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Document 02023R0956-20230516
Consolidated text: Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
02023R0956 — DE — 16.05.2023 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
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VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52) |
Berichtigt durch:
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Berichtigung, ABl. L 163 vom 29.6.2023, S. 107 ((EU) 2023/956) |
VERORDNUNG (EU) 2023/956 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10. Mai 2023
zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Artikel 2
Anwendungsbereich
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Bedingungen für die Anwendung des CBAM auf diese Waren, insbesondere in Bezug auf Begriffe, die mit denen der Einfuhr in das Zollgebiet der Union und der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr gleichbedeutend sind, in Bezug auf die Verfahren für die Einreichung der CBAM-Erklärung für diese Waren und die von den Zollbehörden durchzuführenden Kontrollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für:
in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, sofern der Einzelwert dieser Waren je Sendung den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates ( 1 ) festgelegten Wert nicht übersteigt;
Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden aus einem Drittland befinden, sofern der Einzelwert dieser Waren den für Waren mit geringem Wert gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 festgelegten Wert nicht übersteigt;
im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren gemäß Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 2 ).
Drittländer und Gebiete werden in Anhang III Nummer 1 aufgeführt, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Das EU-EHS gilt für dieses Drittland oder Gebiet, oder es wurde ein Abkommen zwischen dem Drittland oder Gebiet und der Union geschlossen, durch das das EU-EHS vollständig mit dem Emissionshandelssystem dieses Drittlands oder Gebiets verknüpft wird;
der in dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben, gezahlte CO2-Preis wird ohne Abzüge, die über die im Einklang mit dem EU-EHS angewendeten Abzüge hinausgehen, tatsächlich auf die mit diesen Waren verbundenen Treibhausgasemissionen erhoben.
Verfügt ein Drittland oder Gebiet über einen Strommarkt, der durch Marktkopplung in den Elektrizitätsbinnenmarkt der Union integriert ist, und gibt es keine technische Lösung für die Anwendung des CBAM auf die Einfuhr von Strom aus diesem Drittland oder Gebiet in das Zollgebiet der Union, so ist die Einfuhr von Strom aus diesem Drittland oder Gebiet von der Anwendung des CBAM ausgenommen, sofern die Kommission zu der Einschätzung gelangt ist, dass alle folgenden Bedingungen im Einklang mit Absatz 8 erfüllt sind:
Das Drittland oder Gebiet hat mit der Union ein Abkommen geschlossen, in dem festgelegt ist, dass das Unionsrecht im Elektrizitätsbereich, einschließlich der Rechtsvorschriften über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen, und weitere Bestimmungen der Union in den Bereichen Energie, Umwelt und Wettbewerb anzuwenden sind;
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Drittlands oder Gebiets setzen die wichtigsten Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union für den Strommarkt um, einschließlich der Bestimmungen über die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen und über die Marktkopplung der Strommärkte;
das Drittland oder Gebiet hat der Kommission einen Fahrplan übermittelt, der einen Zeitplan für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Erfüllung der in den Buchstaben d und e festgelegten Bedingungen enthält;
das Drittland oder Gebiet hat sich zur Klimaneutralität bis 2050 verpflichtet und dementsprechend gegebenenfalls eine an diesem Ziel ausgerichtete langfristige, bis zur Jahrhundertmitte reichende Strategie für eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung förmlich ausformuliert und an das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt sowie diese Verpflichtung in seinen internen Rechtsvorschriften umgesetzt;
das Drittland oder Gebiet hat bei der Umsetzung des unter Buchstabe c genannten Fahrplans nachweislich die festgelegten Fristen eingehalten und wesentliche Fortschritte bei der Angleichung der internen Rechtsvorschriften an die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Klimapolitik auf der Grundlage dieses Fahrplans erzielt, auch hinsichtlich einer dem Niveau der Union entsprechenden CO2-Bepreisung — insbesondere in Bezug auf die Stromerzeugung; die Einführung eines Emissionshandelssystems für Elektrizität mit einem Preis, der dem des EU-EHS entspricht, wird bis zum 1. Januar 2030 abgeschlossen;
das Drittland oder Gebiet hat ein wirksames System eingerichtet, um die indirekte Einfuhr von Strom in die Union aus anderen Drittländern und Gebieten zu verhindern, die nicht die in den Buchstaben a bis e festgelegten Anforderungen erfüllen.
Ein in der Liste in Anhang III Nummer 2 aufgeführtes Drittland oder Gebiet wird aus dieser Liste gestrichen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass dieses Drittland oder Gebiet keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung einer der in Absatz 7 festgelegten Bedingungen erzielt hat, oder wenn dieses Drittland oder Gebiet Maßnahmen ergriffen hat, die nicht mit den in den Klima- und Umweltvorschriften der Union festgelegten Zielen vereinbar sind;
wenn dieses Drittland oder Gebiet Schritte unternommen hat, die seinen Dekarbonisierungszielen zuwiderlaufen, wie etwa die Gewährung einer öffentlichen Unterstützung für die Schaffung neuer Erzeugungskapazitäten, die Emissionen von mehr als 550 Gramm Kohlenstoffdioxid („CO2“) aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Elektrizität ausstoßen;
wenn der Kommission Nachweise vorliegen, dass die Emissionen aus der Stromerzeugung pro Kilowattstunde in dem betreffenden Land oder Gebiet erzeugten Stroms in dem Land oder Gebiet infolge der gestiegenen Stromausfuhren in die Union im Vergleich zum 1. Januar 2026 um mindestens 5 % zugenommen haben.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Waren“ die in Anhang I aufgelisteten Waren;
„Treibhausgase“ Treibhausgase im Sinne des Anhangs I in Bezug auf jede der in diesem Anhang aufgelisteten Waren;
„Emissionen“ die durch die Warenherstellung bedingte Freisetzung von Treibhausgasen in die Atmosphäre;
„Einfuhr“ die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
„EU-EHS“ das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union in Bezug auf die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;
„Zollgebiet der Union“ das in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegte Gebiet;
„Drittland“ ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;
„Festlandsockel“ einen Festlandsockel gemäß Artikel 76 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;
„ausschließliche Wirtschaftszone“ eine ausschließliche Wirtschaftszone im gemäß Artikel 55 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die von einem Mitgliedstaat gemäß diesem Übereinkommen als ausschließliche Wirtschaftszone ausgewiesen wurde;
„Einzelwert“ den Einzelwert von Waren zu kommerziellen Zwecken im Sinne von Artikel 1 Nummer 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446;
„Marktkopplung“ die Vergabe von Übertragungskapazitäten über ein Unionssystem, das im Einklang mit der Verordnung (EU) 2015/1222 gleichzeitig Aufträge abgleicht und zonenübergreifende Kapazitäten vergibt;
„explizite Kapazitätsvergabe“ die vom Stromhandel getrennte Vergabe grenzüberschreitender Übertragungskapazität;
„zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 11 von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Behörden;
„Zollbehörden“ die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
