die Entwicklung des Marktanteils und der Preise im Bezugszeitraum zu berücksichtigen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Wirtschaftszweig der Union zu Beginn des Bezugszeitraums zwar gesund gewesen sein kann, der Antrag jedoch Argumente dafür enthielt, warum sich die Lage ab Ende 2022 verschlechterte, und dass keine ausreichenden Beweise gegen die vorgebrachten Argumente für eine möglicherweise drohende Schädigung vorgelegt wurden, insbesondere in Anbetracht der strukturellen Überkapazitäten der Ausführer in den betroffenen Ländern. |
|
(23) |
Die ägyptische Regierung, Oxy Vinyls, LP, und TCI Sanmar machten geltend, dass der ursächliche Zusammenhang nicht nachgewiesen sei und dass es andere alternative Schadensursachen gebe. Als Schadensursachen nannten die Parteien u. a. Energiekosten, höhere Gewalt, nicht untersuchte Einfuhren aus Mexiko und Norwegen, Inflation und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union. Rehau und Foamalite brachten vor, dass die Unionshersteller möglicherweise selbst für ihre Schädigung verantwortlich seien, da sie aufgrund höherer Gewalt die Lieferung der Ware an die Verwender in der Union auf weniger als die vertraglich vereinbarten Mengen beschränkt hätten und die betroffenen Verwender deshalb nach anderen PVC-Quellen außerhalb der Union gesucht hätten. |
|
(24) |
Ercros machte geltend, dass der ursächliche Zusammenhang nachgewiesen sei, und wies darauf hin, dass der Preisverfall, von dem der Unionsmarkt und der Wirtschaftszweig betroffen waren, weitgehend und zweifellos von den Preisen für ägyptisches und US-amerikanisches PVC bestimmt wurde und das Jahr 2021 einen Wendepunkt darstellte. |
|
(25) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Antrag ausreichende Punkte enthielt, um den ursächlichen Zusammenhang in diesem Stadium zu beurteilen, und dass keine stichhaltigen Beweise vorgelegt wurden, die die im Antrag enthaltene Argumentation widerlegen. |
|
(26) |
Oxy Vinyls, LP behauptete, dass die Unionshersteller höhere Kosten hätten, die mit den hohen Kosten für die Einhaltung zahlreicher ökologischer und sozialer Vorschriften in der Union zusammenhingen. |
|
(27) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Behauptung durchaus stichhaltig sein könnte, wenn die Schädigung während des gesamten Bezugszeitraums beobachtet würde, doch konnten die Argumente das plötzliche Auftreten einer Schädigung im Untersuchungszeitraum, als die angeblich gedumpten Einfuhren zunahmen, nicht erklären. |
|
(28) |
Oxy Vinyls, LP und Westlake behaupteten, die Antragsteller hätten nicht begründet, warum die Gewinnspanne für die Berechnung der Zielpreisunterbietung 15 % betragen sollte. Ercros brachte seinerseits vor, dass ein gesunder PVC-Wirtschaftszweig der Union eine Gewinnspanne von 15 % erfordere. Während die Antragsteller, unterstützt von Ercros, verteidigten, dass eine Gewinnspanne von 15 % eine normale Rentabilitätsspanne für den Chemiesektor sei, erhielt die Kommission von anderen Parteien keine Beweise dafür, was erwartungsgemäß in einem zyklischen Wirtschaftszweig wie PVC mittelfristig eine angemessene Gewinnspanne sein könnte. Dieselben US-amerikanischen Ausführer behaupteten auch, dass die Einleitung des Verfahrens fehlerhaft gewesen sein könnte, weil die Antragsteller irrtümlich das EBITDA anstelle der Gewinnspanne verwendet hätten. Die Kommission stellte fest, dass bei den Berechnungen eine Gewinnspanne von 15 % zugrunde gelegt wurde und dass im Antrag lediglich angegeben wurde, dass dies derselbe Prozentsatz sei wie der Zielprozentsatz des EBITDA für die Beschwerdeführer. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass aus dem Vergleich verschiedener Kennzahlen im Antrag nicht geschlossen werden kann, dass die Antragsteller irrtümlich das EBITDA und nicht die Gewinnspanne verwendet haben (3). |
|
(29) |
Foamalite beschwerte sich über die möglichen Auswirkungen auf seine Wettbewerbsfähigkeit, wenn die Kommission Antidumpingzölle einführt, da es mit einem Unternehmen mit Sitz in Nordirland konkurriert, das diese Zölle für seine Einfuhren aus den USA nicht zahlen müsste. Die Kommission stellte fest, dass das Vereinigte Königreich am 8. Januar 2024 eine Antidumpinguntersuchung gegenüber S-PVC aus den USA eingeleitet hatte, und wies den Antrag zurück. |
1.7. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
|
(30) |
Die Kommission sandte Fragebögen an die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, an die beiden ägyptischen ausführenden Hersteller, die sich gemeldet hatten, und an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den USA. Die Kommission veröffentlichte in der Einleitungsbekanntmachung einen Fragebogen für Einführer und Verwender. Auch unabhängigen Händlern außerhalb der Union wurden Fragebögen zur Verfügung gestellt (siehe Erwägungsgründe 48 und 73). Dieselben Fragebögen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (4) bereitgestellt. |
|
(31) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
|
1.8. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
|
(32) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
|
(33) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Suspensions-Polyvinylchlorid (im Folgenden „S-PVC“), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist. Die betroffene Ware umfasst ausschließlich S-PVC, nicht aber Emulsions-Polyvinylchlorid (im Folgenden „E-PVC“), (im Folgenden „zu untersuchende Ware“). |
|
(34) |
PVC ist ein künstlich hergestelltes thermoplastisches Polymer. Der Hauptrohstoff für die Herstellung von PVC-Harzen ist Vinylchlormonomer (VCM), das durch die Reaktion von Ethylen und Chlor zu Ethylendichlorid (EDC) hergestellt und dann durch thermisches Cracken in VCM umgewandelt wird. S-PVC wird im Suspensionsverfahren hergestellt. |
|
(35) |
PVC in seiner Suspensionsform (S-PVC) ist ein industrielles Erzeugnis, das in einer Vielzahl von Anwendungen verwendet wird, z. B. bei der Herstellung von Rohren und Rohrverbindungsstücken, Filmen und Folien, in Injektionsform und beim Blasformen. |
2.2. Betroffene Ware
|
(36) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) („betroffene Länder“), die derzeit unter dem KN-Code ex 3904 10 00 (TARIC-Codes 3904100015 und 3904100080) eingereiht wird. (im Folgenden „betroffene Ware“). |
2.3. Gleichartige Ware
|
(37) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
|
|
(38) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
3. DUMPING
3.1. Ägypten
3.1.1. Mitarbeit der ausführenden Hersteller
|
(39) |
Wie unter den Erwägungsgründen 12 und 13 dargelegt, meldeten sich zwei ägyptische ausführende Hersteller, TCI Sanmar und EPC, im Rahmen der Untersuchung und übermittelten Antworten auf den Fragebogen. EPC übermittelte einen unvollständig beantworteten Fragebogen, in dem wesentliche Teile fehlten. Die Kommission teilte EPC daher mit Schreiben vom 16. Januar 2024 ihre Absicht mit, Artikel 18 anzuwenden und ihre Feststellungen auf der Grundlage der für die fehlenden Informationen verfügbaren Fakten zu treffen. In demselben Schreiben forderte sie EPC auf, die fehlenden Angaben zu übermitteln. EPC hat dies jedoch versäumt, auch nachdem die Kommission ihre Forderung am 6. Februar 2024 wiederholt hatte. |
|
(40) |
Bei dem Kontrollbesuch in den Betrieben von EPC, der vom 3. bis 6. März 2024 stattfand, stellte die Kommission weitere Elemente fest, die zur Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung führten. |
|
(41) |
Da EPC es versäumt hatte, die für die Bewertung der Inlandspreise, der Ausfuhrpreise und der Produktionskosten erforderlichen Informationen vorzulegen, wurde EPC gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung mit Schreiben vom 12. April 2024 über die Gründe für die Absicht der Kommission unterrichtet, die vorgelegten Informationen nicht zu berücksichtigen, und es wurde die Gelegenheit gegeben, weitere Erklärungen abzugeben. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden die zugrunde liegenden Angaben nur an EPC übermittelt. |
|
(42) |
Am 17. April 2024 erhob EPC Einspruch gegen die Anwendung von Artikel 18. EPC argumentierte, dass es bis zum 12. Dezember 2023 keine Kenntnis von dem Antidumpingverfahren hatte, dass ein Antrag auf Fristverlängerung von der Kommission abgelehnt wurde und dass es daher an einer wirksamen Beteiligung am Überprüfungsverfahren gehindert wurde. |
|
(43) |
EPC fügte hinzu, dass die Kommission bei der Ermittlung des Dumpings (zumindest) die Angaben zu den Ausfuhrpreisen berücksichtigen sollte, da das Kommissionsteam während des Kontrollbesuchs vor Ort die Richtigkeit aller erforderlichen Unterlagen (in Bezug auf die Ausfuhrpreise) überprüft habe. |
|
(44) |
Darüber hinaus vertrat EPC die Auffassung, dass es im Rahmen seiner Möglichkeiten uneingeschränkt mit der Kommission zusammenarbeite, und verwies auf Artikel 15 des WTO-Antidumpingübereinkommens, wonach die Mitglieder aus den Industrieländern der besonderen Lage der Mitglieder aus den Entwicklungsländern Rechnung tragen müssen. |
|
(45) |
Die Kommission stimmte der Stellungnahme von EPC nicht zu. In Bezug auf die Behauptung von EPC, bis zum 12. Dezember 2023 keine Kenntnis von der Untersuchung gehabt zu haben, erinnert die Kommission daran, dass die vorliegende Untersuchung am 15. November 2023 durch Veröffentlichung einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eingeleitet wurde. Am selben Tag unterrichtete die Kommission EPC und die Vertretung der Arabischen Republik Ägypten direkt über die Einleitung dieser Untersuchung und forderte EPC auf, sich an dem Stichprobenverfahren zu beteiligen. |
|
(46) |
Zu der Behauptung von EPC, es habe im Rahmen seiner Möglichkeiten uneingeschränkt mitgearbeitet, und zu seinem Verweis auf Artikel 15 des WTO-Antidumpingübereinkommens stellte die Kommission fest, dass die begrenzten Möglichkeiten einer Partei nicht rechtfertigen können, dass Informationen fehlen, die für eine genaue Berechnung der Dumpingspanne erforderlich sind, oder dass es nicht möglich ist, die übermittelten Daten gegenzuprüfen. Außerdem erinnerte die Kommission daran, dass sie die Teilnahme von EPC an der Untersuchung ausnahmsweise akzeptiert hatte, obwohl EPC das Stichprobenformular nicht ausgefüllt hatte (siehe Erwägungsgrund 13) und sich zunächst außerhalb der regulären Frist gemeldet hatte. |
|
(47) |
Dementsprechend ließ die Kommission die von EPC vorgelegten Informationen vorläufig unberücksichtigt und bestätigte die Verwendung der verfügbaren Informationen zu diesem ausführenden Hersteller auf der Grundlage des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung. |
3.1.2. Unabhängige Händler
|
(48) |
Den Angaben im Antrag zufolge erfolgten die Ausfuhren in die Union über unabhängige Händler, und die ausführenden Hersteller wussten, wohin die Verkäufe über diese Händler letztendlich gingen. Die Kommission forderte von den beiden ausführenden Herstellern die Namen und Kontaktdaten dieser Händler an und erhielt sie. Sieben unabhängige Händler, auf die insgesamt mehr als 70 % der Gesamteinfuhren aus Ägypten im Untersuchungszeitraum entfielen, beantworteten den Fragebogen zumindest teilweise. Den übermittelten Informationen zufolge verkauften diese Händler die betroffene Ware entweder an Abnehmer in der Union oder an Abnehmer in Drittländern weiter. Keiner von ihnen verkaufte die betroffene Ware an Abnehmer in Ägypten weiter. |
|
(49) |
Abgesehen von der Bestätigung, dass keine Weiterverkäufe der unabhängigen Händler auf den ägyptischen Inlandsmarkt gelangten, waren die von diesen Händlern vorgelegten Informationen für die Ermittlung des Dumpings in Bezug auf Ägypten nicht erforderlich. TCI Sanmar wies den endgültigen Bestimmungsort dieser Ausfuhren in seinen Unterlagen nach, insbesondere anhand der verfügbaren Frachtpapiere. |
3.1.3. Normalwert
|
(50) |
Aufgrund der in Abschnitt 3.1.1 beschriebenen Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung gegenüber EPC galt die nachstehende Beschreibung der Berechnung der Dumpingspanne nur für den verbleibenden ägyptischen ausführenden Hersteller, TCI Sanmar. |
|
(51) |
Die Kommission prüfte zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren. |
|
(52) |
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen mit repräsentativen Inlandsverkäufen identisch oder vergleichbar waren. |
|
(53) |
Als Nächstes prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe repräsentativ waren, da sie mehr als 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der identischen Ware in die Union entsprachen. |
|
(54) |
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können. |
|
(55) |
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
|
|
(56) |
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum. |
|
(57) |
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern
|
|
(58) |
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass je nach Warentyp zwischen 5 % und 97 % der Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps gewinnbringend waren und dass der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis über den Produktionskosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert nur als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt, wenn die Inlandsverkäufe 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmachten. |
3.1.4. Ausfuhrpreis
|
(59) |
TCI Sanmar führte die Ware über unabhängige Händler in die Union aus, die die betroffene Ware von TCI Sanmar kauften und sie an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauften. Wie unter Erwägungsgrund 49 dargelegt, wies TCI Sanmar in seinen Aufzeichnungen den endgültigen Bestimmungsort der an unabhängige Händler getätigten Ausfuhrverkäufe nach. |
