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Document 32025R1914

Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

PE/35/2025/REV/1

ABl. L, 2025/1914, 19.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1914/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1914/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1914

19.9.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/1914 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. September 2025

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

THE EUROPEAN PARLIAMENT DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 175, 177, 178 und 322,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den letzten Jahren war die geopolitische Dynamik von großer Unsicherheit geprägt, die parallel zu den Herausforderungen in Verbindung mit dem ökologischen, sozialen und technologischen Wandel eine grundlegende Neubewertung der strategischen Autonomie und der Resilienz sowie der Wahrung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit in der Union erforderlich macht. Dieser sich gleichzeitig vollziehende Wandel macht deutlich, dass es dringend notwendig ist, die Innovationslücke zu schließen, die Dekarbonisierungsbemühungen zur Stärkung der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit zu beschleunigen und die Abhängigkeit von externen Faktoren zu verringern, indem die Lieferketten diversifiziert werden, die Erzeugung grüner Energie in der EU ausgeweitet und in kritische Sektoren investiert wird.

(2)

Als wichtigstes Investitionsinstrument der Union innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens fördert die Kohäsionspolitik gezielte Investitionen, mit denen ein Beitrag zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt geleistet wird, wie es in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert ist, und mit denen gleichzeitig neue Herausforderungen angegangen werden. Darüber hinaus ist die Halbzeitüberprüfung dem Partnerschaftsprinzip und dem Grundsatz der Multi-Level-Governance verpflichtet, um eine wirksame, regionale und bürgernahe Umsetzung der Kohäsionspolitik zu gewährleisten. Daher sollte jede Umschichtung im Zuge der Halbzeitüberprüfung im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften (4) erfolgen.

(3)

Der Rechtsrahmen für kohäsionspolitische Programme sieht eine Halbzeitüberprüfung im Jahr 2025 vor, die eine zeitnahe und einzigartige Gelegenheit bietet, die Programme auf neue Herausforderungen und Chancen auszurichten, die Umsetzung zu beschleunigen und ihre Wirksamkeit zu erhöhen, um unbeschadet anderer Rechtsakte der Union oder des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens sowohl bestehenden als auch neuen Prioritäten der Union Rechnung zu tragen.

(4)

Angesichts der Bedeutung bereichsübergreifender grundlegender Voraussetzungen, die für alle spezifischen Ziele gelten, und der für die Bewertung ihrer Erfüllung erforderlichen Kriterien im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für den wirksamen und effizienten Einsatz der Gesamtunterstützung der Union aus diesen Unionsfonds und angesichts der Notwendigkeit, die praktische Wirksamkeit dieser Unionsfonds sicherzustellen, sollten die Beträge, die den Flexibilitätsbetrag gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung überschreiten, die spezifischen Zielen entsprechen, die von der Kommission auf der Grundlage der Anwendung dieser bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen negativ bewertet werden, nicht Gegenstand einer Programmänderung oder einer Übertragung auf der Grundlage der neuen Prioritäten und Flexibilitätsregelungen sein, die in den in der vorliegenden Verordnung aufgeführten Änderungsbestimmungen vorgesehen sind. Solch eine verhältnismäßige Maßnahme stellt einen notwendigen Anreiz dar, um sicherzustellen, dass das Recht und die Praxis der Mitgliedstaaten weiterhin den bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen entsprechen und dass die aus den Unionsfonds finanzierten Ausgaben den Zielen der Union entsprechen.

Da die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) horizontal anwendbar ist, sollte dieselbe Anforderung auch für die Beträge gelten, die Mittelbindungen entsprechen, die durch auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen ausgesetzt wurden. Beträge, die innerhalb des Flexibilitätsbetrags gemäß Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 liegen und den spezifischen Zielen entsprechen, die von der Kommission auf der Grundlage der Anwendung der bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen negativ bewertet wurden, können Gegenstand einer Programmänderung oder einer Übertragung auf der Grundlage neuer Prioritäten sein, sofern derartige neue Prioritäten den Zielen entsprechen, die mit den bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen verfolgt werden.

(5)

In ihrer Mitteilung vom 29. Januar 2025 mit dem Titel „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“ wie auch in ihrer Mitteilung vom 26. Februar 2025 mit dem Titel „Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung“ und dem dazugehörigen Aktionsplan für erschwingliche Energie hat die Kommission einen konkreten Weg aufgezeigt, wie Europa seine Wettbewerbsfähigkeit wiedererlangen und nachhaltigen Wohlstand sichern kann. Aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Kohäsionsfonds, die mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet wurden, werden bereits Investitionen zur Verwirklichung der Klimaziele gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 unterstützt. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch ihre Anstrengungen weiter beschleunigen, um zu gewährleisten, dass die Dekarbonisierung eine Triebkraft für das Wachstum der europäischen Industrie und den Wohlstand der europäischen Bürger ist, indem sie unter anderem die Unterstützung für saubere Technologien und den Übergang zu sauberer Energie verstärken, in Energieinfrastrukturprojekte investieren, die eine echte Energieunion gewährleisten können, und die Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten unterstützen.

(6)