„Einführer“ entweder die Person, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder — wenn die Zollanmeldung von einem indirekten Zollvertreter gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abgegeben wird — die Person, auf deren Rechnung eine solche Anmeldung abgegeben wird;
„Zollanmelder“ einen Anmelder gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, der in eigenem Namen eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird;
„zugelassener CBAM-Anmelder“ eine von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 zugelassene Person;
„Person“ eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Unionsrecht oder nach einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten;
„in einem Mitgliedstaat niedergelassen“
im Falle von natürlichen Personen: jede Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat;
im Falle von juristischen Personen oder Personenvereinigungen: jede Person, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder ihre ständige Niederlassung in einem Mitgliedstaat hat;
„Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (Economic Operators Registration and Identification number; EORI-Nummer) die Nummer, die die Zollbehörde bei Abschluss der Registrierung für Zollzwecke gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vergeben hat;
„direkte Emissionen“ Emissionen aus den Herstellungsverfahren für Waren, einschließlich der Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchter Wärme und Kälte, unabhängig vom Ort der Wärme- oder Kälteerzeugung;
„graue Emissionen“ direkte Emissionen, die bei der Warenherstellung freigesetzt werden, und indirekte Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV festgelegten und in den gemäß Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten näher beschriebenen Verfahren berechnet werden;
„Tonne CO2e“ eine metrische Tonne CO2, oder eine Menge von jedem anderen in Anhang I aufgeführten Treibhausgas mit äquivalentem Erderwärmungspotenzial;
„CBAM-Zertifikat“ ein Zertifikat in elektronischem Format, das einer Tonne CO2e an mit einer Ware verbundenen grauen Emissionen entspricht;
„Abgabe“ die Verrechnung von CBAM-Zertifikaten mit den grauen Emissionen, die mit eingeführten Waren verbunden sind und angemeldet wurden bzw. hätten angemeldet werden müssen;
„Herstellungsverfahren“ die chemischen und physikalischen Verfahren, die zur Herstellung von Waren in einer Anlage durchgeführt werden;
„Standardwert“ einen Wert, der auf der Grundlage von Sekundärdaten berechnet oder abgeleitet wird, die den grauen Emissionen von Waren entsprechen;
„tatsächliche Emissionen“ die Emissionen, die auf der Grundlage von Primärdaten aus den Verfahren zur Warenherstellung berechnet werden, und die Emissionen aus der Erzeugung von während dieser Verfahren verbrauchtem Strom, die nach den in Anhang IV festgelegten Verfahren bestimmt werden;
„CO2-Preis“ den Geldbetrag, der in einem Drittland im Rahmen eines Systems zur Reduzierung von CO2-Emissionen in Form einer Steuer, Abgabe oder Gebühr oder in Form von Emissionszertifikaten im Rahmen eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gezahlt wird, berechnet auf der Grundlage von Treibhausgasen, die unter eine solche Maßnahme fallen und während der Warenherstellung freigesetzt werden;
„Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der ein Herstellungsverfahren durchgeführt wird;
„Betreiber“ eine Person, die eine Anlage in einem Drittland betreibt oder kontrolliert;
„nationale Akkreditierungsstelle“ eine nationale Akkreditierungsstelle, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannt wird;
„EU-EHS-Zertifikat“ ein Zertifikat im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf die in Anhang I jener Richtlinie aufgelisteten Tätigkeiten, ausgenommen Luftverkehrstätigkeiten;
„indirekte Emissionen“ Emissionen aus der Erzeugung von während der Warenherstellung verbrauchtem Strom, unabhängig vom Ort der Stromerzeugung.
KAPITEL II
PFLICHTEN UND RECHTE DER ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER
Artikel 4
Einfuhr von Waren
Waren dürfen nur von einem zugelassenen CBAM-Anmelder in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
Artikel 5
Antrag auf Zulassung
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, registriert die Person im CBAM-Register.
Der Antrag auf Zulassung muss die folgenden Angaben zum Antragsteller enthalten:
Name, Anschrift und Kontaktangaben;
EORI-Nummer;
in der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit;
Bescheinigung der Steuerbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist;
ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen, und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für diese Angaben wie z. B. die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der — bis zu drei — letzten abgeschlossenen Rechnungsjahre;
geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr;
Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend.
Artikel 6
CBAM-Erklärung
Die CBAM-Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
die Gesamtmenge jeder im vorangegangenen Kalenderjahr eingeführten Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren;
gesamte graue Emissionen der in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Waren in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet gemäß Artikel 7 und überprüft gemäß Artikel 8;
die Gesamtzahl der den grauen Gesamtemissionen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes entsprechenden CBAM-Zertifikate, die abgegeben werden müssen, nach Minderung aufgrund des in einem Ursprungsland gezahlten CO2-Preises gemäß Artikel 9 und nach der Anpassung, die erforderlich ist, um dem Umfang, in dem EU-EHS-Zertifikate gemäß Artikel 31 kostenlos zugeteilt werden, Rechnung zu tragen;
Kopien der vom akkreditierten Prüfer im Einklang mit Artikel 8 und Anhang VI erstellten Prüfberichte.
Artikel 7
Berechnung der grauen Emissionen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren zu erlassen, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren und relevanten Vormaterialien (Vorläuferstoffen), Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads und der Datenüberprüfung und einschließlich einer genaueren Festlegung, welche Waren als „einfache Waren“ beziehungsweise „komplexe Waren“ im Sinne von Anhang IV Nummer 1 einzustufen sind; in diesen Durchführungsrechtsakten werden auch die Bedingungen festgelegt, unter denen davon ausgegangen wird, dass die tatsächlichen Emissionen nicht angemessen bestimmt werden können, sowie die Elemente des Nachweises, dass die in Anhang IV Nummern 5 und 6 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, die erforderlich sind, um die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für den bei der Herstellung von Waren verbrauchten Strom für die Zwecke von Absatz 2 zu rechtfertigen, und
die Anwendung der Elemente der Berechnungsverfahren gemäß Absatz 4 im Einklang mit Anhang IV Nummer 4.3.
Sofern objektiv gerechtfertigt, wird mit den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, die Auswirkungen auf die Emissionen haben, wie vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen. Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Überwachung und Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission ( 3 ), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission ( 4 ). Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 8
Prüfung grauer Emissionen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Anwendung der in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätze in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
die Möglichkeit, den Prüfer, in hinreichend begründeten Fällen und ohne, dass eine zuverlässige Schätzung der grauen Emissionen gefährdet wird, von der Pflicht zum Besuch der Anlagen, in der einschlägige Waren hergestellt werden, auszunehmen;
die Bestimmung von Schwellenwerten für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, und
die für den Prüfbericht erforderlichen unterstützenden Unterlagen, einschließlich des entsprechenden Formats.
