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Document 02023R0956-20230516

Consolidated text: Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/2023-05-16

02023R0956 — DE — 16.05.2023 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 163 vom 29.6.2023, S.  107 ((EU) 2023/956)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)  
Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, und zwar auch, indem für Betreiber in Drittländern Anreize zur Verringerung der Emissionen gesetzt werden.
(2)  
Das CBAM ergänzt das durch die Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) durch die Anwendung eines gleichwertigen Regelwerks auf Einfuhren der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung angegebenen Waren in das Zollgebiet der Union.
(3)  
Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, soll das CBAM die durch die Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Mechanismen ersetzen, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate nach Maßgabe des Artikels 10a dieser Richtlinie kostenlos zugeteilt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für die in Anhang I aufgelisteten Waren mit Ursprung in einem Drittland, sofern diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
(2)  
Diese Verordnung gilt auch für in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistete Waren mit Ursprung in einem Drittland, wenn diese Waren oder in der aktiven Veredelung dieser Waren entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Struktur oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, die an das Zollgebiet der Union angrenzt, verbracht werden.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren, insbesondere in Bezug auf Begriffe, die mit denen der Einfuhr in das Zollgebiet der Union und der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gleichbedeutend sind, in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung der CBAM-Erklärung für diese Waren und die von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)  

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für:

a) 

in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, sofern der Einzelwert dieser Waren je Sendung den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ( 1 ) festgelegten Wert nicht übersteigt;

b) 

Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland befinden, sofern der Einzelwert dieser Waren den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 festgelegten Wert nicht übersteigt;

c) 

im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren gemäß Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 2 ).

(4)  
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nummer 1 genannten Drittländern oder Gebieten.
(5)  
Eingeführte Waren gelten im Einklang mit den Vorschriften über den nichtpräferenziellen Ursprung gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 als Ursprungswaren von Drittländern.
(6)  

Drittländer und Gebiete werden in Anhang III Nummer 1 aufgeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das EU-EHS gilt für dieses Drittland oder Gebiet, oder es wurde ein Abkommen zwischen dem Drittland oder Gebiet und der Union geschlossen, durch das das EU-EHS vollständig mit dem Emissionshandelssystem dieses Drittlands oder Gebiets verknüpft wird;

b) 

der in dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben, gezahlte CO2-Preis wird ohne Abzüge, die über die im Einklang mit dem EU-EHS angewendeten Abzüge hinausgehen, tatsächlich auf die mit diesen Waren verbundenen Treibhausgasemissionen erhoben.

(7)  

Verfügt ein Drittland oder Gebiet über einen Strommarkt, der durch Marktkopplung in den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union integriert ist, und gibt es keine technische Lösung für die Anwendung des CBAM auf die Einfuhr von Strom aus diesem Drittland oder Gebiet in das Zollgebiet der Union, so ist die Einfuhr von Strom aus diesem Drittland oder Gebiet von der Anwendung des CBAM ausgenommen, sofern die Kommission zu der Einschätzung gelangt ist, dass alle folgenden Bedingungen im Einklang mit Absatz 8 erfüllt sind:

a) 

Das Drittland oder Gebiet hat mit der Union ein Abkommen geschlossen, in dem festgelegt ist, dass das Unionsrecht im Elektrizitätsbereich, einschließlich der Rechtsvorschriften über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen, und weitere Bestimmungen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt und Wettbewerb anzuwenden sind;

b) 

die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Drittlands oder Gebiets setzen die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt um, einschließlich der Bestimmungen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und über die Marktkopplung der Strommärkte;

c) 

das Drittland oder Gebiet hat der Kommission einen Fahrplan übermittelt, der einen Zeitplan für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Erfüllung der in den Buchstaben d und e festgelegten Bedingungen enthält;

d) 

das Drittland oder Gebiet hat sich zur Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet und dementsprechend gegebenenfalls eine an diesem Ziel ausgerichtete langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategie für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung förmlich ausformuliert und an das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt sowie diese Verpflichtung in seinen internen Rechtsvorschriften umgesetzt;

e) 

das Drittland oder Gebiet hat bei der Umsetzung des unter Buchstabe c genannten Fahrplans nachweislich die festgelegten Fristen eingehalten und wesentliche Fortschritte bei der Angleichung der internen Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Klimapolitik auf der Grundlage dieses Fahrplans erzielt, auch hinsichtlich einer dem Niveau der Union entsprechenden CO2-Bepreisung — insbesondere in Bezug auf die Stromerzeugung; die Einführung eines Emissionshandelssystems für Elektrizität mit einem Preis, der dem des EU-EHS entspricht, wird bis zum 1. Januar 2030 abgeschlossen;

f) 

das Drittland oder Gebiet hat ein wirksames System eingerichtet, um die indirekte Einfuhr von Strom in die Union aus anderen Drittländern und Gebieten zu verhindern, die nicht die in den Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen erfüllen.

(8)  
Ein Drittland oder Gebiet, das alle in Absatz 7 festgelegten Bedingungen erfüllt, wird in die Liste in Anhang III Nummer 2 aufgenommen und übermittelt zwei Berichte über die Erfüllung dieser Bedingungen, den ersten Bericht bis zum 1. Juli 2025 und den zweiten bis zum 31. Dezember 2027. Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2025 bzw. bis zum 1. Juli 2028, insbesondere auf der Grundlage des in Absatz 7 Buchstabe c genannten Fahrplans und der von dem Drittland oder Gebiet eingegangenen Berichte, ob dieses Drittland oder Gebiet die in Absatz 7 festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt.
(9)  

Ein in der Liste in Anhang III Nummer 2 aufgeführtes Drittland oder Gebiet wird aus dieser Liste gestrichen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass dieses Drittland oder Gebiet keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung einer der in Absatz 7 festgelegten Bedingungen erzielt hat, oder wenn dieses Drittland oder Gebiet Maßnahmen ergriffen hat, die nicht mit den in den Klima- und Umweltvorschriften der Union festgelegten Zielen vereinbar sind;

b) 

wenn dieses Drittland oder Gebiet Schritte unternommen hat, die seinen Dekarbonisierungszielen zuwiderlaufen, wie etwa die Gewährung einer öffentlichen Unterstützung für die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, die Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid („CO2“) aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstoßen;

c) 

wenn der Kommission Nachweise vorliegen, dass die Emissionen aus der Stromerzeugung pro Kilowattstunde in dem betreffenden Land oder Gebiet erzeugten Stroms in dem Land oder Gebiet infolge der gestiegenen Stromausfuhren in die Union im Vergleich zum 1. Januar 2026 um mindestens 5 % zugenommen haben.

(10)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um die Festlegung von Anforderungen und Verfahren für Drittländer und Gebiete zu erlassen, die aus der Liste in Anhang III Nummer 2 gestrichen wurden, um die Anwendung dieser Verordnung bezüglich der Elektrizität auf diese Länder und Gebiete sicherzustellen. Bleibt die Marktkopplung in solchen Fällen mit der Anwendung dieser Verordnung unvereinbar, kann die Kommission beschließen, diese Drittländer oder Gebiete von der EU-Marktkopplung auszuschließen und eine explizite Kapazitätsvergabe an der Grenze zwischen der Union und diesen Drittländern oder Gebieten zu verlangen, damit das CBAM angewendet werden kann.
(11)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Listen von Drittländern oder Gebieten in Anhang III Nummern 1 oder 2 zu ändern, indem ein Drittland oder Gebiet hinzugefügt oder gestrichen wird, abhängig davon, ob die Bedingungen gemäß den Absätzen 6, 7 und 9 für das Drittland oder Gebiet erfüllt sind.
(12)  
Die Union kann mit Drittländern oder Gebieten Abkommen schließen, um für die Zwecke der Anwendung von Artikel 9 den CO2-Bepreisungsmechanismen in solchen Ländern oder Gebieten Rechnung zu tragen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Waren“ die in Anhang I aufgelisteten Waren;

2. 

„Treibhausgase“ Treibhausgase im Sinne des Anhangs I in Bezug auf jede der in diesem Anhang aufgelisteten Waren;

3. 

„Emissionen“ die durch die Warenherstellung bedingte Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre;

4. 

„Einfuhr“ die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

5. 

„EU-EHS“ das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;

6. 

„Zollgebiet der Union“ das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Gebiet;

7. 

„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;

8. 

„Festlandsockel“ einen Festlandsockel gemäß Artikel 76 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;

9. 

„ausschließliche Wirtschaftszone“ eine ausschließliche Wirtschaftszone im gemäß Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Übereinkommen als ausschließliche Wirtschaftszone ausgewiesen wurde;

10. 

„Einzelwert“ den Einzelwert von Waren zu kommerziellen Zwecken im Sinne von Artikel 1 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;

11. 

„Marktkopplung“ die Vergabe von Übertragungskapazitäten über ein Unionssystem, das im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/1222 gleichzeitig Aufträge abgleicht und zonenübergreifende Kapazitäten vergibt;

12. 

„explizite Kapazitätsvergabe“ die vom Stromhandel getrennte Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität;

13. 

„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 11 von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Behörden;

14. 

„Zollbehörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

15. 

„Einführer“ entweder die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder — wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird — die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird;

16. 

„Zollanmelder“ einen Anmelder gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, der in eigenem Namen eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird;

17. 

„zugelassener CBAM-Anmelder“ eine von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 zugelassene Person;

18. 

„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten;

19. 

„in einem Mitgliedstaat niedergelassen“

a) 

im Falle von natürlichen Personen: jede Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat;

b) 

im Falle von juristischen Personen oder Personenvereinigungen: jede Person, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat;

20. 

„Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (Economic Operators Registration and Identification number; EORI-Nummer) die Nummer, die die Zollbehörde bei Abschluss der Registrierung für Zollzwecke gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergeben hat;

21. 

„direkte Emissionen“ Emissionen aus den Herstellungsverfahren für Waren, einschließlich der Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchter Wärme und Kälte, unabhängig vom Ort der Wärme- oder Kälteerzeugung;

22. 

„graue Emissionen“ direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV festgelegten und in den gemäß Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten näher beschriebenen Verfahren berechnet werden;

23. 

„Tonne CO2e“ eine metrische Tonne CO2, oder eine Menge von jedem anderen in Anhang I aufgeführten Treibhausgas mit äquivalentem Erderwärmungspotenzial;

24. 

„CBAM-Zertifikat“ ein Zertifikat in elektronischem Format, das einer Tonne CO2e an mit einer Ware verbundenen grauen Emissionen entspricht;

25. 

