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Dokument 02021R1119-20260407

Konsolidierter Text: Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (Europäisches Klimagesetz)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/2026-04-07

02021R1119 — DE — 07.04.2026 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2021/1119 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Juni 2021

zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)

(ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2026/667 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 11. März 2026

  L 667

1

18.3.2026




▼B

VERORDNUNG (EU) 2021/1119 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Juni 2021

zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“)



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und die Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken, die im Unionsrecht geregelt werden, geschaffen.

Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. Außerdem wird in der vorliegenden Verordnung eine verbindliche Unionsvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union für 2030 festgelegt. ►M1  Darüber hinaus enthält diese Verordnung ein verbindliches Unionsziel für 2040. ◄

Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen aus Quellen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch Senken.

Artikel 2

Ziel der Klimaneutralität

(1)  
Die unionsweiten im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau müssen in der Union bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind, und die Union strebt danach negative Emissionen an.
(2)  
Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten treffen auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung sowohl von Fairness als auch von Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und von Kostenwirksamkeit bei der Verwirklichung dieses Ziels.

Artikel 3

Wissenschaftliche Beratung zum Klimawandel

(1)  
Der mit Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) dient der Union aufgrund seiner Unabhängigkeit und seines wissenschaftlichen und technischen Fachwissens als Bezugspunkt für wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.
(2)  

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

a) 

Berücksichtigung der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den Berichten des IPCC und der wissenschaftlichen Klimadaten, insbesondere der für die Union relevanten Informationen,

b) 

wissenschaftliche Beratung und Erstellung von Berichten über bestehende und vorgeschlagene Maßnahmen, Klimaziele und indikative Treibhausgasbudgets der Union sowie deren Vereinbarkeit mit den Zielen dieser Verordnung und den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Übereinkommen von Paris,

c) 

Beitrag zum Austausch unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Bereichen Modellierung, Überwachung, vielversprechende Forschung und Innovationen, die zur Verringerung der Emissionen oder zur Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen beitragen,

d) 

Ermittlung von Maßnahmen und Möglichkeiten, die erforderlich sind, um die Klimaziele der Union zu verwirklichen,

e) 

Schärfung des Bewusstseins für den Klimawandel und seine Auswirkungen sowie Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Gremien innerhalb der Union als Ergänzung der bestehenden Tätigkeiten und Anstrengungen.

(3)  
Der Beirat lässt sich in seiner Tätigkeit von den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen leiten, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des IPBES und anderer internationaler Gremien. Der Beirat wendet ein vollständig transparentes Verfahren an und macht seine Berichte öffentlich zugänglich. Er kann gegebenenfalls die Tätigkeit der in Absatz 4 erwähnten nationalen Klimaberatungsgremien berücksichtigen.
(4)  
Im Zusammenhang mit der Stärkung der Rolle der Wissenschaft im Bereich der Klimapolitik wird jeder Mitgliedstaat eingeladen, ein nationales Klimaberatungsgremium einzurichten, das dafür zuständig ist, den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats wissenschaftliche fachkundige Beratung zur Klimapolitik zur Verfügung zu stellen. Beschließt ein Mitgliedstaat, ein solches Beratungsgremium einzurichten, so setzt er die EUA davon in Kenntnis.

Artikel 4

Klimazwischenziele der Union

(1)  
Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990.

Bei der Umsetzung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels priorisieren die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten rasche und vorhersehbare Emissionsreduktionen und verbessern gleichzeitig den Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Senken.

Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, wird für die Zwecke dieser Verordnung und unbeschadet der in Absatz 2 genannten Überprüfung der Rechtsvorschriften der Union der Beitrag des Nettoabbaus von Treibhausgasen zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt. Um die Kohlenstoffsenken der Union im Einklang mit dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen, zu verbessern, strebt die Union an, bis 2030 einen größeren Umfang ihrer Netto-Kohlenstoffsenke zu erreichen.

(2)  
Bis zum 30. Juni 2021 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 1 genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen.

Im Rahmen der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 und künftiger Überprüfungen bewertet die Kommission insbesondere, inwieweit nach Unionsrecht angemessene Instrumente und Anreize zur Mobilisierung der erforderlichen Investitionen zur Verfügung stehen, und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen vor.