Beim Erlass der Durchführungsrechtsakte gemäß Unterabsatz 1 bemüht sich die Kommission um Gleichwertigkeit und Kohärenz mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 festgelegten Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9
In einem Drittland gezahlter CO2-Preis
Artikel 10
Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern
Der Antrag auf Registrierung gemäß Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden:
Name, Anschrift und Kontaktdaten des Betreibers;
Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen;
die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage.
Der Betreiber
ermittelt die nach den Verfahren in Anhang IV berechneten grauen Emissionen nach Art der Waren, die in der Anlage gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels hergestellt werden;
trägt Sorge dafür, dass die grauen Emissionen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes im Einklang mit den Prüfungsgrundsätzen gemäß Anhang VI von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden;
bewahrt eine Kopie des Prüfberichts sowie Aufzeichnungen der Informationen, die zur Berechnung der mit Waren verbundenen (grauen) Emissionen gemäß den in Anhang V festgelegten Anforderungen erforderlich sind, für einen Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung der Prüfung auf.
KAPITEL III
ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Artikel 11
Zuständige Behörden
Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union und stellt diese Information im CBAM-Register zur Verfügung.
Artikel 12
Kommission
Zusätzlich zu den übrigen im Rahmen dieser Verordnung von ihr wahrgenommenen Aufgaben unterstützt die Kommission die zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung und koordiniert deren Tätigkeiten, indem sie den Austausch von sowie die Herausgabe von Leitlinien zu bewährten Verfahren innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung unterstützt sowie einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission fördert.
Artikel 13
Geheimhaltungspflicht und Weitergabe von Informationen
Artikel 14
CBAM-Register
Das CBAM-Register gemäß Absatz 1 enthält Konten mit Angaben zu jedem zugelassenen CBAM-Anmelder, und zwar im Einzelnen:
Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;
EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;
CBAM-Kontonummer;
Kennnummer, Verkaufspreis und Datum des Verkaufs sowie Datum der Abgabe, des Rückkaufs bzw. der Löschung der CBAM-Zertifikate für jeden zugelassenen CBAM-Anmelder.
Artikel 15
Risikoanalyse
Artikel 16
Konten im CBAM-Register
Artikel 17
Zulassung
Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gewährt, führt sie über das CBAM-Register ein Konsultationsverfahren zu dem Zulassungsantrag durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
Für die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gelten die folgenden Kriterien:
Der Antragsteller war an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften, die Marktmissbrauchsregeln oder diese Verordnung bzw. im Rahmen dieser Verordnung erlassene delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte beteiligt und insbesondere hat er in den fünf Jahren vor der Antragstellung keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen;
der Antragsteller erbringt den Nachweis über seine finanzielle und operative Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß dieser Verordnung;
der Antragsteller ist in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem der Antrag gestellt wird, und
dem Antragsteller wurde eine EORI-Nummer gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zugewiesen.
Eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Gewährung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders ist im CBAM-Register zu registrieren und muss die folgenden Angaben enthalten:
Name, Anschrift und Kontaktdaten des zugelassenen CBAM-Anmelders;
EORI-Nummer des zugelassenen CBAM-Anmelders;
die CBAM-Kontonummer, die dem zugelassenen CBAM-Anmelder gemäß Artikel 16 Absatz 1 zugewiesen wurde;
die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgeschriebene Sicherheit.
Die zuständige Behörde legt die Höhe dieser Sicherheitsleistung auf den als aggregierten Wert der Anzahl der CBAM-Zertifikate berechneten Betrag fest, die der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 aufgrund der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe g angegebenen Wareneinfuhren abgeben müsste. Die Sicherheitsleistung wird als auf erstes Anfordern zahlbare Bankbürgschaft von einem in der Union tätigen Finanzinstitut oder als andere Form der Bürgschaft gestellt, die dieselbe Gewähr bietet.
Die zuständige Behörde widerruft den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, wenn
der zugelassene CBAM-Anmelder einen Widerruf beantragt oder
der zugelassene CBAM-Anmelder die in Absatz 2 oder 6 dieses Artikels genannten Kriterien nicht mehr erfüllt oder an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2, wonach sichergestellt werden muss, dass am Ende jedes Quartals eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem eigenen Konto im CBAM-Register zur Verfügung steht, beteiligt war.
Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerruft, räumt sie dem zugelassenen CBAM-Anmelder die Möglichkeit ein, angehört zu werden, und führt zu dem möglichen Widerruf dieses Status ein Konsultationsverfahren durch. Die Dauer des Konsultationsverfahrens, an dem die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission beteiligt werden, darf 15 Arbeitstage nicht überschreiten.
Eine Entscheidung über den Widerruf umfasst die Gründe dafür und eine Rechtsmittelbelehrung.
Die zuständige Behörde registriert im CBAM-Register Informationen über
die Antragsteller, deren Zulassungsantrag gemäß Absatz 3 abgelehnt wurde, und
die Personen, deren Status als zugelassener CBAM-Anmelder gemäß Absatz 8 widerrufen wurde.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für Folgendes fest:
die Anwendung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien, einschließlich des Kriteriums, nicht an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gemäß Absatz 2 Buchstabe a beteiligt gewesen zu sein;
die Anwendung der in den Absätzen 5, 6 und 7 des vorliegenden Artikels genannten Sicherheit;
die Anwendung der in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Kriterien für einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß;
die Folgen des in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Widerrufs des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders und
die spezifischen Fristen und das Format des in den Absätzen 1 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Konsultationsverfahrens.
Die in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 18
Akkreditierung der Prüfer
Artikel 19
Überprüfung der CBAM-Erklärungen
Die Überprüfung kann darin bestehen, die in der CBAM-Erklärung und in Prüfberichten enthaltenen Angaben auf der Grundlage der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Informationen und sonstiger einschlägiger Nachweise sowie auf der Grundlage von für notwendig erachteten Prüfungen, auch in den Räumlichkeiten des zugelassenen CBAM-Anmelders, zu prüfen.
Die Kommission setzt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der CBAM-Anmelder niedergelassen ist, von der Einleitung und den Ergebnissen der Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, kann eine CBAM-Erklärung innerhalb der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist ebenfalls überprüfen. Die zuständige Behörde setzt die Kommission von der Einleitung und den Ergebnissen einer Überprüfung über das CBAM-Register in Kenntnis.
Die Kommission erleichtert ferner den Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden über betrügerische Aktivitäten und gemäß Artikel 26 verhängte Sanktionen.
Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder ihre Entscheidung über die Festlegung der Anzahl der CBAM-Zertifikate mit und fordert ihn auf, die zusätzlichen CBAM-Zertifikate binnen eines Monats abzugeben.
Die Entscheidung der zuständigen Behörde umfasst die Gründe für die Entscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung. Die Entscheidung wird auch über das CBAM-Register mitgeteilt.