In Anbetracht der noch nie da gewesenen geopolitischen Instabilität und der Tatsache, dass die Union ihre Verteidigungsfähigkeit und die zivile Vorsorge sichern muss, sollten Mittel der Kohäsionspolitik rasch mobilisiert werden, um Investitionen in Verteidigungskapazitäten und Bevölkerungsschutz direkt zu unterstützen. Daher ist es notwendig, neue spezifische Ziele für die Unterstützung aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds festzulegen, um entsprechend dem Anwendungsbereich dieser Fonds und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sowie in Abstimmung mitregionalen und lokalen Gebietskörperschaften industrielle Kapazitäten im Verteidigungssektor zu finanzieren und Investitionen in widerstandsfähige Verteidigungsinfrastrukturen oder Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck zu ermöglichen, auch im Hinblick darauf, die militärische Mobilität zu fördern und die zivile Vorsorge, einschließlich Cybersicherheit und Bevölkerungsschutz, die nicht unbedingt mit Mobilität zusammenhängen, zu verbessern. Darüber hinaus sollte es auch möglich sein, die zivile Vorsorge als Teil territorialer Strategien oder Strategien für lokale Entwicklung zu fördern. Die industriellen Kapazitäten zur Förderung der Verteidigungsfähigkeit sollten sich auf die technologische Entwicklung und Herstellung von Verteidigungsgütern und von sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke im Sinne der Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates (8) beziehen, insbesondere auf die in Artikel 1 jener Verordnung genannten Güter. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, von der im derzeitigen Rechtsrahmen vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesenen Mittel freiwillig auf Programme mit Verteidigungs- und Sicherheitszielen mit direkter Mittelverwaltung zu übertragen. In diesem Zusammenhang würden durch Übertragungen auf die Mittelausstattung der Fazilität „Connecting Europe“ für militärische Mobilität koordinierte Maßnahmen entlang der Korridore für militärische Mobilität gewährleistet, die im Gemeinsamen Weißbuch der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 19. März 2025 zur europäischen Verteidigung – Bereitschaft 2030 erwähnt sind. Bei der Unterstützung solcher Investitionen sollen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Förderfähigkeitskriterien, die in Artikel 16 der Verordnung (EU) 2025/1106 festgelegten Förderfähigkeitsregeln oder die einschlägigen Bestimmungen der Programme für die europäische Verteidigungsindustrie berücksichtigen. Investitionen in Infrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck und entsprechende Fähigkeiten sollte Vorrang eingeräumt werden.

(7)

Den östlichen Grenzregionen der Union, die an Russland, Belarus und die Ukraine angrenzen, sollte angesichts ihrer besonderen sicherheitspolitischen Herausforderungen und ihrer geopolitischen Bedeutung besondere Aufmerksamkeit und außerordentliche Unterstützung zuteilwerden. Diese Regionen sind in besonderem Maße externen Bedrohungen ausgesetzt, zu denen auch hybride Angriffe gehören. Die Stärkung der lokalen Verteidigungsfähigkeiten und der Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaften in diesen Regionen ist nicht nur unabdingbar, um von etwaigen Aggressionen abzuschrecken und die europäische Sicherheit zu schützen, sondern auch um die regionale Entwicklung zu unterstützen, den sozialen Zusammenhalt zu fördern, Arbeitsplätze zu schaffen und die Lebensbedingungen zu verbessern.

(8)

Bei der Zuweisung und Verwendung von Mitteln der Kohäsionspolitik, die für verteidigungsbezogene Ziele genutzt werden, sollten die Mitgliedstaaten Projekten Vorrang einräumen, mit denen Beschäftigungsmöglichkeiten, die Entwicklung von Kompetenzen und die Diversifizierung der Industrie auf regionaler Ebene gefördert werden. Besonderes Augenmerk sollte auf die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und regionalen Clustern gelegt werden, die in den Bereichen Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz tätig sind, sodass derartige Investitionen den strategischen Interessen der Union und dem Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts dienen.

(9)

Investitionen in die Modernisierung von Verkehrsnetzen zur Erfüllung militärischer Anforderungen bringen auch erhebliche Vorteile für die zivile Mobilität, die wirtschaftliche Konnektivität und die Krisenreaktionskapazitäten in der Union mit sich. Investitionen dieser Art verbessern die grenzüberschreitende Infrastruktur, verringern Engpässe, verbessern die Vorsorge und tragen zur Widerstandsfähigkeit von Regionen und kritischen Lieferketten bei. Darüber hinaus tragen Verkehrsknotenpunkte, die einen raschen Einsatz von Notdiensten und die Verteilung wesentlicher Güter ermöglichen, erheblich zur Kontinuität lebenswichtiger Funktionen und zur nationalen Sicherheit bei.

(10)

Darüber hinaus sollten zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten angeboten werden, um rasch Liquidität zur Deckung des dringendsten Bedarfs bereitzustellen, für Investitionen in verbesserte Verteidigungsfähigkeiten und -infrastrukturen, insbesondere durch das Einräumen von Vorrang hinsichtlich Fähigkeiten und Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck, sowie in zivile Vorsorge. Insbesondere ist es notwendig, eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 20 % der Mittel vorzusehen, die gemäß diesen speziellen Prioritäten im Rahmen der entsprechenden politischen Ziele des EFRE und des Kohäsionsfonds vorgesehen sind; zudem sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, einen höheren Kofinanzierungssatz der Union anzuwenden.

(11)

Aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds können innerhalb ihres jeweiligen Umfangs der Unterstützung bereits Investitionen unterstützt werden, die zu den Zielen der „Plattform für strategische Technologien für Europa“ (STEP), eingesetzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) beitragen, mit der die technologische Führungsrolle Europas gestärkt werden soll. Um weitere Anreize für Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds in diesen kritischen Bereichen zu schaffen, sollte die Beschränkung des Gesamtbeitrags des EFRE und des Kohäsionsfonds zu diesen Prioritäten aufgehoben und die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, eine höhere Vorfinanzierung für entsprechende Programmänderungen zu erhalten, erweitert werden. Die Prioritäten zur Unterstützung von Investitionen, die zu Zielen der STEP beitragen, sollen im Rahmen eines Antrags auf Programmänderung, der der Kommission bis spätestens 31. März 2025 vorgelegt wurde, die außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erhalten, die zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Antrags Anwendung fand.

Darüber hinaus sollten die Möglichkeiten zur Finanzierung produktiver Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, in anderen Unternehmen als KMU für alle Mitgliedstaaten und Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP unter dem EU-27-Durchschnitt gelten, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt. Solche Investitionen sollten auch in Regionen möglich sein, in denen sie die industrielle Anpassung im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel erleichtern, einschließlich digitaler Kapazitäten in den Bereichen Cloud-Computing, KI und Hochleistungsrechnen und der Dekarbonisierung und Kreislauffähigkeit von Produktionsverfahren und Produkten, z. B. in der Automobilindustrie oder in energieintensiven Wirtschaftszweigen. Darüber hinaus sollte die für Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, vorgesehene Möglichkeit, produktive Investitionen in anderen Unternehmen als KMU aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) zu finanzieren, auf alle Investitionen ausgeweitet werden, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt, sofern solche Investitionen unter anderem für die Umsetzung des Plans für einen gerechten Übergang und die Schaffung von Arbeitsplätzen nötig sind.