Nach Annahme der Legislativvorschläge durch die Kommission beobachtet sie die Gesetzgebungsverfahren für die einzelnen Vorschläge und kann dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, ob das in Absatz 1 festgelegte Ziel durch die abzusehenden Ergebnisse dieser Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gesamtheit erreicht wird. Führen die abzusehenden Ergebnisse nicht dazu, dass das in Absatz 1 festgelegte Ziel erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit den Verträgen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, ergreifen.

▼M1

(3)  
Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union für 2040 die Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um 90 % gegenüber dem Stand von 1990 bis 2040.
(4)  
Im Hinblick auf den Zeitraum nach 2030 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und sie prüft, welche Maßnahmen gegebenenfalls auf der Grundlage einer detaillierten Folgenabschätzung im Einklang mit den Verträgen zu ergreifen sind.

Die Kommission stärkt auch künftig die Initiativen für den Aufbau günstiger Rahmenbedingungen und verfolgt das Ziel, deren Annahme und Umsetzung zu beschleunigen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Unterstützung der betroffenen juristischen und natürlichen Personen, wie z. B. der europäischen Industrie und der europäischen Bürger, während des gesamten Übergangs hin zu den in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Vorgaben, dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziel und einer klimaneutralen Wirtschaft gegeben sind.

(5)  

Um die Erreichung des in Absatz 3 genannten Ziels zu erleichtern, stellt die Kommission im Rahmen der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Überprüfung sicher, dass die folgenden Elemente in den Gesetzgebungsvorschlägen angemessen berücksichtigt werden:

a) 

ab 2036 ein angemessener Beitrag hochwertiger internationaler Gutschriften gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Paris zur Klimazielvorgabe für 2040 in Höhe von bis zu 5 % der Netto-Emissionen der Union im Jahr 1990, was einer Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 um 85 % gegenüber dem Stand von 1990 entspricht, auf sowohl ambitionierte als auch kosteneffiziente Art und Weise, zur Unterstützung der Union und von Drittländern bei der Erreichung von Zielpfaden zur Verringerung der Netto-Treibhausgasemissionen, die mit dem Ziel des Übereinkommens von Paris vereinbar sind, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 oC zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5  oC über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, wobei die Umweltintegrität dieser Gutschriften sichergestellt und gleichzeitig die technologische Führungsrolle der Union gefördert wird; eine Pilotphase von 2031 bis 2035 zur Schaffung eines Marktes für internationale hochwertige Gutschriften, der eine hohe Integrität aufweist, kann in Betracht gezogen werden; die Herkunft, die Qualitätskriterien und andere Bedingungen für den Erwerb und die Verwendung solcher Gutschriften werden im Unionsrecht geregelt, um sicherzustellen, dass sie auf glaubhaften und transformativen Tätigkeiten in Partnerländern beruhen, die Klimaziele und eine Klimapolitik anstreben, die mit dem langfristigen Temperaturziel gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind, dass sie zuverlässigen Schutzvorkehrungen unterliegen, unter anderem durch Integrität, Vermeidung einer Doppelzählung, Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit, transparente Governance, solide Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungsmethoden, dass sie positive wirtschaftliche, soziale und ökologische Nebeneffekte und Menschenrechtsgarantien sicherstellen, und hochgesteckte Ziele in Bezug auf den Anteil der Einnahmen für die Anpassung und die gemeinsame Nutzung der sich aus der Minderung ergebenden Vorteile mit den betroffenen Ländern, wobei die Kommission bei der Festlegung der Qualitätskriterien gegebenenfalls erwägt, die in Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris festgelegten Kriterien zu ergänzen, um die Einhaltung dieser Schutzvorkehrungen sowie die höchste Qualität internationaler Gutschriften, insbesondere im Hinblick auf Dauerhaftigkeit und Menschenrechte, sicherzustellen;

b) 

die Rolle dauerhafter Entnahmen in der Union im Rahmen des mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) eingerichteten Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union („EU-EHS“), um schwer zu verringernde Restemissionen auszugleichen;

c) 

eine größere Flexibilität innerhalb der verschiedenen Sektoren und Instrumente und über sie hinweg, um die Verwirklichung der Ziele auf einfache und kosteneffiziente Weise zu unterstützen;

d) 

