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Dokument 31991R2264

Verordnung (EWG) Nr. 2264/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

ABl. L 208 vom 30.7.1991, S. 20-21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 08/01/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R1295

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/2264/oj

31991R2264

Verordnung (EWG) Nr. 2264/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

Amtsblatt Nr. L 208 vom 30/07/1991 S. 0020 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0085
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0085


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2264/91 DER KOMMISSION vom 26. Juli 1991 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 dürfen Hopfen und Hopfenerzeugnisse aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn ihre Qualitätsmerkmale mindestens den Anforderungen gerecht werden, die für vergleichbare, in der Gemeinschaft geerntete oder daraus hergestellte Erzeugnisse gelten.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4060/88 (4), nennt zwei verschiedene Bescheinigungen, mit denen nachgewiesen werden kann, daß die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 erfuellt sind.

Erfahrungsgemäß könnten die Einfuhrformalitäten wirksamer angewandt werden, ausserdem würden die gemeinschaftlichen Bescheinigungsvorschriften besser eingehalten, wenn die Kontrollbescheinigungen entfielen.

Damit Marktbeteiligte des Sektors nicht unangemessen benachteiligt werden, sollten die Kontrollbescheinigungen gleichwohl noch während einer Übergangszeit für Hopfen verwendet werden dürfen, der seinen Ursprung in Ländern hat, die keine Dienststellen zur Ausstellung von Äquivalenzbescheinigungen ermächtigt haben. Um ihren Mißbrauch jedoch auszuschließen, sollten solche Bescheinigungen nur ausgegeben werden, wenn der Ursprung der Hopfenlieferung nachgewiesen ist.

Damit die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Hopfenbescheinigungen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der eingeführte Hopfen den an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen entspricht.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird durch Vorlage des in Artikel 5 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehenen Belegs, nachstehend "Äquivalenzbescheinigung" genannt, erbracht."

2. Die Angabe "Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b)" wird in Artikel 2 Absatz 1 durch die Angabe "Artikel 1 Absatz 2" ersetzt.

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Bis zum 30. April 1992 kann der Nachweis gemäß Artikel 1 für Hopfenzapfen des KN-Codes 1210 10 mit Ursprung in einem Drittland, das keine Dienststelle zur Erteilung von Äquivalenzbescheinigungen ermächtigt hat, durch Vorlage der in Absatz 2 genannten Kontrollbescheinigung erbracht werden.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Kontrollbescheinigung für jede Sendung nach Kontrolle der Einhaltung der nach der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen gemäß den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 derselben Verordnung beschriebenen Methoden.

(3) Eine Kontrollbescheinigung darf für eine Hopfensendung nur erteilt werden, wenn mit dieser Sendung eine Erklärung der amtlichen Stelle des Ursprungslandes mitgeführt wird, in der das Ursprungsland des betreffenden Hopfens vermerkt ist.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der in Absatz 2 genannten Behörden sowie die Abdrücke der amtlichen Stempel und gegebenenfalls der Trockenstempel der beteiligten Stellen.

(5) Die Kontrollbescheinigung wird in Erstschrift und zwei Durchschriften auf einem Formular gemäß dem in Anhang III aufgeführten Muster und gemäß Anhang IV ausgestellt."

4. Der nachstehende Artikel 7a wird eingefügt:

"Artikel 7a

Die Mitgliedstaaten kontrollieren regelmässig durch Stichproben, ob der gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 eingeführte Hopfen die im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen erfuellt. Sie teilen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni Häufigkeit, Art und Ergebnis der im Jahr vor dem genannten Datum durchgeführten Kontrollen mit. Die Kontrolle erstreckt sich auf mindestens 5 % der voraussichtlichen Anzahl der während des betreffenden Jahres einzuführenden Hopfenpartien."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23. (3) ABl. Nr. L 367 vom 28. 12. 1978, S. 17. (4) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 42.

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