|
(60) |
Bei dem auf diese Weise ermittelten Ausfuhrpreis handelte es sich gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der betroffenen Ware beim Verkauf an den unabhängigen Händler. |
3.1.5. Vergleich
|
(61) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. |
|
(62) |
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. |
|
(63) |
TCI Sanmar und die ägyptische Regierung brachten vor, dass die Normalwerte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k der Grundverordnung wegen der Auswirkungen einer Währungskrise auf die ägyptische Wirtschaft im Untersuchungszeitraum nach unten berichtigt werden sollten. Zur Untermauerung des Vorbringens wies TCI Sanmar auf die Entwicklung eines sogenannten Parallel- oder Schwarzmarkts hin, auf dem harte Währungen wie der US-Dollar (im Folgenden „USD“) oder der Euro zu deutlich höheren Kursen gehandelt würden als die offiziellen Wechselkurse der ägyptischen Zentralbank (im Folgenden „CBE“), was beispielsweise in einem Marktuntersuchung des US-Handelsministeriums vom 19. September 2023 oder in einer von BNP Paribas veröffentlichten Studie beschrieben worden sei. TCI Sanmar fügte hinzu, dass die Zahlungen für die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware in ägyptischen Pfund (im Folgenden „EGP“) erfolgten. Zu Rechnungslegungszwecken wurden diese Zahlungen in USD umgerechnet. Aufgrund der geltenden Rechnungslegungsvorschriften mussten diese Umrechnungen auf der Grundlage des CBE-Kurses erfolgen. |
|
(64) |
Am 22. März 2024 wiederholte TCI Sanmar seine Behauptung und fügte hinzu, dass Ägypten eine wichtige Vereinbarung mit dem Internationalen Währungsfonds (im Folgenden „IWF“) im Wert von 8 Mrd. USD getroffen habe. Eine wesentliche Bedingung der Vereinbarung war aus Sicht des IWF, dass die CBE es den Marktkräften ermöglichte, den Wert des EGP festzulegen, um die Divergenz zwischen dem offiziellen Wechselkurs und dem sogenannten Parallelmarktkurs zu beseitigen. Nachdem die CBE dieser Bedingung zugestimmt hatte, veränderte sich der offizielle Wechselkurs von ca. 31 EGP — 1 USD (am 5. März 2024) auf ca. 49 EGP — 1 USD (am 6. März 2024) (ein Wertverlust von ca. 60 %). |
|
(65) |
Die Kommission wies den ursprünglichen und den wiederholten Antrag zurück. Keine der antragstellenden Parteien konnte die Behauptungen belegen, insbesondere weil es keine historischen Kurse eines Schwarz- oder Parallelmarktes gab. Darüber hinaus verschrieb die Rechnungslegungspolitik von TCI Sanmar die Verwendung der von der CBE festgelegten offiziellen Sätze und bestätigte damit die Auffassung der Kommission, diese Sätze zu verwenden. |
|
(66) |
Im Anschluss an das wiederholte Vorbringen stellte die Kommission klar, dass Ereignisse nach dem Untersuchungszeitraum bei der Dumpingermittlung normalerweise nicht berücksichtigt werden können. Beim Vergleich von Ausfuhr- und Inlandspreisen ist die Kommission ausschließlich auf die offiziellen Wechselkurse angewiesen. Eine signifikante Änderung eines Wechselkurses, wie sie am 6. März 2024 eintrat, kann nicht als nachträglicher Beweis dafür akzeptiert werden, dass ein solcher signifikant geänderter Wechselkurs darauf hinweist, dass er für einen vergangenen Zeitraum, hier den Untersuchungszeitraum, angewendet werden sollte. |
|
(67) |
TCI Sanmar beantragte ferner eine Kreditkostenberichtigung. Die Kommission wies den Antrag zurück und vertrat die Auffassung, dass die von TCI Sanmar angeführten Fakten eine Berichtigung des Ausfuhrpreises nach unten statt nach oben rechtfertigten. Aus Gründen der Vertraulichkeit wurden weitere Einzelheiten nur an TCI Sanmar übermittelt. |
|
(68) |
Berichtigungen für Fracht-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Kredit-, Bank- und Verpackungskosten wurden von den Preisen der Inlands- und/oder Ausfuhrverkäufe abgezogen, sofern entsprechende Angaben gemacht wurden und dies für gerechtfertigt erachtet wurde. |
3.1.6. Dumpingspannen
|
(69) |
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne von TCI Sanmar, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, 86,1 %. |
|
(70) |
Wie unter Erwägungsgrund 39 bis 47 erläutert, stützte sich die Kommission im Falle von EPC gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. In diesem Zusammenhang hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für EPC auf der Grundlage der repräsentativen Verkäufe des repräsentativsten von TCI Sanmar in die Union verkauften Warentyps zu ermitteln. Auf diesen Warentyp entfielen mehr als 90 % aller Ausfuhren von TCI Sanmar in die Union; in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit war die Kommission der Auffassung, dass diese Methode das potenzielle Dumpingverhalten des Unternehmens angemessen widerspiegelt, wobei der verfahrenstechnische Kontext, in dem eine solche Nichtmitarbeit stattfand, und die in den Akten enthaltenen einschlägigen Beweise berücksichtigt wurden. Die berechnete Dumpingspanne belief sich somit auf 109,5 % und wurde auf EPC angewandt. |
|
(71) |
Alle bekannten ausführenden Hersteller meldeten sich im Rahmen dieser Untersuchung. Auf dieser Grundlage beschloss die Kommission, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der höchsten Dumpingspanne der einbezogenen Unternehmen, d. h. EPC, festzusetzen. |
|
(72) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen daher:
|
3.2. Vereinigte Staaten von Amerika
3.2.1. Unabhängige Händler
|
(73) |
Wie im Falle Ägyptens (siehe Erwägungsgrund 48) forderte die Kommission die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf, ihr die Namen und Kontaktdaten der unabhängigen Händler mitzuteilen, über die den Angaben im Antrag zufolge ein großer Teil ihrer Ausfuhrverkäufe in die Union abgewickelt wurde. Die Kommission setzte sich direkt und über die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mit den Händlern in Verbindung und forderte sie auf, einen speziellen Fragebogen auszufüllen, um die endgültige Bestimmung der PVC-Verkäufe von Formosa und Westlake zu ermitteln. Neun unabhängige Händler übermittelten der Kommission eine teilweise oder vollständige Antwort auf diesen Fragebogen. Diese Informationen bezogen sich nur auf eine begrenzte Menge der EU-Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Parteien. Die in die Stichprobe einbezogenen Parteien holten jedoch selbst zusätzliche Informationen von ihren unabhängigen Händlern ein, die es der Kommission ermöglichten, die endgültige Bestimmung aller Ausfuhrverkäufe von Formosa und 98,5 % der Ausfuhrverkäufe von Westlake zu ermitteln. Alle Ausfuhrverkäufe, bei denen der Bestimmungsort in der EU bestätigt werden konnte, wurden bei der Dumpingberechnung berücksichtigt. |
3.2.2. Normalwert
|
(74) |
Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt pro ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die von den einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren. |
|
(75) |
Anschließend ermittelte die Kommission für die ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren. |
|
(76) |
Danach prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe eines jeden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers auf dessen Inlandsmarkt für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar war, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller repräsentativ waren, da sie mehr als 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der identischen Ware in die Union entsprachen. |
|
(77) |
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung für die Berechnung des Normalwerts herangezogen werden können. |
|
(78) |
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
|
|
(79) |
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum. |
|
(80) |
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern
|
|
(81) |
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass bei beiden ausführenden Herstellern mit Ausnahme von zwei Warentypen von Westlake weniger als 80 % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe nur für diese Verkäufe ermittelt. Für die beiden Warentypen des ausführenden Herstellers, bei denen mehr als 80 % der Inlandsverkäufe gewinnbringend waren, wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum ermittelt. |
3.2.3. Ausfuhrpreis
|
(82) |
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller führten die Ware entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder, wie unter Erwägungsgrund 73 erläutert, über unabhängige Händler in den USA in die Union aus. |
|
(83) |
Bei den Direktverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. Für die indirekten Verkäufe über unabhängige Händler in den USA wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die betroffene Ware an diese Händler verkauft wurde. |
|
(84) |
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk. |
|
(85) |
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Gegebenenfalls wurden Berichtigungen für Transport-, Kredit-, Verpackungs-, Rabatt-, Bereitstellungs- und Verladekosten vorgenommen. |
3.2.4. Dumpingspannen
|
(86) |
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert eines jeden Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware. |
|
(87) |
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
|
|
(88) |
Bei den nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Herstellern ermittelte die Kommission die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen Parteien nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung. |
|
(89) |
Auf dieser Grundlage beträgt die vorläufige Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller außerhalb der Stichprobe 63,7 %. |
|
(90) |
Zur Ermittlung der Methode zur Berechnung der residualen Dumpingspanne, d. h. der Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller in den USA, die sich während der Untersuchung nicht meldeten, prüfte die Kommission zunächst den Umfang der Mitarbeit der ausführenden Hersteller. Der Grad der Mitarbeit entspricht der Menge der Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in die Union, ausgedrückt als Anteil an den Gesamteinfuhren aus dem betroffenen Land in die Union im Untersuchungszeitraum, die auf der Grundlage der Statistiken von Comext ermittelt wurden. Auf die vier mitarbeitenden ausführenden Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum 76,5 % (6) der Ausfuhren aus den USA in die Union. Daher wird der Umfang der Mitarbeit in diesem Fall als gering angesehen. Folglich ermittelte die Kommission die Dumpingspanne für alle anderen ausführenden Hersteller in den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen. Die Kommission beschloss, die residuale Dumpingspanne in Höhe der Dumpingspanne des in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers mit der höchsten gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne für den repräsentativsten Warentyp festzusetzen. |
|
(91) |
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
|
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
|
(92) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von zwölf Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Drei der Unionshersteller sind die Antragsteller. |
|
(93) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 3 842 081 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, z. B. der Antworten auf den Makrofragebogen, der bei Kontrollbesuchen bei den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern eingeholten Informationen, der von anderen mitarbeitenden Herstellern übermittelten Fragebogen und der amtlichen Statistiken von Eurostat. Wie in Erwägungsgrund 9 erwähnt, entfielen auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 25 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. |
4.2. Bestimmung des relevanten Unionsmarkts
|
(94) |
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit das Bestehen von Veredelungsvereinbarungen und die vorgelagerten Tätigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union bei der Herstellung der gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden mussten. |
|
(95) |
Die Kommission stellte fest, dass zwei der drei Hersteller in der Stichprobe im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen tätig sind. Bei jeder Veredelungsvereinbarung war der Unternehmer ein anderes Unternehmen der Gruppe, das für die Beschaffung der Vormaterialien und den Verkauf der hergestellten gleichartigen Ware zuständig war, wobei der Stichprobenhersteller über eine Veredelungsgebühr entlohnt wurde. Daher reichten die Finanzdaten von zwei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern nicht aus, um die Schadensanalyse durchzuführen, da die finanziellen Ergebnisse recht stabil waren und die Veredelungsgebühr und nicht die wirtschaftlichen Ergebnisse der Unternehmer widerspiegelten. Daher verschaffte sich die Kommission bei diesen beiden Herstellern Zugang zu den Aufzeichnungen der Unternehmer und zu Informationen über die Verteilungsschlüssel, damit sie das vollständige finanzielle Ergebnis der Produktion der gleichartigen Ware in den Betrieben der Stichprobe überprüfen konnte. Auf diese Weise war die Kommission in der Lage, die finanziellen Ergebnisse zu überprüfen, die die Unternehmer mit der Herstellung von PVC in den in die Stichprobe einbezogenen Betrieben durch die Mauterheber erzielten. |
|
(96) |