der realistische Beitrag der CO2-Entnahmen zu den gesamten Anstrengungen zur Emissionsreduktion unter Berücksichtigung der Unsicherheit in Bezug auf natürliche CO2-Entnahmeprozesse und unter Gewährleistung, dass etwaige Defizite nicht zulasten anderer Wirtschaftssektoren gehen, wobei die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, überschüssige natürliche Entnahmen zum Ausgleich ihrer Emissionen in anderen Sektoren zu nutzen, unberührt bleibt;

e) 

die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und gegebenenfalls zu verbessern, die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen, eine nachhaltige und kreislauforientierte Bioökonomie zu fördern sowie die Auswirkungen unterschiedlicher Waldaltersstrukturen und natürlicher Schwankungen und Unsicherheit zu berücksichtigen, insbesondere derjenigen, die mit den Auswirkungen des Klimawandels und natürlichen Störungen im Bereich der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft im Zusammenhang stehen;

f) 

Kosteneffizienz und Solidarität als Teil der Ziele und Anstrengungen der Mitgliedstaaten für die Zeit nach 2030 unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten und Besonderheiten, einschließlich derer von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage;

g) 

die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des Beirats,

h) 

die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten, auch hinsichtlich der Ziele der Dekarbonisierung und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie;

i) 

die Kosten von Untätigkeit und die mittel- bis langfristigen positiven Effekte der Maßnahmen;

j) 

die Notwendigkeit, einen fairen und gerechten, pragmatischen, kosteneffizienten und sozial ausgewogenen Übergang für alle zu gewährleisten und zu unterstützen, wobei den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten Rechnung getragen wird, und unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Verbraucherpreise und die Energiearmut und Mobilitätsarmut sowie der Regionen und Sektoren, einschließlich ihrer Investitionskapazität, kleinen und mittleren Unternehmen, Landwirte und benachteiligten Haushalte, die vom Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind;

k) 

Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslasten sowie Technologieneutralität, Kosteneffizienz, wirtschaftliche Effizienz und wirtschaftliche Sicherheit;

l) 

Klimaschutz als Triebkraft für Investitionen, Innovation und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit;

m) 

die Notwendigkeit, die Resilienz und weltweite Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union zu stärken und das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen zu reduzieren, insbesondere für KMU und Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen — auch in Bezug auf Ausfuhren — besteht, um einen fairen Wettbewerb sicherzustellen;

n) 

die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien;

o) 

Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Energie, Versorgungssicherheit, Energieversorgungssicherheit und Energieeffizienz, einschließlich des „energy efficiency first-Prinzips“, sowie der Ausbau von Elektrizitätsnetzen und Energieverbundnetzen mit Blick auf die Schaffung einer echten Energieunion und die Förderung von in der EU erzeugter Energie;

p) 

die Rolle CO2-freier, CO2-armer und erneuerbarer Brennstoffe bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors, einschließlich des Straßenverkehrs über 2030 hinaus, und konkrete Maßnahmen zur Unterstützung der Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge bei der Erreichung ihrer Ziele unter Berücksichtigung europäischer Wertschöpfungsanteile;

q) 

die Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten;

r) 

die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen, bei gleichzeitiger Wahrung des sozialen Zusammenhalts sowie Gewährleistung der Ernährungssicherheit und eines gerechten Übergangs;

s) 

Investitionsbedarf und -möglichkeiten, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln, sowie Unterstützung von Innovation und des Zugangs zu innovativen Technologien in allen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der geografischen Ausgewogenheit;

t) 

internationale Entwicklungen und zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und des endgültigen Ziels des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) unternommene internationale Anstrengungen sowie die Unterstützung der Union für ihre Partner bei der Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen.

▼B

(6)  
Innerhalb von sechs Monaten nach der zweiten weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris kann die Kommission vorschlagen, das Klimaziel der Union für 2040 gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zu ändern.
(7)  
Die Bestimmungen dieses Artikels werden im Lichte internationaler Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft, auch in Bezug auf die Ergebnisse internationaler Beratungen über gemeinsame Zeitrahmen für die national festgelegten Beiträge.

