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Document 31981R2169

Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle

ABl. L 211 vom 31.7.1981, pp. 2–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/09/1995; Aufgehoben durch 31995R1554

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/2169/oj

31981R2169

Verordnung (EWG) Nr. 2169/81 des Rates vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle

Amtsblatt Nr. L 211 vom 31/07/1981 S. 0002 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0195
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0245
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0195
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0245


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2169/81 DES RATES vom 27. Juli 1981 zur Festlegung der allgemeinen Vorschriften der Beihilferegelung für Baumwolle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 9 des Protokolls Nr. 4 über Baumwolle, nachstehend "Protokoll" genannt,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Absatz 9 des Protokolls sind insbesondere Verfahrens- und zweckdienliche Verwaltungsvorschriften für die Anwendung dieses Protokolls, allgemeine Vorschriften für die Regelung der Erzeugerbeihilfe, die Merkmale für die Ermittlung des Weltmarktpreises sowie die Vorschriften für die Finanzierung der vorgesehenen Maßnahmen zu beschließen.

Um die Durchführung der Erzeugerbeihilfe zu erleichtern und im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung dieser Regelung, sollte ein Verwaltungsverfahren eingeführt werden, durch das im Rahmen des Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird. Dies kann am besten mit Hilfe des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf geschehen, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands, eingesetzt worden ist.

Um Verwaltung und Kontrolle der Beihilferegelung zu erleichtern, empfiehlt es sich, die Beihilfe den Entkörnungsunternehmen zu gewähren. Damit sie jedoch den Landwirten zugute kommt, ist ihre Gewährung an den Nachweis zu knüpfen, daß die Landwirte mindestens einen Preis erzielt haben, der einem noch festzusetzenden Mindestpreis, welcher dem gemäß Absatz 8 des Protokolls festgesetzten Zielpreis nahekommt, gleich ist, oder daß die Beihilfe auf diesen Preis angerechnet wird.

Übersteigt die Gemeinschaftserzeugung eine vorher festgelegte Erzeugungsmenge, so wird gemäß Absatz 3 des Protokolls auf den Beihilfebetrag ein noch festzusetzender Koeffizient angewandt. Die zu gewährende Beihilfe kann also erst nach Feststellung der erzeugten Menge gewährt werden. Um die den Beihilfeberechtigten aus dieser späten Auszahlung entstehenden Nachteile zu mildern, ist die Vorauszahlung eines Teilbetrags vorzusehen.

Nach Absatz 3 dritter Unterabsatz des Protokolls wird die Beihilfe auf der Grundlage des Unterschieds zwischen einem Zielpreis für nicht entkörnte Baumwolle und dem Weltmarktpreis festgesetzt. Da mangels eines internationalen Handels für nicht entkörnte Baumwolle keine Angebote und Notierungen vorliegen, sind Vorschriften zur Ermittlung des Weltmarktpreises für dieses Erzeugnis notwendig. Dabei kann von dem um die Entkörnungskosten verminderten Wert der bei der Baumwollentkörnung erhaltenen Erzeugnisse ausgegangen werden.

Der Wert der gewonnenen Erzeugnisse wird sowohl auf der Grundlage eines zu bestimmenden Ertrages an Fasern und Körnern als auch des Weltmarktpreises für diese Erzeugnisse errechnet. Der Weltmarktpreis richtet sich nach den günstigsten Ankaufsmöglichkeiten auf diesem Markt.

Hierfür sollten die Weltmarktangebote sowie die Notierungen an den für den internationalen Handel wichtigen Börsenplätzen berücksichtigt werden. Es erscheint jedoch angezeigt, die Angebote auszuschließen, die nicht als repräsentativ für die tatsächliche Marktentwicklung gelten können.

Liegen keine repräsentativen Notierungen und Angebote für Baumwollkörner vor, so ist ihr Weltmarktpreis anhand des Wertes der aus diesen Körnern gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse zu ermitteln. Besteht die Gefahr, daß die Weltmarktangebote und notierungen für Baumwollkörner den Absatz der Gemeinschaftserzeugung beeinträchtigen, dann muß der Weltmarktpreis anhand des um die Verarbeitungskosten verminderten Wertes der bei der Verarbeitung dieser Körner anfallenden Durchschnittsmengen an Öl und Ölkuchen ermittelt werden.

Um das Funktionieren der Beihilferegelung zu gewährleisten, ist der Weltmarktpreis für einen Grenzuebergangsort der Gemeinschaft festzustellen. Bei der Bestimmung dieses Ortes ist zu berücksichtigen, ob er für die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse repräsentativ ist ; dies ist beim Hafen von Piräus der Fall. Die berücksichtigten Angebote und Notierungen müssen berichtigt werden, wenn sie sich auf einen anderen Grenzuebergangsort beziehen.

Für die berücksichtigten Angebote und Notierungen sind ausserdem Berichtigungen vorzunehmen, um etwaige Unterschiede in Aufmachung und Qualität (1) ABl. Nr. L 146 vom 4.7.1970, S. 1. gegenüber den für die Festsetzung des Zielpreises maßgeblichen Kriterien auszugleichen.