S-PVC ist ein künstlich hergestelltes thermoplastisches Polymer, das durch die Polymerisation von Vinylchlorid entsteht. Vinylchlormonomer (VCM) ist der wichtigste Rohstoff und wird durch thermisches Cracken von Ethylendichlorid (EDC) hergestellt, einem Produkt, das durch direkte Chlorierung oder Oxychlorierung von Ethylen gewonnen wird. Einer der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller kauft Ethylen, Chlor und/oder EDC von Drittanbietern. Bei den beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Herstellern können die jeweiligen Unternehmer EDC auch auf dem Markt beschaffen (und tun dies auch regelmäßig), aber ihre Konzerne haben die Kapazität, EDC unter Verwendung von Chlor herzustellen, das von einem gemeinsamen Unternehmen produziert wird, an dem jeder Konzern zu 50 % beteiligt ist. Das Chlor wird zu einem Verrechnungspreis gekauft, der im Bezugszeitraum stabil geblieben ist und in ein Handelsmodell eingebunden ist, das von verschiedenen Steuerbehörden in der Union als fremdvergleichskonform akzeptiert wird. |
|
(97) |
Die Kommission erhielt eine Stellungnahme von Westlake, in der die Einbeziehung des damit verbundenen Geschäfts mit Natronlauge in die Schadensanalyse gefordert wurde. Natronlauge und Chlor werden durch Elektrolyse von Salz hergestellt. Ätznatron wird in der chemischen Industrie in großem Umfang als Grundstoff verwendet. Die Antragsteller wiesen darauf hin, dass Natronlauge ein Nebenprodukt der Chlorproduktion ist, die beide in großen Mengen im Chlor-Alkali-Verfahren (7) hergestellt werden, und bestritten, dass Natronlauge als Nebenprodukt von PVC angesehen werden kann. Die Kommission stellte fest, dass die Tatsache, dass nicht alle PVC-Hersteller in der Chlorproduktion tätig sind, ein sehr deutliches Indiz dafür ist, dass die beiden Industrien, obwohl beide mit dem Chlor-Alkali-Prozess verbunden sind, als getrennte Industrien betrachtet werden müssen (8). |
|
(98) |
Westlake machte ferner geltend, dass es auf dem S-PVC-Markt drei verschiedene Produktsegmente gebe („Standard“, „Extender“ und „Spezialitäten“), zwischen denen in der Untersuchung nicht richtig unterschieden worden sei. Westlake machte geltend, dass die drei Segmente zuvor von der Kommission in Wettbewerbsangelegenheiten anerkannt worden seien. Die Kommission stellte fest, dass das von Westlake erwähnte Dokument darauf hindeutet, dass Spezialitäten und Extender Nischenmärkte sind (9). Die Antragsteller machten ihrerseits geltend, dass Standard-, Extender- und Spezial-S-PVC dieselben grundlegenden chemischen Eigenschaften hätten und lediglich Warentypen seien und dass die von der Kommission vorgeschlagenen Warenkennnummern (Product Control Numbers — im Folgenden „PCN“) hinreichend genau seien, um Unterschiede zu berücksichtigen, die die Vergleichbarkeit der Preise oder die Feststellung der Schädigung und der Schadensursache beeinflussen. Die Antragsteller wandten ferner ein, dass Westlake keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass ein oder mehrere vermeintliche Segmente mit größerer Wahrscheinlichkeit von den gedumpten Einfuhren betroffen seien als andere, dass keine Beweise dafür vorgelegt worden seien, dass Preisunterschiede nicht durch die PCN-Struktur berücksichtigt werden können, und dass es keine Beweise dafür gebe, dass die Waren nicht austauschbar seien. Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller das gebräuchlichste S-PVC für allgemeine Verwendungszwecke (von Westlake als „Grundstoff“ bezeichnet) herstellen und dass der wichtigste Faktor für die Verwendung von S-PVC sein K-Wert ist (10) und dass die als Grundstoff bezeichnete Ware S-PVC in der Untersuchung unter den PCNs B und C erfasst würde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass es sich bei dem Begriff „Spezialität“ eher um eine kommerzielle Klassifizierung oder Bezeichnung und nicht um einen Industriestandard handelt (da ein Produkt, das von einem Hersteller als „Spezialität“ bezeichnet wird, von einem anderen als „Grundstoff“ angesehen werden kann). |
|
(99) |
Die Kommission stellte fest, dass die Unterschiede im Produktionsverfahren geringfügig sind, da ein in die Stichprobe einbezogener Hersteller dieselben Anlagen auch zur Herstellung einiger S-PVC-Spezialitäten (11) verwenden kann. Die Kommission stellte fest, dass Westlake zwar bekannt war, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht in den drei angeblichen Segmenten tätig waren, dass sie aber keine Bemerkungen zu der vorgeschlagenen Unionsstichprobe machte. Darüber hinaus fand die Kommission keine Beweise für die Relevanz der angeblichen Segmente für Preise, Kosten oder Marktsegmentierung, die nicht durch die PCN-Struktur erfasst wurden. Die Behauptung von Westlake über die Existenz von drei Segmenten wurde daher zurückgewiesen. |
4.3. Unionsverbrauch
|
(100) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der:
|
|
(101) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 1 Unionsverbrauch (in Tonnen)
|
||||||||||||||||||||||
|
(102) |
Der Unionsverbrauch der gleichartigen Ware wurde ermittelt, indem Informationen über EU-Verkäufe von Unionsherstellern (wie unter Erwägungsgrund 100 beschrieben) mit Einfuhrdaten von Eurostat kombiniert wurden. Da die untersuchte Ware nur S-PVC umfasst, wurden die Einfuhren von S-PVC auf 96 % der Einfuhren unter dem KN-Code 3904 10 00 geschätzt, der Rest waren Einfuhren von E-PVC. Die Aufteilung der Einfuhren unter KN-Code 3904 10 00 auf die beiden PVC-Typen erfolgte auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Marktdaten. |
|
(103) |
Der Gesamtverbrauch in der Union ist ab 2021 rückläufig, einem Jahr, das von einer starken Erholung nach der COVID-19-Pandemie profitierte. Ab 2020 ging der Gesamtverbrauch in der Union um 18 % zurück, was auf den derzeitigen Rückgang im Bausektor in der Union zurückzuführen ist. |
4.4. Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.4.1. Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
|
(104) |
Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von S-PVC mit Ursprung in den betroffenen Ländern entsprechend Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten. |
|
(105) |
Die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus Ägypten und den USA lagen über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Marktanteile betrugen im Untersuchungszeitraum 1,92 % bzw. 8,30 %. |
|
(106) |
Die Wettbewerbsbedingungen zwischen den gedumpten Einfuhren aus Ägypten und der USA sowie zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der gleichartigen Ware waren ähnlich. Genauer gesagt konkurrierten die eingeführten Waren miteinander und mit dem in der Union hergestellten S-PVC, da die industriellen Verwender in ähnlicher Weise Zugang zu den Verkaufsteams und Händlern der beiden Unionshersteller haben und beide ähnliche Kategorien von Kunden bedienen. |
|
(107) |
Es waren somit alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus Ägypten und den USA wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht. |
4.4.2. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
|
(108) |
Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der verfügbaren Statistiken für die einzelnen Waren und einer Schätzung des Verbrauchs für den Untersuchungszeitraum auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten (2022) ermittelt. |
|
(109) |
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 2 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(110) |
In absoluten Zahlen stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um 288 405 Tonnen. Parallel dazu stieg der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern insgesamt um 9,18 Prozentpunkte (die Einfuhren waren im Untersuchungszeitraum achtmal so hoch wie im Jahr 2020). Die Einfuhren aus Ägypten stiegen im Bezugszeitraum um 54 750 Tonnen und erreichten einen Marktanteil von 1,92 %. Die Einfuhren aus USA stiegen im Bezugszeitraum um 233 653 Tonnen und erreichten einen Marktanteil von 8,30 %. Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern erreichten im Untersuchungszeitraum einen Marktanteil von 10,22 %. |
4.4.3. Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung/Preisunterdrückung
|
(111) |
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der von den ausführenden Herstellern der Stichprobe angegebenen CIF-Preise ermittelt (siehe Erwägungsgrund 69 und 87). |
|
(112) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(113) |
Der Durchschnittspreis der ägyptischen Einfuhren stieg 2021 stark an und erreichte 1 449 EUR/Tonne (von 668 EUR/Tonne im Jahr 2020), bevor er 2022 leicht auf 1 353 EUR/Tonne und im Untersuchungszeitraum auf 926 EUR/Tonne zurückging. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den USA folgte einem ähnlichen Trend mit einem starken Anstieg im Jahr 2021 auf 1 525 EUR/Tonne (von 821 EUR/Tonne im Jahr 2020) und ging dann allmählich auf 1 405 EUR/Tonne im Jahr 2022 und 903 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum zurück. |
|
(114) |
Im Bezugszeitraum stieg der durchschnittliche Stückpreis der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 14 %. In den Jahren 2020 und 2021 lagen die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern über den beobachteten EU-Verkaufspreisen der Hersteller in der Stichprobe (um 16 % bzw. 27 %), wie aus den Tabellen 3 und 7 hervorgeht. Im Jahr 2022 und im Untersuchungszeitraum waren die Einfuhrpreise jedoch rund 11 % bzw. 20 % niedriger als die Unionspreise. |
|
(115) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
|
|
(116) |
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum hypothetisch erzielten Umsatzes. Es ergab eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 25 % und 35 % für die ägyptischen Hersteller, eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 30 % und 35 % für die US-amerikanischen Hersteller und eine kumulative gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 27 % und 33 % für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller in den USA und Ägypten zusammen. |
|
(117) |
Unabhängig von den Feststellungen zur Preisunterbietung stellte die Kommission fest, dass die gedumpten Einfuhren im Untersuchungszeitraum, als der Wirtschaftszweig der Union seine Waren unter seinen Produktionskosten verkaufte, auch zu einer erheblichen Preisunterdrückung führten (wie die Zielpreisunterbietungsspannen zeigen). |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
|
(118) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
|
(119) |
Wie in Erwägungsgrund 9 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
|
(120) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten aus dem von den Antragstellern vorgelegten Makrofragebogen, die sie anhand von Angaben anderer Hersteller, Informationen aus den Kontrollbesuchen und Eurostat-Daten aktualisierte. Die Daten für die übrigen Unionshersteller wurden auf der Grundlage von Marktdaten und anderen Eurostat-Statistiken nach den unter Erwägungsgrund 100 genannten Produktinformationen geschätzt. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
|
(121) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
|
(122) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
|
(123) |
Die Gesamtproduktion der EU wird auf der Grundlage von Eurostat-Daten für die gleichartige Ware (Prodcom-Code 2016.30.10) geschätzt. Die Prodcom-Statistiken werden jährlich von Eurostat veröffentlicht; die letzte verfügbare Zahl stammt aus dem Jahr 2022. Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union für den Untersuchungszeitraum wurde ermittelt, indem die Produktion aller Standorte der Antragsteller und anderer Hersteller in der Union, die der Kommission ausführliche Informationen vorgelegt haben, addiert wurde, wobei für den Rest dasselbe relative Gewicht wie für 2022 angenommen wurde. |
|
(124) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 4 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(125) |
Die Produktion der gleichartigen Ware in der Union weist einen Abwärtstrend auf, der durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der höheren Inflation und der Zinssätze beeinflusst wird, die den Bausektor, den Hauptabnehmer der gleichartigen Ware, erheblich beeinträchtigt haben. |
|
(126) |
Die Produktionskapazität ist relativ stabil geblieben. Kapazitätssteigerungen in der chemischen Industrie lassen sich aufgrund von Umwelt- und Sicherheitsbedenken nur langsam planen und durchführen. Der beobachtete Anstieg im Jahr 2022 ist weitgehend auf einen Hersteller in der Stichprobe zurückzuführen und resultiert aus einer Umstrukturierung auf der Suche nach höherer Effizienz. Ein Produktionsstandort in der Union wurde vor 2020 geschlossen, und eine der drei stillgelegten Produktionslinien wurde an einen anderen Standort verlagert. Aufgrund der zeitlichen Lücken zwischen der Schließung des Standorts und der Installation der neuen Anlage zeigt der Trend einen Kapazitätsanstieg, während der in die Stichprobe einbezogene Hersteller auf lange Sicht seine Kapazität reduziert hat. |
|
(127) |
Die Kapazitätsauslastung blieb in den Jahren 2020 und 2021 stabil und zeigte ab 2022 einen Abwärtstrend. Die Kapazitätsauslastung von 69 % ist für chemische Prozesse niedrig, da eine Auslastung von rund 50 % pro Linie erhebliche Risiken in Bezug auf die Verschlechterung der Anlagen und die Sicherheit birgt. Die Produktionslinien sind weder in der Union noch in den betroffenen Ländern für schwankende Produktionsströme ausgelegt, und die Hersteller sehen sich mit Hindernissen konfrontiert, wenn sie eine Linie schließen und wieder in Betrieb nehmen wollen, um der Nachfrage gerecht zu werden. Die Kommission hat Schätzungen erhalten, wonach die Schließung einer Produktionslinie für weniger als sechs Monate wahrscheinlich nicht wirtschaftlich wäre, und die Erfahrungen während der COVID-19-Pandemie zeigen, dass chemische Produktionslinien auch bei geringer Nachfrage nach dem betreffenden Produkt nicht geschlossen werden konnten. |
4.5.2.2.