▼M1

(8)  
Ab dem 6. März 2027 und danach alle zwei Jahre bewertet die Kommission die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele und Dekarbonisierungspfade und erstattet darüber Bericht, wobei sie die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, den technologischen Fortschritt und die sich wandelnden Herausforderungen und Chancen für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Union berücksichtigt. Diese Bewertung kann gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt werden.

▼B

Artikel 5

Anpassung an den Klimawandel

(1)  
Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris.
(2)  
Die Kommission nimmt eine Unionsstrategie zur Anpassung an den Klimawandel gemäß dem Übereinkommen von Paris an und überprüft sie regelmäßig im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung.
(3)  
Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Union und in den Mitgliedstaaten stimmig sind, einander befördern und positive Nebeneffekte für sektorspezifische politische Maßnahmen haben, und sie arbeiten auf eine bessere und kohärente Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in alle Politikbereiche, gegebenenfalls auch in die einschlägigen sozioökonomischen und ökologischen Strategien und Maßnahmen, sowie in das außenpolitische Handeln der Union hin. Dabei legen sie einen besonderen Schwerpunkt auf die schutzbedürftigsten und am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige und ermitteln in Konsultation mit der Zivilgesellschaft die diesbezüglichen Mängel.
(4)  
Die Mitgliedstaaten nehmen nationale Anpassungsstrategien und -pläne an und setzen diese um, bei denen die Unionsstrategie zur Anpassung an den Klimawandel nach Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigt wird, die sich auf solide Klimawandel- und Anfälligkeitsanalysen und auf Fortschrittsbewertungen und Indikatoren stützen und die sich von den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen leiten lassen. Bei ihren nationalen Anpassungsstrategien tragen die Mitgliedstaaten der besonderen Anfälligkeit der betroffenen Bereiche Rechnung, zu denen unter anderem die Landwirtschaft und die Wasser- und Lebensmittelsysteme sowie die Ernährungssicherheit gehören, und fördern naturbasierte Lösungen und eine ökosystembasierte Anpassung. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Strategien regelmäßig und nehmen die einschlägigen, auf den neuesten Stand gebrachten Informationen in den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden Berichten auf.
(5)  
Bis zum 30. Juli 2022 erlässt die Kommission Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Einstufung und aufsichtsrechtliche Bewältigung wesentlicher physischer Klimarisiken bei der Planung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung von Projekten und Programmen.

Artikel 6

Bewertung der Fortschritte und Maßnahmen der Union

(1)  

Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission zusammen mit der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung

a) 

die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,

b) 

die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.

(2)  

Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission

a) 

die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1,

b) 

die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 5.

(3)  
Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bewertungen fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 5 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 5 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen.
(4)  
Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit eines jeden Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags, einschließlich Haushaltsvorschlägen, vor der Annahme mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 und mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2040, und sie nimmt diese Bewertung in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und macht das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme öffentlich zugänglich. Die Kommission bewertet auch, ob diese Maßnahmenentwürfe oder Legislativvorschläge, einschließlich Haushaltsvorschlägen, damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 5 sicherzustellen. Bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmenentwürfe und Legislativvorschläge bemüht sich die Kommission darum, sie mit den Zielen der vorliegenden Verordnung in Einklang zu bringen. Werden die Vorschläge nicht mit den Zielen in Einklang gebracht, legt die Kommission im Rahmen der in diesem Absatz genannten Bewertung der Vereinbarkeit die Gründe hierfür dar.

Artikel 7

Bewertung der nationalen Maßnahmen

(1)  

Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission

a) 

die Vereinbarkeit von nationalen Maßnahmen, die auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, nationalen langfristigen Strategien und zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelt werden, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von Belang sind, mit diesem Ziel,

b) 

die Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Maßnahmen mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 5, wobei die nationalen Anpassungsstrategien gemäß Artikel 5 Absatz 4 berücksichtigt werden.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.

(2)  
Stellt die Kommission nach gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 5 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission macht derartige Empfehlungen öffentlich zugänglich.
(3)  

Für gemäß Absatz 2 ausgesprochene Empfehlungen gelten folgende Grundsätze:

a) 

Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Empfehlungen darüber, wie er beabsichtigt, den Empfehlungen im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung zu tragen.

b) 

Nach Übermittlung der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unterrichtung erläutert der betreffende Mitgliedstaat in seinem folgenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlungen folgenden Jahr vorlegt, wie er den Empfehlungen gebührend Rechnung getragen hat; beschließt der betreffende Mitgliedstaat, die Empfehlungen oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so begründet er dies der Kommission gegenüber.

c) 

Die Empfehlungen ergänzen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters.