Es ist vorzusehen, daß die Erzeugermitgliedstaaten die für das Funktionieren der Beihilferegelung erforderlichen Kontrollmaßnahmen treffen.

Damit für die sich aus der Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen ergebenden Gemeinschaftsausgaben finanzierungs- und geldwirtschaftliche Vorschriften sowie zweckdienliche Verfahren gelten, sind diesbezueglich sinngemäß - da es sich bei der Baumwolle um ein spezifisch landwirtschaftliches Produkt handelt - sowohl die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3509/80 (2), als auch die Verordnungen über den Wert der Rechnungseinheit und über den Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Wechselkurs entsprechend anzuwenden.

Den Übergang von der in den Mitgliedsstaaten geltenden Regelung zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung muß unter bestmöglichen Bedingungen erfolgen. Hierfür können Übergangsmaßnahmen erforderlich sein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung sind a) nicht entkörnte Baumwolle:

gereifte und geerntete Früchte des Baumwollstrauchs (Gossypium), die Reste von Kapseln, Blättern oder erdigen Bestandteilen enthalten;

b) entkörnte Baumwolle:

Baumwollfasern (ausgenommen Linters und Abfälle), weder gekrempelt noch gekämmt, bloß von Körnern und dem grössten Teil der Reste von Kapseln, Blättern oder erdigen Bestandteilen befreit.

Artikel 2

Der Zielpreis für eine bestimmte Qualität nicht entkörnter Baumwolle gilt für das ganze Wirtschaftsjahr ; dieses läuft vom 1. August bis zum 31. Juli.

Artikel 3

(1) Der errechnete Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle wird in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der geschätzten Aufteilung der Ausbeute an Baumwollkörnern und an nicht entkörnter Baumwolle der Gemeinschaftsernte sowie der Nettokosten für die Entkörnung auf der Grundlage des für entkörnte Baumwolle und für Baumwollkörner festgestellten Weltmarktpreises ermittelt.

(2) Kann der Weltmarktpreis für nicht entkörnte Baumwolle nicht gemäß Absatz 1 ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt.

Artikel 4

(1) Bei der Ermittlung des Weltmarktpreises für entkörnte Baumwolle und für Baumwollkörner werden die Angebote auf diesem Markt sowie die Notierungen an den für den Welthandel wichtigen Börsenplätzen berücksichtigt.

(2) Die Weltmarktpreise werden auf der Grundlage der festgestellten günstigsten Angebote und Notierungen ermittelt, wobei Angebote und Notierungen, die nicht als repräsentativ für die tatsächliche Marktentwicklung gelten können, ausser Betracht bleiben.

(3) Der Weltmarktpreis für entkörnte Baumwolle wird für ein in Piräus angeliefertes Erzeugnis der Qualität Nr. 5 ermittelt, dessen Fasern 28 mm lang sind.

Der Weltmarktpreis für Baumwollkörner wird für ein in Piräus geliefertes Erzeugnis, lose, ermittelt, das gesund und handelsüblich ist, 2 % Fremdbesatz und auf den rohen Körnern 12 % Feuchtigkeit und 17 % Öl aufweist.

Bei Angeboten und Notierungen, die den Bedingungen der vorstehenden Unterabsätze nicht entsprechen, werden die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen.

(4) Können für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Baumwollkörner keine Angebote und Notierungen zugrunde gelegt werden, so wird dieser Preis anhand des um die Ausmahlungskosten verminderten Wertes der bei der Verarbeitung der Körner gewonnenen Erzeugnisse ermittelt.

(5) Kann der Weltmarktpreis für Baumwollkörner nicht gemäß den vorstehenden Absätzen ermittelt werden, so wird er anhand des zuletzt ermittelten Preises bestimmt, der gegebenenfalls nach der Preisentwicklung bei den konkurrierenden Erzeugnissen zu berichtigen ist.

Artikel 5

(1) Ist der gemäß Artikel 3 ermittelte Weltmarktpreis niedriger als der Zielpreis, so wird unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 für in der Gemeinschaft geerntete nicht entkörnte Baumwolle eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Preisen gewährt.

(2) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 ist der Beihilfebetrag auszuzahlen, der am Tag des Eingangs des Beihilfeantrags gilt. Die Beihilfeanträge für ein Wirtschaftsjahr sind vor einem für das betreffende Wirtschaftsjahr noch zu bestimmenden Termin einzureichen.

(3) Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 entsteht der Anspruch auf Beihilfe mit der Entkörnung. (1) ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 367 vom 31.12.1980, S. 87.

Die Beihilfe kann jedoch bei Eingang der nicht entkörnten Baumwolle bei dem Entkörnungsunternehmen vorgestreckt werden, sofern eine ausreichende Sicherheit geleistet wird.

(4) Die Beihilfe wird von dem Erzeugermitgliedstaat ausgezahlt, in dessen Hoheitsgebiet die Entkörnung stattfindet.

