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Dokument 31991R0252
Commission Regulation (EEC) No 252/91 of 31 January 1991 on the licence system and advance fixing of the refund for exports of butter to the USSR
VERORDNUNG (EWG) Nr. 252/91 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1991 über Lizenzen und die Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr von Butter nach der Sowjetunion
VERORDNUNG (EWG) Nr. 252/91 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1991 über Lizenzen und die Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr von Butter nach der Sowjetunion
ABl. L 27 vom 1.2.1991, S. 65-65
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 01/07/1995
VERORDNUNG (EWG) Nr. 252/91 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1991 über Lizenzen und die Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr von Butter nach der Sowjetunion -
Amtsblatt Nr. L 027 vom 01/02/1991 S. 0065 - 0065
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0116
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0116
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 252/91 DER KOMMISSION vom 31 . Januar 1991 über Lizenzen und die Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr von Butter nach der Sowjetunion DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 804/68 des Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse ( 1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3641/90 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 17 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe : Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 3295/85 der Kommission ( 3 ) wurde die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung ( EWG ) Nr . 2729/81 der Kommission ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2730/89 ( 5 ), insbesondere hinsichtlich der Erteilung von Ausfuhrlizenzen und der Vorausfestsetzung der Erstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ausgesetzt . Damit sich erkennen lässt, wie sich die Ausfuhr von Butter nach der Sowjetunion unter den jetzigen Umständen entwickelt, muß für diesen Fall erneut eine Vorausfestsetzung der Erstattungen vorgesehen werden . Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3295/85 ist deshalb aufzuheben, die Bestimmungen bezueglich der Verordnung ( EWG ) Nr . 2729/81 sind anzupassen . Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung ( EWG ) Nr . 3295/85 wird aufgehoben . Artikel 2 Artikel 10 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2729/81 erhält folgende Fassung : "Artikel 10 ( 1 ) Die Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 19, 0402 21 17, 0402 21 19, 0402 21 99, 0403 90 11, 0403 90 13, 0403 90 19, 0404 90 11, 0404 90 13, 0404 90 19, 0404 90 31, 0404 90 33, 0404 90 39 und 0405 werden erst am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Antragstellung erteilt, sofern bis dahin keine besonderen Maßnahmen getroffen worden sind . ( 2 ) Die für die Ausfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 0405 festgesetzte Erstattung wird nach der im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 91/91 der Kommission (*) ( Sowjetunion ) vorgesehenen Bestimmung 056 nur gewährt, wenn eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung vorgelegt wird . (*) ABl . Nr . L 11 vom 16 . 1 . 1991, S . 5." Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Brüssel, den 31 . Januar 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 148 vom 28 . 6 . 1968, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . L 362 vom 27 . 12 . 1990, S . 5 . ( 3 ) ABl . Nr . L 316 vom 27 . 11 . 1985, S . 25 . ( 4 ) ABl . Nr . L 272 vom 26 . 9 . 1981, S . 19 . ( 5 ) ABl . Nr. L 263 vom 9 . 9 . 1989, S . 12 .