Artikel 8

Gemeinsame Bestimmungen für die Bewertung durch die Kommission

(1)  
Die Kommission stützt ihre erste und zweite Bewertung gemäß den Artikeln 6 und 7 auf einen indikativen, linearen Zielpfad, der einen Pfad zur Verringerung der Netto-Emissionen auf Unionsebene aufzeigt und das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Klimaziel der Union für 2030, das Klimaziel der Union für 2040 — sobald ein solches Ziel angenommen wurde — und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 miteinander verbindet.
(2)  
Nach der ersten und zweiten Bewertung stützt die Kommission jede weitere Bewertung gemäß Absatz 1 auf einen indikativen, linearen Zielpfad, durch den das Klimaziel der Union für 2040 — sobald ein solches Ziel angenommen wurde — mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 verknüpft wird.
(3)  

Zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Maßnahmen stützt die Kommission ihre Bewertungen gemäß den Artikeln 6 und 7 zumindest auf

a) 

Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden,

b) 

Berichte der EUA, des Beirats und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission,

c) 

europäische und globale Statistiken und Daten, einschließlich Statistiken und Daten des europäischen Erdbeobachtungsprogramms Copernicus, Daten über gemeldete und prognostizierte Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen und Schätzungen der durch Untätigkeit und verspätetes Handeln entstehenden Kosten, soweit verfügbar,

d) 

die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des IPBES und anderer internationaler Gremien, und

e) 

jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union oder der Mitgliedstaaten, einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehende Investitionen.

(4)  
Die EUA unterstützt die Kommission bei der Vorbereitung der Bewertungen gemäß den Artikeln 6 und 7 im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm.

Artikel 9

Öffentlichkeitsbeteiligung

(1)  
Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft, um ihnen zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs zu einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, einschließlich auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Wissenschaft, der Wirtschaft, den Bürgern und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Die Kommission kann sich auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten öffentlichen Konsultationen und Mehr-Ebenen-Dialoge über klima- und energiepolitische Fragen stützen.
(2)  
Die Kommission nutzt alle geeigneten Instrumente, einschließlich des europäischen Klimapakts, um Bürger, Sozialpartner und Interessenträger einzubinden und den Dialog und die Verbreitung wissenschaftlich fundierter Informationen über den Klimawandel und seine sozialen und geschlechtsspezifischen Aspekte zu fördern.

Artikel 10

Sektorspezifische Fahrpläne

Die Kommission arbeitet mit Wirtschaftssektoren in der Union zusammen, die sich dafür entschieden, indikative freiwillige Fahrpläne für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 auszuarbeiten. Die Kommission beobachtet die Entwicklung solcher Fahrpläne. Ihre Arbeit umfasst die Erleichterung des Dialogs auf Unionsebene und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den einschlägigen Interessenträgern.

Artikel 11

Überprüfung

Innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung zusammen mit den Schlussfolgerungen der Bewertungen gemäß den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung vor, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a) 

beste verfügbare und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des Beirats,

b) 

internationale Entwicklungen und Bemühungen zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris;

▼M1

c) 

die sich wandelnden Herausforderungen und Chancen für die globale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie Europas in allen Mitgliedstaaten, insbesondere von energieintensiven Industrien und von KMU;

d) 

die Entwicklung der Energiepreise und ihre Auswirkungen auf die Industrie Europas und die europäischen Haushalte;

e) 

die sozioökonomischen Auswirkungen, einschließlich der Auswirkungen auf die Beschäftigung;

f) 

der technologische Fortschritt und der Einsatz innovativer Technologien in allen Mitgliedstaaten und Sektoren;

g) 

das geschätzte Niveau des Nettoabbaus auf Unionsebene im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung; stellt die Kommission fest, dass das geschätzte Netto-Niveau des natürlichen Abbaus mit Blick auf 2040 erheblich von dem abweicht, was erforderlich wäre, um das Zwischenziel für 2040 zu erreichen — auch wenn dies auf natürliche Störungen zurückzuführen ist —, so schlägt sie gegebenenfalls Maßnahmen auf Unionsebene vor, einschließlich, sofern nötig, einer Anpassung des Zwischenziels für 2040 entsprechend der möglichen Defizite und begrenzt auf diese, und stellt sicher, dass etwaige Defizite nicht zulasten anderer Wirtschaftssektoren gehen;

h) 

die Fortschritte im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Zwischenziele;

i) 

die Flexibilität der Mitgliedstaaten, hochwertige internationale Gutschriften zu nutzen, um bis zu 5 % ihrer Ziele und Anstrengungen für die Zeit nach 2030 zu erreichen.