„Abgabe“ die Verrechnung von CBAM-Zertifikaten mit den grauen Emissionen, die mit eingeführten Waren verbunden sind und angemeldet wurden bzw. hätten angemeldet werden müssen;

26. 

„Herstellungsverfahren“ die chemischen und physikalischen Verfahren, die zur Herstellung von Waren in einer Anlage durchgeführt werden;

27. 

„Standardwert“ einen Wert, der auf der Grundlage von Sekundärdaten berechnet oder abgeleitet wird, die den grauen Emissionen von Waren entsprechen;

28. 

„tatsächliche Emissionen“ die Emissionen, die auf der Grundlage von Primärdaten aus den Verfahren zur Warenherstellung berechnet werden, und die Emissionen aus der Erzeugung von während dieser Verfahren verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren bestimmt werden;

29. 

„CO2-Preis“ den Geldbetrag, der in einem Drittland im Rahmen eines Systems zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Form einer Steuer, Abgabe oder Gebühr oder in Form von Emissionszertifikaten im Rahmen eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gezahlt wird, berechnet auf der Grundlage von Treibhausgasen, die unter eine solche Maßnahme fallen und während der Warenherstellung freigesetzt werden;

30. 

„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der ein Herstellungsverfahren durchgeführt wird;

31. 

„Betreiber“ eine Person, die eine Anlage in einem Drittland betreibt oder kontrolliert;

32. 

„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannt wird;

33. 

„EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf die in Anhang I jener Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;

34. 

„indirekte Emissionen“ Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, unabhängig vom Ort der Stromerzeugung.

KAPITEL II

PFLICHTEN UND RECHTE DER ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER

Artikel 4

Einfuhr von Waren

Waren dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

Artikel 5

Antrag auf Zulassung

(1)  
Jeder in einem Mitgliedstaat niedergelassene Einführer beantragt vor der Einfuhr von Waren in das Zollgebiet der Union den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (im Folgenden „Antrag auf Zulassung“). Benennt ein solcher Einführer einen indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und erklärt sich der indirekte Zollvertreter bereit, als zugelassener CBAM-Anmelder zu fungieren, so ist der Antrag auf Zulassung von diesem indirekten Zollvertreter zu stellen.
(2)  
Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so stellt der indirekte Zollvertreter den Antrag auf Zulassung.
(3)  
Der Antrag auf Zulassung wird über das gemäß Artikel 14 eingerichtete CBAM-Register eingereicht.
(4)  
Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der Vergabe der Übertragungskapazität für die Einfuhr von Strom im Wege der expliziten Kapazitätsvergabe die Person, an die die Kapazität für die Einfuhr vergeben wurde und die diese Einfuhrkapazität nominiert, für die Zwecke dieser Verordnung als zugelassener CBAM-Anmelder in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Stromeinfuhr in der Zollanmeldung deklariert. Einfuhren müssen pro Grenze über Zeiträume von höchstens einer Stunde gemessen werden, und innerhalb desselben Zeitraums ist kein Abzug für Ausfuhr oder Transit möglich.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, registriert die Person im CBAM-Register.

(5)  

Der Antrag auf Zulassung muss die folgenden Angaben zum Antragsteller enthalten:

a) 

Name, Anschrift und Kontaktangaben;

b) 

EORI-Nummer;

c) 

in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;

d) 

Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;

e) 

ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;

f) 

Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;

g) 

geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;

h) 

Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.

(6)  
Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurückziehen.
(7)  
Der zugelassene CBAM-Anmelder unterrichtet die zuständige Behörde über das CBAM-Register unverzüglich über alle Änderungen an den gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels gemachten Angaben, die aufgetreten sind, nachdem die Entscheidung, den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 17 zu gewähren, getroffen wurde, die diese Entscheidung oder den Inhalt der mit dieser Entscheidung erteilten Zulassung beeinflussen könnten.
(8)  
Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Kommunikation zwischen dem Antragsteller, der zuständigen Behörde und der Kommission, das einheitliche Standardformat des Antrags auf eine Zulassung und die Verfahren zur Übermittlung eines derartigen Antrags über das CBAM-Register, auf die von den zuständigen Behörden bei der Bearbeitung von Zulassungsanträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu beachtenden Fristen und Verfahren sowie auf die Vorschriften über die Identifizierung der zugelassenen CBAM-Anmelder durch die zuständigen Behörden für die Einfuhr von Strom zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 6

CBAM-Erklärung

(1)  
Jeder zugelassene CBAM-Anmelder nutzt das in Artikel 14 genannte CBAM-Register, um bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, eine CBAM-Erklärung für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
(2)  

Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

a) 

die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;

b) 

gesamte graue Emissionen der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet gemäß Artikel 7 und überprüft gemäß Artikel 8;

c) 

die Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Ursprungsland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen;

d) 

Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang VI erstellten Prüfberichte.

(3)  
Werden in einem Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung die grauen Emissionen der Erzeugnisse an, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn es sich bei den Veredelungserzeugnisse nicht um in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Güter handelt. Dieser Absatz gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren im Sinne des Artikels 205 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 handelt.
(4)  
Handelt es sich bei den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten eingeführten Waren um in einer passiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung nur die Emissionen des außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgangs an.
(5)  
Handelt es sich bei den eingeführten Waren um Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, gibt der zugelassene CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung separat „Null“ für die gesamten grauen Emissionen an, die diesen Waren entsprechen.
(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Standardformat der CBAM-Erklärung, einschließlich detaillierter Angaben für jede Anlage und jedes Ursprungsland und zu meldende Warenart, mit der die Gesamtangaben gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels insbesondere hinsichtlich der grauen Emissionen und des gezahlten CO2-Preises untermauert werden, in Bezug auf das Verfahren zur Einreichung der CBAM-Erklärung über das CBAM-Register sowie in Bezug auf die Modalitäten für die Abgabe der CBAM-Zertifikate, die in Absatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannt sind, gemäß Artikel 22 Absatz 1, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens und der Auswahl der abzugebenden Zertifikate durch den zugelassenen CBAM-Anmelder, zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 7

Berechnung der grauen Emissionen

(1)  
Mit Waren verbundene graue Emissionen werden nach den Verfahren gemäß Anhang IV berechnet. Für die in Anhang II aufgeführten Waren werden nur die direkten Emissionen berechnet und berücksichtigt.
(2)  
Die mit anderen Waren als Strom verbundenen grauen Emissionen werden auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummern 2 und 3 ermittelt. Wenn die tatsächlichen Emissionen nicht hinlänglich ermittelt werden können, auch im Fall von indirekten Emissionen, werden die grauen Emissionen anhand von Standardwerten nach den Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.1 ermittelt.
(3)  
Mit eingeführtem Strom verbundene graue Emissionen werden anhand von Standardwerten nach dem Verfahren gemäß Anhang IV Nummer 4.2 ermittelt, es sei denn, der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 5 aufgelisteten Kriterien für eine Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.
(4)  
Graue indirekte Emissionen werden nach der in Anhang IV Nummer 4.3 beschriebenen und in den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakten weiter spezifizierten Methode berechnet, es sei denn, der zugelassene CBAM-Anmelder weist nach, dass die in Anhang IV Nummer 6 aufgeführten Kriterien die Ermittlung der grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen erfüllt sind.
(5)  
Der zugelassene CBAM-Anmelder führt im Einklang mit den Anforderungen gemäß Anhang V Aufzeichnungen über die zur Berechnung der grauen Emissionen erforderlichen Informationen. Diese Aufzeichnungen müssen ausreichend detailliert sein, damit gemäß Artikel 18 akkreditierte Prüfer die grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI prüfen können und damit die Kommission und die zuständige Behörde die CBAM-Erklärung gemäß Artikel 19 Absatz 2 überprüfen kann.
(6)  
Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die in Absatz 5 genannten Aufzeichnungen der Informationen, einschließlich des Berichts des Prüfers, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.
(7)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) 

die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren zu erlassen, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren und relevanten Vormaterialien (Vorläuferstoffen), Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Datenüberprüfung und einschließlich einer genaueren Festlegung, welche Waren als „einfache Waren“ beziehungsweise „komplexe Waren“ im Sinne von Anhang IV Nummer 1 einzustufen sind; in diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Bedingungen festgelegt, unter denen davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen Emissionen nicht angemessen bestimmt werden können, sowie die Elemente des Nachweises, dass die in Anhang IV Nummern 5 und 6 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, die erforderlich sind, um die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für den bei der Herstellung von Waren verbrauchten Strom für die Zwecke von Absatz 2 zu rechtfertigen, und

b) 

die Anwendung der Elemente der Berechnungsverfahren gemäß Absatz 4 im Einklang mit Anhang IV Nummer 4.3.

Sofern objektiv gerechtfertigt, wird mit den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, die Auswirkungen auf die Emissionen haben, wie vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Überwachung und Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission ( 3 ), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission ( 4 ). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 8

Prüfung grauer Emissionen

(1)  
Der zugelassene CBAM-Anmelder sorgt dafür, dass die in der vorgelegten CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 angegebenen gesamten grauen Emissionen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer auf der Grundlage der in Anhang VI angegebenen Prüfungsgrundsätze geprüft werden.
(2)  
In Bezug auf graue Emissionen, die mit in gemäß Artikel 10 registrierten Anlagen in einem Drittland hergestellten Waren verbunden sind, steht es dem zugelassenen CBAM-Anmelder frei, geprüfte Informationen, die gemäß Artikel 10 Absatz 7 an ihn weitergegeben wurden, heranzuziehen, um der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachzukommen.
(3)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätze in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a) 

die Möglichkeit, den Prüfer, in hinreichend begründeten Fällen und ohne, dass eine zuverlässige Schätzung der grauen Emissionen gefährdet wird, von der Pflicht zum Besuch der Anlagen, in der einschlägige Waren hergestellt werden, auszunehmen;

b) 

die Bestimmung von Schwellenwerten für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, und

c) 

die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen, einschließlich des entsprechenden Formats.

Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 bemüht sich die Kommission um Gleichwertigkeit und Kohärenz mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 festgelegten Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

In einem Drittland gezahlter CO2-Preis

(1)  
Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, um dem im Ursprungsland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung zu tragen. Die Verringerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der CO2-Preis im Ursprungsland tatsächlich gezahlt wurde. In diesem Fall wird jede Erstattung oder jede andere Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, der zu einer Verringerung des CO2-Preises geführt hätte.
(2)  
Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Unterlagen auf, die zum Nachweis benötigt werden, dass die angegebenen grauen Emissionen im Ursprungsland der Waren einem CO2-Preis unterliegen und dieser tatsächlich wie in Absatz 1 genannt gezahlt wurde. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt insbesondere Nachweise über verfügbare Erstattungen oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich auf, insbesondere Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen werden von einer Person bescheinigt, die von dem zugelassenen CBAM-Anmelder und den Behörden des Ursprungslands unabhängig ist. Aus den Unterlagen gehen der Name und die Kontaktdaten dieser unabhängigen Person hervor. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt auch die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich gezahlt wurde.
(3)  
Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Aufzeichnungen nach Absatz 2 bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.
(4)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Umwandlung des gemäß Absatz 1 tatsächlich gezahlten jährlichen durchschnittlichen CO2-Preises in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate, einschließlich der Umwandlung des in ausländischer Währung tatsächlich gezahlten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs, in Bezug auf die erforderlichen Nachweise der tatsächlichen Zahlung des CO2-Preises, auf Beispiele relevanter Erstattungen oder anderer Formen von Ausgleich gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, auf Qualifikation der unabhängigen Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieser Person zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10

Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern

(1)  
Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in einem CBAM-Register gemäß Artikel 14.
(2)  

Der Antrag auf Registrierung gemäß Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden:

a) 

Name, Anschrift und Kontaktdaten des Betreibers;

b) 

Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen;

c) 

die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage.

(3)  
Die Kommission übermittelt dem Betreiber eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die Registrierung ist für die Dauer von fünf Jahren nach dem Datum der an den Betreiber der Anlage ergangenen Mitteilung über die Registrierung gültig.
(4)  
Der Betreiber unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2, die nach der Registrierung eintreten, und die Kommission aktualisiert die entsprechenden Angaben im CBAM-Register.
(5)  

Der Betreiber

a) 

ermittelt die nach den Verfahren in Anhang IV berechneten grauen Emissionen nach Art der Waren, die in der Anlage gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hergestellt werden;

b) 

trägt Sorge dafür, dass die grauen Emissionen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes im Einklang mit den Prüfungsgrundsätzen gemäß Anhang VI von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden;

c) 

bewahrt eine Kopie des Prüfberichts sowie Aufzeichnungen der Informationen, die zur Berechnung der mit Waren verbundenen (grauen) Emissionen gemäß den in Anhang V festgelegten Anforderungen erforderlich sind, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung der Prüfung auf.

(6)  
Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 5 Buchstabe c des vorliegenden Artikels müssen ausreichend detailliert sein, um die Prüfung der grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI zu ermöglichen und eine Überprüfung der CBAM-Erklärung im Einklang mit Artikel 19 zu ermöglichen, die von einem zugelassenen CBAM-Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels weitergegeben wurden.
(7)  
Ein Betreiber kann Informationen über die Prüfung von grauen Emissionen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels an einen zugelassenen CBAM-Anmelder weitergeben. Der zugelassene CBAM-Anmelder ist berechtigt, diese weitergegebenen Informationen zu nutzen, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 nachzukommen.
(8)  
Der Betreiber kann jederzeit die Streichung seiner Registrierung aus dem CBAM-Register beantragen. Die Kommission streicht auf einen solchen Antrag und nach Unterrichtung der zuständigen Behörden die Registrierung dieses Betreibers und seiner Anlage aus dem CBAM-Register, sofern die betreffenden Informationen nicht für die Überprüfung der eingereichten CBAM-Erklärungen erforderlich sind. Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Betreiber Gelegenheit gegeben hat, gehört zu werden, und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden auch die Informationen aus dem Register streichen, wenn die Kommission feststellt, dass die Angaben zu diesem Betreiber nicht mehr zutreffend sind. Die Kommission setzt die zuständigen Behörden über diese Streichungen in Kenntnis.

KAPITEL III

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

Artikel 11

Zuständige Behörden

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde und unterrichtet die Kommission hierüber.

Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union und stellt diese Information im CBAM-Register zur Verfügung.

(2)  
Die zuständigen Behörden tauschen untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung wesentlich oder von Belang sind.

Artikel 12

Kommission

Zusätzlich zu den übrigen im Rahmen dieser Verordnung von ihr wahrgenommenen Aufgaben unterstützt die Kommission die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung und koordiniert deren Tätigkeiten, indem sie den Austausch von sowie die Herausgabe von Leitlinien zu bewährten Verfahren innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung unterstützt sowie einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission fördert.

Artikel 13

Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Informationen

(1)  
Alle von der zuständigen Behörde oder der Kommission im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhobenen Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Diese Informationen dürfen von der zuständigen Behörde oder der Kommission nicht ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Person oder Behörde, die sie übermittelt hat, oder gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht weitergegeben werden.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden und die Kommission diese Informationen untereinander sowie an die Zollbehörden, die für verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen verantwortlichen Behörden und die Europäische Staatsanwaltschaft weitergeben, wenn es darum geht, sicherzustellen, dass Personen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung erfüllen und die Zollvorschriften zur Anwendung kommen. Die weitergegebenen Informationen fallen unter die Geheimhaltungspflicht und dürfen keiner anderen Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.

Artikel 14

CBAM-Register

(1)  
Die Kommission richtet ein CBAM-Register der zugelassenen CBAM-Anmelder in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank ein, das die Daten zu den CBAM-Zertifikaten dieser zugelassenen CBAM-Anmelder enthält. Sie stellt die im CBAM-Register gespeicherten Daten den Zollbehörden und den zuständigen Behörden automatisch und in Echtzeit zur Verfügung.
(2)  

Das CBAM-Register gemäß Absatz 1 enthält Konten mit Angaben zu jedem zugelassenen CBAM-Anmelder, und zwar im Einzelnen:

a) 

Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;

b) 

EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;

c) 

CBAM-Kontonummer;

d) 

Kennnummer, Verkaufspreis und Datum des Verkaufs sowie Datum der Abgabe, des Rückkaufs bzw. der Löschung der CBAM-Zertifikate für jeden zugelassenen CBAM-Anmelder.

(3)  
Das CBAM-Register enthält in einem gesonderten Abschnitt des Registers die Angaben zu den Betreibern und den Anlagen in Drittländern, die gemäß Artikel 10 Absatz 2 registriert sind.
(4)  
Die Angaben im CBAM-Register gemäß den Absätzen 2 und 3 sind vertraulich, mit Ausnahme der Namen, Anschriften und Kontaktdaten der Betreiber sowie der Standorte von Anlagen in Drittländern. Ein Betreiber kann dafür optieren, dass sein Name, seine Anschrift und seine Kontaktdaten nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die öffentlich verfügbaren Angaben im CBAM-Register werden von der Kommission in einem interoperablen Format zugänglich gemacht.
(5)  
Für jede der in Anhang I aufgeführten Waren veröffentlicht die Kommission jährlich die mit den eingeführten Waren verbundenen aggregierten grauen Emissionen.
(6)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Infrastruktur und die spezifischen Prozesse und Verfahren des CBAM-Registers, einschließlich der in Artikel 15 genannten Risikoanalyse, der elektronischen Datenbanken, die die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen enthalten, der Angaben der Konten im in Artikel 16 genannten CBAM-Register, der in Artikel 20 genannten Übermittlung der Informationen zu Verkauf, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate an das CBAM-Register und der in Artikel 25 Absatz 3 genannten abgeglichenen Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 15

Risikoanalyse

(1)  
Die Kommission führt risikobasierte Kontrollen der im CBAM-Register gemäß Artikel 14 verzeichneten Daten und Transaktionen durch, um sicherzustellen, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Kauf, Besitz, Abgabe, Rückkauf und Löschung der CBAM-Zertifikate vorliegen.
(2)  
Stellt die Kommission bei den Kontrollen gemäß Absatz 1 Unregelmäßigkeiten fest, so unterrichtet sie die betreffenden zuständigen Behörden, damit weitere Untersuchungen durchgeführt werden, um die festgestellten Unregelmäßigkeiten zu beheben.

Artikel 16

Konten im CBAM-Register

(1)  
Die Kommission weist jedem zugelassenen CBAM-Anmelder eine eindeutige CBAM-Kontonummer zu.
(2)  
Jedem zugelassenen CBAM-Anmelder wird der Zugang zu seinem Konto im CBAM-Register gewährt.
(3)  
Die Kommission richtet das Konto ein, sobald die Zulassung gemäß Artikel 17 Absatz 1 erteilt wurde, und setzt den zugelassenen CBAM-Anmelder hiervon in Kenntnis.
(4)  
Wenn der zugelassene CBAM-Anmelder seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat oder seine Zulassung widerrufen wurde, schließt die Kommission das Konto dieses zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern der zugelassene CBAM-Anmelder all seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachgekommen ist.

Artikel 17

Zulassung

(1)  
Wird ein Antrag auf eine Zulassung gemäß Artikel 5 gestellt, so gewährt die zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, sofern die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien erfüllt sind. Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt.

Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt, führt sie über das CBAM-Register ein Konsultationsverfahren zu dem Zulassungsantrag durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

(2)  

Für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gelten die folgenden Kriterien:

a) 

Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder diese Verordnung bzw. im Rahmen dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und insbesondere hat er in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen;

b) 

der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung;

c) 

der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird, und

d) 

dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesen.

(3)  
Wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Kriterien nicht erfüllt sind, oder wenn der Anmelder die in Artikel 5 Absatz 5 aufgeführten Angaben nicht gemacht hat, wird die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders verweigert. In der entsprechenden Entscheidung über die Verweigerung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders sind die Gründe für die Verweigerung anzuführen; die Entscheidung muss zudem Informationen über die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, enthalten.
(4)  

Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ist im CBAM-Register zu registrieren und muss die folgenden Angaben enthalten:

a) 

Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;

b) 

EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;

c) 

die CBAM-Kontonummer, die dem zugelassenen CBAM-Anmelder gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugewiesen wurde;

d) 

die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgeschriebene Sicherheit.

(5)  
Damit die Erfüllung der Kriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels gewährleistet ist, verlangt die zuständige Behörde die Leistung einer Sicherheit, wenn der Antragsteller nicht in den zwei Geschäftsjahren vor dem Jahr, in dem der Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 gestellt wurde, durchgängig niedergelassen war.

Die zuständige Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den als aggregierten Wert der Anzahl der CBAM-Zertifikate berechneten Betrag fest, die der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 aufgrund der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g angegebenen Wareneinfuhren abgeben müsste. Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet.