(5) Die Beihilfe wird für die Menge nicht entkörnter Baumwolle gezahlt, die bei den Entkörnungsunternehmen eingeht, Zur Bestimmung dieser Menge wird das bei dem Entkörnungsunternehmen eingehende Erzeugnis gewogen und werden Proben entnommen. Die Höhe der Beihilfe wird anhand des Gewichts berechnet, wobei dieses gemäß dem etwaigen Unterschied zwischen den festgelegten Gehalten an Feuchtigkeit und Verunreinigungen und den Gehalten zu berichtigen ist, die bei der Festsetzung des Zielpreises berücksichtigt wurden.

Artikel 6

Die Behilfe wird auf Antrag nur den Entkörnungsunternehmen gewährt, 1. die folgendes vorlegen: a) einen Vertrag, nach welchem dem Erzeuger ein Preis gezahlt wird, der mindestens dem in Artikel 9 genannten Mindestpreis gleich ist und eine Bestimmung enthält, nach welcher der vereinbarte Preis bei Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 um die Auswirkung dieser Bestimmungen auf die Beihilfe gekürzt wird;

b) falls die Entkörnung im Auftrag eines einzelnen oder eines assoziierten Erzeugers erfolgt, eine Erklärung, aus der hervorgeht, unter welchen Bedingungen die Entkörnung erfolgt und die Beihilfe an die Erzeuger weitergegeben wird;

2. die zur Kontrolle des Beihilfeanspruchs eine Bestandsbuchhaltung führen, die noch festzulegenden Vorschriften entspricht;

3. die weitere Belege vorlegen, die zur Kontrolle des Beihilfeanspruchs erforderlich sind;

4. die nachweisen, daß die aufgrund des Vertrags gelieferte oder in der Erklärung nach Nummer 1 Buchstabe b) genannte Baumwolle in der Aussaatflächenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 erfasst ist.

Artikel 7

(1) So bald wie möglich und spätestens am Ende des dritten Monats nach dem Termin für die Einreichung der Beihilfeanträge wird die tatsächliche Erzeugung des Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 bestimmt, wobei von den Mengen ausgegangen wird, für welche die Beihilfe beantragt worden ist.

(2) Übersteigt die tatsächliche Erzeugung die Menge, für die die Beihilfe ungekürzt gewährt wird, so wird die zu zahlende Beihilfe nach folgender Formel berechnet: >PIC FILE= "T0020408">

Dabei bedeuten:

A1 = am Tag des Antragseingangs geltender Beihilfebetrag;

PM = vom Rat für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzte Menge;

PE = tatsächliche Gemeinschaftserzeugung;

A2 = zu zahlende Beihilfe.

Artikel 8

(1) Vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres wird nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erntevorauschätzungen der Prozentsatz der Beihilfe festgesetzt, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 auszahlen, solange die tatsächliche Erzeugung nicht feststeht.

Zur Aufstellung dieser Vorausschätzungen wird ein System der Aussaatflächenmeldung eingeführt.

(2) Der etwaige Restbetrag der Beihilfe wird nach Ermittlung der tatsächlichen Erzeugung ausgezahlt.

Artikel 9

(1) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit jährlich neben dem Zielpreis auch einen Mindestpreis für nicht entkörnte Baumwolle fest.

(2) Dieser Mindestpreis wird für die Qualität für die der Zielpreis gilt, ab landwirtschaftlicher Betrieb festgesetzt. Er wird so festgesetzt, daß die Erzeuger unter Berücksichtigung - der Marktschwankungen und

- der Kosten für die Verbringung der nicht entkörnten Baumwolle aus den Erzeugungs- in die Entkörnungsgebiete

für ihre Verkäufe einen Preis erzielen, der dem Zielpreis möglichst nahekommt.

(3) Der Mindestpreis wird je nach dem Qualitätsunterscheid zur Standardqualität nach dem Verfahren des Artikels 11 Absatz 1 berichtigt.

Artikel 10

Die Erzeugermitgliedstaaten führen eine Kontrolle ein zwecks - Feststellung der Menge nicht entkörnter Gemeinschaftsbaumwolle, die bei jedem Entkörnungsunternehmen eingegangen ist;

- Feststellung der Menge nicht entkörnter Gemeinschaftsbaumwolle, die entkörnt worden ist;

- Überprüfung der Einhaltung des Mindestpreises.

Artikel 11

(1) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 erlassen.

(2) Müssen Übergangsmaßnahmen getroffen werden, um den Übergang von dem bisherigen zu dem in dieser Verordnung vorgesehenen System zu erleichtern, so werden sie nach dem Verfahren des Absatzes 1 erlassen. Sie gelten längstens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1981/82.

Artikel 12

Die Vorschriften der Verordnungen betreffend den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Wechselkurse sowie der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden auf diese Verordnung entsprechende Anwendung.

Artikel 13

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1981.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Gesehehen zu Brüssel am 27. Juli 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER

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