(12)

Zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Beschleunigung der Energiewende und zur Förderung einer sauberen Mobilität sollten die Investitionen im Rahmen der STEP und der Infrastrukturfazilität für alternative Kraftstoffe gemäß Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ergänzt werden, indem für den EFRE und den Kohäsionsfonds im Rahmen des politischen Ziels 2 ein neues spezifisches Ziel zur Förderung von Energieverbindungsleitungen und der damit verbundenen Leitungs-, Verteilungs-, Speicher- und unterstützenden Infrastruktur, zum Schutz und zur Sicherung dieser Infrastruktur sowie zur Beschleunigung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur festgelegt wird. „Unterstützende Energieinfrastruktur“ bezieht sich auf alle Einrichtungen, Ausrüstungen und Systeme, die die Verbindungsleitung zwischen den Übertragungsnetzen der Mitgliedstaaten unterstützen, indem sie die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Energie ermöglichen. Um die Investitionen in diesen Bereichen zu beschleunigen, sollte für die diesem spezifischen Ziel zugewiesenen Prioritäten eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 20 % der im Rahmen dieser Prioritäten eingeplanten Beträge gewährt werden und die Möglichkeit bestehen, einen höheren Kofinanzierungssatz der Union zu beantragen. Es wird von den Verwaltungsbehörden erwartet, dass sie bestrebt sind, nach Möglichkeit ein Höchstmaß an privaten Finanzmitteln zu mobilisieren. Diese verstärkten Investitionsanstrengungen werden energieintensiven Wirtschaftszweigen den Zugang zu stabileren und vielfältigeren Energiequellen in einem weniger fragmentierten Energiebinnenmarkt ermöglichen und ihre Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit stärken. Darüber hinaus ermöglicht die Ausweitung der Unterstützung aus dem EFRE für Dekarbonisierungsprojekte energieintensiven Wirtschaftszweigen, Innovationen mit großer Wirkung im Einklang mit den Klimazielen der Union Vorrang einzuräumen.

(13)

Wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI), d. h. Vorhaben, die große grenzüberschreitende Vorhaben unterstützen und fördern, die als wesentlich für das Wirtschaftswachstum, die Innovation und die Wettbewerbsfähigkeit der Union angesehen werden, gelten als mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie eine europaweite Zusammenarbeit für innovative Technologien oder gesamteuropäische Infrastrukturen ermöglichen. Um die Entwicklung neuer IPCEI und die Umsetzung der bestehenden IPCEI zu beschleunigen, sollte für Investitionen in Projekte, die an einem IPCEI beteiligt sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25. November 2021 mit dem Titel „Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt“ als mit dem Binnenmarkt angesehen wurde, die Unterstützung aus dem EFRE in allen Kategorien von Regionen zulässig sein. Darüber hinaus sollten für Vorhaben, die zu einem von der Kommission genehmigten IPCEI beitragen, vereinfachte Auswahlverfahren gelten.

(14)

Erschwinglicher und nachhaltiger Wohnraum ist eine weitere Herausforderung, die durch den erheblichen Anstieg der Preise und Mieten in den letzten Jahren in den Vordergrund gerückt ist. Benachteiligte Gruppen und Familien mit niedrigem Einkommen und mittlerem Einkommen sind besonders betroffen, haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Wohnraum und sind zunehmend von Obdachlosigkeit bedroht. Um den Mitgliedstaaten und Regionen Anreize zu bieten, innerhalb ihres jeweiligen Umfangs der Unterstützung die Investitionen aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds in den Bau und die Renovierung des Bestands an bezahlbarem, nachhaltigem Wohnraum, einschließlich Sozialwohnungen, zu verdoppeln, sollten im Rahmen verschiedener politischer Ziele neue spezifische Ziele festgelegt werden, um Flexibilität bei der Programmplanung im Zusammenhang mit Wohnungsbauvorhaben im Rahmen spezieller Prioritäten zu bieten, auch wenn eingeräumt werden muss, dass die Definition des Begriffs der Erschwinglichkeit je nach den Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten variieren kann. Solche Prioritäten sollten mit der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) kompatibel sein und die Möglichkeit beinhalten, einen höheren Kofinanzierungssatz der Union anzuwenden und eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 20 % der eingeplanten Beträge zu erhalten, um die Belastung der öffentlichen Haushalte in allen Kategorien von Regionen zu verringern. Beispielsweise sollten bei Investitionen im Rahmen der Grundsätze und Werte des Neuen Europäischen Bauhauses diese neuen Möglichkeiten in vollem Umfang genutzt werden. Kosten, die durch die vorübergehende Anmietung von Ersatzunterkünften für die Bewohner während der Renovierung entstehen, können ebenfalls im Rahmen dieser Prioritäten förderfähig werden. In diesem Zusammenhang sollte auch die Unterstützung aus dem JTF geklärt werden.