▼M1

Die Kommission fügt ihrem Bericht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 und zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, des Wohlstands und des sozialen Zusammenhalts in der Union gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung, einschließlich des Zwischenziels für 2040, sowie zusätzliche Maßnahmen zur Stärkung der Initiativen für die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Unterstützung der weiteren wirksamen Durchführung dieser Verordnung bei.

▼B

Artikel 12

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird wie folgt geändert:

1. 

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

(1)  
Es wird ein europäischer wissenschaftlicher Beirat für Klimawandel (im Folgenden ‚Beirat‘) eingesetzt.
(2)  
Der Beirat setzt sich aus 15 hochrangigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen, die ein breites Spektrum einschlägiger Disziplinen abdecken. Die Mitglieder des Beirats erfüllen die in Absatz 3 genannten Kriterien. Höchstens zwei Mitglieder des Beirats besitzen die Staatsangehörigkeit desselben Mitgliedstaats. Die Mitglieder des Beirats müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.
(3)  

Der Verwaltungsrat benennt die Mitglieder des Beirats im Anschluss an ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann. Bei der Auswahl der Mitglieder des Beirats bemüht sich der Verwaltungsrat um ein breit gefächertes Fachwissen in verschiedenen Disziplinen und Sektoren sowie ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit. Die Auswahl erfolgt anhand folgender Kriterien:

a) 

wissenschaftliche Exzellenz;

b) 

Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und wissenschaftlicher Beratung in den einschlägigen Fachgebieten;

c) 

breit gefächertes Fachwissen auf dem Gebiet der Klima- und Umweltwissenschaft oder in anderen wissenschaftlichen Bereichen, die für die Verwirklichung der Klimaziele der Union von Bedeutung sind;

d) 

Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Kontext.

(4)  
Die Mitglieder des Beirats werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahmen völlig unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union ab. Der Beirat wählt unter seinen Mitgliedern für einen Zeitraum von vier Jahren einen Vorsitz und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)  
Der Beirat ergänzt die Arbeit der Agentur, handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jedoch unabhängig. Der Beirat legt sein jährliches Arbeitsprogramm unabhängig fest und konsultiert dabei den Verwaltungsrat. Der Vorsitz des Beirats unterrichtet den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor über dieses Programm und seine Durchführung.“
2. 

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)  
Der Haushaltsplan der Agentur schließt auch die Ausgaben für den Beirat ein.“

Artikel 13

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

zur Umsetzung von Politiken und Maßnahmen, um die Ziele und Vorgaben der Energieunion und die langfristigen Verpflichtungen der Union im Bereich Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris, insbesondere das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) und — im ersten Zehnjahreszeitraum 2021-2030 — insbesondere die energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 zu erreichen,

2. 

Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7. 

‚Projektionen‘ bezeichnet Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken oder von Entwicklungen des Energiesystems, die mindestens quantitative Schätzungen für eine Reihe von sechs Jahren mit den Endziffern 0 bzw. 5 enthalten, die unmittelbar auf das Berichtsjahr folgen;“.

3. 

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f) 

eine Folgenabschätzung zu den zum Erreichen der Ziele gemäß Buchstabe b dieses Absatzes geplanten Politiken und Maßnahmen, einschließlich ihrer Kohärenz mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, mit den langfristigen Zielen der Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen des Übereinkommens von Paris und mit den langfristigen Strategien gemäß Artikel 15 der vorliegenden Verordnung;“.

4. 

In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e) 

die Art und Weise, wie die derzeitigen Politiken und Maßnahmen und die geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 beitragen.“.

5. 

