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Dokument 31987R0168
Council Regulation (EEC) No 168/87 of 19 January 1987 amending Regulation (EEC) No 2261/84 laying down general rules on the granting of aid for the production of olive oil and of aid to olive oil producer organizations
Verordnung (EWG) Nr. 168/87 des Rates vom 19. Januar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen
Verordnung (EWG) Nr. 168/87 des Rates vom 19. Januar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen
ABl. L 21 vom 23.1.1987, S. 8-8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31/10/2005
Verordnung (EWG) Nr. 168/87 des Rates vom 19. Januar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen
Amtsblatt Nr. L 021 vom 23/01/1987 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 22 S. 0121
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 168/87 DES RATES vom 19. Januar 1987 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1454/86 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3788/85 (4), kann den Mühlen auf Antrag in den Wirtschaftsjahren 1984/85 und 1985/86 eine vorläufige Zulassung erteilt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die betreffenden Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, die vorgeschriebenen Kontrollen innerhalb der vorgesehenen Frist durchzuführen. Es empfiehlt sich daher, diese Frist zu verlängern. Um einer Mühle eine endgültige Zulassung erteilen zu können, müssen die Mitgliedstaaten bestimmte Kontrollen vornehmen. Um den Mühlen die Aufnahme ihrer Tätigkeit zu ermöglichen, ist eine vorläufige Zulassung vorzusehen, die befristet ist und sofort nach Eingang des Antrags erteilt wird - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 erhält folgende Fassung: »Eine vorläufige Zulassung kann den Mühlen erteilt werden, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Erzeugungsbeihilferegelung dieser Verordnung aufnehmen. Die Zulassung erfolgt nach den Bedingungen von Absatz 1 und wird unmittelbar nach Vorlage eines Antrags erteilt. Ihre Gültigkeitsdauer darf den letzten Tag des Wirtschaftsjahres, in welchem sie erteilt wurde, nicht überschreiten. Die in den Wirtschaftsjahren 1984/85, 1985/86 und 1986/87 erteilten vorläufigen Zulassungen enden jedoch mit Ablauf des Wirtschaftsjahres 1986/87." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. November 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 1987. Im Namen des Rates Der Präsident P. DE KEERSMÄKER (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66. (2) ABl. Nr. L 133 vom 21. 5. 1986, S. 11. (3) ABl. Nr. L 208 vom 3. 8. 1984, S. 3. (4) ABl. Nr. L 367 vom 31. 12. 1985, S. 1.