(15)

Wasser spielt eine entscheidende Rolle als Ressource für die Sicherheit der Ernährungs-, Energie- und Wirtschaftssysteme. Die Rolle von Wasser als Ressource ist auch ein zentraler Aspekt für die Gewährleistung von Klimaresilienz. Angesichts der Herausforderungen, die sich aus den Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen ergeben, sollten weitere Investitionen in die Resilienz der Wasserversorgung gefördert werden. Dringend sollte die Umsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Wasser- und Meeresressourcen gefördert, die Wassereffizienz verbessert, die Wasserknappheit bekämpft und Fortschritte auf dem Weg zu einem Europa mit resilienter Wasserversorgung erzielt werden. Dies erfordert umfangreiche Investitionen, u. a. in die Wiederverwendung von Wasser zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken, blaue Biotechnologie, Infrastruktur zur Prävention von Wasserstress und Dürre, die Einführung naturbasierter Lösungen, die ökologische Wiederherstellung von Süßwasser-Ökosystemen und eine bessere Abwasserbehandlung. Für Menschen, die in Regionen leben, die besonders von Wasserknappheit betroffen sind, kann auch Entsalzung eine zentrale Rolle für die Sicherstellung des Zugangs zu Wasser spielen, vorausgesetzt sie erfolgt entsprechend der Mitteilung der Kommission vom 4. Juni 2025 zu einer Europäischen Strategie für die Resilienz der Wasserversorgung auf nachhaltige Weise, und sollte somit ebenfalls für eine Unterstützung infrage kommen. Daher sollte in das spezifische Ziel im Rahmen des politischen Ziels 2 ein Verweis auf den sicheren Zugang zu Wasser, eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung, einschließlich einer integrierten Wasserbewirtschaftung, und eine resiliente Wasserversorgung aufgenommen werden, um ein proaktives, risikobasiertes Management und eine bessere Vorsorge zu ermöglichen. Für die für dieses spezifische Ziel festgelegten neuen speziellen Prioritäten sollte ebenfalls eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 20 % der eingeplanten Beträge gewährt und die Möglichkeit, einen höheren Kofinanzierungssatz zu beantragen, eingeräumt werden, um Anreize für wichtige Investitionen in diesem Bereich zu schaffen. Es sollte außerdem möglich sein, Unterstützung aus dem JTF für wasserbezogene Investitionen zu gewähren, wenn mit derartigen Investitionen akuter Wasserstress bewältigt, die Klimaresilienz verstärkt und der Übergang zu einer nachhaltigen, diversifizierten lokalen Wirtschaft unterstützt werden soll, auch wenn kein unmittelbarer Zusammenhang mit Vorhaben zur Wiederherstellung von Flächen besteht.

(16)

Damit die Mitgliedstaaten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung eine sinnvolle Programmanpassung vornehmen und die Mittel auf diese neuen strategischen Prioritäten der Union konzentrieren können, sollten zusätzliche Beschränkungen aufgehoben werden. In Bezug auf die Anforderungen an die thematische Konzentration sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die für neue strategische Prioritäten, einschließlich derjenigen, die zu den STEP-Zielen beitragen, eingeplanten Beträge auf die Beträge anzurechnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen an die thematische Konzentration zu gewährleisten, unabhängig davon, ob die Mitgliedstaaten die Anforderungen im Hinblick auf die thematische Konzentration auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Regionenkategorie erfüllen. Beim Umgang mit den Anforderungen an die thematische Konzentration sollte mit einer gewissen Flexibilität bei der Berechnung des Klimabeitrags für den EFRE und den Kohäsionsfonds gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 einhergehen, wobei die allgemeinen Anforderungen des genannten Artikels einzuhalten sind. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit erhalten, Mittel aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds auf die Mitgliedstaaten-Komponente des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten Fonds „InvestEU“ zu übertragen, damit sie über das Finanzierungsinstrument, das im Rahmen des Programms „InvestEU“ eingerichtet wird, eingesetzt werden können.

Um schließlich eine umfassende Neuausrichtung auf die neuen strategischen Prioritäten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten mehr Zeit zugestanden werden, um ihre Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung zu ergänzen und entsprechende Programmänderungen einzureichen. Diese zusätzliche Zeit zur Neuausrichtung sollte auch für JTF-Mittel gelten, wenn sie zusammen mit Mitteln des EFRE oder des Kohäsionsfonds oder Mitteln des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im Rahmen eines Programms eingesetzt werden. Änderungen von Programmen im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingereicht.

(17)

Um die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme generell zu beschleunigen und die für die Durchführung wichtiger Investitionen erforderliche Liquidität bereitzustellen, sollte eine zusätzliche einmalige Vorfinanzierung für den EFRE und den Kohäsionsfonds für Programme sowohl im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ als auch im Rahmen des Interreg gezahlt werden, wenn die Neuprogrammierung einen erheblichen Teil des Gesamtprogramms betrifft. Angesichts der negativen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sollte der Vorfinanzierungssatz für bestimmte Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen auf NUTS-2-Ebene betreffen, weiter erhöht werden. Um im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Anreize für eine Programmanpassung und Neuausrichtung auf wichtige Prioritäten zu schaffen, sollte die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung nur dann zur Verfügung stehen, wenn ein bestimmter Schwellenwert für die Umschichtung von Mitteln zugunsten spezieller entscheidender Prioritäten erreicht ist.

(18)

Um dem Zeitaufwand für die Neuausrichtung der Investitionen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Rechnung zu tragen und eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel zu ermöglichen, sollten für Programme, bei denen eine Umschichtung von Mitteln zugunsten strategischer Prioritäten im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erfolgt, der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Vorschriften für die Aufhebung der Mittelbindungen angepasst werden. Unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine sollte es auch möglich sein, einen höheren Satz für die Kofinanzierung auf Prioritäten von Programmen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen auf NUTS-2-Ebene betreffen, anzuwenden, wobei der Notwendigkeit eines rechtzeitigen Abschlusses der Programme, der rechtzeitigen Einleitung neuer Programme und der vollständigen Ausschöpfung der Programmmittel gebührend Rechnung zu tragen ist.

(19)

Die Halbzeitüberprüfung sollte auch dazu genutzt werden, die entscheidende Rolle der Städte und funktionalen Stadtgebiete bei der Verwirklichung vieler Ziele der Union zu stärken, indem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, in enger Zusammenarbeit mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und des Anwendungsbereichs der Kohäsionspolitik, Finanzmittel aus dem EFRE neu zuzuweisen, um die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1058 vorgesehene Europäische Stadtinitiative zu stärken. Um die Umsetzung zentraler innovativer Maßnahmen, die im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative ermittelt wurden, zu erleichtern, sollte für diese Maßnahmen ein vereinfachtes Auswahlverfahren für eine Unterstützung durch kohäsionspolitische Programme gelten. Damit mehr Flexibilität bei der Verwendung der Mittel besteht, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit erhalten, EFRE-Mittel aus ihren Programmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ auf das in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/1058 vorgesehene Instrument für Interregionale Innovationsinvestitionen umzuschichten.