|
(128) |
Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union wurden nach einer ähnlichen Methode ermittelt wie die Produktionsdaten. Die Verkäufe im Untersuchungszeitraum wurden anhand der Daten geschätzt, die von den Antragstellern und anderen Herstellern, die der Kommission ausführliche Informationen vorgelegt haben, bekannt sind, und unter Berücksichtigung der Repräsentativität dieser Untergruppe in Bezug auf die Produktion. Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass er demselben Prinzip folgt, aber die Auswirkungen möglicher Änderungen der Lagerbestände außer Acht lässt. Da der Wirtschaftszweig der Union relativ geringe Lagerbestände hat (etwa 2-3 Wochen), hielt die Kommission dies für eine vernünftige Annahme. |
|
(129) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Verkaufsmenge und Marktanteil
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(130) |
Die Verkaufsmengen auf dem Unionsmarkt schwankten im Bezugszeitraum erheblich, was auf die aufeinanderfolgenden Auswirkungen der Pandemie, den starken wirtschaftlichen Aufschwung und das Auftreten einer Energiekrise im Jahr 2022 zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ergibt die Analyse des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union ein deutlicheres Bild. Die insgesamt negative Entwicklung des Marktanteils ist im Jahr 2022 deutlich zu erkennen, als der Wirtschaftszweig der Union einen erheblichen Marktanteilsverlust hinnehmen musste, der den des Vorjahres verdoppelte (der Index ging 2021 um 2 Punkte und 2022 um 4 Punkte zurück) und sich im Untersuchungszeitraum noch verschärfte (der Index sank um 6 Punkte). Insgesamt ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 % zurück. |
|
(131) |
Der Verlust von Marktanteilen auf einem schwachen Markt verschärfte die Auswirkungen der Einfuhren der gleichartigen Ware aus den betroffenen Ländern, die, wie unter Erwägungsgrund 110 beschrieben, Marktanteile hinzugewannen. |
|
(132) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Verwendern und ausführenden Herstellern ein, wonach die Marktanteilsverluste des Wirtschaftszweigs der Union ein Zeichen für seine mangelnde Wettbewerbsfähigkeit und seine unzureichende Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse seien. Die Kommission stellte fest, dass der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern als den betroffenen Ländern nicht in gleichem Maße gestiegen ist, was darauf hindeutet, dass der Verlust an Wettbewerbsfähigkeit nur gegenüber den Herstellern der gleichartigen Ware in den betroffenen Ländern eingetreten sein könnte und dass es Teil ihrer Untersuchung war zu prüfen, ob er auf unlautere Handelspraktiken zurückzuführen ist. In Bezug auf den Bedarf der Abnehmer stellte die Kommission fest, dass die Verwender die gleichartige Ware sowohl von den Unionsherstellern als auch von den Herstellern in den betroffenen Ländern beziehen, was ein deutliches Zeichen dafür ist, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Abnehmer weiterhin in ähnlicher und vergleichbarer Weise bedient. |
4.5.2.3.
|
(133) |
Der Unionsverbrauch ging im Bezugszeitraum um 18 % zurück, während sich die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 28 % zurückging. Der Verbrauch war jedoch sehr volatil, mit einem starken Anstieg im Jahr 2021, als Folge der starken wirtschaftlichen Erholung nach der Pandemie in der Union, um 11 % in Bezug auf die Menge; und einem bescheidenen Rückgang gegenüber 2020 im Jahr 2022, als die Verwender und Verbraucher zu ihrem üblichen wirtschaftlichen Verhalten zurückkehrten und der Verbrauch um 13 % niedriger war als im Jahr 2020. Infolgedessen büßte der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile ein, im Gegensatz zum Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, der im Bezugszeitraum um 885 % stieg und im Untersuchungszeitraum 10,22 % erreichte (von 1,04 % im Jahr 2020). |
4.5.2.4.
|
(134) |
Die Beschäftigtenzahl des Wirtschaftszweigs der Union wurde nach einer ähnlichen Methode ermittelt wie die für die Produktions- und Verkaufsdaten angewandte Methode. Die Daten zu Beschäftigung und Produktivität wurden auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgelegten Informationen, der Antworten anderer Unionshersteller und von Schätzungen auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. |
|
(135) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Beschäftigung und Produktivität
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(136) |
Die Zahl der Beschäftigten blieb im Bezugszeitraum relativ konstant (– 3 %). Dies steht im Einklang mit einer stabilen Produktionskapazität, da die Zahl der für den Betrieb der Anlagen benötigten Mitarbeiter nicht entsprechend der Kapazitätsauslastung schwankt. Außerdem sind die Anlagen auf einen Vollzeitbetrieb im Schichtsystem ausgelegt, und die Hersteller haben nicht die Flexibilität, weniger Tage pro Woche zu arbeiten, um die Produktion an die Nachfrage anzupassen. |
|
(137) |
Die Produktivität je Beschäftigten entwickelte sich im Jahr 2022 negativ, was sich im Untersuchungszeitraum noch weiter verschärfte. Vor dem Hintergrund einer starren Beschäftigtenzahl führten die niedrigen Verkaufszahlen und damit die geringe Produktion zu einer niedrigen Produktivität. Insgesamt ging die Produktivität in Tonnen je Beschäftigten um 20 % zurück. |
|
(138) |
Wie in der chemischen Industrie üblich, lässt sich die Produktivität je Beschäftigten am besten anhand der je Beschäftigten produzierten Mengen ermitteln. Die Kommission erhielt eine Stellungnahme eines in den USA ansässigen Herstellers, der vorschlug, die Produktivität als Wert je Beschäftigten anzugeben. Die Kommission stellt fest, dass das vorgeschlagene Verhältnis ungewöhnlich ist angesichts der Preisschwankungen, die durch das Zusammentreffen der Covid-Pandemie, der starken Erholung und der Energiekrise entstanden sind. Das vorgeschlagene Verhältnis würde ein Produktivitätsmaß liefern, das durch die Vermischung von Mengen und Preisen die Realität verschleiern und die Analyse zur Feststellung einer Schädigung der Unionshersteller erschweren würde. Daher wies die Kommission den Vorschlag zurück. |
4.5.2.5.
|
(139) |
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich. |
|
(140) |
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor. |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
|
(141) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufspreise in der Union
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(142) |
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis in der Union war im Bezugszeitraum sehr unbeständig. Die starke Erholung nach der Pandemie im Jahr 2021 führte zu einem Preisanstieg, der den bemerkenswerten Kostenanstieg übertraf. Diese Situation hielt nicht lange an, da der russische Angriffskrieg auf die Ukraine zu einer Energiekrise in der Union und einem anschließenden starken Kostenanstieg beitrug, der weitgehend durch einen Anstieg des Verkaufspreises aufgefangen wurde. Während die Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller noch finanziell solide war und die Verkaufspreise die vollen Produktionskosten deckten, verschlechterte sich die Situation Ende 2022 rapide, als die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller bereits Schwierigkeiten hatten, alle Kosten durch die Verkaufspreise zu decken. Im Untersuchungszeitraum passten sich die Produktionskosten an, als die Energiekrise abflaute, aber die Verkaufspreise sanken noch stärker, wie Tabelle 7 zeigt (im Untersuchungszeitraum gingen die Produktionskosten um 14 % zurück, aber der durchschnittliche Verkaufspreis sank noch stärker, nämlich um 28 %). Infolgedessen arbeiteten die Unionshersteller der Stichprobe im Untersuchungszeitraum mit Verlusten, was auf das Ausmaß der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preissetzungsmacht der Unionshersteller der Stichprobe hinweist, die zu Preisnehmern auf einem Markt wurden, der von großen Mengen gedumpter Einfuhren aus Ägypten und den USA beeinflusst wurde. |
|
(143) |
Insgesamt stiegen die Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 64 % und die Produktionskosten um 72 %. |
4.5.3.2.
|
(144) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
|
||||||||||||||||||||||
|
(145) |
Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die durchschnittlichen Arbeitskosten im Bezugszeitraum relativ stabil waren. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller erklärten, dass die Arbeitskosten starr sind und dass die meisten ihrer Arbeitskosten nicht von ihnen kontrolliert werden, da sie durch Gesetze, Tarifverträge oder Verträge festgelegt sind. So ist beispielsweise die Indexierung der Löhne und Gehälter nach belgischem Recht obligatorisch, und es liegt nicht im Ermessen der Arbeitgeber, ob sie die Löhne und Gehälter indexieren oder nicht, und auch nicht, wann diese Indexierung erfolgt. In Bezug auf das relativ hohe Niveau dieser Kosten stellte die Kommission fest, dass die chemische Industrie von Natur aus gefährlich ist, Schichtarbeitszyklen und anspruchsvollen Arbeitsabläufen unterliegt, alles Faktoren, die zu relativ hohen Arbeitskosten beitragen. |
|
(146) |
Die Kommission ist nicht der Ansicht, dass der beobachtete begrenzte Anstieg der durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten die im Antrag behauptete Schädigung infrage stellt. |
4.5.3.3.
|
(147) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Lagerbestände
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(148) |
Die Verkäufe der gleichartigen Ware weisen einige saisonale Effekte auf, die im Bausektor, dem Hauptverwender, üblich sind. Im Dezember sind die Verkäufe im Allgemeinen relativ gering, und die Hersteller führen in diesem Monat in der Regel vorrangig Wartungsarbeiten durch. Aufgrund des saisonalen Effekts im Monat Dezember ist ein Vergleich der Lagerbestände am Ende des Untersuchungszeitraums im September 2023 mit den Endbeständen im Dezember der vorangegangenen drei Jahre nicht sinnvoll. Die Entwicklung der Endbestände am Jahresende von 2020 bis 2022 nahm in zwei Jahren um 30 % zu. |
4.5.3.4.
