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Dokument 31993R2474

Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1-9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Rechtlicher Status des Dokuments In Kraft

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/2474/oj

31993R2474

Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

Amtsblatt Nr. L 228 vom 09/09/1993 S. 0001 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0025
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0025


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2474/93 DES RATES vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 12,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Vorläufige Maßnahmen (1) Mit Verordnung (EWG) Nr. 550/93 (2) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ein. Mit Verordnung (EWG) Nr. 1607/93 des Rates (3) wurde die Geltungsdauer dieses Zolls um höchstens zwei Monate verlängert.

B. Weiteres Verfahren (2) Nach der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls legten die folgenden Parteien ihren Standpunkt schriftlich dar:

Ausführer in der Volksrepublik China:

- Guangzhou Five Rams Bicycle Industry Corporation,

- Shanghai Bicycle Group,

- Qingdao Bicycle Industrial Corporation,

- Ghangzhou Golden Lion Bicycle Manufacturing & Trading Corp.,

- Xiamen Bicycle Company,

- Anyang Bicycle Industry Company,

- China Henan Light Industrial Products Imp./Exp. Corp.,

- Tianjin Bicycle Imp. & Exp. Corporation,

- Hubei Provincial International Trade Corporation,

- China North Industry Corporation,

- China Bicycles Company (Holdings) Limited,

- Asia Bicycle Co. Ltd,

- Catic Bicycle Co. Ltd,

- Sino-Danish Enterprises Co. Ltd,

- Hanji Town Waimanly Manufactory;

Gemeinschaftshersteller:

- Hawk Cycles Ltd,

- Derby Cycle Werke GmbH,

- Cycleurope,

- Raleigh Industries Limited,

- Bicicletas de Alava SA,

- Gazelle BV;

Unabhängige Einführer und Händler:

- Scott (Europe) SA, Schweiz,

- Chung Wai Manufactory Limited, Hongkong,

- Halfords Ltd, Vereinigtes Königreich.

Mehrere Parteien stellten bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(3) Die Parteien wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Ihnen wurde ferner nach dieser Unterrichtung eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(4) Die Stellungnahmen der Parteien wurden geprüft, und die Kommission änderte ihre Schlußfolgerungen, soweit dies gerechtfertigt erschien.

(5) Die Untersuchung überstieg den in Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 vorgesehenen Einjahreszeitraum, vor allem wegen der zahlreichen Fahrradmodelle und der Vielfalt an technischen Leistungsmerkmalen.

C. Ware - Gleichartige Ware (6) In der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 (Randnummern 9 bis 11) stellte die Kommission fest, daß alle Fahrradmodelle als eine einzige Ware im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 anzusehen waren.

(7) Einige Ausführer behaupteten weiterhin, die verschiedenen Fahrradkategorien wären als getrennte Waren anzusehen, da sie aufgrund der spezifischen Anwendungen und Verwendungen vom Verbraucher als verschieden eingestuft würden. Vor allem Mountainbikes seien eindeutig eine Kategorie für sich, was Bauteile, Preis und Verbrauchervorstellung anbetrifft.

(8) Unter den Randnummern 9 bis 11 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 antwortete die Kommission bereits auf die meisten Argumente der Ausführer und kam zu dem Schluß, daß alle Fahrräder eine einzige Ware bildeten.

Zu der spezifischen Anwendung, Verwendung und Vorstellung der Verbraucher von den betreffenden Fahrrädern ist zunächst festzustellen, daß alle Fahrräder die gleiche Verwendung haben und im wesentlichen die gleiche Funktion erfuellen. Was die Verbrauchervorstellung anbetrifft, so sollen die verschiedenen Modelle grundsätzlich effektiv dem verschiedenen Bedarf der Endabnehmer entsprechen. Die Endabnehmer werden jedoch normalerweise ein Fahrrad je nach der Art der Verwendungen und Anwendungen einer bestimmten Kategorie zuordnen. Ein Mountainbike, das für Geländefahrten verwendet wird, kann ohne weiteres als normales Tourenrad benutzt werden. Mountainbikes sind manchmal so mit Zubehörteilen ausgestattet, daß sie im Strassenverkehr verwendet werden können. Ausserdem besteht die Tendenz, Fahrräder zu kaufen, die für mehr als nur eine besondere Verwendung bestimmt sind. Das Hybridfahrrad, bei dem es sich entweder um eine Kreuzung zwischen Mountainbike und Rennrad oder zwischen Mountainbike und Tourenrad handelt, ist ein typisches Beispiel dafür. Dieser Trend erhöht sogar noch die Austauschbarkeit zwischen den einzelnen Fahrradkategorien und folglich den Wettbewerb zwischen sich überschneidenden Kategorien.

Dementsprechend lässt sich keine klare Trennungslinie nach der Verwendung und der Vorstellung der Verbraucher von den verschiedenen Kategorien ziehen.

Die Kommission stellte ferner fest, daß die Hersteller selbst oft zwischen ihren Fahrrädern der einzelnen Kategorien nicht unterscheiden, was Produktion, Vertrieb oder Buchführung anbetrifft. Sowohl die Hersteller in der Gemeinschaft als auch in China stellen alle ihre verschiedenen Fahrradkategorien nach dem gleichen Fertigungsprozeß her und verwenden für alle Fahrradkategorien die gleichen Vertriebskanäle.