Beschließt die zuständige Behörde nach Erhalt der vorläufigen Berechnung der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels, keine Maßnahmen zu ergreifen, so unterrichtet sie die Kommission hierüber über das CBAM-Register.
KAPITEL IV
CBAM-ZERTIFIKATE
Artikel 20
Verkauf von CBAM-Zertifikaten
Die Kommission und die zuständigen Behörden haben Zugang zu den Informationen auf der zentralen gemeinsamen Plattform.
Artikel 21
Preis von CBAM-Zertifikaten
Für die Kalenderwochen, in denen keine Versteigerungen auf der Auktionsplattform angesetzt sind, entspricht der Preis der CBAM-Zertifikate dem Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate in der letzten Woche, in der Versteigerungen auf der Auktionsplattform stattfanden.
Artikel 22
Abgabe von CBAM-Zertifikaten
Die zuständige Behörde teilt dem zugelassenen CBAM-Anmelder mit, dass er binnen eines Monats nach Zugang einer solchen Mitteilung dafür sorgen muss, dass eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf seinem Konto zur Verfügung steht.
Die zuständige Behörde registriert die dem zugelassenen CBAM-Anmelder übermittelte Mitteilung und dessen Antwort im CBAM-Register.
Artikel 23
Rückkauf von CBAM-Zertifikaten
Die Kommission kauft im Namen des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate über die in Artikel 20 genannte zentrale gemeinsame Plattform zurück. Der zugelassene CBAM-Anmelder muss das Ersuchen um Rückkauf jeweils bis zum 30. Juni des Jahres, in dem die CBAM-Zertifikate abgegeben wurden, einreichen.
Artikel 24
Löschung von CBAM-Zertifikaten
Die Kommission löscht am 1. Juli jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.
Ist die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits in einem Mitgliedstaat, löscht die Kommission nur die über die strittige Anzahl hinausgehende Zahl an CBAM-Zertifikaten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, teilt der Kommission unverzüglich jegliche relevanten Informationen mit.
KAPITEL V
REGELN FÜR DIE EINFUHR VON WAREN
Artikel 25
Regeln für die Einfuhr von Waren
KAPITEL VI
DURCHSETZUNG
Artikel 26
Sanktionen
Stellt die zuständige Behörde, auch angesichts der vorläufigen Berechnungen der Kommission gemäß Artikel 19, fest, dass ein zugelassener CBAM-Anmelder seiner Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten nicht nachgekommen ist, wie in Absatz 1 dieses Artikels dargelegt, oder dass eine Person Waren in das Zollgebiet der Union verbracht hat, ohne die Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung zu erfüllen, wie in Absatz 2 dieses Artikels dargelegt, verhängt sie die Sanktion gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 dieses Artikels. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder — falls Absatz 2 dieses Artikels zutrifft — der betreffenden Person Folgendes mit:
dass sie zu dem Schluss gelangt ist, dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus der vorliegenden Verordnung nicht nachgekommen ist;
die Gründe für ihre Schlussfolgerung;
die Höhe der dem zugelassenen CBAM-Anmelder oder der betreffenden Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels auferlegten Sanktion;
das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;
die Maßnahmen, die der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen hat, um die Sanktion zu zahlen, und
dass der zugelassene CBAM-Anmelder oder die betreffende Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Rechtsbehelf einlegen kann.
Artikel 27
Umgehung
Unter Umgehungspraktiken sind Änderungen im Warenhandelsgefüge zu verstehen, die auf Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte zurückzuführen sind, denen kein hinreichender triftiger Grund oder keine wirtschaftliche Rechtfertigung zugrunde liegt, außer dem bzw. der, sich irgendeiner der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verpflichtungen ganz oder teilweise zu entziehen. Diese Verfahren, Prozesse oder Arbeitsschritte umfassen unter anderem:
jegliche leichte Veränderung der betreffenden Waren, die darauf abzielt, dass diese Waren unter KN-Codes fallen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, sofern sich die wesentlichen Merkmale dieser Waren durch diese Veränderung nicht ändern;
die künstliche Aufteilung von Sendungen in Teilsendungen, deren Einzelwert den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Schwellenwert nicht überschreitet.
KAPITEL VII
AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 28
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 29
Ausschussverfahren
KAPITEL VIII
BERICHTERSTATTUNG UND ÜBERPRÜFUNG
Artikel 30
Überprüfung und Berichterstattung durch die Kommission
Dieser Bericht umfasst eine Bewertung
der Möglichkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen auf
indirekte graue Emissionen, die mit den in Anhang II aufgeführten Waren verbunden sind,
graue Emissionen, die mit dem Transport der in Anhang I aufgeführten Waren und mit Transportdienstleistungen verbunden sind,
andere als die in Anhang I aufgeführten Waren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, insbesondere organische chemische Erzeugnisse und Polymere,
sonstige Vormaterialien (Vorläuferstoffe) der in Anhang I aufgeführten Waren;
der Kriterien, die herangezogen werden sollen, um Waren zu identifizieren, die auf der Grundlage der Sektoren, bei denen gemäß Artikel 10b der Richtlinie 2003/87/EG ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, in die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden sollen; dieser Bewertung ist ein bis ins Jahr 2030 reichender Zeitplan für die schrittweise Einbeziehung der Waren in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung beizufügen, wobei insbesondere die Höhe des jeweiligen Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu berücksichtigen ist;
der technischen Anforderungen für die Berechnung grauer Emissionen für andere Waren, die in die Liste in Anhang I aufgenommen werden sollen;
des in internationalen Debatten über Klimaschutzmaßnahmen erzielten Fortschritts;
des Verwaltungssystems, einschließlich der Verwaltungskosten;
der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf in Anhang I aufgeführte Waren, die aus Entwicklungsländern eingeführt werden, wobei besonderes Augenmerk auf die am wenigsten entwickelten Länder gemäß der Definition der Vereinten Nationen zu legen ist, sowie auf die Wirksamkeit der geleisteten technischen Unterstützung;
der Methode zur Berechnung indirekter Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 7 und Anhang IV Ziffer 4.3.
Bis zum 1. Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung und die Funktionsweise des CBAM vor. Der Bericht enthält mindestens Folgendes:
Eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf
die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch im Zusammenhang mit Ausfuhren,
die betroffenen Sektoren,
den Binnenmarkt und die wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen in der gesamten Union,
die Inflation und die Rohstoffpreise,
Wirtschaftszweige, die in Anhang I aufgeführte Waren verwenden,
den internationalen Handel, einschließlich der Umverteilung von Ressourcen („Resource Shuffling“), und
die am wenigsten entwickelten Länder;
eine Bewertung
des Verwaltungssystems, einschließlich der Umsetzung und Verwaltung der Zulassung von CBAM-Anmeldern durch die Mitgliedstaaten,
des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung,
von Umgehungspraktiken,
der Anwendung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten;
die Ergebnisse von Untersuchungen und verhängte Sanktionen;
aggregierte Informationen über die Emissionsintensität der einzelnen Herkunftsländer für die verschiedenen in Anhang I aufgeführten Waren.