(20)

Um die Durchführung zu vereinfachen und die Investitionen zu beschleunigen, sollten weitere gezielte Änderungen am Rechtsrahmen für die Nutzung des JTF vorgenommen werden. Insbesondere sollte die Möglichkeit eines vereinfachten Auswahlverfahrens für Vorhaben, denen ein Exzellenzsiegel zuerkannt wurde, auf den JTF ausgeweitet werden. Darüber hinaus sollten die Beschränkungen für die Überarbeitung der Zielvorgaben aufgehoben werden, um die notwendige Flexibilität vor dem Hintergrund sich ändernder Umsetzungsbedingungen zu gewährleisten.

(21)

Um die Mitgliedstaaten bei ihrer zügigen und ordnungsgemäßen Neuausrichtung zu unterstützen, sollte die Kommission den Verwaltungsbehörden zeitnah präzise technische Klarstellungen und Unterstützung zur Verfügung stellen, u. a. durch ein strukturiertes System, indem sie technische, rechtliche und verfahrenstechnische Fragen, insbesondere in Bezug auf die durch diese Verordnung eingeführten Maßnahmen, beantwortet.

(22)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich durch Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 Investitionen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung neu auf kritische Prioritäten auszurichten und die politische Umsetzung zu vereinfachen und zu beschleunigen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(23)

Die Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 sollten daher entsprechend geändert werden.

(24)

Angesichts der dringenden Notwendigkeit, vor dem Hintergrund der drängenden geopolitischen Herausforderungen entscheidende Investitionen insbesondere in die Verteidigungsfähigkeit zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058

Die Verordnung (EU) 2021/1058 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe a wird folgende Ziffer angefügt:

„vii)

Ausbau der industriellen Kapazitäten zur Förderung von Verteidigungsfähigkeiten, wobei Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck Vorrang eingeräumt wird.“

ii)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

(1)

Ziffer v erhält folgende Fassung:

„v)

Förderung eines sicheren Zugangs zu Wasser, einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, einschließlich einer integrierten Wasserbewirtschaftung, und einer resilienten Wasserversorgung;“

(2)

Folgende Ziffern werden angefügt:

„xi)

Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum;

xii)

Förderung von Energieverbindungsleitungen und der damit verbundenen Leitungs-, Verteilungs-, Speicher- und Unterstützungsinfrastruktur sowie der Schutz kritischer Energieinfrastrukturen und Aufbau einer Ladeinfrastruktur.“

iii)

In Buchstabe c wird folgende Ziffer angefügt:

„iii)

Entwicklung widerstandsfähiger Verteidigungsinfrastrukturen, wobei solchen mit doppeltem Verwendungszweck Vorrang eingeräumt wird, auch zur Förderung der militärischen Mobilität in der Union, sowie Stärkung der zivilen Vorsorge.“

iv)

In Buchstabe d wird folgende Ziffer angefügt:

„vii)

Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum.“

v)

In Buchstabe e Unterabsatz 1 werden folgende Ziffern und angefügt:

„iii)

Förderung einer integrierten territorialen Entwicklung durch den Zugang zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum in allen Arten von Gebieten;

iv)

Sicherstellung der zivilen Vorsorge in allen Arten von Gebieten.“

vi)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Vorhaben, die im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii zur Förderung der militärischen Mobilität unterstützt werden, konzentrieren sich nach Möglichkeit vorrangig auf einen oder mehrere der vier vorrangigen Korridore für die militärische Mobilität, die von den Mitgliedstaaten in Anhang II des vom Rat am 18. März 2025 angenommenen Dokuments ‚Militärische Anforderungen für die militärische Mobilität innerhalb und außerhalb der EU‘ festgelegt wurden. Unterstützte Vorhaben, die Teil dieser Korridore sind, müssen die Infrastrukturanforderungen erfüllen, die in Durchführungsrechtsakten auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) festgelegt sind.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1153/oj).“ "

b)

Absatz 1a Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem entsprechenden politischen Ziel entsprechen.

Sofern der Kommission eine Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird, zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für solche spezielle Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). Wurden solche spezifischen Prioritäten in eine der Kommission bis zum 31. März 2025 vorgelegte Programmänderung aufgenommen, so zahlt die Kommission gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung eine außerordentliche einmalige Vorfinanzierung in Höhe von 30 % der Mittelzuweisung für diese Prioritäten. Diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung wird innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung gezahlt.

(*2)  Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1059/oj).“ "

c)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„(1c)   Die Mittel im Rahmen der spezifischen Ziele, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem entsprechenden politischen Ziel entsprechen.

Sofern der Kommission eine Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird, zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für solche spezielle Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059. Die außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung nicht ausgesetzt werden.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, jede geleistete außerordentliche einmalige Vorfinanzierung mit ein.

Abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der spezifischen Ziele nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv dieses Artikels festgelegt wurden, um 10 Prozentpunkte über den anwendbaren Kofinanzierungssatz hinaus angehoben, jedoch höchstens auf 100 %.“

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt, einschließlich der spezifischen Ziele gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern x, xi und xii und Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels, sofern dies mit dem in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Umfang der Unterstützung im Einklang steht.“

e)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die betreffenden Mitgliedstaaten bei Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii und Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels genannten spezifischen Ziele unterstützt werden, nicht zur Offenlegung der Daten zu diesen Vorhaben verpflichtet, wenn eine solche Offenlegung gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, bevor sie das betreffende Vorhaben zur Unterstützung auswählen. Dieser Unterabsatz berührt nicht das Recht der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Überprüfungen und Prüfungen erforderlich sind, sowie die Pflicht des Europäischen Parlaments, gemäß Artikel 14 EUV die politische Kontrolle auszuüben und gemäß Artikel 319 AEUV die Ausführung des Haushaltsplans der Union zu überwachen.