Der Rat vertritt daher die Auffassung, daß die Ähnlichkeiten aller Fahrradkategorien, was ihre technischen und materiellen Eigenschaften sowie ihre Anwendung und Verwendung anbetrifft, für die Zwecke dieses Verfahrens etwaige Unterschiede überwiegen.

D. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft (9) Die Untersuchung ergab, daß auf die Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt zur Mitarbeit bereit waren, 54,3 % der Fahrradproduktion der Gemeinschaft entfielen. Weitere Hersteller, die einen Anteil von 10 % an der Gemeinschaftsproduktion erreichten, lieferten einige grundsätzliche Informationen zu ihrer Produktion und unterstützten den Antrag.

(10) Da einige Gemeinschaftshersteller Bauteile von chinesischen Exporteuren bezogen, beantragte ein Ausführer, daß nur die Hersteller, die keine derartigen geschäftlichen Beziehungen unterhielten, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden sollten.

(11) Nach den Feststellungen wurden die von den Gemeinschaftsherstellern verkauften Fahrräder, abgesehen von ganz wenigen Ausnahmen, in der Gemeinschaft aus Teilen gemeinschaftlichen Ursprungs hergestellt, wenn auch bestimmte Teile aus Japan, Singapur, Taiwan und der Volksrepublik China importiert wurden. Ausserdem können nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 Gemeinschaftshersteller nur ausgeschlossen werden, wenn sie selbst die von der Untersuchung betroffene Ware importieren, und nicht, wie dieser Ausführer beantragt, wenn sie nur bestimmte Bauteile aus einem Land beziehen, das auch die Fertigware exportiert.

(12) Was die Gemeinschaftshersteller anbetrifft, die Fahrräder aus Taiwan und der Volksrepublik China importiert hatten, so wurden keine neuen Beweise vorgelegt, und der Rat bestätigt folglich die Schlußfolgerungen unter Randnummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93.

(13) Ein Ausführer behauptete, die Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt mitarbeiteten und die Fragebogen der Kommission beantworteten, seien nicht repräsentativ, und die Hersteller, denen die Fragebogen in einer späteren Phase des Verfahrens zugesandt worden waren, hätten nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gelten dürfen.

(14) Zunächst ist festzustellen, daß die Kommission den Fragebogen anfangs nur an die Gemeinschaftshersteller sandte, die als Antragsteller in dem Antidumpingantrag aufgeführt waren. Erst nach Erhalt der Antworten auf diese Fragebogen wurde festgestellt, daß auf diese Gemeinschaftshersteller nur etwa 40 % der gesamten Fahrradproduktion der Gemeinschaft entfielen. Die Kommission versandte weitere Fragebogen, um die Schadensermittlung auf eine breitere Grundlage zu stützen. Ohne die Untersuchung über Gebühr hinauszuzögern, konnte die Kommission auf diese Weise bei ihren Feststellungen dann die Angaben der Mehrheit der Gemeinschaftshersteller zugrunde legen, und es bestand keinerlei Grund dafür, die Hersteller auszuschließen, die in einer späteren Phase des Verfahrens um Informationen ersucht worden sind.

E. Methodik 1. Individülle Behandlung

(15) Unter den Randnummern 34 bis 36 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 erklärte die Kommission, sie würde die Frage der individuellen Behandlung der chinesischen Ausführer in diesem Fall weiter prüfen.

(16) Obwohl in einigen vorherigen Antidumpingfällen bestimmten Ausführern in der Volksrepublik China eine individuelle Behandlung zugestanden worden war, vor allem wenn sie nachgewiesen hatten, daß sie ihre Exportpolitik und ihre Ausfuhrpreise unabhängig vom Staat bestimmen konnten, kam die Kommission im Laufe dieses Verfahrens zu dem Schluß, dem sich der Rat anschließt, daß aus folgenden Gründen äusserste Vorsicht in dieser Angelegenheit geboten ist.

(17) Erstens ist zu bedenken, daß laut der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 in den Antidumpingverordnungen nur das Land und die Ware, für die der Zoll erhoben wird, anzugeben sind. Eine individuelle Behandlung ist folglich in der genannten Verordnung nicht vorgesehen und nur angemessen, soweit dies einen gerechteren und wirksameren Schutz gegen schadensverursachendes Dumping als ein einziger landesweiter Zoll ermöglicht.

(18) Zweitens ist es im Falle der in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 genannten Länder (zu denen die Volksrepublik China gehört) nicht möglich, die Leistungsfähigkeit oder den komparativen Vorteil einzelner Ausführer bei der Ermittlung des Normalwertes zu berücksichtigen, da sich dieser unbedingt auf die Preise oder Kosten in einem Marktwirtschaftsland stützten muß. Die einzige Möglichkeit, Ausführern in diesen Ländern eine individuelle Behandlung zu gewähren, besteht darin, ihre individuellen Ausfuhrpreise zugrunde zu legen. Im allgemeinen würde dies zu verzerrten und folglich ungeeigneten individuellen Ergebnissen führen, da dabei etwaigen komparativen Vorteilen, die jedoch nichts über die Leistungsfähigkeit aussagen, oder den Merkmalen der Waren der einzelnen Ausführer nicht Rechnung getragen würde.