KAPITEL IX
KOORDINIERUNG MIT DER KOSTENLOSEN ZUTEILUNG VON ZERTIFIKATEN IM RAHMEN DES EU-EHS
Artikel 31
Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im Rahmen des EU-EHS und Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten
KAPITEL X
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 32
Anwendungsbereich des Übergangszeitraums
Während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 beschränken sich die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Pflichten des Einführers auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der vorliegenden Verordnung. Ist der Einführer in einem Mitgliedstaat niedergelassen und benennt er einen indirekten Zollvertreter im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, so gelten die Berichtspflichten für diesen indirekten Zollvertreter, falls dieser hiermit einverstanden ist. Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so gelten die Berichtspflichten für den indirekten Zollvertreter.
Artikel 33
Einfuhr von Waren
Artikel 34
Berichtspflicht für bestimmte Zollverfahren
Die Berichtspflicht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung gilt nicht für die Einfuhr von:
im Verfahren der passiven Veredelung entstandenen Veredelungserzeugnissen gemäß Artikel 259 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
Waren, die als Rückwaren gemäß Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten.
Artikel 35
Berichtspflicht
Der CBAM-Bericht muss die folgenden Angaben enthalten:
Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;
tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;
gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakt;
CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.
Leitet die zuständige Behörde des in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Mitgliedstaats auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen, ein Berichtigungsverfahren ein und stellt sie fest, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter nicht die erforderlichen Schritte zur Berichtigung des CBAM-Berichts unternommen hat, oder stellt die betreffende zuständige Behörde — auch unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen — fest, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen ist, so verhängt diese zuständige Behörde eine wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion gegen den Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, den indirekten Zollvertreter. Zu diesem Zweck teilt die zuständige Behörde dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter Folgendes mit und setzt die Kommission entsprechend in Kenntnis:
die Schlussfolgerung, dass der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter seiner Verpflichtung zur Vorlage eines Berichts für ein bestimmtes Quartal oder zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des Berichts nicht nachgekommen ist, und die ihr zugrundeliegenden Gründe;
die Höhe der dem Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, dem indirekten Zollvertreter auferlegten Sanktion;
das Datum, ab dem die Sanktion fällig ist;
die Maßnahmen, die der Einführer oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, der indirekte Zollvertreter zu ergreifen hat, um die Sanktion zu bezahlen, und
das Recht des Einführers oder, in den unter Artikel 32 fallenden Situationen, des indirekten Zollvertreters, einen Rechtsbehelf einzulegen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
die zu meldenden Informationen, die Mittel und das Format dieser Meldung, einschließlich detaillierter Angaben zu den in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten Gesamtwerten, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Art der Waren, und Beispiele für etwaige relevante Ausfuhrerstattungen oder andere Formen des Ausgleichs gemäß Absatz 2 Buchstabe d;
die indikative Bandbreite der gemäß Absatz 5 zu verhängenden Sanktionen und die Kriterien, die bei der Festlegung des tatsächlichen Betrags zu berücksichtigen sind, darunter die Schwere und Dauer des Versäumnisses, Bericht zu erstatten;
detaillierte Vorschriften für die Umwandlung des in Absatz 2 Buchstabe d genannten und in ausländischer Währung ausgedrückten durchschnittlichen jährlichen CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs;
genaue Vorschriften über die Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, und die Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, einschließlich des Detaillierungsgrads, und
Mittel und Format betreffend die Berichterstattungsauflagen hinsichtlich der mit eingeführten Waren verbundenen indirekten Emissionen; das Format umfasst die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren eingesetzt wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und die Emissionsfaktoren des verwendeten Stroms.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen. Sie gelten für während des Übergangszeitraums gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung eingeführte Waren und bauen auf bestehenden Rechtsvorschriften für Anlagen auf, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen.
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Inkrafttreten
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023. Abweichend davon gilt:
Die Artikel 5, 10, 14, 16 und 17 gelten ab dem 31. Dezember 2024;
Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 4, 6 bis 9, 15 und 19, Artikel 20 Absätze 1 und 3, 4 und 5 sowie die Artikel 21 bis 27 und 31 gelten ab dem 1. Januar 2026.
Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Liste der Waren und Treibhausgase
1. Für die Zwecke der Identifizierung von Waren gilt die vorliegende Verordnung für Waren, die unter die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) fallen. Die KN-Codes entsprechen den KN-Codes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.
2. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten als Treibhausgase in Bezug auf die unter Nummer 1 genannten Waren die in der folgenden Tabelle aufgeführten Treibhausgase.
Zement
|
KN-Code |
Treibhausgas |
|
2507 00 80 — Anderer kaolinischer Ton und Lehm |
Kohlendioxid |
|
2523 10 00 — Zementklinker |
Kohlendioxid |
|
2523 21 00 — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt |
Kohlendioxid |
|
2523 29 00 — anderer Portlandzement |
Kohlendioxid |
|
2523 30 00 — Tonerdezement |
Kohlendioxid |
|
2523 90 00 — anderer Zement |
Kohlendioxid |
Strom
|
KN-Code |
Treibhausgas |
|
2716 00 00 — Elektrischer Strom |
Kohlendioxid |
Düngemittel
|
KN-Code |
Treibhausgas |
|
2808 00 00 — Salpetersäure; Nitriersäuren |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
|
2814 — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung |
Kohlendioxid |
|
2834 21 00 — Kaliumnitrat |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
|
3102 — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
|
3105 — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger ausgenommen: 3105 60 00 — mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend |
Kohlendioxid und Distickstoffoxid |
Eisen und Stahl
|
KN-Code |
Treibhausgas |
|
72 — Eisen und Stahl ausgenommen: 7202 2 — Ferrosilicium 7202 30 00 — Ferrosiliciummangan 7202 50 00 — Ferrosiliciumchrom 7202 70 00 — Ferromolybdän 7202 80 00 — Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram 7202 91 00 — Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan 7202 92 00 — Ferrovanadium 7202 93 00 — Ferroniob 7202 99 — andere: 7202 99 10 — Ferrophosphor 7202 99 30 — Ferrosiliciummagnesium 7202 99 80 — andere 7204 — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
2601 12 00 — Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände |
Kohlendioxid |
|
7301 — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7302 — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Kohlendioxid |
|
7303 00 — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
Kohlendioxid |
|
7304 — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7305 — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7306 —Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7307 — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7308 — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7309 00 — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid |
|
7310 — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid |
|
7311 00 — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase |
Kohlendioxid |
|
7318 — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7326 — Andere Waren aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
Aluminium
|
KN-Code |
Treibhausgas |
|
7601 — Aluminium in Rohform |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7603 — Pulver und Flitter, aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7604 — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7605 — Draht aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7606 — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7607 — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7608 — Rohre aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7609 00 00 — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7610 — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7611 00 00 — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7612 — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7613 00 00 — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7614 — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7616 — Andere Waren aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