(6)  
Stellt die zuständige Behörde fest, dass die geleistete Sicherheit die finanzielle und operative Kapazität des zugelassenen CBAM-Anmelders zur Erfüllung seiner Pflichten nach der vorliegenden Verordnung nicht oder nicht mehr gewährleistet, so verlangt sie vom zugelassenen CBAM-Anmelder, zu entscheiden, ob er gemäß Absatz 5 eine zusätzliche Sicherheit leistet oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit ersetzt.
(7)  
Die zuständige Behörde gibt die Sicherheit unmittelbar nach dem 31. Mai des zweiten Jahres frei, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Zertifikate gemäß Artikel 22 abgegeben hat.
(8)  

Die zuständige Behörde widerruft den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, wenn

a) 

der zugelassene CBAM-Anmelder einen Widerruf beantragt oder

b) 

der zugelassene CBAM-Anmelder die in Absatz 2 oder 6 dieses Artikels genannten Kriterien nicht mehr erfüllt oder an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2, wonach sichergestellt werden muss, dass am Ende jedes Quartals eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem eigenen Konto im CBAM-Register zur Verfügung steht, beteiligt war.

Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerruft, räumt sie dem zugelassenen CBAM-Anmelder die Möglichkeit ein, angehört zu werden, und führt zu dem möglichen Widerruf dieses Status ein Konsultationsverfahren durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.

Eine Entscheidung über den Widerruf umfasst die Gründe dafür und eine Rechtsmittelbelehrung.

(9)  

Die zuständige Behörde registriert im CBAM-Register Informationen über

a) 

die Antragsteller, deren Zulassungsantrag gemäß Absatz 3 abgelehnt wurde, und

b) 

die Personen, deren Status als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Absatz 8 widerrufen wurde.

(10)  

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für Folgendes fest:

a) 

die Anwendung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, einschließlich des Kriteriums, nicht an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gemäß Absatz 2 Buchstabe a beteiligt gewesen zu sein;

b) 

die Anwendung der in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Sicherheit;

c) 

die Anwendung der in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß;

d) 

die Folgen des in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Widerrufs des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und

e) 

die spezifischen Fristen und das Format des in den Absätzen 1 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Konsultationsverfahrens.

Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 18

Akkreditierung der Prüfer

(1)  
Jede gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 für relevante Tätigkeiten akkreditierte Person ist für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ein akkreditierter Prüfer. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um relevante Tätigkeiten zu ermitteln, indem sie eine Angleichung der Qualifikationen eines akkreditierten Prüfers vorsieht, die notwendig sind, um Prüfungen für die Zwecke dieser Verordnung durchzuführen, wobei die relevanten Tätigkeiten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 aufzuführen und im Akkreditierungszertifikat anzugeben sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
(2)  
Eine nationale Akkreditierungsstelle kann auf Ersuchen eine Person als Prüfer für die Zwecke der vorliegenden Verordnung akkreditieren, wenn sie aufgrund der bei ihr eingereichten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, dass diese Person befähigt ist, bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der grauen Emissionen gemäß den Artikeln 8 und 10 die Prüfungsgrundsätze gemäß Anhang VI anzuwenden.
(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 28 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Bedingungen für die Gewährung der Akkreditierung gemäß Absatz 2 dieses Artikels, für die Kontrolle und Beaufsichtigung der akkreditierten Prüfer, für den Entzug einer Akkreditierung sowie für die gegenseitige Anerkennung und die Beurteilung unter Gleichrangigen der Akkreditierungsstellen zu ergänzen.

Artikel 19

Überprüfung der CBAM-Erklärungen

(1)  
Die Kommission nimmt bei der Überprüfung der CBAM-Erklärungen die Aufsichtsfunktion wahr.
(2)  
Die Kommission kann die CBAM-Erklärungen gemäß einer Strategie für die Überprüfung, bei der Risikofaktoren berücksichtigt werden, innerhalb des Zeitraums, der mit dem vierten Jahr nach dem Jahr endet, in dem die CBAM-Erklärungen hätten vorgelegt werden müssen, überprüfen.

Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung und in Prüfberichten enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen CBAM-Anmelders, zu prüfen.

Die Kommission setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der CBAM-Anmelder niedergelassen ist, von der Einleitung und den Ergebnissen der Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, kann eine CBAM-Erklärung innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist ebenfalls überprüfen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission von der Einleitung und den Ergebnissen einer Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.

(3)  
Die Kommission legt auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit der Umsetzung des CBAM auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich der gemäß Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 25 durchgeführten Kontrollen und Überprüfungen, regelmäßig spezifische Risikofaktoren und besonders zu beachtende Punkte fest.

Die Kommission erleichtert ferner den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten und gemäß Artikel 26 verhängte Sanktionen.

(4)  
Legt ein zugelassener CBAM-Anmelder keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vor oder gelangt die Kommission auf der Grundlage der Überprüfung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu der Auffassung, dass die angegebene Anzahl der CBAM-Zertifikate falsch ist, so bewertet die Kommission die Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung dieses zugelassenen CBAM-Anmelders anhand der ihr vorliegenden Informationen. und die Kommission nimmt eine vorläufige Berechnung der Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate vor, die spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres hätten abgegeben werden müssen, das auf das Jahr folgt, in dem die CBAM-Erklärung hätte vorgelegt werden müssen, oder bis spätestens zum 31. Dezember des vierten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die falsche CBAM-Erklärung abgegeben wurde. Die Kommission stellt diese vorläufige Berechnung den zuständigen Behörden zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Berechnung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, bereit.
(5)  
Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die angegebene Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate falsch ist oder dass keine CBAM-Erklärung gemäß Artikel 6 vorgelegt wurde, so legt sie die Anzahl der CBAM-Zertifikate fest, die vom zugelassenen CBAM-Anmelder hätten abgegeben werden müssen, wobei sie die von der Kommission übermittelten Informationen berücksichtigt.

Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder ihre Entscheidung über die Festlegung der Anzahl der CBAM-Zertifikate mit und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.

Die Entscheidung der zuständigen Behörde umfasst die Gründe für die Entscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung. Die Entscheidung wird auch über das CBAM-Register mitgeteilt.

Beschließt die zuständige Behörde nach Erhalt der vorläufigen Berechnung der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels, keine Maßnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie die Kommission hierüber über das CBAM-Register.

(6)  
Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass die Anzahl der abgegebenen CBAM-Zertifikate die Anzahl der CBAM-Zertifikate übersteigt, die hätten abgegeben werden müssen, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. Die zu viel abgegebenen CBAM-Zertifikate werden gemäß Artikel 23 zurückgekauft.

KAPITEL IV

CBAM-ZERTIFIKATE

Artikel 20

Verkauf von CBAM-Zertifikaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten verkaufen über eine zentrale gemeinsame Plattform CBAM-Zertifikate an zugelassene CBAM-Anmelder mit Sitz in dem jeweiligen Mitgliedstaat.
(2)  
Die Kommission richtet im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten die zentrale gemeinsame Plattform ein und verwaltet sie.

Die Kommission und die zuständigen Behörden haben Zugang zu den Informationen auf der zentralen gemeinsamen Plattform.

(3)  
Die Informationen über den Verkauf, den Rückkauf und die Löschung von CBAM-Zertifikaten auf der zentralen gemeinsamen Plattform werden am Ende jedes Arbeitstags an das CBAM-Register übermittelt.
(4)  
Die CBAM-Zertifikate werden an zugelassene CBAM-Anmelder zu dem gemäß Artikel 21 berechneten Preis verkauft.
(5)  
Die Kommission stellt sicher, dass jedem CBAM-Zertifikat bei seiner Generierung eine eindeutige Kennnummer zugewiesen wird. Die Kommission registriert diese eindeutige Kennnummer sowie den Preis und das Verkaufsdatum des CBAM-Zertifikats im CBAM-Register unter dem Konto des zugelassenen CBAM-Anmelders, der dieses Zertifikat gekauft hat.
(6)  
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen die Fristen, die Verwaltung und andere Aspekte im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verkaufs und des Rückkaufs von CBAM-Zertifikaten genauer festgelegt werden, wobei Kohärenz mit den Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission ( 5 ) anzustreben ist.

Artikel 21

Preis von CBAM-Zertifikaten

(1)  
Die Kommission berechnet den Preis der CBAM-Zertifikate nach den in der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 beschriebenen Verfahren als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche.

Für die Kalenderwochen, in denen keine Versteigerungen auf der Auktionsplattform angesetzt sind, entspricht der Preis der CBAM-Zertifikate dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate in der letzten Woche, in der Versteigerungen auf der Auktionsplattform stattfanden.

(2)  
Die Kommission veröffentlicht den gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 berechneten Durchschnittspreis am ersten Arbeitstag der folgenden Kalenderwoche auf ihrer Website oder auf eine andere geeignete Art und Weise. Dieser Preis gilt vom ersten auf den Tag seiner Veröffentlichung folgenden Arbeitstag bis zum ersten Arbeitstag der darauffolgenden Kalenderwoche.
(3)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Methodik zur Berechnung des Durchschnittspreises der CBAM-Zertifikate sowie zu den praktischen Modalitäten für die Veröffentlichung dieses Preises zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

Abgabe von CBAM-Zertifikaten

(1)  
Der zugelassene CBAM-Anmelder gibt bis zum 31. Mai jeden Jahres, und zum ersten Mal im Jahr 2027 für das Jahr 2026, über das CBAM-Register eine Anzahl von CBAM-Zertifikaten ab, die den für das Kalenderjahr vor der Abgabe gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c angegebenen und gemäß Artikel 8 geprüften grauen Emissionen entspricht. Die Kommission löscht abgegebene CBAM-Zertifikate aus dem CBAM-Register. Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die erforderliche Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register verfügbar ist.
(2)  
Der zugelassene CBAM-Anmelder stellt sicher, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto im CBAM-Register am Ende jedes Quartals mindestens 80 % der anhand von Standardwerten nach den in Anhang IV beschriebenen Verfahren ermittelten grauen Emissionen entspricht, die mit allen Waren verbunden sind, die er seit Beginn des Kalenderjahrs eingeführt hat.
(3)  
Stellt die Kommission fest, dass die Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders nicht im Einklang mit der Verpflichtung gemäß Absatz 2 steht, setzt sie die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, über das CBAM-Register davon in Kenntnis.

Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder mit, dass er binnen eines Monats nach Zugang einer solchen Mitteilung dafür sorgen muss, dass eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto zur Verfügung steht.

Die zuständige Behörde registriert die dem zugelassenen CBAM-Anmelder übermittelte Mitteilung und dessen Antwort im CBAM-Register.