|
(149) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(150) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität in den ersten beiden Jahren des betrachteten Zeitraums wird durch die wirtschaftlichen Umstände beeinflusst, die durch das Auftreten der COVID-19-Pandemie Anfang 2020 und eine anschließende außergewöhnliche Erholung nach der Einführung von Impfstoffen in der Union sowie durch steuerliche Anreize geschaffen wurden. Die Kommission ist der Ansicht, dass die in den Jahren 2020 und 2021 erzielten Rentabilitätsniveaus durch diesen gesamtwirtschaftlichen Kontext beeinflusst werden. Die Rentabilität im Jahr 2022 wurde auch durch eine Energiekrise beeinträchtigt, die nach dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auftrat. Im Jahr 2022 gelang es den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern jedoch, den Kostenanstieg an die Verwender in der Union weiterzugeben, da der beobachtete durchschnittliche Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der EU um 390 EUR/Tonne stieg, ein Betrag, der sogar über dem Kostenanstieg von 387 EUR/Tonne lag. Folglich war der Gewinn in den Jahren 2021 und 2022 in EUR/Tonne relativ stabil (209 bzw. 212 EUR/Tonne). Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verzeichneten im Jahr 2022 einen Abwärtstrend und gerieten im Untersuchungszeitraum in die Verlustzone (– 2,6 %). Wie in Erwägungsgrund 142 dargelegt, verloren die Unionshersteller durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren die Macht über die Preisgestaltung der Ware, die durch die Verfügbarkeit von sehr niedrigpreisigem S-PVC aus den betroffenen Ländern beeinflusst wurde, was zu einer Preisunterdrückung im Untersuchungszeitraum führte. |
|
(151) |
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Netto-Cashflows zeigt einen Abwärtstrend ab 2021 und einen deutlichen Bruch im Untersuchungszeitraum, als der Cashflow zum ersten Mal im Bezugszeitraum negativ war. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verzögerten im Untersuchungszeitraum einige Investitionen oder verschoben einige nicht unbedingt erforderliche Wartungsarbeiten, aber diese Maßnahmen reichten nicht aus, um einen negativen Cashflow zu vermeiden. |
|
(152) |
Die Investitionen waren in den Jahren 2020 und 2021 relativ stabil und erlebten im Jahr 2022 einen Einbruch nach oben. Für den Anstieg der Investitionen ab 2022 gibt es verschiedene Gründe. Die Investitionen ab 2022 wurden nicht durch eine Kapazitätserweiterung ausgelöst, sondern durch die Notwendigkeit, den CO2-Fußabdruck zu verringern und andere Umwelt- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten, sowie durch einen Aufholeffekt, da die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller 2020 aufgrund der Pandemie und 2021 aufgrund der Nachfrage nach einem starken Wirtschaftsaufschwung, der die Betriebe überforderte, Hindernisse bei der Durchführung geplanter Investitionen hatten. Die drei in die Stichprobe einbezogenen Hersteller arbeiten an alten Standorten, die zu einer Zeit laxerer Vorschriften errichtet wurden und erhebliche Investitionen erfordern, um mit den neuen Umwelt- und Sicherheitsvorschriften Schritt zu halten. Auch die Investitionen in sich in Betrieb befindenden Chemieanlagen erfordern eine lange Planung, sodass die ab 2022 beobachteten Investitionen größtenteils vor 2020 geplant wurden. Schließlich kann die Höhe der Investitionen nicht an das tatsächliche statt an das theoretische Produktionsniveau angepasst werden. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller haben nur begrenzten Einfluss auf die Anpassung der Investitionen an die tatsächliche Kapazitätsauslastung. |
|
(153) |
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Er entwickelte sich ab 2021 negativ und verzeichnete im Untersuchungszeitraum eine erhebliche Rendite von – 26 %. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller benötigen wie alle Hersteller gleichartiger Ware hohe Investitionen für ihren Betrieb. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verfügen über alte Standorte, und die ursprünglichen Anlagen sind vollständig abgeschrieben, doch werden neben den reinen Neuinvestitionen aufgrund von Wartungs- und Umsatzkosten regelmäßig neue Anlagen hinzugefügt. Die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller verfügen über eine begrenzte Flexibilität, um mit einer geringeren Anzahl von Anlagen zu arbeiten. |
|
(154) |
Die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, sich unter den derzeitigen wirtschaftlichen Bedingungen Kapital zu beschaffen, ist aufgrund der geringen Rentabilität und der regulatorischen Unsicherheit zweifelhaft. Diese Fähigkeit wäre jedoch in jedem Fall hypothetisch, da die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zu größeren Gruppen gehören und sich eher auf interne als auf externe Quellen stützen. Daher untersuchte die Kommission die Möglichkeit, Ressourcen aus ihren Gruppen zu gewinnen. Alle in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller bestätigten, dass sie ähnliche Schwierigkeiten hatten, von einer Umverteilung der Ressourcen auf Gruppenebene zu profitieren. Die drei Hersteller erläuterten unterschiedliche Auswirkungen dieses Trends, wie z. B. die Bevorzugung von Investitionen in anderen Regionen der Welt, die Nichtbehebung von Engpässen im Produktionsprozess, außerordentliche laufende Haushaltskürzungen und andere. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Situation auch mit anderen Faktoren zusammenhängen kann, stellte aber fest, dass die angeblich gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu diesem negativen Investitionsklima beigetragen und die Unsicherheit über die Zukunftsaussichten des Wirtschaftszweigs verstärkt haben. |
4.5.4. Schlussfolgerungen zur Schädigung
|
(155) |
Die wichtigsten makroökonomischen Indikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ: Die Produktionsmenge der Union sank um 22 %, die Kapazitätsauslastung um 24 %, die Verkaufsmenge der Union um 28 % und die Produktivität um 20 %. |
|
(156) |
Ein ähnliches Bild zeigt sich in Bezug auf die Mikroindikatoren. Die Rentabilität der Verkäufe in der Union war von 2020 bis 2022 positiv, aber der Wirtschaftszweig geriet im Untersuchungszeitraum in die Verlustzone. Auch der Cashflow, der von 2020 bis 2022 positiv war, wurde im Untersuchungszeitraum negativ. Die Jahresendbestände in Prozent der Produktion stiegen von 2020 bis 2022, als die Auswirkungen der hohen Einfuhren aus den betroffenen Ländern bereits deutlich wurden. |
|
(157) |
Die Einfuhrmengen der ägyptischen und US-amerikanischen Ausführer stiegen im Bezugszeitraum um das Achtfache. Bei einem Rückgang des Jahresverbrauchs um 729 110 Tonnen im Bezugszeitraum stiegen die jährlichen Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 288 405 Tonnen, was dazu führte, dass die ägyptischen und US-amerikanischen Ausführer ihren gemeinsamen Marktanteil von 1 % im Jahr 2020 auf 10 % im Untersuchungszeitraum steigerten, da ihre Preise die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ab 2022 und insbesondere während des Untersuchungszeitraums erheblich unterboten. Im Untersuchungszeitraum lag die Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus den USA bei durchschnittlich 31,7 % und bei den Einfuhren aus Ägypten bei 28,9 % (siehe Abschnitt 4.4.3). |
|
(158) |
Die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus Ägypten und den USA verursachten auch einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union. Infolgedessen war der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, zu Preisen zu verkaufen, die seine Produktionskosten deckten, sodass er im Untersuchungszeitraum Verluste verzeichnete. |
|
(159) |
Während die Nettoinvestitionen um 119 % stiegen, ging die Kapitalrendite im Bezugszeitraum ins Negative, und zwar von 10,1 % im Jahr 2020 auf – 26,1 % im Untersuchungszeitraum. Auch der Cashflow wurde negativ, was die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtigte, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Obwohl die Zahl der Beschäftigten im gleichen Zeitraum um 3 % zurückging, sank die Produktivität um 20 %, was zu höheren Arbeitskosten pro Tonne PVC führte. |
|
(160) |
Wie oben dargelegt, verschlechterten sich Finanzindikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum erheblich. Dies hatte negative Auswirkungen auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, notwendige Investitionen zu tätigen und Kapital zu beschaffen, wodurch sein Wachstum behindert und sogar sein wirtschaftliches Überleben bedroht wurde. |
|
(161) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
|
(162) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission ferner, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurden. Diese Faktoren sind: Konjunkturabschwächung und schwache Marktdynamik, Auswirkungen von Ereignissen höherer Gewalt und unrentable Ausfuhrverkäufe. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
|
(163) |
Die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern stiegen im Bezugszeitraum um das Achtfache, nämlich von 40 989 Tonnen im Jahr 2020 auf 329 904 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Dieser starke Anstieg fiel, wie unter Erwägungsgrund 157 erläutert, mit einem relativ schwachen Inlandsmarkt zusammen, der Schwierigkeiten hatte, die gedumpten Einfuhren aufzunehmen. |
|
(164) |
Infolgedessen stieg der gemeinsame Marktanteil der betroffenen Länder im Bezugszeitraum von 1 % auf 10 %. Gleichzeitig ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union kontinuierlich von 91 % im Jahr 2020 auf 80 % im Untersuchungszeitraum zurück. |
|
(165) |
Während das Jahr 2020 durch die Covid-Pandemie und das Jahr 2021 durch einen starken Wirtschaftsaufschwung beeinflusst wurde, machten sich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren ab 2022 stärker bemerkbar, als die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Vergleich zu 2021 um 161 % und ihr Marktanteil um 220 % stiegen. |
|
(166) |
Im Jahr 2022, dem Jahr des sprunghaften Anstiegs der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, lagen die Preise deutlich unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis der Unionshersteller in der Stichprobe. |
|
(167) |
Die gestiegenen Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern gemeinsam mit ihren niedrigen durchschnittlichen Verkaufspreisen wirkten sich negativ auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. |
|
(168) |
Die Auswirkungen der gestiegenen Mengen gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden im Untersuchungszeitraum, als sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union erheblich verschlechterte, deutlich sichtbar. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, seine Verkaufspreise zu erhöhen, um die steigenden Rohstoffkosten (insbesondere die Energiekosten) an die Kunden weiterzugeben, da er sich dem unlauteren Wettbewerb durch die Einfuhren der betroffenen Ware ausgesetzt sah. Die Strategie des Wirtschaftszweigs der Union bestand darin, die Verluste bei den Produktionsmengen und den Marktanteilen durch Preissenkungen auf Kosten der Rentabilität auszugleichen. Der Wirtschaftszweig der Union, der in den Vorjahren Gewinne erzielte, machte im Untersuchungszeitraum Verluste (– 3 %). Daher verhinderten die Einfuhren zu niedrigen Preisen aus den betroffenen Ländern Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Union in der ansonsten zu erwartenden Höhe im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung. |
|
(169) |
Auch der Cashflow und die Kapitalrendite waren negativ. Im Untersuchungszeitraum verzeichneten die Unionshersteller der Stichprobe einen negativen Cashflow von 14 Mio. EUR und eine Kapitalrendite von – 26,1 %. |
|
(170) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
|
(171) |
Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Einfuhren aus Drittländern
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(172) |
Die einzigen anderen Drittländer, aus denen im Bezugszeitraum nennenswerte Mengen von PVC in die Union eingeführt wurden, waren Mexiko, Norwegen, Südkorea und das Vereinigte Königreich. |
|
(173) |
Insgesamt wiesen alle Drittländer mit Ausnahme der betroffenen Länder im Untersuchungszeitraum eine stabile Menge mit einem Marktanteil auf, der im Bezugszeitraum zwischen 8 % und 10 % lag. Außerdem haben sich ihre Preise stärker an die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angeglichen; der durchschnittliche Einfuhrpreis für 2022 lag bei 1 551 EUR/Tonne und war damit praktisch identisch mit dem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller (1 566 EUR/Tonne). Im Untersuchungszeitraum ist der durchschnittliche Einfuhrpreis von 1 029 EUR/Tonne niedriger als der Preis pro Tonne der Unionshersteller in der Stichprobe (1 134 EUR). Dennoch gingen die in die Union eingeführten Mengen im Untersuchungszeitraum um 6 % zurück, was darauf schließen lässt, dass die Einführer eher versuchten, ihren Marktanteil auf einem schrumpfenden Markt zu halten, als ihn zu vergrößern. |
|
(174) |
