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Document 32012R0308

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 308/2012 der Kommission vom 11. April 2012 zur Änderung der Höhe des Zusatzzolls für die Waren des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

ABl. L 102 vom 12.4.2012, pp. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/308/oj

12.4.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 308/2012 DER KOMMISSION

vom 11. April 2012

zur Änderung der Höhe des Zusatzzolls für die Waren des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, „CDSOA“) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Europäischen Union an.

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2011 (1. Oktober 2010 bis 30. September 2011) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 3 241 000 USD.

(3)

Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile ist zurückgegangen, und folglich auch der Umfang der Aussetzung. Der Umfang der Aussetzung lässt sich jedoch nicht durch Hinzufügen von Waren zu der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 oder durch Streichung von der Liste an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die drei in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben und die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und auf 6 % festgesetzt werden.

(4)

Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 6 % auf die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in den USA einem Handelswert von höchstens 3 241 000 USD.

(5)

Um Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls zu vermeiden, sollte diese Durchführungsverordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Durchführungsverordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ein Wertzoll vom 6 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 aufgeführt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2012.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. April 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1.

(2)   ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG I

Die dem Zusatzzoll unterliegenden Waren sind durch ihre achtstelligen KN-Codes bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2005 des Rates (2), zu entnehmen.

0710 40 00

9003 19 30

8705 10 00 .


(1)   ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)   ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.


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