Artikel 23

Rückkauf von CBAM-Zertifikaten

(1)  
Auf Ersuchen eines zugelassenen CBAM-Anmelders kauft der Mitgliedstaat, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im CBAM-Register verbleiben.

Die Kommission kauft im Namen des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate über die in Artikel 20 genannte zentrale gemeinsame Plattform zurück. Der zugelassene CBAM-Anmelder muss das Ersuchen um Rückkauf jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die CBAM-Zertifikate abgegeben wurden, einreichen.

(2)  
Die Anzahl der Zertifikate, die nach Maßgabe von Absatz 1 zurückgekauft werden können, ist auf ein Drittel der Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate begrenzt, die der zugelassene CBAM-Anmelder im vorangegangenen Kalenderjahr gekauft hat.
(3)  
Der Rückkaufpreis eines CBAM-Zertifikats ist der vom zugelassenen CBAM-Anmelder beim Kauf für dieses Zertifikat gezahlte Preis.

Artikel 24

Löschung von CBAM-Zertifikaten

Die Kommission löscht am 1. Juli jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.

Ist die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits in einem Mitgliedstaat, löscht die Kommission nur die über die strittige Anzahl hinausgehende Zahl an CBAM-Zertifikaten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, teilt der Kommission unverzüglich jegliche relevanten Informationen mit.

KAPITEL V

REGELN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN

Artikel 25

Regeln für die Einfuhr von Waren

(1)  
Die Zollbehörden gestatten die Einfuhr von Waren durch andere Personen als zugelassene CBAM-Anmelder nicht.
(2)  
Die Zollbehörden übermitteln der Kommission regelmäßig und automatisch, insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus, spezifische Informationen zu den zur Einfuhr angemeldeten Waren. Diese Informationen umfassen die EORI-Nummer und die CBAM-Kontonummer des zugelassenen CBAM-Anmelders, den achtstelligen KN-Code der Waren, die Menge, das Ursprungsland, das das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.
(3)  
Die Kommission übermittelt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, und gleicht diese Informationen für jeden CBAM-Anmelder mit den gemäß Artikel 14 im CBAM-Register eingetragenen Daten ab.
(4)  
Die Zollbehörden dürfen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vertrauliche Informationen, die sie im Zuge der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erheben oder die ihnen auf vertraulicher Basis übermittelt werden, an die Kommission und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übermitteln, in dem der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders zuerkannt wurde.
(5)  
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 gilt sinngemäß für diese Verordnung.
(6)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zum Umfang der Informationen sowie zur Häufigkeit, zum Zeitpunkt und zum Mittel der Übermittlung dieser Informationen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL VI

DURCHSETZUNG

Artikel 26

Sanktionen

(1)  
Einem zugelassenen CBAM-Anmelder, der nicht bis zum 31. Mai jedes Jahres die Anzahl an CBAM-Zertifikaten abgibt, die den grauen Emissionen entspricht, die mit den im vorausgegangenen Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind, wird eine Sanktion auferlegt. Diese Sanktion entspricht der Sanktion wegen Emissionsüberschreitung gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, erhöht gemäß Artikel 16 Absatz 4 der genannten Richtlinie, für das Jahr der Einfuhr der Waren. Die Sanktion gilt für jedes CBAM-Zertifikat, das der zugelassene CBAM-Anmelder nicht abgegeben hat.
(2)  
Verbringt eine andere Person als ein zugelassener CBAM-Anmelder Waren in das Zollgebiet der Union, ohne die Verpflichtungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wird dieser Person eine Sanktion auferlegt. Die Sanktion muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und — in Abhängigkeit insbesondere von der Dauer, der Schwere, dem Umfang, der Vorsätzlichkeit und der Wiederholung des Verstoßes sowie vom Grad der Zusammenarbeit der Person mit der zuständigen Behörde — für jedes CBAM-Zertifikat, das die Person nicht abgegeben hat, das Drei- bis Fünffache der in Absatz 1 genannten Sanktion für das Jahr der Verbringung der Waren betragen.
(3)  
Die Zahlung der Sanktion entbindet den zugelassenen CBAM-Anmelder nicht von der Verpflichtung, die für ein bestimmtes Jahr ausstehende Anzahl an CBAM-Zertifikaten abzugeben.
(4)  

Stellt die zuständige Behörde, auch angesichts der vorläufigen Berechnungen der Kommission gemäß Artikel 19, fest, dass ein zugelassener CBAM-Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist, wie in Absatz 1 dieses Artikels dargelegt, oder dass eine Person Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wie in Absatz 2 dieses Artikels dargelegt, verhängt sie die Sanktion gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieses Artikels. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder — falls Absatz 2 dieses Artikels zutrifft — der betreffenden Person Folgendes mit:

a) 

dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht nachgekommen ist;

b) 

die Gründe für ihre Schlussfolgerung;

c) 

die Höhe der dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder der betreffenden Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Sanktion;

d) 

das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;

e) 

die Maßnahmen, die der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen hat, um die Sanktion zu zahlen, und

f) 

dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Rechtsbehelf einlegen kann.

(5)  
Wird die Sanktion nicht bis zu dem in Absatz 4 Buchstabe d genannten Fälligkeitsdatum entrichtet, so sichert die zuständige Behörde die Zahlung der Sanktion mit allen Mitteln, die ihr nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen.
(6)  
Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über die gemäß den Absätzen 1 und 2 beschlossenen Sanktionen in Kenntnis und tragen abschließende Zahlungen gemäß Absatz 5 in das CBAM-Register ein.

Artikel 27

Umgehung

(1)  
Die Kommission ergreift gemäß dem vorliegenden Artikel und auf der Grundlage einschlägiger und objektiver Daten Maßnahmen, um gegen Praktiken zur Umgehung der vorliegenden Verordnung vorzugehen.
(2)  

Unter Umgehungspraktiken sind Änderungen im Warenhandelsgefüge zu verstehen, die auf Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte zurückzuführen sind, denen kein hinreichender triftiger Grund oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung zugrunde liegt, außer dem bzw. der, sich irgendeiner der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entziehen. Diese Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte umfassen unter anderem:

a) 

jegliche leichte Veränderung der betreffenden Waren, die darauf abzielt, dass diese Waren unter KN-Codes fallen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, sofern sich die wesentlichen Merkmale dieser Waren durch diese Veränderung nicht ändern;

b) 

die künstliche Aufteilung von Sendungen in Teilsendungen, deren Einzelwert den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Schwellenwert nicht überschreitet.

(3)  
Die Kommission überwacht fortlaufend die Situation auf Unionsebene, um Umgehungspraktiken aufzudecken, auch im Wege der Marktüberwachung oder auf der Grundlage einschlägiger Informationsquellen, wie etwa Einreichungen und Berichte von Organisationen der Zivilgesellschaft.
(4)  
Ein Mitgliedstaat oder eine Partei, der bzw. die durch eine der in Absatz 2 genannten Situationen beeinträchtigt oder begünstigt wurde, kann die Kommission darüber in Kenntnis setzen, wenn er bzw. sie mit Umgehungspraktiken konfrontiert ist. Andere Beteiligte als die unmittelbar beeinträchtigten oder begünstigten Parteien, wie zum Beispiel Umweltschutzorganisationen und Nichtregierungsorganisationen, die über konkrete Beweise für Umgehungspraktiken verfügen, können ebenfalls die Kommission davon in Kenntnis setzen.
(5)  
In der Mitteilung gemäß Absatz 4 müssen die ihr zugrunde liegenden Gründe angegeben werden und die einschlägigen Daten und Statistiken zur Untermauerung des Vorwurfs der Umgehung der vorliegenden Verordnung enthalten sein. Die Kommission leitet eine Untersuchung eines Vorwurfs der Umgehung ein, wenn sie von einem Mitgliedstaat oder einem beeinträchtigten, begünstigten oder sonstigen Beteiligten eine entsprechende Mitteilung erhält, die die in diesem Absatz genannten Anforderungen erfüllt, oder wenn sie selbst feststellt, dass eine solche Untersuchung erforderlich ist. Bei der Durchführung der Untersuchung kann die Kommission von den zuständigen Behörden und den Zollbehörden unterstützt werden. Die Kommission schließt die Untersuchung innerhalb von neun Monaten nach dem Zeitpunkt der Mitteilung ab. Wurde eine Untersuchung eingeleitet, so unterrichtet die Kommission alle zuständigen Behörden davon.
(6)  
Wenn die Kommission in Anbetracht der einschlägigen Daten, Berichte und Statistiken, einschließlich solcher, die von Zollbehörden bereitgestellt werden, ausreichende Gründe zu der Annahme hat, dass die Umstände gemäß Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorliegen und einem festen Muster folgen, ist sie befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 28 zu erlassen, um die Warenliste in Anhang I um die einschlägigen in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten leicht veränderten Erzeugnisse zu ergänzen und so einer Umgehung der Vorschriften vorzubeugen.

KAPITEL VII

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 28

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Mai 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
(4)  
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(5)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(6)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(7)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 10 und 11, Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 6 und Artikel 27 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 29

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird durch den CBAM-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VIII

BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG

Artikel 30

Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission

(1)  
Die Kommission erhebt im Benehmen mit den einschlägigen Interessenträgern die erforderlichen Informationen in Vorbereitung der Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der Entwicklung von Verfahren zur Berechnung grauer Emissionen auf der Grundlage von Methoden zur Berechnung des Umweltfußabdrucks.
(2)  
Vor Ende des in Artikel 32 genannten Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor.

Dieser Bericht umfasst eine Bewertung

a) 

der Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen auf

i) 

indirekte graue Emissionen, die mit den in Anhang II aufgeführten Waren verbunden sind,

ii) 

graue Emissionen, die mit dem Transport der in Anhang I aufgeführten Waren und mit Transportdienstleistungen verbunden sind,

iii) 

andere als die in Anhang I aufgeführten Waren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, insbesondere organische chemische Erzeugnisse und Polymere,

iv) 

sonstige Vormaterialien (Vorläuferstoffe) der in Anhang I aufgeführten Waren;

b) 

der Kriterien, die herangezogen werden sollen, um Waren zu identifizieren, die auf der Grundlage der Sektoren, bei denen gemäß Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, in die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden sollen; dieser Bewertung ist ein bis ins Jahr 2030 reichender Zeitplan für die schrittweise Einbeziehung der Waren in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung beizufügen, wobei insbesondere die Höhe des jeweiligen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu berücksichtigen ist;

c) 

der technischen Anforderungen für die Berechnung grauer Emissionen für andere Waren, die in die Liste in Anhang I aufgenommen werden sollen;

d) 

des in internationalen Debatten über Klimaschutzmaßnahmen erzielten Fortschritts;

e) 

des Verwaltungssystems, einschließlich der Verwaltungskosten;

f) 

der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf in Anhang I aufgeführte Waren, die aus Entwicklungsländern eingeführt werden, wobei besonderes Augenmerk auf die am wenigsten entwickelten Länder gemäß der Definition der Vereinten Nationen zu legen ist, sowie auf die Wirksamkeit der geleisteten technischen Unterstützung;

g) 

der Methode zur Berechnung indirekter Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Anhang IV Ziffer 4.3.