Die Kommission stellt fest, dass es keinen sprunghaften Anstieg der Einfuhren gab und dass der Marktanteil der anderen Drittländer als der betroffenen Länder relativ stabil blieb. Die wichtigsten Veränderungen, die beobachtet wurden, waren eine Umschichtung des Ursprungs dieser anderen Einfuhren, wobei einige Länder wie Norwegen, Russland und das Vereinigte Königreich ihre Ausfuhren in die Union aus strukturellen oder strategischen Gründen reduzierten, während andere wie Südkorea den verbleibenden Platz besetzten. |
|
(175) |
Vor diesem Hintergrund und angesichts der großen Mengen an Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Drittländern niedrigen Preisen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht entkräfteten. |
5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
|
(176) |
Die Ausfuhrmenge der Unionshersteller entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Ausfuhrleistung der Unionshersteller
|
||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(177) |
Die Ausfuhren der Unionshersteller erreichten im Jahr 2020 mit 1 494 288 Tonnen den höchsten Stand im Bezugszeitraum und gingen 2021 um 18 % zurück. Im Jahr 2022 gingen die Ausfuhren weiter zurück, allerdings mit einer geringeren Rate, und blieben dann im Untersuchungszeitraum relativ stabil. |
|
(178) |
Der durchschnittliche Ausfuhrpreis der Unionshersteller war ebenfalls sehr unbeständig, mit einem starken Anstieg im Jahr 2021, einem begrenzten Anstieg im Jahr 2022 und schließlich einem plötzlichen Rückgang des Ausfuhrpreises im Untersuchungszeitraum. Infolgedessen führte der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum zu Preisen aus, die nach Auffassung der Kommission unter den geschätzten Produktionskosten lagen. |
|
(179) |
Im Anschluss an die Vorbringen von Westlake, Oxy Vinyls, LP und TCI Sanmar untersuchte die Kommission die Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, indem sie die Preisdifferenz zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Inlandspreis (jeweils gegenüber unabhängigen Abnehmern) verglich. |
|
(180) |
Im Bezugszeitraum verfügte der Wirtschaftszweig der Union über Kapazitätsreserven und führte S-PVC aus, es fand jedoch keine Umlenkung der Verkäufe von der Union auf die Ausfuhrmärkte statt. Der durchschnittliche Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller lag im Untersuchungszeitraum geringfügig über dem durchschnittlichen Preis der Ausfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union, was auf eine gewisse Wettbewerbsfähigkeit schließen lässt. Darüber hinaus führten die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu Preisen aus, die unter den vollen Herstellungskosten (aufgrund von Gemeinkosten), aber über den variablen Kosten (hauptsächlich Energie und Rohstoffe) lagen. Somit trug die Aufrechterhaltung der Ausfuhren im Untersuchungszeitraum zur Gesamtspanne bei und half den Unionsherstellern, die Sicherheit und den reibungslosen Betrieb der Produktionslinien aufrechtzuerhalten, indem sie über dem technischen Mindestniveau produzierten. |
|
(181) |
Die Kommission stellte fest, dass die Hersteller aus den betroffenen Ländern in der Regel auf Händler zurückgreifen, um ihre Ware auf ausländischen Märkten zu verkaufen. Dieselben Händler, die gedumptes S-PVC in der Union verkaufen, sind auf den größten Ausfuhrmärkten der Union tätig. In dieser Hinsicht sind die Händler, die das gedumpte PVC in der Union verkaufen, auch auf den traditionellen Ausfuhrmärkten der Union tätig, was auch die Herausforderungen erklärt, denen sich der Wirtschaftszweig der Union ab 2022 gegenübersieht, um seine Ausfuhrmärkte zu erhalten. |
|
(182) |
Die Ausfuhren der Union in das Vereinigte Königreich gingen im Untersuchungszeitraum (ab 2022) um 106 528 Tonnen zurück, was einem Rückgang von 37 % entspricht. Der Vergleich des Untersuchungszeitraums mit dem vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum zeigt einen Rückgang um 120 668 Tonnen bzw. 40 %. Das Vereinigte Königreich kündigte an, am 8. Januar 2024 eine Antidumpinguntersuchung zu S-PVC mit Ursprung in den USA einzuleiten, was ein deutlicher Hinweis auf unfaire Handelspraktiken auf dem zweitgrößten Ausfuhrmarkt der Union ist. Die Ausfuhren in die Schweiz gingen im Untersuchungszeitraum (ab 2022) um 10 027 Tonnen zurück, d. h. um 22 % (der Vergleich des Untersuchungszeitraums mit dem vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum zeigt einen Rückgang um 17 460 Tonnen oder 33 %). Die Kommission stellte ferner fest, dass Händler in den USA hergestelltes S-PVC zu einem Preis unter dem Normalwert in die Schweiz ausgeführt haben. |
|
(183) |
Ungeachtet der Auswirkungen des Wettbewerbs auf denselben Märkten mit gedumpten Einfuhren ist die Kommission nicht der Ansicht, dass die Leistung auf den Ausfuhrmärkten eine isolierte Auswirkung hatte, die für sich den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Dumpingpraktiken der betroffenen Länder und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abschwächen könnte. Die Kommission stellte fest, dass der Anteil der Ausfuhren an den Inlandsverkäufen im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum mit rund 42-43 % vergleichbar war. Auch der prozentuale Anteil der Ausfuhren an der Unionsproduktion war im Jahr 2020 und im Untersuchungszeitraum mit rund 30 % sehr ähnlich. |
|
(184) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich der Rückgang der Ausfuhren auf die Leistung der Unionshersteller auswirkte, was jedoch nicht von der aggressiven Preisgestaltung der Händler, die mit den Herstellern aus den betroffenen Ländern zusammenarbeiten, gegenüber Drittländern getrennt werden kann. Die Unionshersteller verringerten ihre Ausfuhren im Bezugszeitraum, wobei der stärkste Rückgang im Jahr 2021, also deutlich vor dem Untersuchungszeitraum, zu verzeichnen war. Somit lässt sich die Ausfuhrleistung der Unionshersteller im Untersuchungszeitraum nicht nur durch die Mengen, sondern vielmehr durch die Preise erklären. Dieser Druck auf die Ausfuhrpreise kann nicht von den gedumpten Ausfuhren mit Ursprung in Ägypten und den USA getrennt werden, die ebenfalls auf diesen Märkten konkurrierten. |
5.2.3. Überkapazitäten in der PVC-Industrie
|
(185) |
PVC ist ein zyklischer Wirtschaftszweig, wie die Antragsteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie die ägyptischen und US-amerikanischen Ausführer in ihren Stellungnahmen und Kommentaren einräumen. Die weltweite PVC-Industrie weist eine erhebliche Überkapazität auf, da ihre Kapazität in den letzten Jahren systematisch die weltweite Nachfrage überstieg, wie aus den von den Antragstellern vorgelegten Schätzungen und Marktdaten hervorgeht. |
|
(186) |
Diese Überkapazität ist strukturell bedingt und erklärt sich aus den Schwierigkeiten, die Kapazität zu erhöhen, um der gestiegenen Nachfrage gerecht zu werden. Die Branche ist also darauf vorbereitet, Nachfragespitzen über den Konjunkturzyklus hinweg mit einer langfristigen Perspektive aufzufangen. |
|
(187) |
Der PVC-Wirtschaftszweig der Union hat seine Kapazität im Bezugszeitraum nicht erweitert, abgesehen von einer begrenzten Expansion eines Unionsherstellers, der eine Produktionslinie aktivierte, die von einem Standort mit drei Linien verlagert worden war, den er vor dem Bezugszeitraum geschlossen hatte. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dieser offensichtliche Kapazitätsanstieg durch eine zeitliche Auswirkung zu erklären ist, da die Schließung vor dem Bezugszeitraum erfolgte. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dieser Unionshersteller eine solche Entscheidung gerechtfertigt hatte, die darauf abzielte, durch die Verringerung der Zahl der Produktionsstandorte, die Anpassung der Gesamtkapazität und die Optimierung der Betriebsabläufe eine größere Effizienz zu gewährleisten. |
|
(188) |
Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union lag in den Jahren 2020 und 2021 bei über 90 %, und erst als die gedumpten Einfuhren stark anstiegen, sank die Kapazitätsauslastung auf 74 % im Jahr 2022 und 69 % im Untersuchungszeitraum. |
|
(189) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die möglichen strukturellen Überkapazitäten der PVC-Industrie weltweit und in der Union einen Einfluss auf die Marktdynamik haben und die Gründe für die gedumpten Ausfuhren untermauern können; sie ist jedoch nicht der Ansicht, dass dies ein Faktor ist, der den ursächlichen Zusammenhang aufhebt oder abschwächt. Der Grund dafür ist, dass die Unionshersteller ihre Kapazität im Bezugszeitraum nicht in nennenswertem Umfang ausgebaut haben. Sicherlich scheinen Überkapazitäten in der chemischen Industrie die Regel zu sein, und die PVC-Industrie der Union weicht nicht von der Dynamik anderer Märkte ab, auch nicht von der der betroffenen Länder. Außerdem war die relativ hohe Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum das unmittelbare Ergebnis des Anstiegs der gedumpten Einfuhren und des vorübergehenden wirtschaftlichen Abschwungs, der gesondert betrachtet wird. |
|
(190) |
In Anbetracht des Vorstehenden vertrat die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige relativ hohe Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Union auf die jüngsten Marktbedingungen und die gedumpten Einfuhren zurückzuführen ist und daher für sich genommen kein Element darstellt, das den ursächlichen Zusammenhang abschwächen könnte. Die jüngsten Marktumstände wurden gesondert untersucht. |
5.2.4. Energiekrise in der Union
|
(191) |
Eine Reihe interessierter Parteien behauptete, der Wirtschaftszweig der Union habe unter den hohen Energiepreisen gelitten, die die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union untergraben hätten. Diesen Stellungnahmen zufolge schien es einen Zusammenhang zwischen den Rohstoff- und Energiepreisen in Europa und der Leistung der Unionshersteller zu geben, wobei behauptet wurde, dass andere Länder diese Preise mieden, da sie mit Konflikten in unmittelbarer Nähe der Union erklärt wurden. |
|
(192) |
Die Antragsteller räumten ein, dass Europa von Mitte 2021 bis Ende 2022 eine akute Energiekrise erlebte, bekräftigten jedoch, dass diese Krise den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Ägypten und den USA und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union weder abschwäche noch aufhebe. Die Antragsteller erklärten, dass die Energiekrise Ende 2022 endete und dass die Tatsache, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union trotz des erheblichen Rückgangs der Energiepreise seither nicht verbessert hat, ein starkes Indiz dafür ist, dass die Energiekrise keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schädigung hatte. |
|
(193) |
Die Kommission stellte fest, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in den Jahren 2021 und 2022, als die Energiepreise am höchsten waren, die größten Gewinne im Bezugszeitraum erzielten. Außerdem wurde die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sichtbar, als die Energiekrise bereits abgeklungen war und die Energiepreise gesunken waren. Bevor die Billigeinfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum zunahmen (indem die Mengen der vorangegangenen zwölf Monate mit dem Dreifachen multipliziert wurden), war der Wirtschaftszweig noch in der Lage, die gestiegenen Energiekosten in seinen Preisen weiterzugeben. Dies war nicht mehr möglich, als der Anstieg der Niedrigpreiseinfuhren eine Preisunterdrückung zur Folge hatte. |
|
(194) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Energiekrise in der Union die im Untersuchungszeitraum beobachtete Entwicklung nicht erklärt und daher den ursächlichen Zusammenhang nicht aufhebt oder abschwächt. |
5.2.5. Wirtschaftlicher Abschwung, Marktdynamik
|
(195) |
Die Nachfrage auf dem Unionsmarkt erreichte im Bezugszeitraum ihren Höchststand im Jahr 2021 und erlitt unmittelbar danach eine Korrektur mit einem Rückgang der Nachfrage um 18 % im Jahr 2022. Im Vergleich zu 2020 war die Nachfrage im Jahr 2022 um 8 % niedriger. |
|
(196) |
Während des Untersuchungszeitraums ging die Nachfrage weiter zurück und lag mit schätzungsweise 3 223 316 Tonnen um 18 % unter der Nachfrage im Jahr 2020. |
|
(197) |
Der Hauptgrund für die schwache Nachfrage nach PVC in der Union war weder der Preis noch das Vorhandensein von Alternativprodukten. Stattdessen erklärt sich die relativ geringe Nachfrage durch die Kombination aus hoher Inflation und hohen Kreditkosten, die sich auf die Wirtschaft im Allgemeinen auswirkten und die Nachfrage im Bausektor, also dem Hauptmarkt für PVC, einschränkten. Dies wurde von den Antragstellern, aber auch von Ausführern aus den betroffenen Ländern anerkannt. |
|
(198) |
Die Auswirkungen der höheren Inflation und der höheren Zinssätze wurden aufgrund der langen Vorlaufzeiten, die traditionell mit dem Bausektor verbunden sind, erst mit einiger Verzögerung an die PVC-Industrie weitergegeben. Das bedeutete, dass es einige Zeit dauerte, bis sich die Auswirkungen der höheren Kreditkosten und Baukosten im Produktionsvolumen des Baugewerbes niederschlugen, und zwar noch mehr in der Baustoffproduktion, wie der Herstellung von Rohren, Türen und Fenstern aus PVC. Die Zyklizität des Bausektors ist allgemein bekannt, und die derzeitige niedrige Nachfrage wird sich wahrscheinlich nicht fortsetzen, sobald die Inflation und die Zinssätze sinken und die Nachfrage nach Investitionsgütern ansteigt. |
|
(199) |
Westlake behauptete, dass diese geringe Nachfrage eine Verlagerung des Verbrauchs widerspiegelt. Nach Ansicht der Kommission ist dies reine Spekulation, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die geringe Nachfrage auf eine Verlagerung des Verbrauchs zurückzuführen ist und es sich nicht um eine vorübergehende Auswirkung der hohen Zinssätze und der Inflation handelt. Im Gegenteil, die mit dem europäischen Grünen Deal verbundenen Maßnahmen zur Förderung der energetischen Sanierung bestehender Gebäude, wie die überarbeiteten Richtlinien zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und zur Energieeffizienz, werden die Nachfrage nach Fenstern und Türen aus PVC steigern, da PVC ein natürlicher Dämmstoff ist. |
|
(200) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass der wirtschaftliche Abschwung und die damit verbundene geringe Marktnachfrage in der Union während des Untersuchungszeitraums nur begrenzte Auswirkungen hatten, die den ursächlichen Zusammenhang nicht aufheben oder abschwächen. |
5.2.6. Höhere Gewalt
|
(201) |
Die Kommission erhielt von einigen interessierten Parteien Stellungnahmen zu den Auswirkungen von Ereignissen höherer Gewalt auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. |
|
(202) |
Die Kommission untersuchte alle Ereignisse höherer Gewalt, die im Bezugszeitraum von den Unionsherstellern in der Stichprobe gemeldet wurden, und prüfte die Verantwortung und die von den Herstellern ergriffenen Maßnahmen. |
|
(203) |
Die Kommission stellte fest, dass die meisten Ereignisse höherer Gewalt zu Beginn des Bezugszeitraums, d. h. in den Jahren 2020 und 2021, eintraten und somit die im Untersuchungszeitraum nach dem Anstieg der gedumpten Einfuhren ab der zweiten Hälfte des Jahres 2022 festgestellte Schädigung nicht erklären können. In diesem Zusammenhang fand die Kommission keine Argumente dafür, dass der Wirtschaftszweig ohne die relativ hohe Zahl von Ereignissen höherer Gewalt in den Jahren 2020 und 2021 im Untersuchungszeitraum in einer besseren Lage gewesen wäre. Erst als die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ab Mitte 2022 deutlich unter den Unionspreisen lagen, wurde der Wirtschaftszweig der Union geschädigt. |
|
(204) |
Die Kommission fand auch Beweise dafür, dass die Erklärung von Ereignissen höherer Gewalt nicht systematisch koordiniert wurde, wie von den interessierten Parteien behauptet. In dem Jahr, in dem ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller höhere Gewalt erklärte, steigerte beispielsweise der mit ihm verbundene Unionshersteller seine Produktion auf ein Niveau, das über seiner theoretischen Kapazität lag. Dieser Fall widerspricht der Behauptung, dass mit der Erklärung versucht wurde, einige Kunden nicht zu bedienen. |
|
(205) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass in dem Jahr, in dem Rehau von einem der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von höherer Gewalt betroffen war, der Hersteller dennoch in der Lage war, Rehau mit mehr als 100 % der vertraglich vereinbarten Menge zu beliefern, auch wenn er nicht alle zusätzlich nachgefragten Mengen bedienen konnte. Auch wenn es sich hierbei um einen Einzelfall handelt, weist die Kommission erneut darauf hin, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller absichtlich Ereignisse höherer Gewalt ausnutzen, um die Lieferung der zugesagten Mengen zu vermeiden oder die Produktion zu beschränken, um höhere Inlandspreise zu erzielen. |
|
(206) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Erklärung von Ereignissen höherer Gewalt keine Auswirkungen auf die Schädigung hatte. |
5.3. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
|
(207) |
Es wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Ägypten und den USA einerseits und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union andererseits festgestellt. Der starke Anstieg der Menge und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren zu niedrigeren Preisen und die Verschlechterung der Ergebnisse des Wirtschaftszweigs der Union fielen zeitlich zusammen. Auf einem relativ schwachen Markt untergrub die gestiegene Menge der gedumpten Einfuhren die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, Preise festzusetzen, die seine Produktionskosten decken würden, was eindeutig auf das Vorliegen einer Preisunterdrückung hindeutet. Dies führte im Untersuchungszeitraum zu einer Verlustsituation. |
|
(208) |
Die Kommission prüfte weitere mögliche Faktoren, die sich auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben könnten: Ausfuhrleistung, die angebliche Überkapazität des Wirtschaftszweigs der Union, die Energiekrise in der Union, die Erklärung von Ereignissen höherer Gewalt, der wirtschaftliche Rückgang in der Union und der relativ schwache Markt. Die Auswirkungen dieser Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. |
|
(209) |
Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union kann die festgestellte Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum nicht erklären. Erstens entsprachen die Ausfuhren der Union im Untersuchungszeitraum mengenmäßig 29 % der Unionsproduktion, was praktisch dem im Jahr 2020 beobachteten Prozentsatz von 30 % entspricht. Zweitens war der stärkste Rückgang der Ausfuhren im Jahr 2021 zu beobachten, als die Ausfuhrmengen um 18 % zurückgingen, und im Jahr 2022, als die Ausfuhrmengen um weitere 9 % sanken. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war jedoch in den Jahren 2021 und 2022 am höchsten. |
|
(210) |
Die Auswirkungen der Überkapazitäten der PVC-Industrie in der Union haben den Untersuchungsergebnissen zufolge im Untersuchungszeitraum keine Schädigung verursacht, da die Kapazitäten im Bezugszeitraum stabil blieben. Auch die Auswirkungen der Energiekrise und die damit verbundenen höheren Energiepreise waren den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht ursächlich für die festgestellte Schädigung im Untersuchungszeitraum, da die Energiekrise zu diesem Zeitpunkt bereits abgeklungen war. |
|
(211) |
Die Behauptung der interessierten Parteien, die Schädigung sei auch durch die Erklärung höherer Gewalt durch den Wirtschaftszweig der Union verursacht worden, wurde durch die von der Kommission festgestellten Tatsachen nicht bestätigt. |
|
(212) |
Schließlich wirkten sich der wirtschaftliche Abschwung und die daraus resultierende schwache Marktnachfrage in begrenztem Maße auf den Wirtschaftszweig der Union aus, ohne jedoch den ursächlichen Zusammenhang zu durchbrechen. Vielmehr hat die schwache Marktnachfrage die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung noch verschlimmert, da der Wirtschaftszweig der Union keine Marge hatte, um größere Mengen an gedumpten Einfuhren zu absorbieren, ohne die Preise zu senken, um einen gewissen Marktanteil zu halten. |
|
(213) |
Zusammenfassend kam die Kommission zu dem Schluss, dass lediglich der wirtschaftliche Abschwung und die daraus resultierende schwache Nachfrage im Untersuchungszeitraum begrenzte Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten. Dieser Faktor konnte jedoch den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der festgestellten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht aufheben. Die gedumpten Einfuhren blieben aus den folgenden Gründen die Hauptursache für die Schädigung: wie unter Erwägungsgrund 110 dargelegt, stieg der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum um das Zehnfache, während die Einfuhren aus anderen Ländern konstant blieben. |
|
(214) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren, ob getrennt oder gemeinsam betrachtet, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung nicht abzuschwächen vermochten. Die Schädigung besteht in einer Verringerung des Marktanteils, der Produktion, der Kapazitätsauslastung, der Produktivität, der Rentabilität, der Schlussbestände, des Cashflows und der Kapitalrendite. Darüber hinaus litt der Wirtschaftszweig der Union, wie unter Erwägungsgrund 117 erläutert, unter dem Preisdruck durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern, |
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
|
(215) |
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch gedumpte Einfuhren zu beseitigen. |
6.1. Schadensspanne
|
(216) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte. |
|
(217) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus den Ländern, die Gegenstand der Untersuchung sind, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 %sein. |
|
(218) |
In einem ersten Schritt legte die Kommission einen Grundgewinn fest, mit dem sämtliche Kosten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gedeckt werden. Die Kommission stellte fest, dass die Rentabilität der unabhängigen Verkäufe in der Union im Jahr 2021, dem Jahr vor dem Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, 17,7 % betrug. Diese Rentabilität lag über der im Jahr 2020 beobachteten Rentabilität von 3,5 %. Die Kommission ist der Ansicht, dass weder 2020 noch 2021 gewöhnliche Jahre waren, um eine Referenzgewinnspanne zu ermitteln. Das Jahr 2020 war beeinträchtigt durch das Auftreten der Covid-Pandemie in der Union, die sich stark negativ auf den Wirtschaftszweig der Union auswirkte. Ebenso kann das Jahr 2021 nicht als gewöhnliches Referenzjahr angesehen werden, da die Union von einer starken wirtschaftlichen Erholung profitierte. |
|
(219) |
Aus diesem Grund kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Jahr 2022 der bestmögliche Bezugszeitraum wäre. Das Jahr 2022 wurde teilweise durch den Anstieg der gedumpten Einfuhren am Ende des Jahres beeinflusst, aber die Auswirkungen sind relativ gering, sodass die Verwendung dieses Jahres als Referenz ein konservativer Ansatz ist. Die Kommission war daher der Ansicht, dass für ihre Berechnungen eine Gewinnspanne von 13,1 % zugrunde gelegt werden sollte. |
|
(220) |
Auf dieser Grundlage liegt der nicht schädigende Preis in einer Spanne von 1 350 bis 1 450 EUR/Tonne, die sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von 13,1 % auf die Produktionskosten der Unionshersteller in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum ergibt. |
|
(221) |
In einem letzten Schritt bewertete die Kommission nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung die künftigen Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Geltungsdauer der Maßnahme nach Artikel 11 Absatz 2 durch die multilateralen Umweltübereinkommen und die dazugehörigen Protokolle, denen die Union beigetreten ist, sowie durch die in Anhang Ia aufgeführten IAO-Übereinkommen entstehen werden. Auf der Grundlage der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern zur Verfügung gestellten Informationen, Schätzungen der erwarteten Produktionsauslastung und der prognostizierten Preise für Emissionshandelszertifikate berechnete die Kommission zusätzliche Kosten in Höhe von 16,44 EUR/Tonne, die zusätzlich zu den festgestellten Kosten für die Einhaltung der Vorschriften im Untersuchungszeitraum ermittelt wurden. Diese Differenz wurde zu dem unter Erwägungsgrund 220 genannten nicht schädigenden Preis hinzugerechnet. |
|
(222) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis von 1 405,48 EUR/Tonne für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorgenannte Zielgewinnspanne (siehe Erwägungsgrund 219) auf die Herstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum anwandte und dann für jeden Warentyp getrennt die Berichtigungen nach Artikel 7 Absatz 2d aufschlug. |
|
(223) |
Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen cif-Einfuhrwertes ausgedrückt. Im Falle von EPC stützte sich die Kommission auf die verfügbaren Informationen und ermittelte die Schadensspanne für TCI Sanmar auf der Grundlage derselben Geschäftsvorgänge, die sie auch bei der Ermittlung der Dumpingspanne zugrunde gelegt hatte (vgl. Erwägungsgrund 70). |
|
(224) |
Die Schadensbeseitigungsschwelle für „andere mitarbeitende Unternehmen“ und für „alle übrigen Unternehmen“ wird genauso ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 71). |
6.2. Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
|
(225) |
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
|
7. UNIONSINTERESSE
|
(226) |
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
|
(227) |
PVC ist ein industrielles Grundprodukt, das zahlreiche Anwendungsmöglichkeiten bietet. Eine gesunde PVC-Industrie ist für die Union aufgrund ihrer Verflechtungen mit mehreren nachgelagerten Industrien von wesentlicher Bedeutung. PVC wird in einer Vielzahl von Produkten verwendet, von Wasserrohren über Fenster und Kreditkarten bis hin zu elektrischen Kabeln. |
|
(228) |
