This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31975R3320
Regulation (EEC) No 3320/75 of the Commission of 19 December 1975 amending Regulation (EEC) No 1613/71 laying down detailed rules for fixing cif prices and levies on rice and broken rice and the corrective amounts relating thereto
Verordnung (EWG) Nr. 3320/75 der Kommission vom 19. Dezember 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berichtigungsbeträge
Verordnung (EWG) Nr. 3320/75 der Kommission vom 19. Dezember 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berichtigungsbeträge
ABl. L 328 vom 20.12.1975, pp. 32–35
(DA, DE, EN, FR, IT, NL) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(EL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995
Verordnung (EWG) Nr. 3320/75 der Kommission vom 19. Dezember 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezüglichen Berichtigungsbeträge
Amtsblatt Nr. L 328 vom 20/12/1975 S. 0032 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0246
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0135
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0246
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3320/75 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezueglichen Berichtigungsbeträge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 359/67/EWG des Rates vom 25. Juli 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 668/75 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 der Kommission vom 26. Juli 1971 über die Festsetzung der Einzelheiten für die Bestimmung der cif-Preise und der Abschöpfungen für Reis und Bruchreis sowie der diesbezueglichen Berichtigungsbeträge (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1057/73 (4), setzt die Kommission die Abschöpfungen für Reis und Bruchreis in Rechnungseinheiten je 100 kg fest. Immer häufiger werden jedoch die Angebote in cif-Preisen für Reis aus Drittländern je Tonne unterbreitet. Aus diesem Grunde wie auch zur einheitlichen Aufmachung der Angaben im Reissektor ist es angezeigt, die cif-Preise, Abschöpfungen und Berichtigungsbeträge in Rechnungseinheiten je Tonne festzusetzen. Wird das Erzeugnis nicht lose angeboten, so wird bei der Ermittlung der cif-Preise für Reis auch der Wert der Säcke berücksichtigt. Dieser Wert ist seit 1967 im Zuge des allgemeinen Kostenauftriebs gestiegen, so daß es angebracht ist, ihn anzuheben. Die Langkornreissorte "Blü Bonnet" aus Südamerika wird häufig zu einem Preis angeboten, der den Preisen für die Sorten "Belle Patna" und "Blü Belle" entspricht, wobei die Wahl der zu liefernden Sorte dem Verkäufer überlassen bleibt. Da diese drei südamerikanischen Reissorten der Qualität nach gleichwertig sind, empfiehlt es sich, den Langkornreis "Blü Bonnet Südamerika" Typ 11 dem Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 zuzuordnen. Einige feine und mittlere Bruchreissorten, die zu sehr unterschiedlichen Preisen angeboten werden, sind - insbesondere im Braugewerbe und der Stärkeindustrie - wegen ihres sehr ähnlichen Stärkegehalts substituierbar. Sie unterscheiden sich lediglich durch ihr Aussehen und ihren Besatzgehalt. Die eigentlichen Qualitäten dieser Bruchreissorten liegen näher bei der Standardqualität, als es derzeit in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 vorgesehen ist. Es empfiehlt sich daher, die Berichtigungsbeträge für Bruchreis entsprechend zu ändern. Der Verwaltungsausschuß für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 1 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 wird "0,50 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm" ersetzt durch "6 Rechnungseinheiten je Tonne". Artikel 2 Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 erhält folgende Fassung: "(1) Die Kommission setzt die Abschöpfungsbeträge für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verordnung Nr. 359/67/EWG genannten Erzeugnisse in Rechnungseinheiten je Tonne fest." Artikel 3 Die Anhänge zur Verordnung (EWG) Nr. 1613/71 werden durch folgende Anhänge ersetzt: (1)ABl. Nr. 174 vom 31.7.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 72 vom 20.3.1975, S. 18. (3)ABl. Nr. L 168 vom 27.7.1971, S. 28. (4)ABl. Nr. L 105 vom 20.4.1973, S. 10. ANHANG I >PIC FILE= "T0007787"> 1. Die in Anhang I aufgeführten Sorten gelten für geschälten Reis folgender Qualitäten: - Superior-Qualität im Fall von ägyptischem Rundreis, - Nr. 2 in den übrigen Fällen. 2. Bei Angeboten von Reis höherer als der unter 1 genannten Qualitäten wird der hinzuzurechnende Betrag um 3,00 Rechnungseinheiten je Tonne verringert. 3. Bei Angeboten von Reis geringerer als der unter 1 genannten Qualitäten wird der hinzuzurechnende Betrag je Grad der Minderwertigkeit um 3,00 Rechnungseinheiten/Tonne erhöht. 4. Bei Angeboten ohne Qualitätsangabe wird der hinzuzurechnende Betrag wie folgt erhöht: - bei Reis mit einem Bruchreisgehalt von 15 bis weniger als 25 v.H. : um 3 Rechnungseinheiten/Tonne, - bei Reis mit einem Bruchreisgehalt von 25 v.H. oder mehr : um 6 Rechnungseinheiten/Tonne. 5. Fehlen Angaben für eine genaue Feststellung der Eigenschaften einer Reissorte, so wird davon ausgegangen, daß das Angebot sich auf Reis der besten Qualität bezieht. ANHANG II >PIC FILE= "T0007788"> 1. Die in Anhang II aufgeführten Sorten gelten für geschälten Reis folgender Qualitäten: - B im Fall von Siam-Reis, - Nr. 2 in den übrigen Fällen. 2. Bei Angeboten von Reis höherer als der unter 1 genannten Qualitäten wird der abzuziehende Betrag um 3,00 Rechnungseinheiten/Tonne erhöht. 3. Bei Angeboten von Reis geringerer als der unter 1 genannten Qualitäten wird der abzuziehende Betrag je Grad der Minderwertigkeit um 3,00 Rechnungseinheiten/Tonne verringert. 4. Bei Angeboten ohne Qualitätsbezeichnung wird der abzuziehende Betrag wie folgt verringert: - bei Reis mit einem Bruchreisgehalt von 15 bis weniger als 25 v.H. : um 3,00 Rechnungseinheiten/Tonne, - bei Reis mit einem Bruchreisgehalt von 25 v.H. oder mehr : um 6,00 Rechnungseinheiten/Tonne. 5. Fehlen Angaben für eine genaue Festellung der Eigenschaften einer Reissorte, so wird davon ausgegangen, daß das Angebot sich auf Reis der besten Qualität bezieht. ANHANG III >PIC FILE= "T0007789"> Artikel 4 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 1975 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission