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Dokument 31993R2596

Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 der Kommission vom 22. September 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1695/92 und (EWG) Nr. 1696/92 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements, der Kanarischen Inseln sowie der Azoren und Madeiras mit bestimmten Agrarerzeugnissen

ABl. L 238 vom 23.9.1993, S. 24-25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 30/06/2002; Stillschweigend aufgehoben durch 32002R0020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2596/oj

31993R2596

Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 der Kommission vom 22. September 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1695/92 und (EWG) Nr. 1696/92 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements, der Kanarischen Inseln sowie der Azoren und Madeiras mit bestimmten Agrarerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 238 vom 23/09/1993 S. 0024 - 0025
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0155
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 52 S. 0155


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2596/93 DER KOMMISSION vom 22. September 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 131/92, (EWG) Nr. 1695/92 und (EWG) Nr. 1696/92 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der französischen überseeischen Departements, der Kanarischen Inseln sowie der Azoren und Madeiras mit bestimmten Agrarerzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6, Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnungen (EWG) Nr. 131/92 (6), (EWG) Nr. 1695/92 (7) und (EWG) Nr. 1696/92 (8) der Kommission, sämtlich zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1707/93 (9), enthalten insbesondere Vorschriften über die Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zur Kontrolle der getroffenen Maßnahmen, mit denen deren ordnungsgemässe Durchführung gewährleistet werden soll. Diese Gemeinschaftskontrolle erfolgt durch Übermittlung von Informationen über die Mengen an Agrarerzeugnissen, für die Bescheinigungen beantragt worden sind, an die Kommission.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß eine genauere Erfassung der aus der Gemeinschaft verbrachten und unter die gemeinschaftliche Beihilferegelung fallenden Erzeugnismengen eine bessere Ausführung der Bedarfsvorausschätzung und eine exaktere Verwaltung der Mittelbindungen ermöglichen würde.

Die betroffenen Marktbeteiligten können sich sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch auf dem Markt von Drittländern versorgen. Bei der Bewertung des Bedarfs der Regionen in extremer Randlage ist diesem Umstand mit Blick auf die Schätzung der zu gewährenden Beihilfebeträge Rechnung zu tragen. Diese Beträge können nur auf statistischer Grundlage und anhand der verschiedenen Beihilfesätze ermittelt werden. Die statistischen Informationen, die die einzelstaatlichen Behörden der Kommission übermitteln, sind infolgedessen unter Angabe des Codes aufzuschlüsseln, für den der Beihilfebetrag festgesetzt worden ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 131/92 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Frankreich übermittelt der Kommission spätestens am letzten Tag jedes Monats für den Vormonat folgende Angaben je Erzeugnis und gegebenenfalls je besondere Bestimmung:

- die Mengen, für die jeweils Einfuhrlizenzen oder Beihilfebescheinigungen beantragt worden sind (getrennte Aufstellung);

- die tatsächlich aus Drittländern eingeführten Mengen;

- die tatsächlich aus der übrigen Gemeinschaft verbrachten Mengen mit Angabe des Codes, für den der Beihilfebetrag festgesetzt worden ist;

- die Mengen und Fälle, für die die Einfuhrlizenz oder Beihilfebescheinigung jeweils nicht verwendet worden ist (getrennte Aufstellung).

(2) In den Beihilfebescheinigungen, den Anträgen und den entsprechenden Mitteilungen an die Kommission ist der Code zu verwenden, für den der Beihilfebetrag festgesetzt worden ist.

Ist der Beihilfebetrag für mehrere Codes identisch, so können die Anträge und die Beihilfebescheinigungen für alle Codes mit dem gleichen Beihilfebetrag zusammengefasst werden."

Artikel 2

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Spanien übermittelt der Kommission spätestens am letzten Tag jedes Monats für den Vormonat folgende Angaben je Erzeugnis und gegebenenfalls je besondere Bestimmung:

- die Mengen, für die jeweils Einfuhrlizenzen, Freistellungsbescheinigungen oder Beihilfebescheinigungen beantragt worden sind (getrennte Aufstellung);

- die tatsächlich aus Drittländern eingeführten Mengen;

- die tatsächlich aus der übrigen Gemeinschaft verbrachten Mengen mit Angabe des Codes, für den der Beihilfebetrag festgesetzt worden ist;

- die Mengen und Fälle, für die die Einfuhrlizenz, Freistellungsbescheinigung oder Beihilfebescheinigung jeweils nicht verwendet worden ist (getrennte Aufstellung).

(2) In den Beihilfebescheinigungen, den Anträgen und den entsprechenden Mitteilungen an die Kommission ist der Code zu verwenden, für den der Beihilfebetrag festgesetzt worden ist.

Ist der Beihilfebetrag für mehrere Codes identisch, so können die Anträge und die Beihilfebescheinigungen für alle Codes mit dem gleichen Beihilfebetrag zusammengefasst werden."

Artikel 3

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

(1) Portugal übermittelt der Kommission spätestens am letzten Tag jedes Monats für den Vormonat folgende Angaben je Erzeugnis und gegebenenfalls je besondere Bestimmung:

- die Mengen, für die jeweils Einfuhrlizenzen oder Beihilfebescheinigungen beantragt worden sind (getrennte Aufstellung);

- die tatsächlich aus Drittländern eingeführten Mengen;

- die tatsächlich aus der übrigen Gemeinschaft verbrachten Mengen mit Angabe des Codes, für den der Beihilfebetrag festgesetzt worden ist;

- die Mengen und Fälle, für die die Einfuhrlizenz oder Beihilfebescheinigung jeweils nicht verwendet worden ist (getrennte Aufstellung).

(2) In den Beihilfebescheinigungen, den Anträgen und den entsprechenden Mitteilungen an die Kommission ist der Code zu verwenden, für den der Beihilfebetrag festgesetzt worden ist.

Ist der Beihilfebetrag für mehrere Codes identisch, so können die Anträge und die Beihilfebescheinigungen für alle Codes mit dem gleichen Beihilfebetrag zusammengefasst werden."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Oktober 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 180 vom 27. 7. 1993, S. 26.

(5) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 15 vom 22. 1. 1992, S. 13.

(7) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6.

(9) ABl. Nr. L 159 vom 1. 7. 1993, S. 75.

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