(19) Drittens ist es in der Praxis ausserordentlich schwierig, im Falle eines Landes wie der Volksrepublik China festzustellen, ob ein Unternehmen tatsächlich sowohl de jure als auch de facto vom Staat unabhängig ist, und vor allem ob ein Unternehmen, wenn es zu einem gewissen Zeitpunkt Unabhängigkeit genießt, auf Dauer unabhängig ist. Die Wirtschaft der Volksrepublik China befindet sich im Übergang von einer vollauf staatlich kontrollierten Wirtschaft zu einer teilweise marktorientierten Wirtschaft. Die staatliche Kontrolle besteht in sehr vielen Aspekten des Wirtschaftslebens fort, und die für das Funktionieren einer Marktwirtschaft erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsstrukturen sind noch nicht genügend entwickelt und den Wirtschaftsbeteiligten und Beamten nur unzureichend bekannt. Folglich besteht keinerlei Gewißheit, daß die Verträge ausgeführt werden und die angeblichen rechtlichen Sicherheiten bestehen und daß die Ausführer unabhängig vom Staat handeln können. Fest steht dagegen, daß der Staat das gesamte Wirtschaftsleben in China nach wie vor weitgehend beeinflusst. Der Staat kann jederzeit die Bestimmungen über die Beschäftigung und Entlohnung von Arbeitnehmern ändern. Er kontrolliert die Energieversorgung und kann Konvertierbarkeit und Transfer der Währung beschränken.

(20) Viertens ist die Kommission gegenwärtig nicht in der Lage, die Angaben der Ausführer in China an Ort und Stelle nachzuprüfen, vor allem weil in Nichtmarktwirtschaftsländern der tatsächliche Sachverhalt nicht sicher festgestellt werden kann. Insbesondere ist es für die Kommission ausserordentlich schwierig, nachzuprüfen, ob bestimmte Vereinbarungen, die angeblich eine gewisse Unabhängigkeit vom Staat in der Exportpolitik garantieren, tatsächlich bestehen oder nur vorgegeben werden, vor allem wenn diese Vereinbarungen in Kenntnis der Tatsache getroffen worden sind, daß Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden könnten.

(21) Da eine individuelle Behandlung zu unangemessenen Zollsätzen führen kann und dem Staat die Möglichkeit gibt, die Antidumpingmaßnahmen zu umgehen, indem er die Exporte über den Ausführer mit dem niedrigsten Zollsatz leitet oder auf diesen Ausführer konzentriert, kamen die Kommission und der Rat zu dem Schluß, daß von der allgemeinen Regel, für Staatshandelsländer einen einzigen Antidumpingzoll festzusetzen, nur abgewichen werden sollte, wenn in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, daß die obengenannten Schwierigkeiten nicht auftreten.

(22) Im vorliegenden Fall befinden sich die meisten bekannten Exportunternehmen hundertprozentig oder mehrheitlich im Besitz des Staates.

(23) Zwei Ausführer beanspruchten eine individuelle Behandlung, die den in staatlichem Besitz befindlichen Exportunternehmen nicht gewährt werden sollte.

(24) Einer dieser Ausführer, ein Unternehmen in Hongkong, beantragte eine individuelle Behandlung im Namen eines chinesischen Fahrradherstellers, der sich zu 100 % in Staatsbesitz befindet und dessen Fahrräder er aus China exportiert. Dieser Ausführer zog angeblich seinen Antrag auf individuelle Behandlung zurück. Die Kommission war der Auffassung, daß eine individuelle Behandlung in jedem Fall in dieser Situation nicht angemessen war, da das Unternehmen in Hongkong seine Bezugsquelle wechseln konnte.

(25) Ein anderer Ausführer und Hersteller in China erklärte, sein Unternehmen sei in jüngster Zeit in eine Aktiengesellschaft umgewandelt worden und der Staat besässe nach einer Reihe komplizierter und unklarer Aktionen inzwischen nur noch eine Minderheitsbeteiligung. Der Kommission wurde jedoch nicht in zufriedenstellender Weise nachgewiesen, daß dieses Unternehmen nicht mehr unter staatlicher Kontrolle war. Selbst eine Minderheitsbeteiligung verleiht dem Staat einen bedeutenden Einfluß auf die Unternehmensführung, vor allem im Zusammenspiel mit allen anderen Mitteln zur Einflußnahme, die dem Staat in China zur Verfügung stehen. In jedem Fall konnte die neue Struktur des Unternehmens nicht als stabil bezeichnet werden.

(26) Ein Vertreter der chinesischen Regierung, der angeblich alle Fahrradhersteller vertrat, die sich teilweise im Besitz des chinesischen Staates befanden, erklärte ausserdem der Kommission, der chinesische Staat koordiniere die Tätigkeiten aller Fahrradhersteller in China.

(27) Aus diesen und den anderen unter den Randnummern 15 bis 21 dargelegten Gründen kommt der Rat zu dem Schluß, daß in diesem Fall gegenwärtig eine individuelle Behandlung nicht angemessen ist.

