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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 32022R0824

Delegierte Verordnung (EU) 2022/824 der Kommission vom 15. März 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

C/2022/1489

ABl. L 147 vom , S. 1-2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/824/oj

30.5.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 147/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/824 DER KOMMISSION

vom 15. März 2022

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Absatz 3 der Empfehlung 21-09 der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) (2) verbietet das Mitführen an Bord, das Umladen und Anlanden von nordatlantischem Kurzflossenmako, ganz oder in Teilen, der in den Jahren 2022 und 2023 in Verbindung mit ICCAT-Fischereien als Beifang gefangen wurde.

(2)

Um die Kohärenz zwischen der Empfehlung 21-09 und dem EU-Recht sicherzustellen, sollte die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht für Unionsschiffe gelten, die nordatlantischen Kurzflossenmako als Beifang fangen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission (3) sollte daher geändert werden, um neue Bestimmungen aufzunehmen, die den in der ICCAT-Empfehlung 21-09 festgelegten Fangbedingungen entsprechen.

(4)

Da die ICCAT-Empfehlung 21-09 die Vertragsparteien dazu anhält, sie vor ihrem Inkrafttreten am 17. Juni 2022 umzusetzen, und angesichts der Bedeutung dieser Bestimmungen für die Erhaltung von Kurzflossenmako im Nordatlantik sollte dieser delegierte Rechtsakt ab dem dritten Tag nach seiner Veröffentlichung gelten.

(5)

Aus denselben Gründen sollte dieser delegierte Rechtsakt umgehend in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 wird folgender Artikel 5b eingefügt:

„Artikel 5b

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, in Verbindung mit Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich in den Jahren 2022 und 2023 als Beifang gefangenen nordatlantischen Kurzflossenmako (Isurus oxyrinchus) ganz oder in Teilen an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  https://www.iccat.int/Documents/Recs/COMPENDIUM_ACTIVE_ENG.pdf

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission vom 18. November 2014 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik und des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 23).


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