(3)  
Spätestens ein Jahr vor dem Ende des Übergangszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem Produkte genannt werden, die in der Wertschöpfungskette der in Anhang I aufgeführten Waren weiter unten angesiedelt sind und in dem empfohlen wird, die Aufnahme in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung in Betracht zu ziehen. Zu diesem Zweck erarbeitet die Kommission zeitnah eine Methodik, die auf der Relevanz in Bezug auf die kumulierten Treibhausgasemissionen und in Bezug auf das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen basiert.
(4)  
Den in den Absätzen 2 und 3 genannten Berichten ist bis zum Ende des Übergangszeitraums gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beizufügen, der insbesondere im Hinblick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage der in diesen Berichten gezogenen Schlussfolgerungen eine ausführliche Folgenabschätzung enthält.
(5)  
Ab dem Ende des Übergangszeitraums bewertet die Kommission alle zwei Jahre im Rahmen ihres Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Wirksamkeit des CBAM bei der Bekämpfung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen bei in der Union zwecks Ausfuhr in Drittländer hergestellten Waren, wo weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem angewandt wird. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung der Ausfuhren aus der Union in Wirtschaftszweigen, die unter das CBAM fallen, sowie die Entwicklungen bei den Handelsströmen und die grauen Emissionen dieser Waren auf dem Weltmarkt bewertet. Wird in dem Bericht der Schluss gezogen, dass bei zwecks Ausfuhr in Drittländer in der Union hergestellten Waren ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in diese Drittländer besteht, die weder das EU-EHS noch ein ähnliches CO2-Bepreisungssystem anwenden, legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um dieses Risiko in einer Weise anzugehen, die dem Recht der Welthandelsorganisation entspricht und die der Dekarbonisierung von Anlagen in der Union Rechnung trägt.
(6)  
Die Kommission überwacht die Funktionsweise des CBAM, um die Auswirkungen und möglichen Anpassungen seiner Anwendung zu bewerten.

Bis zum 1. Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung und die Funktionsweise des CBAM vor. Der Bericht enthält mindestens Folgendes:

a) 

Eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf

i) 

die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch im Zusammenhang mit Ausfuhren,

ii) 

die betroffenen Sektoren,

iii) 

den Binnenmarkt und die wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen in der gesamten Union,

iv) 

die Inflation und die Rohstoffpreise,

v) 

Wirtschaftszweige, die in Anhang I aufgeführte Waren verwenden,

vi) 

den internationalen Handel, einschließlich der Umverteilung von Ressourcen („Resource Shuffling“), und

vii) 

die am wenigsten entwickelten Länder;

b) 

eine Bewertung

i) 

des Verwaltungssystems, einschließlich der Umsetzung und Verwaltung der Zulassung von CBAM-Anmeldern durch die Mitgliedstaaten,

ii) 

des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung,

iii) 

von Umgehungspraktiken,

iv) 

der Anwendung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten;

c) 

die Ergebnisse von Untersuchungen und verhängte Sanktionen;

d) 

aggregierte Informationen über die Emissionsintensität der einzelnen Herkunftsländer für die verschiedenen in Anhang I aufgeführten Waren.

(7)  
Tritt ein unvorhersehbares, außergewöhnliches und unprovoziertes Ereignis ein, das sich der Kontrolle eines oder mehrerer Drittländer entzieht, die dem CBAM unterliegen, und das destruktive Folgen für die wirtschaftliche und industrielle Infrastruktur eines solchen betroffenen Landes oder solcher betroffenen Länder hat, so bewertet die Kommission die Lage und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, dem erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der vorliegenden Verordnung beizufügen ist, vor, in dem die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Bewältigung dieser außergewöhnlichen Umstände festgelegt werden.
(8)  
Ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung bewertet die Kommission im Rahmen der jährlichen Berichterstattung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), wie die Finanzierung im Rahmen der genannten Verordnung zur Dekarbonisierung der verarbeitenden Industrie in den am wenigsten entwickelten Ländern beigetragen hat, und erstattet darüber Bericht.

KAPITEL IX

KOORDINIERUNG MIT DER KOSTENLOSEN ZUTEILUNG VON ZERTIFIKATEN IM RAHMEN DES EU-EHS

Artikel 31

Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS und Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten

(1)  
Die gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung abzugebende Anzahl von CBAM-Zertifikaten wird entsprechend angepasst, um dem Umfang Rechnung zu tragen, in dem EU-EHS-Zertifikate nach Maßgabe von Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG Anlagen kostenlos zugeteilt werden, die innerhalb der Union die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Waren herstellen.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte mit den genauen Regeln für die Berechnung der Anpassung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu erlassen. Diese genauen Regeln werden unter Bezugnahme auf die im EU-EHS festgelegten Grundsätze für die Zuteilung kostenloser Zertifikate an Anlagen erarbeitet, die innerhalb der Union die in Anhang I aufgeführten Waren herstellen, wobei die verschiedenen, im EU-EHS für die kostenlose Zuteilung verwendeten Bezugswerte berücksichtigt werden, sodass diese Bezugswerte zu entsprechenden Werten für die betreffenden Waren zusammengeführt werden können, und die jeweiligen Vormaterialien (Vorläuferstoffe) berücksichtigt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 29 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL X

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 32

Anwendungsbereich des Übergangszeitraums

Während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 beschränken sich die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Pflichten des Einführers auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der vorliegenden Verordnung. Ist der Einführer in einem Mitgliedstaat niedergelassen und benennt er einen indirekten Zollvertreter im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, so gelten die Berichtspflichten für diesen indirekten Zollvertreter, falls dieser hiermit einverstanden ist. Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so gelten die Berichtspflichten für den indirekten Zollvertreter.

Artikel 33

Einfuhr von Waren

▼C1

(1)  
Die Zollbehörden unterrichten den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollvertreter, spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr über die Berichtspflicht gemäß Artikel 35.

▼B

(2)  
Die Zollbehörden übermitteln der Kommission insbesondere im Wege des gemäß Artikel 56 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingerichteten Überwachungsmechanismus oder mithilfe von Methoden der elektronischen Datenübermittlung regelmäßig und automatisch Informationen über eingeführte Waren, einschließlich der im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnisse. Diese Informationen beinhalten die EORI-Nummer des Zollanmelders und des Einführers, den achtstelligen KN-Code, die Menge, das Ursprungsland, das das Datum der Zollanmeldung und das Zollverfahren.
(3)  
Die Kommission übermittelt die Informationen gemäß Absatz 2 den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Zollanmelder und gegebenenfalls der Einführer niedergelassen sind.

Artikel 34

Berichtspflicht für bestimmte Zollverfahren

(1)  
Wenn im Verfahren der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 256 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingeführt werden, erstreckt sich die Berichtspflicht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung auch auf Informationen über die Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden und zu den eingeführten Veredelungserzeugnissen geführt haben, auch wenn die Veredelungserzeugnisse nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelistet sind. Dieser Absatz gilt auch, wenn es sich bei den in der aktiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen um Rückwaren im Sinne des Artikels 205 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 handelt.
(2)  

Die Berichtspflicht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung gilt nicht für die Einfuhr von:

a) 

im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

b) 

Waren, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten.

Artikel 35

Berichtspflicht

(1)  
Jeder Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, jeder indirekte Zollvertreter, der Waren in einem bestimmten Quartal eines Kalenderjahres eingeführt hat, übermittelt der Kommission für dieses Quartal spätestens einen Monat nach Quartalsende einen Bericht (im Folgenden „CBAM-Bericht“) mit Informationen zu den in diesem Quartal eingeführten Waren.
(2)  

Der CBAM-Bericht muss die folgenden Angaben enthalten:

a) 

Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;

b) 

tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;

c) 

gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakt;

d) 

CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

(3)  
Die Kommission übermittelt den jeweils zuständigen Behörden regelmäßig eine Liste dieser in dem Mitgliedstaat niedergelassenen Einführer oder indirekten Zollvertreter einschließlich der entsprechenden Begründungen, bei denen sie Grund zu der Annahme hat, dass sie der Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 nicht nachgekommen sind.
(4)  
Ist die Kommission der Auffassung, dass ein CBAM-Bericht unvollständig oder unrichtig ist, so teilt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter niedergelassen ist, mit, welche zusätzlichen Informationen ihrer Ansicht nach erforderlich sind, um den Bericht zu ergänzen oder zu berichtigen. Diese Informationen sollten zur Orientierung und unbeschadet der endgültigen Beurteilung durch diese zuständige Behörde bereitgestellt werden. Diese zuständige Behörde leitet das Berichtigungsverfahren ein und teilt dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter mit, welche zusätzlichen Informationen für die Berichtigung dieses Berichts erforderlich sind. Erforderlichenfalls legt dieser Einführer oder dieser indirekte Zollvertreter der betreffenden zuständigen Behörde und der Kommission einen berichtigten Bericht vor.
(5)  

Leitet die zuständige Behörde des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen, ein Berichtigungsverfahren ein und stellt sie fest, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, oder stellt die betreffende zuständige Behörde — auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen — fest, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen ist, so verhängt diese zuständige Behörde eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion gegen den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollvertreter. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter Folgendes mit und setzt die Kommission entsprechend in Kenntnis:

a) 

die Schlussfolgerung, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts für ein bestimmtes Quartal oder zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des Berichts nicht nachgekommen ist, und die ihr zugrundeliegenden Gründe;

b) 

die Höhe der dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter auferlegten Sanktion;

c) 

das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;

d) 

die Maßnahmen, die der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter zu ergreifen hat, um die Sanktion zu bezahlen, und

e) 

das Recht des Einführers oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, des indirekten Zollvertreters, einen Rechtsbehelf einzulegen.