Die Begünstigten unterliegen nicht den Anforderungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2021/1060 für Vorhaben im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii und Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten spezifischen Zielen, wenn die Offenlegung von Informationen über die Unterstützung oder die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht erforderlich ist.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament mindestens einmal jährlich unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen über die Zahl der Vorhaben, die Gegenstand der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 sind, sowie ihre Gesamtkosten in aggregierter Form.“

2.

Artikel 4 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060. Reicht ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein, so können Beträge, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix der vorliegenden Verordnung sowie für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv der vorliegenden Verordnung eingeplant sind, entweder auf die für PZ 1 oder PZ 2 erforderlichen Beträge angerechnet oder auf beide aufgeteilt werden.

Erfüllt ein Mitgliedstaat die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie, so können Beträge, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix sowie für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv eingeplant sind und die Schwellenwerte für die thematische Konzentration für eine Regionenkategorie überschreiten, auf die Schwellenwerte für die thematische Konzentration in anderen Regionenkategorien innerhalb desselben politischen Ziels angerechnet werden.

Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn Mittelzuweisungen für die dort genannten spezifischen Ziele von stärker entwickelten Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen und von stärker entwickelten Regionen auf Übergangsregionen übertragen werden.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

(1)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

wenn sie in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt, zu den in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii genannten spezifischen Zielen des PZ 1 oder zu dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ix genannten spezifischen Ziel des PZ 2 beitragen, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt;“

(2)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„f)

wenn sie zu einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beitragen, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25. November 2021 mit dem Titel ‚Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt‘ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt;

g)

wenn sie in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt, die industrielle Anpassung im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung von Produktionsverfahren und Produkten erleichtern, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt;“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unterabsatz 1 Buchstaben e und g finden auf Interreg-Programme Anwendung, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich die dort genannten Kategorien von Regionen umfasst.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(10)   Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Möglichkeiten können die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der betreffenden Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ Mittel aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zuweisen, um sie über das Finanzierungsinstrument, das im Rahmen des Programms ‚InvestEU‘ eingerichtet wird, einzusetzen. Diese Beiträge unterliegen entweder den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Verfahren und werden auf die in dem genannten Artikel festgelegten Obergrenzen angerechnet oder werden kumulativ berechnet, sofern der Gesamtbetrag der Übertragungen 50 Mio. EUR nicht überschreitet. Mittel, die durch als Beitrag an das InvestEU-Finanzinstrument gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß der Beitragsvereinbarung zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.

(11)   Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Möglichkeiten kann die Verwaltungsbehörde für Vorhaben, die unmittelbar an einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25. November 2021 mit dem Titel ‚Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt‘ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, beschließen, eine Unterstützung unmittelbar aus dem EFRE zu gewähren, sofern diese Vorhaben die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Anforderungen erfüllen.“

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung und den damit verbundenen Flexibilitätsregelungen

(1)   Die Kommission zahlt im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als zusätzliche einmalige Vorfinanzierung. Dieser Prozentsatz der zusätzlichen einmaligen Vorfinanzierung wird für Programme des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, auf 9,5 % angehoben, sofern sich das Programm nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstreckt. Sind jedoch an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so findet der höhere Prozentsatz auch auf diese Programme Anwendung.

(2)   Die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten genehmigt wurden, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii, Buchstabe b Ziffern v, ix, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv festgelegt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird (im Folgenden ‚Schwellenwert von 10 %‘).

Die folgenden Umschichtungen innerhalb desselben Programms werden ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet:

a)

Umschichtungen aus dem ESF+ zugunsten einer oder mehrerer in den gemäß Artikeln 12a, 12c und 12d der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegten speziellen Prioritäten im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung;

b)

Umschichtungen aus dem JTF zugunsten von speziellen Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, oder zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 festgelegt wurden, im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung;

c)

Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten der speziellen Prioritäten für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix dieser Verordnung, Umschichtungen aus dem ESF+ zugunsten gemäß Artikel 12a der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegter spezieller Prioritäten oder Umschichtungen aus dem JTF zugunsten spezieller Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen festgelegt wurden, die zu den STEP-Zielen beitragen, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen vor der Halbzeitüberprüfung genehmigt wurden;

d)

Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten von Prioritäten, die für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer v festgelegt wurden, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen nach dem 1. Januar 2025 genehmigt wurden.

(3)   Die folgenden Mittel werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der dem Schwellenwert von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt:

a)

Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1056;

b)

die zusätzlichen Mittel für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060;

c)

die Mittel, die zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet wurden, die gemäß Artikel 12b der Verordnung (EU) 2021/1057 oder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der vorliegenden Verordnung zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen festgelegt wurden.

(4)   Die einem Mitgliedstaat geschuldete zusätzliche einmalige Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der Prioritäten gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlung berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

(5)   Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31. Dezember 2030, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten speziellen Prioritäten umgeschichtet werden.

(6)   Verfügt ein Mitgliedstaat nur über ein Programm, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und wird dieses Programm aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+ und dem JTF finanziert, so findet die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 Anwendung, wenn mindestens 7 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet werden, die für die in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele festgelegt wurden.

(7)   Bei den in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannten Programmen, für die in der Verordnung (EU) 2021/1060 oder in den fondsspezifischen Verordnungen der Stichtag für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt ist, gilt dieser Tag als Bezug auf dasselbe Datum des Folgejahres. Darüber hinaus gilt für solche Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1. Juli 2030 bis zum 30. Juni 2031 als letztes Geschäftsjahr.

(8)   Die Mitgliedstaaten können in Anträgen auf Programmänderungen, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereicht werden, die Umschichtung von EFRE-Mitteln, die im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ eingeplant sind, auf die Europäische Stadtinitiative und auf die Instrumente für Interregionale Innovationsinvestitionen beantragen, die in Artikel 12 bzw. Artikel 13 dieser Verordnung genannt werden. Umgeschichtete Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Solche Umschichtungen gelten nicht als Übertragungen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2021/1060.

