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Document 31991R3083

Verordnung (EWG) Nr. 3083/91 der Kommission vom 21. Oktober 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

ABl. L 291 vom 23.10.1991, pp. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/3083/oj

31991R3083

Verordnung (EWG) Nr. 3083/91 der Kommission vom 21. Oktober 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

Amtsblatt Nr. L 291 vom 23/10/1991 S. 0008 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0011


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3083/91 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1991 zur Änderung der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4056/89 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 55/87 der Kommission vom 30. Dezember 1986 zur Festlegung der Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3082/91 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Behörden der Bundesrepublik Deutschland haben beantragt, in der Liste im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 ein Schiff, das nicht mehr den Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung entspricht, zu ersetzen. Die einzelstaatlichen Behörden haben alle Angaben mitgeteilt, die den Antrag nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 rechtfertigen. Die Prüfung dieser Angaben hat ergeben, daß der Antrag den genannten Vorschriften entspricht und folglich dieses Schiff in der Liste zu ersetzen ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 1991 Für die Kommission

Manuel MARÍN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 288 vom 11. 10. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 389 vom 30. 12. 1989, S. 75. (3) ABl. Nr. L 8 vom 10. 1. 1987, S. 1. (4) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.

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