Die Einfuhren von PVC können die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union nicht ohne Nebeneffekte ersetzen. Wie im Antrag dargelegt, ist die PVC-Industrie innerhalb der gesamten chemischen Industrie von großer Bedeutung. Wenn der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion reduziert, würde dies eine geringere Nachfrage nach wichtigen Rohstoffen wie Ethylen und Chlor bedeuten. Auf PVC entfallen rund 30 % des Chlorverbrauchs in der Union, sodass sich jeder Rückgang der PVC-Produktion auf das „Chlor-Alkali-Verfahren“ auswirken und die Verfügbarkeit von Chlor, Natronlauge und Wasserstoff beeinträchtigen könnte. |
|
(229) |
Die Kommission wies zwar die Forderung von Westlake zurück, die Einnahmen und Gewinne aus dem Verkauf von Natronlauge bei der Schadensbeurteilung zu berücksichtigen, da es sich um zwei eigenständige Wirtschaftszweige handelt, erkannte aber die Bedeutung von PVC für die chemische Industrie im Allgemeinen und für das „Chlor-Alkali-Verfahren“ im Besonderen an. |
|
(230) |
Die Einführung von Antidumpingzöllen auf S-PVC-Einfuhren aus Ägypten und den USA würde dem Wirtschaftszweig der Union Sicherheit geben, die sich in stabilen Verkaufsmengen in der Union niederschlagen wird. Diese Sicherheit käme aus den oben genannten Gründen auch der chemischen Industrie insgesamt zugute. Darüber hinaus würden die Auswirkungen des Preisdrucks beseitigt, sodass der Wirtschaftszweig der Union nicht nur von stabileren Mengen profitieren würde, sondern auch weniger Ungewissheit darüber hätte, ob er seine Kosten decken könnte. |
|
(231) |
Der PVC-Wirtschaftszweig der Union bietet gut bezahlte, qualifizierte Arbeitsplätze in der Union, und die Einführung von Antidumpingzöllen würde rund 4 000 direkte Arbeitsplätze und ein Vielfaches an indirekten Arbeitsplätzen in der chemischen Industrie im Allgemeinen schützen. |
|
(232) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
7.2. Einführer
|
(233) |
Die Kommission erhielt von den Einführern in der Union keine Antworten auf den entsprechenden Fragebogen. Eine Reihe von Einführern übermittelte zwar Teilinformationen zur Unterstützung von Ausführern aus Ägypten und den USA, doch reichten diese Informationen nicht aus, um das Interesse dieser Einführer zu bewerten. |
|
(234) |
Die Kommission räumte jedoch ein, dass die Einführer von S-PVC mit Ursprung in Ägypten und den USA durch die Einführung von Antidumpingzöllen möglicherweise frühzeitig mit geringeren S-PVC-Verkäufen konfrontiert werden. Die Einführer wären jedoch weiterhin in der Lage, mit anderen chemischen Erzeugnissen und mit in anderen Ländern hergestelltem S-PVC zu handeln, die möglicherweise wettbewerbsfähiger werden, sobald die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eingestellt werden. |
|
(235) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Einführung von Antidumpingzöllen auf S-PVC mit Ursprung in Ägypten und den USA wahrscheinlich keine dauerhaften Auswirkungen auf die Rentabilität der Händler haben wird. |
7.3. Verwender
|
(236) |
Drei Verwender von S-PVC in der Union meldeten sich bei der Kommission und übermittelten die erforderlichen Antworten auf den Fragebogen: Rehau Industries SE & Co (Rehau), Foamalite und Granzplast. Rehau und Foamalite machten geltend, dass die Einführung von Antidumpingzöllen nicht im Interesse der Verwender in der Union liege, da sie sich wahrscheinlich in Form höherer Preise und größerer Macht für den Wirtschaftszweig der Union auswirken würden. |
|
(237) |
Granzplast legte Informationen über seine S-PVC-Einkäufe vor, die es der Kommission ermöglichten, die möglichen Auswirkungen der Zölle auf die Gesamtkosten abzuschätzen. |
|
(238) |
Rehau beantragte eine Anhörung bei der Kommission, die am 24. April 2024 stattfand. Die Anhörung fand gemeinsam mit dem verbundenen Schweizer Händler Meraxis AG statt. |
|
(239) |
In Bezug auf die Bedenken der Verwender stellte die Kommission fest, dass die PVC-Industrie in der Union zwölf Hersteller umfasst und dass der Markt aufgrund der Eigenschaften der Ware äußerst wettbewerbsintensiv ist. Ebenso wie die Verwender in der Lage waren, von der Versorgung mit S-PVC zu Dumpingpreisen aus Ägypten und den USA zu profitieren, könnten sie auch weiterhin einen Unionslieferanten durch einen anderen ersetzen, um wettbewerbsfähigere Preise zu erzielen, vor allem aufgrund der großen Zahl von Unionsherstellern. |
|
(240) |
Die Kommission schätzte ferner, dass die Gesamtauswirkungen auf die Kosten der Verwender angemessen begrenzt wären, da ihre S-PVC-Käufe aus den betroffenen Ländern einen Anteil von 5 % bis 10 % an den Gesamtkosten ausmachen. Diese begrenzten Auswirkungen auf ihre Kosten sollten zusammen mit den Vorteilen betrachtet werden, die eine gesunde PVC-Industrie in der Union mit mehreren Lieferanten bringen würde. |
|
(241) |
Schließlich erkannte die Kommission an, dass die Verfügbarkeit von S-PVC aus den betroffenen Ländern aufgrund des Preisdrucks auf dem Markt ab 2022 den Verwendern zugutekam. Dies hat jedoch zu einer Situation geführt, in der der Wirtschaftszweig der Union Verluste verzeichnet, was nicht im langfristigen Interesse der Verwender liegt, da dies den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt einschränken könnte, indem die Zahl der Hersteller verringert wird, die unter diesen Umständen weiterhin tätig sein können. |
7.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
|
(242) |
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von S-PVC mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
|
(243) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
|
(244) |
Auf die Einfuhren von S-PVC mit Ursprung in Ägypten und den USA sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls in Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspannen mit den Dumpingspannen (siehe Erwägungsgrund 225). Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt. |
|
(245) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
|
|
(246) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Sie spiegeln demnach die in dieser Untersuchung für die Unternehmen festgestellte Situation wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
|
(247) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. |
|
(248) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
|
(249) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den individuellen Zollsatz/die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
9. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
|
(250) |
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
|
(251) |
Der ägyptische ausführende Hersteller TCI Sanmar brachte vor, dass die Kommission bei den einschlägigen Berechnungen einen höheren CIF-Preis frei Grenze der EU verwenden sollte, was zu einer niedrigeren Zielpreisunterbietungsspanne führen würde. In demselben Zusammenhang sollte dem Ausfuhrpreis ab Werk eine Spanne für den Händler hinzugefügt werden, um zu einem korrekten CIF-Preis frei Grenze der EU zu gelangen. |
|
(252) |
Die Kommission prüfte das Vorbringen, kam jedoch zu dem Schluss, dass es nicht die Richtigkeit der Berechnungen betraf. Daher wird die Kommission das Vorbringen zusammen mit allen anderen Stellungnahmen nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen prüfen. |
|
(253) |
Der US-amerikanische ausführende Hersteller Formosa Plastics Corporation übermittelte eine Stellungnahme zur Vorunterrichtung, in der er die Kommission aufforderte, die Methode zur Ermittlung der VVG-Kosten zu überarbeiten. |
|
(254) |
Die Kommission prüfte die Stellungnahmen eingehend. Eines der Vorbringen betraf die Richtigkeit der Berechnung, und die VVG-Berechnung wurde daher geändert, während sich die anderen Vorbringen nicht auf die Richtigkeit der Berechnung bezogen. Diese Vorbringen werden daher zusammen mit allen anderen Stellungnahmen nach der Veröffentlichung der vorläufigen Maßnahmen geprüft. |
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
|
(255) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission zu beantragen. |
|
(256) |
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Suspensionspolyvinylchlorid („S-PVC“), das nicht mit anderen Stoffen gemischt ist, mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika, das derzeit unter dem KN-Code ex 3904 10 00 (TARIC-Codes 3904100015 und 3904100080) eingereiht wird, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Ursprungsland |
Unternehmen |
Vorläufiger Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
|
Ägypten |
Egyptian Petrochemical Company |
100,1 % |
89BA |
|
|
TCI Sanmar Chemicals S.A.E. |
74,2 % |
89BB |
|
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Ägypten |
100,1 % |
8999 |
|
USA |
Formosa Plastics Corporation |
70,3 % |
89BC |
|
|
Westlake Chemicals |
58,0 % |
89BD |
|
|
Oxy Vinyls, LP |
62,1 % |
89BE |
|
|
Shintech Incorporated |
62,1 % |
89BF |
|
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika |
77,0 % |
8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juli 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyvinylchlorid (PVC) mit Ursprung in Ägypten und den Vereinigten Staaten von Amerika (OJ C, C/2023/1033, 15.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/1033/oj).
(3) Die Erklärung im Antrag lautet wie folgt: „Eine Gewinnspanne von 15 % gilt als normale Rentabilitätsspanne für die chemische Industrie und ist im Durchschnitt der Zielprozentsatz des EBITDA für die antragstellenden Unternehmen. Diese Zahl entspricht der Höhe des EBITDA, das für Investitionen und die Aufrechterhaltung der Produktionskapazität erforderlich ist.“ In den beiden folgenden Absätzen des Antrags wird explizit, dass die Antragsteller bei ihrer Analyse die Gewinnspanne zugrunde gelegt haben: „Die PVC-Industrie ist ein kapitalintensiver Wirtschaftszweig, der eine Gewinnspanne von 15 % erzielen muss, um nachhaltig zu sein. Dazu gehören Re-Investitionen in bestehende Pläne, um den künftigen Betrieb zu sichern und gegenüber Einfuhren aus Ländern mit niedrigeren Energiekosten und weniger strengen Dekarbonisierungsanforderungen wettbewerbsfähig zu bleiben“ und „bisher hat die Industrie keine Gewinnspanne von 15 % erzielt, was zu zahlreichen Problemen geführt hat, die zur Stilllegung mehrerer PVC-Anlagen und sogar ganzer Standorte geführt haben“.
(4) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2695.
(5) Die Kommission konnte die Produktions- und Finanzdaten des in die Stichprobe einbezogenen Herstellers (Vynova Wilhelmshaven GmbH) in den Räumlichkeiten des mit ihm verbundenen Unternehmens Vynova Belgium NV (Unternehmer im Rahmen des Veredelungsvertrags) einsehen und überprüfen.
(6) Zur Berechnung der Repräsentativität verglich die Kommission die von den kooperierenden ausführenden Herstellern in den USA angegebenen EU-Verkäufe der betroffenen Ware mit den Eurostat-Einfuhrstatistiken, die durch den Ausschluss von E-PVC ordnungsgemäß berichtigt wurden.
(7) Das Chlor-Alkali-Verfahren ist ein industrielles Verfahren zur Elektrolyse von Natriumchloridlösungen (NaCl). Es handelt sich um eine Technologie zur Herstellung von Chlor und Natriumhydroxid (Ätznatron), beides chemische Grundstoffe, die von der Industrie benötigt werden.
(8) Die Antragsteller führten fünf Gründe an: i) PVC und Ätznatron bedienen unterschiedliche und getrennte Märkte, ii) nicht alle PVC-Hersteller sind integriert und stellen Ätznatron her, iii) PVC und Ätznatron werden nicht im selben Produktionsverfahren hergestellt, iv) Chlor und Ätznatron sind Nebenprodukte der Elektrolyse von Salz, und v) es wäre unmöglich festzustellen, welcher der beiden Industriezweige das Primärprodukt und welcher das sekundäre „Nebenprodukt“ herstellt.
(9) Fall M.6905 — INEOS/Solvay/JV, abrufbar unter dem Link (https://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/decisions/m6905_8118_2.pdf)
(10) Der K-Wert ist ein Indikator für das Molekulargewicht und den Polymerisationsgrad, und die Kommission wählte vier verschiedene PCN auf der Grundlage des K-Werts und erweiterte damit die im Antrag vorgeschlagene Struktur mit drei PCN. Nur ein in die Stichprobe einbezogener Unionshersteller produzierte einen geringen Anteil an Spezial-S-PVC, wobei er dieselben Produktionslinien verwendete, die auch S-PVC für allgemeine Zwecke herstellen. Dieser Hersteller verwendete den Begriff „Spezial-S-PVC“, wenn das Produkt auf die spezifischen Bedürfnisse des Verwenders zugeschnitten war (z. B. durch Zugabe von Zusatzstoffen, Färbung usw.).
(11) Im Bericht zu Fall M.6905 heißt es: „Tatsächlich kann Extender-S-PVC auf Produktionslinien hergestellt werden, die für die Herstellung von Spezial-S-PVC oder Standard-S-PVC verwendet werden, sofern eine geeignete Trocknungseinheit vorhanden ist. Das liegt daran, dass die Partikel von Extender-S-PVC viel kleiner sind als die Partikel von Standard-S-PVC, sodass eine anspruchsvollere Trocknungsanlage erforderlich ist. Spezial-S-PVC kann auch auf Produktionsanlagen hergestellt werden, die normalerweise für die Herstellung von Standard-S-PVC oder Extender-S-PVC verwendet werden, sofern entsprechende Co-Monomer-Einspritzanlagen und Monomerrückgewinnungsanlagen vorhanden sind.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1896/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)