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Dokument 31988R0817

VERORDNUNG (EWG) Nr. 817/88 DER KOMMISSION vom 28. März 1988 über Lieferungen von Getreide an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

ABl. L 83 vom 29.3.1988, S. 23-26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Rechtlicher Status des Dokuments Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 15/07/1988

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1988/817/oj

31988R0817

VERORDNUNG (EWG) Nr. 817/88 DER KOMMISSION vom 28. März 1988 über Lieferungen von Getreide an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe -

Amtsblatt Nr. L 083 vom 29/03/1988 S. 0023 - 0026


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 817/88 DER KOMMISSION vom 28 . März 1988 über Lieferungen von Getreide an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ( IKRK ) im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 des Rates vom 22 . Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 1 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3785/87 ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1420/87 des Rates vom 21 . Mai 1987 zur Festlegung von Durchführungbestimmungen zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung ( 3 ) wurde die Liste der für die Nahrungsmittelhilfe in Betracht kommenden Länder und Organisationen und der für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden allgemeinen Kriterien festgelegt .

Mit ihrer Entscheidung vom 15 . April 1987 über die Gewährung einer Nahrungsmittelhilfe an das IKRK hat die Kommission dieser Organisation 1 774 Tonnen Getreide zugeteilt .

Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 der Kommission vom 8 . Juli 1987 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ( 4 ). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfrist und -bedingungen sowie das Verfahren der Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

Artikel 1 Zur Zuteilung einer Lieferung von Getreide an das IKRK gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 und gemäß den Bedingungen in den Anhängen diesr Verordnung wird eine Ausschreibung eröffnet .

Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 28 . März 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . L 370 vom 30 . 12 . 1986, S . 1 .

( 2) ABl . Nr . L 356 vom 18 . 12 . 1987, S . 8 .

( 3 ) ABl . Nr . L 136 vom 26 . 5 . 1987, S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 204 vom 25 . 7 . 1987, S . 1 .

ANHANG A 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 104/88 2 . Programm : 1987 3 . Begünstigter : IKRK, 17, avenü de la Paix, CH-1211 Genève ( Telex 22269 CICR CH ) 4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): ICRC Delegation : 35th Street, House No 50, PO Box 1831, Khartoum; ICRC Subdelegation : PO Box 734, Port Sudan; Democratic Republic of the Sudan 5 . Bestimmungsort oder -land : Sudan 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Weichweizenmehl 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ):

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 216 vom 14 . August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II A 6 ) Spezifische Merkmale : Fallzahl nach Hagberg von 160 oder mehr 8 . Gesamtmenge : 850 Tonnen ( 1 165 Tonnen Getreide ) 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ):

Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 216 vom 14 . August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II B 2 b )) Ergänzende Aufschriften auf der Verpackung :

ACTION No 104/88 / ETS / 85 / WHEAT FLOUR / PORT SUDAN / GIFT OF THE EUROPEAN COMMUNITY" 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft 12 . Lieferstufe : frei Bestimmungsort 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : Entrepot CICR / Port Sudan - Suakin Street - Plot No 3, Square 13 - Port Sudan 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . bis 15 . Mai 1988 18 . Lieferfrist : 30 . Juni 1988 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Frist für die Angebotsabgabe : 12 . April 1988, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 26 . April 1988, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags frei Verschiffungshafen : 15 . bis 31 . Mai 1988 c ) Lieferfrist : 15 . Juli 1988 22. Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in ECU 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ):

Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Berlaymont, bureau 6/73, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ):

Die am 25 . März 1988 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 532/88 ( ABl . Nr . L 53 vom 27 . 2 . 1988, S . 74 ) festgesetzte Erstattung ANHANG B 1 . Maßnahme Nr . ( 1 ): 105/88 2 . Programm : 1987 3 . Begünstigter : IKRK, 17, avenü de la Paix, CH-1211 Genève ( Télex 22269 CICR CH ) 4 . Vertreter des Begünstigten ( 2 ): Délégation du CICR, Immeuble Makarem, rü de Koweit, Hamra, Ras-Beyrouth, boîte postale 7188, Beyrouth 5 . Bestimmungsort oder -land : Libanon 6 . Bereitzustellendes Erzeugnis : Geschliffener langkörniger Reis ( nicht parboiled ) 7 . Merkmale und Qualität der Ware ( 3 ): Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 216 vom 14 . August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II A 10 ) 8 . Gesamtmenge : 210 Tonnen ( 609 Tonnen Getreide ) 9 . Anzahl der Partien : 1 10 . Aufmachung und Kennzeichnung ( 4 ): Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 216 vom 14 . August 1987, Seite 3, veröffentlichtes Verzeichnis ( unter II B 1 c )) Beschriftung der Säcke : ( Beschriftung mit Buchstaben von mindestens 5 cm Höhe ):