(6)  
Beschließt die zuständige Behörde, nachdem sie gemäß diesem Artikel Informationen von der Kommission erhalten hat, keine Maßnahmen zu ergreifen, so setzt sie die Kommission davon in Kenntnis.
(7)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) 

die zu meldenden Informationen, die Mittel und das Format dieser Meldung, einschließlich detaillierter Angaben zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Gesamtwerten, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Art der Waren, und Beispiele für etwaige relevante Ausfuhrerstattungen oder andere Formen des Ausgleichs gemäß Absatz 2 Buchstabe d;

b) 

die indikative Bandbreite der gemäß Absatz 5 zu verhängenden Sanktionen und die Kriterien, die bei der Festlegung des tatsächlichen Betrags zu berücksichtigen sind, darunter die Schwere und Dauer des Versäumnisses, Bericht zu erstatten;

c) 

detaillierte Vorschriften für die Umwandlung des in Absatz 2 Buchstabe d genannten und in ausländischer Währung ausgedrückten durchschnittlichen jährlichen CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs;

d) 

genaue Vorschriften über die Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, und die Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, einschließlich des Detaillierungsgrads, und

e) 

Mittel und Format betreffend die Berichterstattungsauflagen hinsichtlich der mit eingeführten Waren verbundenen indirekten Emissionen; das Format umfasst die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren eingesetzt wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und die Emissionsfaktoren des verwendeten Stroms.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Sie gelten für während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung eingeführte Waren und bauen auf bestehenden Rechtsvorschriften für Anlagen auf, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Inkrafttreten

(1)  
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  

Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023. Abweichend davon gilt:

a) 

Die Artikel 5, 10, 14, 16 und 17 gelten ab dem 31. Dezember 2024;

b) 

Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 4, 6 bis 9, 15 und 19, Artikel 20 Absätze 1 und 3, 4 und 5 sowie die Artikel 21 bis 27 und 31 gelten ab dem 1. Januar 2026.

Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Liste der Waren und Treibhausgase

1. Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt die vorliegende Verordnung für Waren, die unter die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen. Die KN-Codes entsprechen den KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.

2. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als Treibhausgase in Bezug auf die unter Nummer 1 genannten Waren die in der folgenden Tabelle aufgeführten Treibhausgase.

Zement



KN-Code

Treibhausgas

2507 00 80  — Anderer kaolinischer Ton und Lehm

Kohlendioxid

2523 10 00  — Zementklinker

Kohlendioxid

2523 21 00  — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt

Kohlendioxid

2523 29 00  — anderer Portlandzement

Kohlendioxid

2523 30 00  — Tonerdezement

Kohlendioxid

2523 90 00  — anderer Zement

Kohlendioxid

Strom



KN-Code

Treibhausgas

2716 00 00  — Elektrischer Strom

Kohlendioxid

Düngemittel



KN-Code

Treibhausgas

2808 00 00  — Salpetersäure; Nitriersäuren

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

2814  — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

Kohlendioxid

2834 21 00  — Kaliumnitrat

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3102  — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3105  — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

ausgenommen: 3105 60 00  — mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Eisen und Stahl



KN-Code

Treibhausgas

72 —  Eisen und Stahl

ausgenommen:

7202 2 — Ferrosilicium

7202 30 00  — Ferrosiliciummangan

7202 50 00  — Ferrosiliciumchrom

7202 70 00  — Ferromolybdän

7202 80 00  — Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

7202 91 00  — Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

7202 92 00  — Ferrovanadium

7202 93 00  — Ferroniob

7202 99  — andere:

7202 99 10  — Ferrophosphor

7202 99 30  — Ferrosiliciummagnesium

7202 99 80  — andere

7204  — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

2601 12 00  — Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

Kohlendioxid

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306  —Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311 00  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

7318  — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7326  — Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

Aluminium



KN-Code

Treibhausgas

7601  — Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605  — Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608  — Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7610  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7611 00 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7612  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7613 00 00  — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7614  — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7616  — Andere Waren aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Chemikalien



KN-Code

Treibhausgas

2804 10 00  — Wasserstoff

Kohlendioxid




ANHANG II

Liste der Waren, bei denen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nur direkte Emissionen zu berücksichtigen sind

Eisen und Stahl



KN-Code

Treibhausgas

72 —  Eisen und Stahl

ausgenommen:

7202  2 — Ferrosilicium

7202 30 00  — Ferrosiliciummangan

7202 50 00  — Ferrosiliciumchrom

7202 70 00  — Ferromolybdän

7202 80 00  — Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

7202 91 00  — Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

7202 92 00  — Ferrovanadium

7202 93 00  — Ferroniob

7202 99  — andere:

7202 99 10  — Ferrophosphor

7202 99 30  — Ferrosiliciummagnesium

7202 99 80  — andere

7204  — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Kohlendioxid

7303 00  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

Kohlendioxid

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Kohlendioxid

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7306  —Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7309 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid

7311 00  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid

7318  — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

7326  — Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Kohlendioxid

Aluminium



KN-Code

Treibhausgas

7601  — Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7605  — Draht aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7608  — Rohre aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7610  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7611 00 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7612  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7613 00 00  — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7614  — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7616  — Andere Waren aus Aluminium

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Chemikalien



KN-Code

Treibhausgas

2804 10 00  — Wasserstoff

Kohlendioxid




ANHANG III

Für die Zwecke von Artikel 2 nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Drittländer und Gebiete

1.   NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Ländern:

— 
Island
— 
Liechtenstein
— 
Norwegen
— 
Schweiz

Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Gebieten:

— 
Büsingen
— 
Helgoland
— 
Livigno
— 
Ceuta
— 
Melilla

2.   NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE IN BEZUG AUF DIE EINFUHR VON STROM IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION

[Von der Kommission gemäß Artikel 2 Ziffer 11 hinzugefügte oder gestrichene Drittländer oder Gebiete.]




ANHANG IV

Methoden für die Berechnung grauer Emissionen für die Zwecke von Artikel 7

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs und der Anhänge V und VI bezeichnet der Ausdruck

a) 

„einfache Waren“ Waren, die im Rahmen eines Herstellungsverfahrens erzeugt werden, für das ausschließlich Vormaterialien (Vorläuferstoffe) und Brennstoffe benötigt werden, die keine grauen Emissionen beinhalten;

b) 

„komplexe Waren“ andere Waren als einfache Waren;

c) 

„spezifische graue Emissionen“ die grauen Emissionen einer Tonne Waren, ausgedrückt als Tonnen an CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren;

d) 

„CO2-Emissionsfaktor“ den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen innerhalb eines geografischen Gebiets erzeugtem Strom; der CO2-Emissionsfaktor ist der Quotient aus den CO2-Emissionsdaten des Stromsektors durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet. Er wird ausgedrückt in Tonnen CO2 pro Megawattstunde;

e) 

„Emissionsfaktor für Strom“ den in CO2e ausgedrückten Standardwert für die Emissionsintensität des bei der Herstellung von Waren verbrauchten Stroms;

f) 

„Strombezugsvertrag“ einen Vertrag in dessen Rahmen sich eine Person bereit erklärt, Strom unmittelbar von einem Stromerzeuger zu beziehen;

g) 

„Übertragungsnetzbetreiber“ einen Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ).

2.   BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN EINFACHER WAREN

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden direkte und gegebenenfalls indirekte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden:

image

Hierbei sind:

SEEg

die spezifischen grauen Emissionen (specific embedded emissions) von Waren (goods) g ausgedrückt in CO2e pro Tonne;

AttrEmg

die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren g und

ALg

die Aktivitätsrate (activity level) der Waren, wobei letztere die Menge der im Berichtszeitraum in der Anlage hergestellten Waren ist.

„zugeordnete Emissionen“ sind der Teil der Emissionen der Anlage im Berichtszeitraum, die durch das Verfahren zur Herstellung der Waren g verursacht werden, wenn die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten angewandt werden. Für die Berechnung der zugeordneten Emissionen ist folgende Gleichung anzuwenden:

image

Hierbei sind:

DirEm

die aus dem Herstellungsverfahren bedingten direkten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt, und

IndirEm

die aus der Erzeugung von Strom, der bei der Herstellung von Waren verbraucht wird, bedingten indirekten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt.

3.   BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN KOMPLEXER WAREN

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen komplexer Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, ist die folgende Gleichung anzuwenden:

image

Hierbei sind:

AttrEmg

die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren (goods) g;

ALg

die Aktivitätsrate von Waren (activity level of the goods), was die Menge der im Berichtszeitraum in dieser Anlage hergestellten Waren ist, und

EEInpMat

die grauen Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen) (embedded emissions of the input materials), die während des Herstellungsverfahrens verwendet wurden. Es sind nur Vormaterialien (Vorläuferstoffe) zu berücksichtigen, die als relevant für die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 7 aufgeführt sind. Die relevanten grauen Emissionen von Vormaterialien (EEInpMat) sind wie folgt zu berechnen:

image

Hierbei sind:

Mi

die Masse des Vormaterials (Vorläuferstoff) (input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird, und

SEEi

(specific embedded emissions) die spezifischen grauen Emissionen des Vormaterials (Vorläuferstoffs) i. Für SEEi verwendet der Anlagenbetreiber den Wert der Emissionen aus der Anlage, in der das Vormaterial (Vorläuferstoffs) hergestellt wurde, sofern die Daten dieser Anlage hinreichend gemessen werden können.

4.   BESTIMMUNG DER STANDARDWERTE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSÄTZE 2 UND 3

Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte verwendet werden. Liegen keine tatsächlichen Daten vor, so sind Literaturwerte zu verwenden. Die Kommission veröffentlicht vor der Erhebung der Daten eine Orientierungshilfe bezüglich des Ansatzes zur Berichtigung der als Verfahrens-Input genutzten Abgase oder Treibhausgase, die zur Bestimmung der jeweiligen Standardwerte für die Waren in Anhang I erforderlich sind. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Die besten verfügbaren Daten stützen sich auf zuverlässige und öffentlich zugängliche Informationen. Standardwerte sind regelmäßig im Wege der nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden.

4.1.   Standardwerte gemäß Artikel 7 Absatz 2

Wenn die tatsächlichen Emissionen vom zugelassenen CBAM-Anmelder nicht hinreichend bestimmt werden können, sind Standardwerte zu verwenden. Diese Werte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer Strom zuzüglich eines proportional gestalteten Aufschlags. Dieser Aufschlag wird gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten bestimmt und in einer angemessenen Höhe festgelegt, um für die Umweltintegrität des CBAM zu sorgen, wobei auf die aktuellsten und verlässlichsten Informationen, auch auf Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen, zurückgegriffen wird. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der X % der EU-EHS-Anlagen mit der schlechtesten Leistung für diese Art von Waren. Der Wert für X wird in den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten bestimmt und in einer angemessenen Höhe festgelegt, um für die Umweltintegrität des CBAM zu sorgen, wobei auf die aktuellsten und verlässlichsten Informationen, auch auf Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen, zurückgegriffen wird.