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen

Jeder Mitgliedstaat richtet gemäß seinen jeweiligen nationalen Vorschriften einen Dialog über klima- und energiepolitische Fragen auf mehreren Ebenen ein, in den sich lokale Gebietskörperschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft, die Wirtschaft, Investoren, andere bedeutende Interessenträger und die Allgemeinheit aktiv einbringen können und in dem sie die Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und die verschiedenen, auch langfristigen Szenarien, die in der Energie- und Klimapolitik ins Auge gefasst werden, erörtern und die Fortschritte überprüfen können, es sei denn, der Mitgliedstaat hat bereits eine Struktur, die dem gleichen Zweck dient. Im Rahmen dieses Dialogs können die integrierten nationalen Energie- und Klimapläne erörtert werden.“

6. 

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  
Bis zum 1. Januar 2020 und anschließend bis zum 1. Januar 2029 und danach alle zehn Jahre erstellt jeder Mitgliedstaat seine jeweilige langfristige Strategie mit einer Perspektive von 30 Jahren und im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und übermittelt sie der Kommission. Die Mitgliedstaaten sollten diese Strategien erforderlichenfalls alle fünf Jahre aktualisieren.“
b) 

Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) 

der Erzielung von langfristigen Reduktionen von Treibhausgasemissionen sowie eines verstärkten Abbaus dieser Gase durch Senken in allen Sektoren im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 im Kontext erforderlicher Reduktionen von Treibhausgasemissionen und des verstärkten Abbaus der Gase durch Senken laut Zwischenstaatlichem Ausschuss für Klimaänderungen (Intergovernmental Panel for Climate Change, IPCC), um die Treibhausgasemissionen der Union kosteneffizient zu verringern und zur Verwirklichung der Temperaturziele gemäß dem Übereinkommen von Paris den Abbau durch Senken zu verbessern, damit ein Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und ihrem Abbau durch Senken in der Union hergestellt wird und danach, falls möglich, negative Emissionen erreicht werden;“.

7. 

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

Informationen über die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele, einschließlich im Hinblick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, der Vorgaben und der Beiträge des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans sowie bei der Finanzierung und Umsetzung der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Politiken und Maßnahmen erzielt wurden, einschließlich einer Übersicht über die tatsächlichen Investitionen im Vergleich zu den ursprünglichen Annahmen hinsichtlich Investitionen;“;

b) 

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission erlässt mit Unterstützung des in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b genannten Ausschusses für die Energieunion Durchführungsrechtsakte, um Struktur, Format, technische Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 festzulegen, einschließlich einer Methode für die Berichterstattung über die allmähliche Abschaffung der Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe, gemäß Artikel 25 Buchstabe d.“

8. 

Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) 

die Fortschritte der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich im Hinblick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, ihrer Vorgaben und ihrer Beiträge sowie bei der Durchführung der Politiken und Maßnahmen ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans;“.

9. 

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Überprüfung

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris über die Durchführung dieser Verordnung, ihren Beitrag zur Governance der Energieunion, ihren Beitrag zu den langfristigen Zielen des Übereinkommens von Paris, Fortschritte zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele für 2030 und des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119, zusätzliche Zielvorgaben der Energieunion und die Konformität der Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen der vorliegenden Verordnung mit anderen Rechtsakten der Union oder Beschlüssen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris. Den Berichten der Kommission können erforderlichenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.“

10. 

Anhang I Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) 

Abschnitt A Nummer 3.1.1 Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) 

Politiken und Maßnahmen zur Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten und in Nummer 2.1.1 dieses Abschnitts genannten Vorgabe sowie Politiken und Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/841, die alle wichtigen Emissionssektoren und die für die Steigerung des Abbaus geeigneten Sektoren erfassen, mit Blick auf das Unionsziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119“;

b) 

In Abschnitt B wird folgende Nummer angefügt:

„5.5. 

Beitrag der geplanten Politiken und Maßnahmen zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119“.

11. 

Anhang VI Buchstabe c Ziffer viii erhält folgende Fassung:

„viii) 

eine Bewertung des Beitrags der Politik oder Maßnahme zur Verwirklichung des Unionsziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 und zur Umsetzung der langfristigen Strategie gemäß Artikel 15 dieser Verordnung;“.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).

( *1 ) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).“

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