ACTION No 105/88 / LB / 142 / RICE / BEYROUTH / GIFT OF THE EUROPEAN ECONOMIC COMMUNTY" 11 . Art der Bereitstellung des Erzeugnisses : Markt der Gemeinschaft 12 . Lieferstufe : frei Bestimmungsort 13 . Verschiffungshafen : - 14 . Vom Begünstigten bezeichneter Löschhafen : - 15 . Löschhafen : - 16 . Anschrift des Lagers und gegebenenfalls des Löschhafens : Me Hock - CICR - Délégation du CICR - Dépôt 2000 - Immeuble Fahd, Kaslik, Jounieh ( Liban ) 17 . Zeitraum der Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags für eine Lieferung frei Verschiffungshafen : 1 . bis 15 . Mai 1988 18 . Lieferfrist : 30 . Juni 1988 19 . Verfahren zur Feststellung der Lieferkosten : Ausschreibung 20 . Frist für die Angebotsabgabe : 12 . April 1988, 12 Uhr 21 . Im Falle einer zweiten Ausschreibung :

a ) Frist für die Angebotsabgabe : 26 . April 1988, 12 Uhr b ) Zeitraum für die Bereitstellung im Verschiffungshafen im Falle eines Zuschlags frei Verschiffungshafen : 15 . bis 31 . Mai 1988 c ) Lieferfrist : 15 . Juli 1988 22 . Höhe der Ausschreibungsgarantie : 5 ECU/Tonne 23 . Höhe der Lieferungsgarantie : 10 % des Angebotsbetrags, ausgedrückt in ECU 24 . Anschrift für die Angebotsabgabe ( 5 ): Bureau de l'aide alimentaire, à l'attention de Monsieur N . Arend, bâtiment Berlaymont, bureau 6/73, 200, rü de la Loi, B-1049 Bruxelles, Telex AGREC 22037 B 25 . Erstattung auf Antrag des Zuschlagsempfängers ( 6 ): Die am 25 . März 1988 gültige und durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 532/88 ( ABl . Nr . L 53 vom 27 . 2 . 1988, S . 74 ) festgesetzte Erstattung Vermerke :

( 1 ) Die Nummer der Maßnahme ist im gesamten Schriftverkehr anzugeben .

( 2 ) Vom Zuschlagsempfänger zu kontaktierender Vertreter der Kommission :

- Anhang A : Siehe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . C 227 vom 7 . September 1985, Seite 4, veröffentlichtes Verzeichnis;

- Anhang B : Immeuble Durafourra, Ave . Paris, 11 - 4008 Beyrouth ( Telex 44 358 Delegfed Ltd-Monrovia ).

( 3 ) Der Zuschlagsempfänger übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind .

In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 anzugeben .

Die Radioaktivitätsbescheinigung für die Maßnahme Nr . 104/88 muß von der Sudanischen Botschaft im Ursprungsland beglaubigt werden .

Der Zuschlagsempfänger überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgende Dokumente :

- pflanzengesundheitliches Zeugnis, Zeugnis über Begasung;

- Ursprungszeugnis .

( 4 ) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muß der Zuschlagsempfänger 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern . Diese Säcke müssen ausser der Aufschrift auch ein grosses R tragen .

( 5 ) Um den Fernschreiber nicht zu überlasten, werden die Bieter gebeten, den Nachweis der Stellung der in Artikel 7 Absatz 4 unter Buchstabe a ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 2200/87 aufgeführten Ausschreibungsgarantie vor dem in Ziffer 20 dieser Anhänge angegebenen Zeitpunkt vorzugsweise wie folgt zu erbringen :

- entweder durch Boten zu Händen des in Ziffer 24 dieser Anhänge aufgeführten Büros - oder per Telefax an eine der folgenden Nummern in Brüssel :

235 01 32,

236 10 97,

235 01 30,

236 20 05 .

( 6 ) Die Verordnung ( EWG ) Nr . 2330/87 ( ABl . Nr . L 210 vom 1 . 8 . 1987, S . 56 ) ist anwendbar, was die Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls die Währungs - und Beitrittsausgleichsbeträge, den repräsentativen Kurs und den monetären Koeffizienten anbelangt . Der in Artikel 2 der gleichen Verordnung aufgeführte Tag ist derjenige, welcher in Ziffer 25 dieser Anhänge angegeben ist .

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