2. Stichprobe

(28) Wegen der Vielzahl der Modelle und Ausführer muß die Kommission ihre Dumpingfeststellungen auf eine repräsentative Stichprobe stützen. Zu diesem Zweck wählte die Kommission die Modelle einer repräsentativen Auswahl von Herstellern. Die Stichprobe bestand aus zwei staatlichen Organisationen, zwei Joint Ventures und einem Hersteller, der über ein Unternehmen in Hongkong verkaufte. Um für ihre endgültigen Schlußfolgerungen eine möglichst repräsentative Stichprobe zu erhalten, berücksichtigte die Kommission das Unternehmen, das sich zu 100 % in Auslandsbesitz befand und das den grössten Exportanteil erzielte. Auf diese sechs Unternehmen der Stichprobe entfallen nunmehr 88 % der Gesamtexporte der Unternehmen, die den Fragebogen beantworteten, in die Gemeinschaft.

Der Rat bestätigt diese Methodik.

F. Dumping 1. Normalwert

(29) Bei der Bestimmung des vorläufigen Zolls kam die Kommission zu dem Schluß, daß Taiwan ein angemessenes Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwertes der chinesischen Exporte in die Gemeinschaft darstellt, und der Normalwert wurde folglich gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ermittelt, d. h. anhand der Inlandspreise der Fahrräder der Hersteller in Taiwan.

(30) Ein Ausführer behauptete, die Volksrepublik China sei ein Marktwirtschaftsland angesichts der umfangreichen Wirtschaftsreformen, die dort inzwischen stattgefunden hätten. So funktioniere der Fahrradsektor nach den Regeln der Marktwirtschaft. Er beantragte daher, daß sich der Normalwert auf einen rechnerisch ermittelten Wert in der Volksrepublik China stützt.

(31) Die Kommission lehnte dieses Argument ab, für das keine Beweise vorgelegt wurden. Die Volksrepublik China wird als ein Land ohne Marktwirtschaft gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 und der Verordnung (EWG) Nr. 1766/82 (4) angesehen.

(32) Ein Ausführer beantragte, daß die Kommission die Wahl von Taiwan als Vergleichsland überprüft, da das Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung und die nationale Arbeitsverteilung nicht berücksichtigt worden seien.

(33) Unter Randnummer 20 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 kam die Kommission zu dem Schluß, daß die Wahl Taiwans als Vergleichsland angesichts des Wettbewerbsniveaus auf dem Inlandsmarkt und der Vergleichbarkeit der Modelle und der Produktionszahlen angemessen und nicht unvernünftig war. Die Tatsache, daß das Bruttosozialprodukt pro Kopf der Bevölkerung und die nationale Arbeitsverteilung von der Kommission nicht berücksichtigt worden waren, macht die Wahl Taiwans nicht ungültig. Diese Kriterien sind nicht relevant, weil kein direkter Zusammenhang zwischen ihnen und den Produktionskosten besteht. Ausserdem sind die Zahlenangaben über das Bruttosozialprodukt eines Staatshandelslandes und dasjenige eines Marktwirtschaftslandes nicht vergleichbar. In jedem Fall prüfte die Kommission ausführlich alle Vorschläge der Ausführer und setzte sich mit den wichtigsten Herstellern in den vier vorgeschlagenen Ländern in Verbindung, um sie zur Mitarbeit zu gewinnen, jedoch ohne Erfolg. Ausserdem wurde der Kommission kein anderes Land vorgeschlagen, das selbst nach diesen zusätzlichen Kriterien geeigneter gewesen wäre als Taiwan.

(34) Der Normalwert für die Volksrepublik China wurde bei der vorläufigen Sachaufklärung nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 ermittelt und stützte sich folglich auf die Inlandspreise in Taiwan. Wie unter Randnummer 20 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 dargelegt, stellte die Kommission fest, daß die auf dem Markt in Taiwan verkauften Fahrräder und die chinesischen Modelle der Stichprobe weitgehend vergleichbar waren. Die im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise in Taiwan lieferten folglich eine angemessene Grundlage für die Bestimmung des Normalwertes für die Volksrepublik China. Zur Erhöhung der Repräsentativität ihrer Dumpingberechnung beschloß die Kommission jedoch, bestimmte chinesische Modelle einzubeziehen, für die die rechnerisch ermittelten Werte vergleichbarer Modelle zur Verfügung standen, die von den Herstellern in Taiwan in die Gemeinschaft exportiert wurden.

(35) Ein Ausführer behauptete, die Ausführer in Taiwan erhielten eine günstigere Behandlung als die Ausführer in China, da der Normalwert für Taiwan rechnerisch ermittelt wurde, der Normalwert für die Volksrepublik China sich dagegen für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 auf die Preise in Taiwan stützte.