4.2.   Standardwerte für eingeführten Strom gemäß Artikel 7 Absatz 3

Die Standardwerte für eingeführten Strom sind für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands entweder auf der Grundlage spezifischer Standardwerte gemäß Abschnitt 4.2.1 oder, wenn solche Werte nicht verfügbar sind, auf der Grundlage alternativer Standardwerte gemäß Abschnitt 4.2.2 zu bestimmen.

Wird der Strom in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands erzeugt und durch Drittländer, Gruppen von Drittländern oder Regionen innerhalb eines Drittlands oder Mitgliedstaaten hindurch geleitet, um in die Union eingeführt zu werden, sind als Standardwerte diejenigen des Drittlands, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlands, wo der Strom erzeugt wurde, zu verwenden.

4.2.1.   Spezifische Standardwerte für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands

Die spezifischen Standardwerte werden in Höhe des CO2-Emissionsfaktors in dem Drittland, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlands auf Grundlage der besten der Kommission vorliegenden Daten festgelegt.

4.2.2.   Alternative Standardwerte

Liegt für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands kein spezifischer Standardwert vor, wird der alternative Standardwert für Strom in Höhe des CO2-Emissionsfaktors in der Union festgelegt.

Kann auf der Grundlage verlässlicher Daten nachgewiesen werden, dass der CO2-Emissionsfaktor in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands niedriger als der von der Kommission bestimmte spezifische Standardwert oder niedriger als der CO2-Emissionsfaktor in der Union ist, kann für dieses Drittland, diese Gruppe von Drittländern oder diese Region innerhalb eines Drittlands ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses CO2-Emissionsfaktors verwendet werden.

4.3   Standardwerte für indirekte graue Emissionen

Die Standardwerte für die indirekten grauen Emissionen einer in einem Drittland hergestellten Ware werden anhand eines Standardwerts des zur Herstellung dieser Ware verwendeten Stroms bestimmt, der entweder auf der Grundlage des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes der Union, des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes des Ursprungslandes oder des durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors von Preissetzungsquellen im Ursprungsland berechnet wird.

Weist ein Drittland oder eine Gruppe von Drittländern gegenüber der Kommission auf der Grundlage verlässlicher Daten nach, dass der durchschnittliche Emissionsfaktor des Strommixes oder der durchschnittliche CO2-Emissionsfaktor der Preissetzungsquellen in diesem Drittland oder dieser Gruppe von Drittländern niedriger als der Standardwert für indirekte Emissionen ist, wird für dieses Drittland oder diese Gruppe von Drittländern ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors festgelegt.

Die Kommission erlässt spätestens am 30. Juni 2025 einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 7, in dem genauer festgelegt wird, welche der in Unterabsatz 1 festgelegten Berechnungsmethoden für die Berechnung der Standardwerte gelten. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission auf die aktuellsten und verlässlichsten Daten, einschließlich der während des Übergangszeitraums erhobenen Daten, in Bezug auf die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren eingesetzt wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und den CO2-Emissionsfaktor des verwendeten Stroms. Die spezifische Berechnungsmethode wird auf der Grundlage der Art und Weise festgelegt, die am besten geeignet ist, um die beiden folgenden Kriterien zu erfüllen:

— 
Verhinderung einer Verlagerung von CO2-Emissionen,
— 
Sicherstellung der Umweltintegrität des CBAM.

5.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN VON EINGEFÜHRTEM STROM

Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 die tatsächlichen grauen Emissionen anstelle von Standardwerten verwenden, wenn die folgenden kumulativen Kriterien erfüllt sind:

a) 

Die Strommenge, für die die Verwendung tatsächlicher grauer Emissionen beantragt wird, wird von einem Strombezugsvertrag zwischen dem zugelassenen CBAM-Anmelder und einem in einem Drittland niedergelassenen Stromerzeuger abgedeckt;

b) 

die Stromerzeugungsanlage ist entweder direkt an das Übertragungsnetz der Union angeschlossen oder es kann nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Ausfuhr an keinem Punkt im Netzwerk zwischen der Anlage und dem Übertragungsnetz der Union ein physischer Netzwerkengpass bestand;

c) 

die Stromerzeugungsanlage stößt Emissionen von nicht mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Strom aus;

d) 

die Strommenge, für die die Verwendung der tatsächlichen grauen Emissionen beantragt wurde, wurde von allen zuständigen Übertragungsnetzbetreibern im Ursprungsland, im Bestimmungsland und, falls relevant, in jedem Transitland der jeweils zugeteilten Verbindungskapazität fest zugewiesen, und die ausgewiesene Kapazität und die Produktion des Stroms durch die Anlage betreffen denselben Zeitraum, der nicht länger als eine Stunde sein darf;

e) 

die Erfüllung der genannten Kriterien wird durch einen zugelassenen Prüfer zertifiziert, der mindestens monatliche Zwischenberichte erhält, die die Erfüllung dieser Kriterien belegen.

Die im Rahmen des Strombezugsvertrags kumulierte Strommenge und die entsprechenden tatsächlichen grauen Emissionen werden bei der Berechnung des Länderemissionsfaktors bzw. des CO2-Emissionsfaktors, der für die Zwecke der Berechnung der indirekten grauen Stromemissionen von Waren gemäß Abschnitt 4.3 verwendet wird, nicht berücksichtigt.

6.   BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN FÜR INDIREKTE EMISSIONEN

Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 4 anstelle von Standardwerten tatsächliche graue Emissionen anwenden, wenn er eine direkte technische Verbindung zwischen der Anlage, in der die eingeführte Ware hergestellt wird, und der Stromerzeugungsquelle nachweisen kann oder wenn der Betreiber dieser Anlage mit einem in einem Drittland niedergelassenen Stromerzeuger einen Strombezugsvertrag über eine Strommenge abgeschlossen hat, die der Menge entspricht, für die die Verwendung eines bestimmten Werts beantragt wird.

7.   ANPASSUNG VON STANDARDWERTEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 AUF DER GRUNDLAGE REGIONENSPEZIFISCHER MERKMALE

Standardwerte können an bestimmte Gebiete oder Regionen in Drittländern angepasst werden, die in Bezug auf objektive Emissionsfaktoren spezifische Merkmale aufweisen. Sind Daten, die an diese spezifischen lokalen Merkmale angepasst sind, verfügbar und können gezieltere Standardwerte festgelegt werden, so können letztere verwendet werden.

Können Anmelder für Waren mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands auf der Grundlage verlässlicher Daten nachweisen, dass alternative regionenspezifische angepasste Werte niedriger sind als die von der Kommission festgelegten Standardwerte, so können erstere verwendet werden.




ANHANG V

Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5

1.   MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN AUFZUBEWAHREN SIND:

1. 

Daten zur Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders:

a) 

Name;

b) 

CBAM-Kontonummer.

2. 

Daten zu eingeführten Waren:

a) 

Art und Menge jeder Art von Waren;

b) 

Ursprungsland;

c) 

tatsächliche Emissionen oder Standardwerte.

2.   MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR GRAUE EMISSIONEN IN EINGEFÜHRTEN WAREN, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON TATSÄCHLICHEN EMISSIONEN ERMITTELT WERDEN, AUFZUBEWAHREN SIND:

Für jede Art von eingeführten Waren, bei denen graue Emissionen auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, sind folgende zusätzliche Daten aufzubewahren:

a) 

Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

b) 

Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;

c) 

der Prüfbericht gemäß Anhang VI;

d) 

die spezifischen grauen Emissionen der Waren.




ANHANG VI

Prüfungsgrundsätze und Inhalt von Prüfberichten für die Zwecke von Artikel 8

1.   PRÜFUNGSGRUNDSÄTZE

Es gelten die folgenden Grundsätze:

a) 

Die Prüfer vertreten bei der Prüfung eine kritische Grundhaltung;

b) 

die gesamten in der CBAM-Erklärung anzumeldenden grauen Emissionen gelten nur dann als geprüft, wenn der Prüfer mit hinreichender Sicherheit feststellt, dass der Prüfbericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Regeln für die Berechnung der grauen Emissionen nach Anhang IV enthält;

c) 

Besuche der Anlage durch den Prüfer sind obligatorisch, sofern nicht spezifische Kriterien für den Verzicht auf den Besuch erfüllt sind;

d) 

für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, wendet der Prüfer Schwellenwerte gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 3 an.

Bei Parametern, für die keine entsprechenden Schwellenwerte festgelegt sind, beurteilt der Prüfer auf der Grundlage von Expertenwissen, ob Falschangaben oder Verstöße, entweder individuell oder zusammen mit anderen Falschangaben oder Verstößen, aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art als wesentlich anzusehen sind.

2.   INHALT VON PRÜFBERICHTEN

Der Prüfer erstellt einen Prüfbericht, in dem die grauen Emissionen der Waren festgestellt und alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufgeführt werden und der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:

a) 

Daten zur Identifizierung der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden;

b) 

Kontaktangaben des Betreibers der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden;

c) 

den maßgeblichen Berichtszeitraum;

d) 

Name und Kontaktangaben des Prüfers;

e) 

Akkreditierungsnummer des Prüfers und Name der Akkreditierungsstelle;

f) 

Datum der Anlagenbesuche oder andernfalls die Gründe, aus denen kein Anlagenbesuch stattfand;

g) 

Menge jeder Art von angemeldeten Waren, die im Berichtszeitraum hergestellt wurden;

h) 

Quantifizierung der direkten Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums;

i) 

eine Beschreibung dessen, wie die Emissionen der Anlage verschiedenen Arten von Waren zugeordnet werden;

j) 

quantitative Angaben zu den Waren, Emissionen und Stromflüssen, die nicht mit diesen Waren in Verbindung stehen;

k) 

Im Fall komplexer Waren:

i) 

die jeweiligen Mengen der verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffe);

ii) 

die mit den verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffen) jeweils verbundenen spezifischen grauen Emissionen;

iii) 

falls tatsächliche Emissionen verwendet werden: Daten zur Identifizierung der Anlagen, in denen die Vormaterialien (Vorläuferstoffe) hergestellt wurden, und die tatsächlichen Emissionen aus der Herstellung dieses Materials;

l) 

die Erklärung des Prüfers mit der Bestätigung, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurde, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV enthält;

m) 

Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Falschangaben;

n) 

Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV.



( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).

( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit —Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

( 7 ) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

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