(9)   Gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 können Anträge auf Programmänderungen zur Umschichtung von Mitteln im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erst nach Genehmigung durch den Begleitausschuss eingereicht werden. Betrifft eine solche Umschichtung Mittel, die gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung programmiert wurden, so erfolgt sie nach Konsultation der zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften.

(10)   Abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz für die Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘, die sich auf eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen erstrecken, um 10 Prozentpunkte über den anwendbaren Kofinanzierungssatz hinaus angehoben, wobei er 100 % nicht überschreiten darf. Der höhere Kofinanzierungssatz findet nicht auf Programme Anwendung, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, es sei denn, diese NUTS-2-Regionen sind nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannter spezieller Prioritäten genehmigt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

(11)   Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii, Buchstabe b Ziffern v, ix, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv zu berücksichtigen sind. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.

(12)   Übersteigt der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung, so kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird. Die Beträge, die über das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung hinausgehen, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.

(*3)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj).“ "

5.

In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4)   Innovative Maßnahmen, die im Zuge einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative bewertet wurden und den Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung entsprechen, die jedoch aufgrund von Haushaltszwängen nicht finanziert werden können, können von der Kommission mit einem Exzellenzsiegel ausgezeichnet werden.

Für die Zwecke des Exzellenzsiegels gilt die Europäische Stadtinitiative als eine andere Unionsquelle, die sich von den gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 durchgeführten und ausgearbeiteten Programmen unterscheidet.“

6.

In Anhang I wird Tabelle 1 wie folgt geändert:

a)

Unter dem politischen Ziel 1 wird die folgende Zeile angefügt:

 

„vii)

Ausbau der industriellen Kapazitäten zur Förderung von Verteidigungsfähigkeiten, wobei Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck Vorrang eingeräumt wird

Alle zu den spezifischen Zielen i oder iii aufgeführten RCO.

RCO 128 — Unternehmen, die in erster Linie in Verbindung mit der Förderung von Fähigkeiten mit doppeltem Verwendungszweck und Verteidigungsfähigkeiten (RearmEU) unterstützt werden — Unternehmen

Alle zu den spezifischen Zielen i oder iii aufgeführten RCR“

b)

Unter dem politischen Ziel 2 erhält die Zeile für das spezifische Ziel v folgende Fassung:

 

„v)

Förderung eines sicheren Zugangs zu Wasser, einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung, einschließlich einer integrierten Wasserbewirtschaftung, und einer resilienten Wasserversorgung

RCO 30 — Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die Verteilungssysteme der öffentlichen Wasserversorgung — km

RCO 31 — Länge neuer oder ausgebauter Rohre für die öffentliche Abwassersammlung — km

RCO 32 — neue oder ausgebaute Kapazität für die Abwasserbehandlung — Einwohneräquivalent

RCR 41 — Bevölkerung, die an eine verbesserte öffentliche Wasserversorgung angeschlossen ist — Personen

RCR 42 — Bevölkerung, die zumindest an die sekundäre öffentliche Abwasserbehandlung angeschlossen ist — Personen

RCR 43 — Wasserverluste in den Verteilungssystemen der öffentlichen Wasserversorgung — Kubikmeter pro Jahr“

c)

Unter dem politischen Ziel 2 werden die folgenden Zeilen angefügt:

 

„xi)

Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum

RCO 18 — Erschwingliche und nachhaltige Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz — Wohnungen

RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter erschwinglicher und nachhaltiger Wohnungen und Sozialwohnungen — Personen

RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: erschwingliche und nachhaltige Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) — MWh/Jahr

RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen — Tonnen CO2-Äq./Jahr

RCR 67 — Nutzer von neuen oder modernisierten erschwinglichen und nachhaltigen Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr — Nutzer/Jahr

 

xii)

Förderung von Energieverbindungsleitungen und der damit verbundenen Leitungs-, Verteilungs-, Speicher- und Unterstützungsinfrastruktur sowie Schutz kritischer Energieinfrastrukturen und Aufbau einer Ladeinfrastruktur

RCO 59 — Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Tank-/Aufladestationen)

RCO 131 — Energiefernleitungen oder Verteilungsnetzleitungen und Verbindungsleitungen — neu gebaut oder verbessert

RCO 105 — Lösungen für die Stromspeicherung“

 

d)

Unter dem politischen Ziel 3 wird die folgende Zeile angefügt:

 

„iii)

Entwicklung widerstandsfähiger Verteidigungsinfrastrukturen, wobei solchen mit einem doppeltem Verwendungszweck Vorrang eingeräumt wird, auch zur Förderung der militärischen Mobilität in der Union, und Stärkung der zivilen Vorsorge

Alle zu den spezifischen Zielen i oder ii aufgeführten RCO

RCO 129 — Infrastrukturen, die an die Erfordernisse der militärischen Mobilität angepasst sind RCO 29 — Kapazität errichteter oder wieder in Stand gesetzter Mehrzweck-Schutzräume — Personen

Alle für die spezifischen Ziele i oder ii aufgeführten RCR“

e)

Unter dem politischen Ziel 4 wird die folgende Zeile angefügt:

 

„vii)

Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum

RCO 18 — erschwingliche und nachhaltige Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz — Wohnungen

RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter Sozialwohnungen oder erschwinglicher und nachhaltiger Wohnungen — Personen

RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: erschwingliche und nachhaltige Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) — MWh/Jahr

RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen — Tonnen CO2-Äq./Jahr

RCR 67 — Nutzer von neuen oder modernisierten erschwinglichen und nachhaltigen Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr — Nutzer/Jahr“

f)

Unter dem politischen Ziel 5 wird die folgende Zeile angefügt:

 

„iii)

Förderung einer integrierten territorialen Entwicklung durch den Zugang zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum in allen Arten von Gebieten

RCO 18 — Erschwingliche und nachhaltige Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz — Wohnungen

RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter erschwinglicher und nachhaltiger Wohnungen und Sozialwohnungen — Personen

RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: erschwingliche und nachhaltige Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) — MWh/Jahr

RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen — Tonnen CO2-Äq./Jahr

RCR 67 — Nutzer von neuen oder modernisierten erschwinglichen und nachhaltigen Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr — Nutzer/Jahr“