(36) Die Kommission wies dieses Argument zurück. Im Falle der Fahrradmodelle, die aus Taiwan in die Gemeinschaft exportiert wurden, stellte die Kommission fest, daß erhebliche Unterschiede zwischen diesen Exportmodellen und den auf dem Inlandsmarkt in Taiwan verkauften Modellen bestanden. Wie unter Randnummer 16 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 dargelegt, konnten daher die Inlandspreise nicht herangezogen werden, denn die in diesem Fall erforderlichen Preisberichtigungen wären so erheblich, daß das ganze keinen Sinn hätte. Im Falle der Volksrepublik China konnte nicht die gleiche Methodik gewählt werden, da keine zuverlässigen Angaben über die Produktionskosten erhältlich waren. Die Verwendung der tatsächlichen Preise in Taiwan bedeutet jedoch keine Diskriminierung der Volksrepublik China. Nach dem Antrag des Ausführers zu urteilen, wären die rechnerisch ermittelten Normalwerte niedriger als die tatsächlichen Preise in Taiwan. Dies war jedoch nicht der Fall, da die rechnerische Ermittlung auf den tatsächlichen Preisen basierte. Die Heranziehung der Inlandspreise in Taiwan war höchstwahrscheinlich für den chinesischen Ausführer nur günstig, da, wie unter Randnummer 29 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 dargelegt, die Kommission sich bemüht hatte, Modelle aus Taiwan auszuwählen, die weniger gut ausgerüstet waren als das vergleichbare chinesische Modell.

Der Rat bestätigt die Schlußfolgerungen zu dem Normalwert.

2. Ausfuhrpreis

(37) Ein Ausführer behauptete, die von der Kommission bei der Dumpingberechnung zugrunde gelegten Exportverkäufe seien unzureichend und nicht repräsentativ.

(38) In ihrer vorläufigen Sachaufklärung stützte die Kommission ihre Dumpingberechnung auf diejenigen chinesischen Modelle, die den in Taiwan im normalen Handelsverkehr und in ausreichenden Mengen verkauften Modellen vergleichbar waren. Die Zahl der in der Dumpingberechnung erfassten Fahrräder ließ sich nicht erhöhen, da alle in Taiwan verkauften vergleichbaren Modelle erfasst worden waren. Wie unter Randnummer 34 dargelegt, hatte die Kommission alle Möglichkeiten genutzt, um den Normalwert auf die Preise in Taiwan zu stützen, und beschlossen, in ihre ursprüngliche Dumpingberechnung mehr chinesische Modelle einzubeziehen, für die die rechnerisch ermittelten Werte vergleichbarer Fahrradmodelle vorlagen, die von Herstellern in Taiwan in die Gemeinschaft exportiert wurden. Diese Methode wurde für alle Unternehmen der Stichprobe gewählt, so daß 63 % der gesamten Fahrradexporte in der Dumpingberechnung berücksichtigt wurden, was nach Auffassung der Kommission zur Sicherung der Repräsentativität mehr als ausreichend ist.

(39) Die Ausfuhrpreise wurden anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Ware ermittelt.

(40) In ihrer vorläufigen Sachaufklärung hatte die Kommission im Falle eines Ausführers, der über ein verbundenes Unternehmen in Hongkong in die Gemeinschaft verkaufte, den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 berechnet. Die Kommission hat inzwischen diesen Fall überprüft und beschlossen, in Ermangelung eines Ausfuhrpreises aus der Volksrepublik China den chinesischen Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der genannten Verordnung rechnerisch zu ermitteln auf der Grundlage des Preises, zu dem die betreffende Ware von dem Ausführer in Hongkong an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurde. Eine Berichtigung wurde für eine geschätzte Gewinnspanne von 5 % vorgenommen, da die Verkäufe über Hongkong getätigt wurden. Diese Methode erschien vernünftig und in diesem besonderen Fall allein angemessen.

Der Rat bestätigt dieses Vorgehen.

3. Vergleich

(41) Ein Ausführer beantragte Berichtigungen, soweit zutreffend, für Unterschiede bei den Frachtkosten, Zollrückvergütungen, Kommissionen und Gehältern für Verkaufspersonal. Die Kommission akzeptierte dieses Argument und nahm ausser den unter Randnummer 28 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 genannten Berichtigungen ferner Berichtigungen für Unterschiede bei den Frachtkosten, Zollrückvergütungen, Kommissionen und Gehältern für Verkaufspersonal vor.

(42) Mehrere Ausführer behaupteten weiterhin, die Kommission habe den Qualitätsunterschieden zwischen den Fahrrädern aus China und aus Taiwan nicht gebührend Rechnung getragen, indem sie sich auf die Kriterien Fahrradkategorie, Material des Rahmens und Zahl der Gänge beschränkte. Auch andere Faktoren erforderten Berichtigungen, die nach den Schätzungen eines Ausführers eine weitere Kürzung des Normalwertes um 5 % ausmachen würden. Ein Einführer behauptete dagegen, die Fahrräder, die er aus der Volksrepublik China importierte, seien von so hoher Qualität, daß sie mit den Fahrrädern der Gemeinschaftshersteller nicht konkurrierten.