Chemikalien
|
KN-Code |
Treibhausgas |
|
2804 10 00 — Wasserstoff |
Kohlendioxid |
ANHANG II
Liste der Waren, bei denen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nur direkte Emissionen zu berücksichtigen sind
Eisen und Stahl
|
KN-Code |
Treibhausgas |
|
72 — Eisen und Stahl ausgenommen: 7202 2 — Ferrosilicium 7202 30 00 — Ferrosiliciummangan 7202 50 00 — Ferrosiliciumchrom 7202 70 00 — Ferromolybdän 7202 80 00 — Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram 7202 91 00 — Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan 7202 92 00 — Ferrovanadium 7202 93 00 — Ferroniob 7202 99 — andere: 7202 99 10 — Ferrophosphor 7202 99 30 — Ferrosiliciummagnesium 7202 99 80 — andere 7204 — Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7301 — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7302 — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Kohlendioxid |
|
7303 00 — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen |
Kohlendioxid |
|
7304 — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7305 — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7306 —Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7307 — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7308 — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7309 00 — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid |
|
7310 — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid |
|
7311 00 — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase |
Kohlendioxid |
|
7318 — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
|
7326 — Andere Waren aus Eisen oder Stahl |
Kohlendioxid |
Aluminium
|
KN-Code |
Treibhausgas |
|
7601 — Aluminium in Rohform |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7603 — Pulver und Flitter, aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7604 — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7605 — Draht aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7606 — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7607 — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7608 — Rohre aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7609 00 00 — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7610 — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7611 00 00 — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7612 — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7613 00 00 — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7614 — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
|
7616 — Andere Waren aus Aluminium |
Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) |
Chemikalien
|
KN-Code |
Treibhausgas |
|
2804 10 00 — Wasserstoff |
Kohlendioxid |
ANHANG III
Für die Zwecke von Artikel 2 nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallende Drittländer und Gebiete
1. NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Ländern:
Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren mit Ursprung in den folgenden Gebieten:
2. NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG FALLENDE DRITTLÄNDER UND GEBIETE IN BEZUG AUF DIE EINFUHR VON STROM IN DAS ZOLLGEBIET DER UNION
[Von der Kommission gemäß Artikel 2 Ziffer 11 hinzugefügte oder gestrichene Drittländer oder Gebiete.]
ANHANG IV
Methoden für die Berechnung grauer Emissionen für die Zwecke von Artikel 7
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs und der Anhänge V und VI bezeichnet der Ausdruck
„einfache Waren“ Waren, die im Rahmen eines Herstellungsverfahrens erzeugt werden, für das ausschließlich Vormaterialien (Vorläuferstoffe) und Brennstoffe benötigt werden, die keine grauen Emissionen beinhalten;
„komplexe Waren“ andere Waren als einfache Waren;
„spezifische graue Emissionen“ die grauen Emissionen einer Tonne Waren, ausgedrückt als Tonnen an CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren;
„CO2-Emissionsfaktor“ den gewichteten Durchschnitt der CO2-Intensität von aus fossilen Brennstoffen innerhalb eines geografischen Gebiets erzeugtem Strom; der CO2-Emissionsfaktor ist der Quotient aus den CO2-Emissionsdaten des Stromsektors durch die Bruttostromerzeugung aus fossilen Brennstoffen in dem jeweiligen geografischen Gebiet. Er wird ausgedrückt in Tonnen CO2 pro Megawattstunde;
„Emissionsfaktor für Strom“ den in CO2e ausgedrückten Standardwert für die Emissionsintensität des bei der Herstellung von Waren verbrauchten Stroms;
„Strombezugsvertrag“ einen Vertrag in dessen Rahmen sich eine Person bereit erklärt, Strom unmittelbar von einem Stromerzeuger zu beziehen;
„Übertragungsnetzbetreiber“ einen Betreiber im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ).
2. BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN EINFACHER WAREN
Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen einfacher Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, werden direkte und gegebenenfalls indirekte Emissionen berücksichtigt. Hierfür ist die folgende Gleichung anzuwenden:
Hierbei sind:
|
SEEg |
die spezifischen grauen Emissionen (specific embedded emissions) von Waren (goods) g ausgedrückt in CO2e pro Tonne; |
|
AttrEmg |
die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren g und |
|
ALg |
die Aktivitätsrate (activity level) der Waren, wobei letztere die Menge der im Berichtszeitraum in der Anlage hergestellten Waren ist. |
„zugeordnete Emissionen“ sind der Teil der Emissionen der Anlage im Berichtszeitraum, die durch das Verfahren zur Herstellung der Waren g verursacht werden, wenn die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten angewandt werden. Für die Berechnung der zugeordneten Emissionen ist folgende Gleichung anzuwenden:
Hierbei sind:
|
DirEm |
die aus dem Herstellungsverfahren bedingten direkten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt, und |
|
IndirEm |
die aus der Erzeugung von Strom, der bei der Herstellung von Waren verbraucht wird, bedingten indirekten Emissionen ausgedrückt in Tonnen CO2e innerhalb der Systemgrenzen gemäß dem nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt. |
3. BESTIMMUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN KOMPLEXER WAREN
Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen komplexer Waren, die in einer bestimmten Anlage hergestellt werden, ist die folgende Gleichung anzuwenden:
Hierbei sind:
|
AttrEmg |
die zugeordneten Emissionen (attributed emissions) von Waren (goods) g; |
|
ALg |
die Aktivitätsrate von Waren (activity level of the goods), was die Menge der im Berichtszeitraum in dieser Anlage hergestellten Waren ist, und |
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EEInpMat |
die grauen Emissionen von Vormaterialien (Vorläuferstoffen) (embedded emissions of the input materials), die während des Herstellungsverfahrens verwendet wurden. Es sind nur Vormaterialien (Vorläuferstoffe) zu berücksichtigen, die als relevant für die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens gemäß dem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 7 Absatz 7 aufgeführt sind. Die relevanten grauen Emissionen von Vormaterialien (EEInpMat) sind wie folgt zu berechnen: |
Hierbei sind:
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Mi |
die Masse des Vormaterials (Vorläuferstoff) (input material) i, das im Rahmen des Herstellungsverfahrens verwendet wird, und |
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SEEi |
(specific embedded emissions) die spezifischen grauen Emissionen des Vormaterials (Vorläuferstoffs) i. Für SEEi verwendet der Anlagenbetreiber den Wert der Emissionen aus der Anlage, in der das Vormaterial (Vorläuferstoffs) hergestellt wurde, sofern die Daten dieser Anlage hinreichend gemessen werden können. |
4. BESTIMMUNG DER STANDARDWERTE GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSÄTZE 2 UND 3
Zur Bestimmung der Standardwerte dürfen für die Bestimmung der grauen Emissionen nur tatsächliche Werte verwendet werden. Liegen keine tatsächlichen Daten vor, so sind Literaturwerte zu verwenden. Die Kommission veröffentlicht vor der Erhebung der Daten eine Orientierungshilfe bezüglich des Ansatzes zur Berichtigung der als Verfahrens-Input genutzten Abgase oder Treibhausgase, die zur Bestimmung der jeweiligen Standardwerte für die Waren in Anhang I erforderlich sind. Standardwerte sind auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten festzulegen. Die besten verfügbaren Daten stützen sich auf zuverlässige und öffentlich zugängliche Informationen. Standardwerte sind regelmäßig im Wege der nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakte auf der Grundlage der aktuellsten und zuverlässigsten Informationen zu überprüfen, einschließlich Informationen, die von einem Drittland oder einer Gruppe von Drittländern zur Verfügung gestellt werden.