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1056

Die Verordnung (EU) 2021/1056 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Investitionen in intelligente und nachhaltige lokale Mobilität, einschließlich der Dekarbonisierung des lokalen Verkehrssektors und seiner Infrastruktur sowie der Einrichtung von Ladeinfrastrukturen;“

ii)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen, die Wiederherstellung der Wasserqualität und von Flächen, erforderlichenfalls einschließlich grüner Infrastruktur, und Umwidmungsprojekte, wobei das Verursacherprinzip berücksichtigt wird;“

iii)

Die folgenden Buchstaben werden angefügt:

„p)

Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum;

q)

Unterstützung von Energiespeichersystemen als Beitrag zur Dekarbonisierung der regionalen Wirtschaft und zur Integration erneuerbarer Energien in das Netz.“

b)

Unterabsatz 2 wird gestrichen;

c)

Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, wobei ein Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegt. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, ihre Unterstützung für die Schaffung von Arbeitsplätzen in dem ermittelten Gebiet notwendig ist und sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse verbunden wäre. In Bezug auf Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/795 genannten STEP-Zielen beitragen, werden Lehrstellen und Arbeitsplätze sowie schulische oder berufliche Ausbildungen für neue Kompetenzen beim Auswahlverfahren berücksichtigt.“

d)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„In Bezug auf Vorhaben, denen ein Exzellenzsiegel im Sinne von Artikel 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2021/1060 verliehen wurde, und Vorhaben, die unmittelbar an einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25. November 2021 mit dem Titel ‚Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt‘ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, kann die Verwaltungsbehörde beschließen, eine Unterstützung unmittelbar aus dem JTF zu gewähren, sofern diese Vorhaben zu dem in Artikel 2 dieser Verordnung genannten spezifischen Ziel sowie zur Umsetzung der territorialen Pläne für einen gerechten Übergang beitragen.“

2.

In Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Wenn Mittel aus dem JTF als Prioritäten in einem Programm eingeplant sind, bei dem auch Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds verwendet werden, können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die spezifischen Ziele und unterstützten Tätigkeiten, die mit der Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingeführt wurden, zu berücksichtigen sind. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.

Für ein solches Programm kann gegebenenfalls die in Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1058 genannte zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Anspruch genommen werden.

Gilt für ein solches Programm gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) 2021/1058 ein späterer Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen, so findet dieser spätere Stichtag auch auf die JTF-Mittel Anwendung.

(6)   Werden JTF-Mittel in einem spezifischen Programm vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe p dieser Verordnung spezielle Prioritäten festlegen, um Investitionen zu unterstützen, die zu den STEP-Zielen oder zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum beitragen.

Werden mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms einer oder mehreren der in Unterabsatz 1 genannten speziellen Prioritäten neu zugewiesen, so zahlt die Kommission im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem JTF für das Programm als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung. Darüber hinaus werden Umschichtungen für spezielle Prioritäten zur Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, die bei Programmänderungen vor der Halbzeitüberprüfung genehmigt wurden, ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet. Die in Artikel 4 genannten Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der 10 % der Finanzmittel des Programms entspricht, nicht berücksichtigt.

Die einem Mitgliedstaat geschuldete Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prioritäten ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlungen berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31. Dezember 2030. Diese Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes umgeschichtet werden.

Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 der Stichtag für die Anwendung des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt, so ist dieser für die betreffenden Programme als Bezugnahme auf dasselbe Datum im darauffolgenden Jahr zu verstehen. Darüber hinaus gilt für die betreffenden Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1. Juli 2030 bis zum 30. Juni 2031 als letztes Rechnungsjahr.

Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 für jedes Programm vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die mit der Verordnung (EU) 2025/1914 eingeführten geförderten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.

(*4)  Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung (ABl. L, 2025/1914, 19.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1914/oj).“ "

3.

Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung:

„h)

bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine indikative Liste der zu unterstützenden Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung, einschließlich — sofern für die Beurteilung einer staatlichen Beihilfe erforderlich — mittels einer Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde;

i)

bei zu leistender Förderung von Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, eine Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und dass diese Vorhaben für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind;“

4.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.“

5.

In Anhang II erhält der Text unter Nummer 2.4, der auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h verweist, folgende Fassung:

„Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden:

eine indikative Liste der zu unterstützenden Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung, einschließlich — sofern für die Beurteilung einer staatlichen Beihilfe erforderlich — mittels einer Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde

Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren“

6.

In Anhang III wird folgende Zeile angefügt:

„RCO 18 — Erschwingliche und nachhaltige Wohnungen mit verbesserter Energieeffizienz — Wohnungen RCO 65 — Kapazität neuer oder modernisierter erschwinglicher und nachhaltiger Wohnungen und Sozialwohnungen — Personen

RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: erschwingliche und nachhaltige Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) — MWh/Jahr RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen — Tonnen CO2-Äq./Jahr RCR 67 — Nutzer von neuen oder modernisierten erschwinglichen und nachhaltigen Wohnungen und Sozialwohnungen pro Jahr — Nutzer/Jahr“

Artikel 3

Beschränkungen von Programmänderungen und Übertragungen

Beträge, die Mittelbindungen entsprechen, die durch im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 erlassene Maßnahmen ausgesetzt wurden, und Beträge, die den Flexibilitätsbetrag für die spezifischen Ziele übersteigen, die von der Kommission auf der Grundlage der Anwendung der bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 negativ bewertet werden, dürfen nicht Gegenstand einer Programmänderung oder einer Übertragung gemäß der vorliegenden Verordnung sein.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2025.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AAGAARD


(1)   ABl. C, C/2025/3197, 2.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3197/oj.

(2)   ABl. C, C/2025/3474, 16.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3474/oj.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. September 2025.

(4)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 240/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/240/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2092/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1058/oj).

(8)  Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“ (ABl. L, 2025/1106, 28.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1106/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/697/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/795/oj).

(11)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1056/oj).

(12)  Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1804/oj).

(13)  Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1275/oj).

(14)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).

(15)  Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj).

(16)  Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1059/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1914/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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