(43) Obgleich die Argumente der verschiedenen Parteien zu der Qualität der Exportprodukte widersprüchlich waren, hat die Kommission nun weitere Kriterien für die Bestimmung der Vergleichbarkeit der Modelle herangezogen wie Ausführung und Typ der Kettenschaltung, Kettenrad, Schalthebel, Bremsvorrichtungen und Radnaben, da diese Bauteile ebenfalls für die Qualität eines Fahrrads ausschlaggebend sind. Einige Qualitätsunterschiede wurden ausserdem bereits in gewisser Weise durch die Auswahl eines Vergleichsmodells aus Taiwan mit geringeren Leistungsmerkmalen berücksichtigt, wie unter Randnummer 29 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 dargelegt. Die Kommission trug damit folglich den wichtigsten Kriterien Rechnung, die die Qualität eines Fahrrads bestimmen.

(44) Mehrere Ausführer behaupteten, in einigen Fällen sei der Vergleich der Kommission zwischen den Exportmodellen der Volksrepublik China und dem in Taiwan verkauften Modell ungeeignet und die von der Kommission ausgewählten Modelle aus Taiwan seien nicht immer weniger gut ausgerüstet, wie unter Randnummer 29 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 angegeben. Die Gemeinschaftshersteller erklärten dagegen, die Kommission hätte in vielen Fällen die chinesischen Ausführer bei ihrer Auswahl der Modelle aus Taiwan für die Ermittlung des Normalwertes begünstigt und die tatsächliche Dumpingspanne sei viel höher.

(45) Die Kommission prüfte die Kommentare der einzelnen Parteien zu dem Modellvergleich und berichtigte den Vergleich, indem sie weitere Kriterien berücksichtigte, wie unter Randnummer 43 dargelegt, und, soweit möglich, die Modelle ersetzte nach der unter Randnummer 29 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 dargelegten Methode. Die Dumpingberechnung wurde entsprechend berichtigt.

(46) Ein Ausführer beantragte eine Berichtigung für SGA-Kosten, die einem Hersteller in Taiwan entstanden, dessen Inlandsverkäufe über eine verbundene Verkaufstochtergesellschaft getätigt wurden.

(47) Die Kommission prüfte dieses Argument und kam zu dem Schluß, daß die Tatsache, daß die Verkäufe über eine Verkaufstochtergesellschaft getätigt wurden, die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinflusste.

(48) Ein Ausführer beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe, da seine Exporte in die Gemeinschaft an sogenannte ÖM (Original Equipment Manufacturers) gingen, das heisst an Unternehmen, die die importierte Ware unter ihrem eigenen Firmennamen weiterverkauften, und diese mit einem Normalwert verglichen wurden, der sich auf die Verkäufe unter dem Firmennamen auf dem Markt in Taiwan stützte.

(49) Die Kommission konnte diesem Antrag nicht stattgeben. Abgesehen von der Tatsache, daß dieser Antrag nicht begründet wurde, stellte die Kommission fest, wie unter Randnummer 27 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 dargelegt, daß eine Berichtigung nicht angezeigt war, da sich die Preise, Kosten und Gewinne bei ÖM-Verkäufen auf dem Markt in Taiwan nicht wesentlich von denjenigen unterschieden, die bei den Verkäufen unter dem Firmennamen anfielen.

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerung.

4. Dumpingspannen

(50) Auf die Unternehmen, die den Fragebogen der Kommission beantworteten, entfielen nur 73 % der Gesamtexporte aus der Volksrepublik China. Die chinesischen Behörden hätten Namen und Anschriften der anderen Hersteller in China mitteilen können, damit auch diesen Fragebogen zugesandt werden konnten, taten dies aber nicht. Dementsprechend kann nur davon ausgegangen werden, daß die Dumpingspanne dieser nicht kooperationswilligen Hersteller mindestens ebenso hoch ist wie diejenige der kooperationsbereiten Ausführer, für die die höchste Dumpingspanne festgestellt wurde. Die Dumpingspanne wurde daher für die sechs Unternehmen der Stichprobe anhand des gewogenen Durchschnitts der Dumpingspanne je Modell ermittelt und für die übrigen 27 %, für die keine Fragebogen versandt werden konnten, nach Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88. In diesem Zusammenhang stellten nach Auffassung der Kommission die Dumpingspannen der Modelle des Unternehmens der Stichprobe mit der höchsten Dumpingspanne die beste Grundlage dar. Auf dieser Grundlage beträgt die Dumpingspanne für die Volksrepublik China, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Wertes, nunmehr 30,6 %.

Der Rat bestätigt die Dumpingfeststellungen der Kommission.

G. Schädigung 1. Gesamtverbrauch, Volumen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren

(51) Nach der Überprüfung des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde festgestellt, daß die Zahlenangaben in der Verordnung über den vorläufigen Zoll berichtigt werden müssen. Nach den neuen Zahlenangaben fiel der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller von 37,8 % im Jahre 1989 auf 30,2 % im Untersuchungszeitraum. Die weiteren Ausführungen unter den Randnummern 38 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 werden bestätigt.

2. Preise der gedumpten Einfuhren

(52) Einige Ausführer behaupteten, die unter den Randnummern 40 bis 44 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 dargelegte Berechnung der Preisunterbietung sei nicht präzise genug und trage den Qualitätsunterschieden der Fahrräder nicht gebührend Rechnung.