4.1. Standardwerte gemäß Artikel 7 Absatz 2
Wenn die tatsächlichen Emissionen vom zugelassenen CBAM-Anmelder nicht hinreichend bestimmt werden können, sind Standardwerte zu verwenden. Diese Werte entsprechen der durchschnittlichen Emissionsintensität eines jeden Ausfuhrlandes und für jede der in Anhang I aufgeführten Waren außer Strom zuzüglich eines proportional gestalteten Aufschlags. Dieser Aufschlag wird gemäß den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten bestimmt und in einer angemessenen Höhe festgelegt, um für die Umweltintegrität des CBAM zu sorgen, wobei auf die aktuellsten und verlässlichsten Informationen, auch auf Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen, zurückgegriffen wird. Können für das Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten für eine bestimmte Warenart herangezogen werden, so basieren die Standardwerte auf der durchschnittlichen Emissionsintensität der X % der EU-EHS-Anlagen mit der schlechtesten Leistung für diese Art von Waren. Der Wert für X wird in den nach Artikel 7 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten bestimmt und in einer angemessenen Höhe festgelegt, um für die Umweltintegrität des CBAM zu sorgen, wobei auf die aktuellsten und verlässlichsten Informationen, auch auf Grundlage der während des Übergangszeitraums gesammelten Informationen, zurückgegriffen wird.
4.2. Standardwerte für eingeführten Strom gemäß Artikel 7 Absatz 3
Die Standardwerte für eingeführten Strom sind für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands entweder auf der Grundlage spezifischer Standardwerte gemäß Abschnitt 4.2.1 oder, wenn solche Werte nicht verfügbar sind, auf der Grundlage alternativer Standardwerte gemäß Abschnitt 4.2.2 zu bestimmen.
Wird der Strom in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands erzeugt und durch Drittländer, Gruppen von Drittländern oder Regionen innerhalb eines Drittlands oder Mitgliedstaaten hindurch geleitet, um in die Union eingeführt zu werden, sind als Standardwerte diejenigen des Drittlands, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlands, wo der Strom erzeugt wurde, zu verwenden.
4.2.1. Spezifische Standardwerte für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands
Die spezifischen Standardwerte werden in Höhe des CO2-Emissionsfaktors in dem Drittland, der Gruppe von Drittländern oder der Region innerhalb eines Drittlands auf Grundlage der besten der Kommission vorliegenden Daten festgelegt.
4.2.2. Alternative Standardwerte
Liegt für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands kein spezifischer Standardwert vor, wird der alternative Standardwert für Strom in Höhe des CO2-Emissionsfaktors in der Union festgelegt.
Kann auf der Grundlage verlässlicher Daten nachgewiesen werden, dass der CO2-Emissionsfaktor in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands niedriger als der von der Kommission bestimmte spezifische Standardwert oder niedriger als der CO2-Emissionsfaktor in der Union ist, kann für dieses Drittland, diese Gruppe von Drittländern oder diese Region innerhalb eines Drittlands ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses CO2-Emissionsfaktors verwendet werden.
4.3 Standardwerte für indirekte graue Emissionen
Die Standardwerte für die indirekten grauen Emissionen einer in einem Drittland hergestellten Ware werden anhand eines Standardwerts des zur Herstellung dieser Ware verwendeten Stroms bestimmt, der entweder auf der Grundlage des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes der Union, des durchschnittlichen Emissionsfaktors des Stromnetzes des Ursprungslandes oder des durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors von Preissetzungsquellen im Ursprungsland berechnet wird.
Weist ein Drittland oder eine Gruppe von Drittländern gegenüber der Kommission auf der Grundlage verlässlicher Daten nach, dass der durchschnittliche Emissionsfaktor des Strommixes oder der durchschnittliche CO2-Emissionsfaktor der Preissetzungsquellen in diesem Drittland oder dieser Gruppe von Drittländern niedriger als der Standardwert für indirekte Emissionen ist, wird für dieses Drittland oder diese Gruppe von Drittländern ein alternativer Standardwert auf der Grundlage dieses durchschnittlichen CO2-Emissionsfaktors festgelegt.
Die Kommission erlässt spätestens am 30. Juni 2025 einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 7, in dem genauer festgelegt wird, welche der in Unterabsatz 1 festgelegten Berechnungsmethoden für die Berechnung der Standardwerte gelten. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission auf die aktuellsten und verlässlichsten Daten, einschließlich der während des Übergangszeitraums erhobenen Daten, in Bezug auf die Strommenge, die zur Herstellung der in Anhang I aufgeführten Waren eingesetzt wird, sowie das Ursprungsland, die Erzeugungsquelle und den CO2-Emissionsfaktor des verwendeten Stroms. Die spezifische Berechnungsmethode wird auf der Grundlage der Art und Weise festgelegt, die am besten geeignet ist, um die beiden folgenden Kriterien zu erfüllen:
5. BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN VON EINGEFÜHRTEM STROM
Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 3 die tatsächlichen grauen Emissionen anstelle von Standardwerten verwenden, wenn die folgenden kumulativen Kriterien erfüllt sind:
Die Strommenge, für die die Verwendung tatsächlicher grauer Emissionen beantragt wird, wird von einem Strombezugsvertrag zwischen dem zugelassenen CBAM-Anmelder und einem in einem Drittland niedergelassenen Stromerzeuger abgedeckt;
die Stromerzeugungsanlage ist entweder direkt an das Übertragungsnetz der Union angeschlossen oder es kann nachgewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Ausfuhr an keinem Punkt im Netzwerk zwischen der Anlage und dem Übertragungsnetz der Union ein physischer Netzwerkengpass bestand;
die Stromerzeugungsanlage stößt Emissionen von nicht mehr als 550 g CO2 aus fossilen Brennstoffen je Kilowattstunde Strom aus;
die Strommenge, für die die Verwendung der tatsächlichen grauen Emissionen beantragt wurde, wurde von allen zuständigen Übertragungsnetzbetreibern im Ursprungsland, im Bestimmungsland und, falls relevant, in jedem Transitland der jeweils zugeteilten Verbindungskapazität fest zugewiesen, und die ausgewiesene Kapazität und die Produktion des Stroms durch die Anlage betreffen denselben Zeitraum, der nicht länger als eine Stunde sein darf;
die Erfüllung der genannten Kriterien wird durch einen zugelassenen Prüfer zertifiziert, der mindestens monatliche Zwischenberichte erhält, die die Erfüllung dieser Kriterien belegen.
