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Dokument 32022R0824
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/824 of 15 March 2022 amending Delegated Regulation (EU) 2015/98 on the implementation of the Union's international obligations, as referred to in Article 15(2) of Regulation (EU) No 1380/2013 of the European Parliament and of the Council, under the International Convention for the Conservation of Atlantic Tunas and the Convention on Future Multilateral Cooperation in the Northwest Atlantic Fisheries
Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 der Kommission vom 15. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik
Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 der Kommission vom 15. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik
C/2022/1489
ABl. L 147 vom , S. 1-2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2023
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30.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 147/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/824 DER KOMMISSION
vom 15. März 2022
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Absatz 3 der Empfehlung 21-09 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) (2) verbietet das Mitführen an Bord, das Umladen und Anlanden von nordatlantischem Kurzflossenmako, ganz oder in Teilen, der in den Jahren 2022 und 2023 in Verbindung mit ICCAT-Fischereien als Beifang gefangen wurde. |
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(2) |
Um die Kohärenz zwischen der Empfehlung 21-09 und dem EU-Recht sicherzustellen, sollte die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht für Unionsschiffe gelten, die nordatlantischen Kurzflossenmako als Beifang fangen. |
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(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (3) sollte daher geändert werden, um neue Bestimmungen aufzunehmen, die den in der ICCAT-Empfehlung 21-09 festgelegten Fangbedingungen entsprechen. |
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(4) |
Da die ICCAT-Empfehlung 21-09 die Vertragsparteien dazu anhält, sie vor ihrem Inkrafttreten am 17. Juni 2022 umzusetzen, und angesichts der Bedeutung dieser Bestimmungen für die Erhaltung von Kurzflossenmako im Nordatlantik sollte dieser delegierte Rechtsakt ab dem dritten Tag nach seiner Veröffentlichung gelten. |
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(5) |
Aus denselben Gründen sollte dieser delegierte Rechtsakt umgehend in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 wird folgender Artikel 5b eingefügt:
„Artikel 5b
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich in den Jahren 2022 und 2023 als Beifang gefangenen nordatlantischen Kurzflossenmako (Isurus oxyrinchus) ganz oder in Teilen an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. März 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) https://www.iccat.int/Documents/Recs/COMPENDIUM_ACTIVE_ENG.pdf
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).