(53) Die Kommission berücksichtigte die Argumente der Ausführer und nahm eine neue Berechnung der Preisunterbietung vor, indem sie die unter den Randnummern 40 bis 44 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 dargelegte Methode verfeinerte. Zu diesem Zweck gliederte sie jede der hundert verschiedenen Gruppen von Fahrrädern, die auf der Basis der Fahrradkategorie, des Materials des Rahmens und der Zahl der Gänge geschaffen worden waren, in weitere drei Segmente. Diese drei Segmente entsprechen der unterschiedlichen Qualität des Fahrrads (hoch, mittel und niedrig), die nach dem Kettenanschluß bestimmt wurden.

(54) Ein Unternehmen behauptete, die Berechnung der Preisunterbietung sei nicht repräsentativ, da sie nicht genügend Exporte in die Gemeinschaft berücksichtigte und bestimmte, in der Berechnung erfasste Gemeinschaftshersteller keine oder nur unzureichende Verkäufe erzielten.

(55) Die Kommission berücksichtigte dieses Argument und legte bei ihren Berechnungen eine grössere Anzahl von Modellen zugrunde, so daß mehr als 75 % der Fahrradverkäufe aller Exporteure der Stichprobe erfasst wurden. Die Kommission stützte ihre Berechnung auch auf eine grössere Anzahl von Modellen und von Gemeinschaftsherstellern.

(56) Ein Unternehmen hielt die Berichtigung für unzureichend, die die Kommission unter Randnummer 42 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 für Unterschiede bei der Handelsstufe zugestanden hatte. Dieses Unternehmen führte zwei Beispiele an, die angeblich eine höhere Berichtigung rechtfertigten.

(57) Die Kommission prüfte die Beispiele dieses Unternehmens und stellte fest, daß ein Unternehmen eine Spanne hatte, die sich nicht wesentlich von der Spanne unterschied, die die Kommission zugrunde gelegt hatte, während das andere Unternehmen auf einer anderen Handelsstufe verkaufte, so daß seine Zahlen nicht verwendet werden konnten. Die Kommission prüfte eingehend die Antworten der Einführer auf ihre Fragen und kam zu dem Schluß, daß ihre Berichtigungen für Unterschiede bei der Handelsstufe unter Randnummer 42 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 richtig waren.

(58) Die Kommission änderte dementsprechend ihre Berechnung der Preisunterbietung unter den Randnummern 56 und 58 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93. Bei den Exporten aus der Volksrepublik China wurde eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietung von 59 % festgestellt.

3. Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(59) Mehrere Ausführer bestritten die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und erklärten, die Gemeinschaftshersteller erzielten höhere Gewinne und profitierten in vollem Umfang von der Verbrauchszunahme durch Steigerung von Produktion, Absatz und Marktanteil.

(60) Die Kommission überprüfte daraufhin alle Einzelangaben zu der Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und forderte von einigen Gemeinschaftsherstellern weitere Angaben an. Dies führte zu einer geringfügigen Änderung der Feststellungen der Kommission zu Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung, Lagerbeständen, Absatz, Marktanteilen, Preisentwicklung, Rentabilität und Investitionen, bestätigte jedoch insgesamt eindeutig die Tendenz, die in der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 festgestellt worden war.

a) Produktion, Kapazität, Kapazitätsauslastung und Lagerbestände

(61) Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg von 5 334 000 Stück 1988 auf 5 876 000 Stück 1989 und 6 620 000 Stück 1990, fiel dagegen im Untersuchungszeitraum auf 6 190 000 Stück.

(62) Die Produktionskapazität erhöhte sich von 7 620 000 Stück 1988 auf 8 161 000 Stück 1989 und 8 758 000 Stück 1990 und hielt sich auf diesem Niveau im Untersuchungszeitraum. Die Kapazitätsauslastung erreichte 1988 70 %, 1989 72 % und 1990 76 %, fiel dagegen im Untersuchungszeitraum auf 71 %.

(63) Die Lagerbestände der Gemeinschaftshersteller erhöhten sich von 288 000 Stück 1988 auf 395 000 Stück 1989, verringerten sich dann auf 330 000 Stück 1990, erreichten aber im Untersuchungszeitraum wieder 419 000 Stück.

b) Absatz und Marktanteil

(64) Zwischen 1988 und 1989 stiegen die Fahrradverkäufe in der Gemeinschaft um 18,5 %, die Verkäufe der Gemeinschaftshersteller jedoch nur um 11,4 %. Zwischen 1989 und 1990 kam es zu einer weiteren Verbrauchszunahme um 21,1 %, während der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Absatz nur um 10,4 % steigern konnte. Zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum nahm der Verbrauch um 9,2 % zu, der Absatz der Gemeinschaftshersteller ging dagegen um 4,2 % zurück.

(65) Der Marktanteil der Gemeinschaftshersteller verringerte sich ständig, und zwar von 40,2 % 1988 auf 37,8 % 1989, 34,4 % 1990 und schließlich 30,2 % im Untersuchungszeitraum.

c) Preisentwicklung

(66) Für die Zwecke ihrer vorläufigen Feststellungen kam die Kommission zu dem Schluß, daß sich die Preisentwicklung bei den zahlreichen Modellen zwar nicht genau verfolgen ließ, die Fahrradpreise aber nicht mit den höheren Spezifikationen stiegen.