Die im Rahmen des Strombezugsvertrags kumulierte Strommenge und die entsprechenden tatsächlichen grauen Emissionen werden bei der Berechnung des Länderemissionsfaktors bzw. des CO2-Emissionsfaktors, der für die Zwecke der Berechnung der indirekten grauen Stromemissionen von Waren gemäß Abschnitt 4.3 verwendet wird, nicht berücksichtigt.
6. BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG DER TATSÄCHLICHEN GRAUEN EMISSIONEN FÜR INDIREKTE EMISSIONEN
Ein zugelassener CBAM-Anmelder kann für die Berechnung nach Artikel 7 Absatz 4 anstelle von Standardwerten tatsächliche graue Emissionen anwenden, wenn er eine direkte technische Verbindung zwischen der Anlage, in der die eingeführte Ware hergestellt wird, und der Stromerzeugungsquelle nachweisen kann oder wenn der Betreiber dieser Anlage mit einem in einem Drittland niedergelassenen Stromerzeuger einen Strombezugsvertrag über eine Strommenge abgeschlossen hat, die der Menge entspricht, für die die Verwendung eines bestimmten Werts beantragt wird.
7. ANPASSUNG VON STANDARDWERTEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 AUF DER GRUNDLAGE REGIONENSPEZIFISCHER MERKMALE
Standardwerte können an bestimmte Gebiete oder Regionen in Drittländern angepasst werden, die in Bezug auf objektive Emissionsfaktoren spezifische Merkmale aufweisen. Sind Daten, die an diese spezifischen lokalen Merkmale angepasst sind, verfügbar und können gezieltere Standardwerte festgelegt werden, so können letztere verwendet werden.
Können Anmelder für Waren mit Ursprung in einem Drittland, einer Gruppe von Drittländern oder einer Region innerhalb eines Drittlands auf der Grundlage verlässlicher Daten nachweisen, dass alternative regionenspezifische angepasste Werte niedriger sind als die von der Kommission festgelegten Standardwerte, so können erstere verwendet werden.
ANHANG V
Anforderungen an die Buchführung für zur Berechnung von grauen Emissionen verwendete Informationen für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 5
1. MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR EINGEFÜHRTE WAREN AUFZUBEWAHREN SIND:
Daten zur Identifizierung des zugelassenen CBAM-Anmelders:
Name;
CBAM-Kontonummer.
Daten zu eingeführten Waren:
Art und Menge jeder Art von Waren;
Ursprungsland;
tatsächliche Emissionen oder Standardwerte.
2. MINDESTDATEN, DIE VON EINEM ZUGELASSENEN CBAM-ANMELDER FÜR GRAUE EMISSIONEN IN EINGEFÜHRTEN WAREN, DIE AUF DER GRUNDLAGE VON TATSÄCHLICHEN EMISSIONEN ERMITTELT WERDEN, AUFZUBEWAHREN SIND:
Für jede Art von eingeführten Waren, bei denen graue Emissionen auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, sind folgende zusätzliche Daten aufzubewahren:
Daten zur Identifizierung der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;
Kontaktangaben des Betreibers der Anlage, in der die Waren hergestellt wurden;
der Prüfbericht gemäß Anhang VI;
die spezifischen grauen Emissionen der Waren.
ANHANG VI
Prüfungsgrundsätze und Inhalt von Prüfberichten für die Zwecke von Artikel 8
1. PRÜFUNGSGRUNDSÄTZE
Es gelten die folgenden Grundsätze:
Die Prüfer vertreten bei der Prüfung eine kritische Grundhaltung;
die gesamten in der CBAM-Erklärung anzumeldenden grauen Emissionen gelten nur dann als geprüft, wenn der Prüfer mit hinreichender Sicherheit feststellt, dass der Prüfbericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Regeln für die Berechnung der grauen Emissionen nach Anhang IV enthält;
Besuche der Anlage durch den Prüfer sind obligatorisch, sofern nicht spezifische Kriterien für den Verzicht auf den Besuch erfüllt sind;
für die Entscheidung, ob Falschangaben oder Verstöße wesentlich sind, wendet der Prüfer Schwellenwerte gemäß den Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 3 an.
Bei Parametern, für die keine entsprechenden Schwellenwerte festgelegt sind, beurteilt der Prüfer auf der Grundlage von Expertenwissen, ob Falschangaben oder Verstöße, entweder individuell oder zusammen mit anderen Falschangaben oder Verstößen, aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Art als wesentlich anzusehen sind.
2. INHALT VON PRÜFBERICHTEN
Der Prüfer erstellt einen Prüfbericht, in dem die grauen Emissionen der Waren festgestellt und alle für die durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufgeführt werden und der mindestens die folgenden Angaben enthalten muss:
Daten zur Identifizierung der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden;
Kontaktangaben des Betreibers der Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden;
den maßgeblichen Berichtszeitraum;
Name und Kontaktangaben des Prüfers;
Akkreditierungsnummer des Prüfers und Name der Akkreditierungsstelle;
Datum der Anlagenbesuche oder andernfalls die Gründe, aus denen kein Anlagenbesuch stattfand;
Menge jeder Art von angemeldeten Waren, die im Berichtszeitraum hergestellt wurden;
Quantifizierung der direkten Emissionen der Anlage während des Berichtszeitraums;
eine Beschreibung dessen, wie die Emissionen der Anlage verschiedenen Arten von Waren zugeordnet werden;
quantitative Angaben zu den Waren, Emissionen und Stromflüssen, die nicht mit diesen Waren in Verbindung stehen;
Im Fall komplexer Waren:
die jeweiligen Mengen der verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffe);
die mit den verwendeten Vormaterialien (Vorläuferstoffen) jeweils verbundenen spezifischen grauen Emissionen;
falls tatsächliche Emissionen verwendet werden: Daten zur Identifizierung der Anlagen, in denen die Vormaterialien (Vorläuferstoffe) hergestellt wurden, und die tatsächlichen Emissionen aus der Herstellung dieses Materials;
die Erklärung des Prüfers mit der Bestätigung, dass mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurde, dass der Bericht keine wesentlichen Falschangaben und keine wesentlichen Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV enthält;
Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Falschangaben;
Informationen über festgestellte und berichtigte wesentliche Verstöße gegen die Berechnungsregeln nach Anhang IV.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
( 3 ) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).
( 4 ) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8).
( 5 ) Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit —Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
( 7 ) Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).