(67) Einige Ausführer behaupteten, die Fahrradpreise in der Gemeinschaft seien in Wirklichkeit erheblich angestiegen.

(68) Die Kommission hat inzwischen die Entwicklung der Preise der Gemeinschaftshersteller genauer untersucht und festgestellt, daß die Preise der repräsentativen Modelle, die lange Zeit im Falle der vier grössten Gemeinschaftshersteller praktisch unverändert geblieben waren, zwischen 1990 und dem Untersuchungszeitraum im Durchschnitt um 7,55 % zurückgingen, und zwar trotz ständig höherer Spezifikationen und steigender Nachfrage in der Gemeinschaft.

d) Rentabilität

(69) Die Kommission stellte fest, daß trotz des Nachfrageanstiegs in den letzten vier Jahren die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft relativ niedrig waren. Eine weitere Prüfung der finanziellen Situation des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ergab, daß die Gewinne von 2,58 % 1988 auf 4 % 1989 und 5,11 % 1990 anstiegen und im Untersuchungszeitraum auf 4,81 % zurückfielen.

e) Investitionen

(70) Die Investitionen der Gemeinschaftshersteller erreichten 1988 16,5 Millionen ECU, 1989 20,7 Millionen ECU, 1990 25 Millionen ECU und im Untersuchungszeitraum 25,3 Millionen ECU.

4. Schlußfolgerungen zu der Schädigung

(71) Nach der endgültigen Feststellung der Schadensfaktoren und vor allem angesichts der stagnierenden Verkäufe, der Marktanteilverluste und der unzureichenden Gewinne in einer Zeit steigender Nachfrage bestätigt die Kommission, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 erlitt.

Der Rat bestätigt diese Schlußfolgerungen und die Sachaufklärung.

H. Schadensursache a) Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(72) Die Kommission hat in ihren vorläufigen Schlußfolgerungen die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausführlich erläutert (Randnummern 55 bis 57 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93). Da dazu keine neuen Argumente vorgebracht wurden, bestätigt die Kommission diese Feststellungen.

b) Andere Faktoren

(73) Ein Ausführer erklärte, der Grund für den Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei nicht das Dumping, sondern seine Unfähigkeit, infolge unzureichender Investitionen die wachsende Nachfrage nach Fahrrädern zu decken.

Nach den Feststellungen der Kommission zu der Kapazitätsauslastung, die nie mehr als 76 % erreichte, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne weiteres mehr Fahrräder liefern. Ausserdem beweist die Tatsache, daß der Wirtschaftszweig seine Investitionen intensivierte, daß er weiterhin an der Fahrradproduktion interessiert war. Dieses Argument wird folglich zurückgewiesen.

(74) Zu den Randnummern 58 bis 61 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 wurden keine neuen Beweise vorgelegt, die eine Änderung der vorläufigen Feststellungen der Kommission erfordert hätten. Die Kommission bestätigt daher ihre Feststellungen.

Der Rat bestätigt dementsprechend die Feststellungen der Kommission zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und zu den anderen Faktoren.

I. Interesse der Gemeinschaft (75) Wie unter Randnummer 65 der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 festgestellt, kam die Kommission zu dem Schluß, daß es im Interesse der Gemeinschaft liegt, Maßnahmen zu ergreifen.

(76) In der Folge wurden keine neuen Informationen beigebracht. Der Rat bestätigt die obigen Schlußfolgerungen.

J. Verpflichtung (77) Ein chinesischer Ausführer bot eine Preisverpflichtung an. Die Kommission lehnte diese Verpflichtung ab, da die Annahme eines Verpflichtungsangebots eines Ausführers in einem Land ohne Marktwirtschaft eine individuelle Behandlung dieses Ausführers voraussetzen würde, die im vorliegenden Fall nicht zugestanden werden konnte.

K. Endgültiger Zoll (78) Da die Schadensschwelle die Dumpingspanne übersteigt, sollte der Zoll auf der Höhe der letzteren festgesetzt werden.

(79) Ein Ausführer beantragte, daß die Kommission gemäß Artikel 13 des Antidumpingkodex des GATT die Tatsache berücksichtigt, daß es sich bei der Volksrepublik China um ein Entwicklungsland handelt, und daß sie dementsprechend konstruktive Abhilfemaßnahmen trifft.

(80) In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß die Volksrepublik China den Antidumpingkodex des GATT nicht unterzeichnet hat.

L. Vereinnahmung der vorläufigen Zölle (81) In Anbetracht der festgestellten Dumpingspannen und des Umfangs der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft hält der Rat es für notwendig, die Sicherheitsleistungen in Form des vorläufigen Antidumpingzolls bis zur Höhe des endgültigen Antidumpingzolls endgültig zu vereinnahmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 30,6 %.

(3) Für die Erhebung des Zolls sind die geltenden Zollbestimmungen maßgebend.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen in Form des mit der Verordnung (EWG) Nr. 550/93 eingeführten vorläufigen Antidumpingzolls werden bis zur Höhe des entsprechenden endgültigen Zolls endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. September 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. CLÄS

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 58 vom 11. 3. 1993, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 155 vom 26. 6. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 195 vom 5. 7. 1982, S. 21.

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